Beschluss
12 A 102/21
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2022:0624.12A102.21.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist. Das Verwaltungsgericht hat die Klage, die allein die Rechtmäßigkeit des Leistungsbescheids vom 18. März 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Jul 2019 zum Gegenstand hat, abgewiesen. Der Kläger habe verpflichtet werden dürfen, seine Halbwaisenrente für die Kosten der Erziehung - rückwirkend für die Zeit ab dem 1. Januar 2019 - einzusetzen. Die Kostenbeitragsforderung nach den § 92 ff. SGB VIII sei zwar zeitnah geltend zu machen. Ein schutzwürdiges Vertrauen, dass kein oder ein geringerer Kostenbeitrag erhoben werde, bestehe hier aber gleichwohl nicht, da der Vormundin des Klägers die beabsichtigte Inanspruchnahme bereits bekannt gewesen sei. Die vom Kläger nach § 48 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 SGB VI bezogene Halbwaisenrente diene, wie weiter vorausgesetzt, auch dem gleichen Zweck wie die geleistete Jugendhilfe und sei daher - als nicht zum Einkommen zählend - unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen. Die Vollzeitpflege nach § 27 Abs. 1 i. V. m. § 33 Satz 1 SGB VIII solle dem Kläger eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten und stelle den notwendigen Lebensunterhalt sicher (§ 39 SGB VIII). Der Zweck der Halbwaisenrente beschränke sich auf die Unterhaltssicherung, die bereits durch die Vollzeitpflege gewährt werde. Der Unterhaltszweck der Halbwaisenrente nach § 48 SGB VI für leibliche Kinder nach dem Tod eines Elternteils sei in der Rechtsprechung geklärt. Dass dies bei Pflegekindern, die nach dem Tod eines Pflegeelternteils Halbwaisenrente erhielten, anders sein könnte, sei nicht ersichtlich; § 48 SGB VI nehme keine Unterscheidung vor. Das Gesetz gebe insbesondere nichts dafür her, dass die Rente bei Pflegekindern dem Ausgleich des emotionalen Verlustes diene. Dass keine Unterhaltsverpflichtung des verstorbenen Pflegeelternteils bestanden habe, ändere daran nichts. Die Norm laufe damit auch nicht ins Leere, weil es Fälle gebe, in denen ein Kind in einer Pflegefamilie lebe, jedoch keine Vollzeitpflegeleistungen erbracht würden. Schließlich liege keine besondere Härte nach § 92 Abs. 5 SGB VIII vor, aufgrund derer von einer Inanspruchnahme abgesehen werden könnte, wenn die Kostenbeitragserhebung zu einem den Leitvorstellungen der §§ 90 ff. SGB VIII nicht entsprechen Ergebnis führen würde. Denn Ziel und Zweck der Vollzeitpflege seien nicht gefährdet; der Unterhalt des Klägers sei gesichert. Die Einziehung der Halbwaisenrente stelle keine unzulässige Ungleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) dar. Soweit im Fall eines anderen Pflegekindes die Halbwaisenrente weiter gewährt werde, sei dies sachlich gerechtfertigt, da diese dort der Sicherstellung der Fortführung des Pflegeverhältnisses diene. Eine unangemessene Benachteiligung liege auch nicht gegenüber leiblichen Kindern vor, da diese die Halbwaisenrente ebenfalls einsetzen müssten, sofern eine unterhaltssichernde Jugendhilfeleistung erbracht werde. 1. Der vom Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO führt nicht zur Zulassung der Berufung. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. April 2020 - 10 A 2667/19 -, juris Rn. 14, und vom 29. Januar 2016- 4 A 2103/15.A -, juris Rn. 2 f., m. w. N. Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage, "ob bei einem Pflegekind die Halbwaisenrente nach dem Tod eines Pflegeelternteils nur zur Sicherung des Unterhalts oder auch zu einem anderen Zweck dient", lässt sich auf der Grundlage des Wortlauts der Vorschrift und anerkannter Auslegungsmethoden sowie der in diesem Zusammenhang ergangenen höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung beantworten, ohne dass es zur umfassenden Überprüfung der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht bei der Prüfung, ob die vom Kläger bezogene Halbwaisenrente nach § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII für die Kosten der ihm gewährten Vollzeitpflege einzusetzen ist, darauf abgestellt, ob diese dem gleichen Zweck dient wie die geleistete Jugendhilfe. Dies stellt auch der Kläger im Ausgangspunkt nicht in Frage. Ebenso legt der Kläger in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht zugrunde, dass die in Form von Vollzeitpflege nach § 27 Abs. 1 i. V. m. § 33 Satz 1 SGB VIII gewährte Jugendhilfeleistung (auch) dem Zweck der Unterhaltssicherung dient und die Halbwaisenrente nach § 48 SGB VI jedenfalls dann (allein) dem Zweck der Unterhaltssicherung dient, wenn sie von leiblichen Kindern nach dem Tod eines Elternteils bezogen wird. So ausdrücklich auch BVerwG, Urteil vom 22. Dezember 1998 - 5 C 25.97 -, juris Rn. 17, 29 und Leitsatz 1; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29. Juli 1997 - 9 S 1194/96 -, juris Rn 22 und Leitsatz 1. Entgegen der Auffassung des Klägers gilt für die Zweckidentität von Leistungen der Vollzeitpflege und der Halbwaisenrente auch dann nichts Abweichendes, wenn die Halbwaisenrente einem Pflegekind nach dem Tod eines Pflegeelternteils gewährt wird. Der Kläger beruft sich darauf, dass bei Pflegekindern der Halbwaisenrente auch andere Zwecke zukämen, weil ein Pflegekind im Vergleich zu einem leiblichen Kind meistens schon einen Verlust erlitten habe und den Tod des Pflegeelternteils als zweiten Verlust empfinde. Damit dringt er nicht durch. Die Halbwaisenrente nach § 48 Abs. 1 SGB VIII können Kinder nach dem Tod eines Elternteils beanspruchen. § 48 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI sieht vor, dass Pflegekinder, die in den Haushalt des Verstorbenen aufgenommen waren, als Kinder auch berücksichtigt werden. Mit dieser Gleichstellung von Pflegekindern mit leiblichen Kindern wird lediglich der anspruchsberechtigte Personenkreis nach Abs. 1 bestimmt bzw. erweitert, vgl. auch die Begründung des Gesetzentwurfs vom 10. März 1989, BR-Drucks. 120/89, Seite 164, ohne dass damit eine Änderung der Zweckrichtung verbunden wäre. Der systematische Zusammenhang mit den weiteren im Dritten Titel des SGB VI (§§ 46 bis 49) geregelten Renten wegen Todes, die sämtlich dem Unterhaltsersatz oder dem Unterhaltszuschuss dienen, vgl nur Bohlken, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 3. Auflage 2021 (Stand 10. Juni 2021), § 46 Rn. 23 f., § 47 Rn. 13 f., § 49 Rn. 12, bestätigt den Unterhaltszweck. Anhaltspunkte für eine andere Zweckrichtung, insbesondere für einen immateriellen Charakter der Halbwaisenrente nach § 48 SGB VI wie ihn der Kläger offenbar annimmt, bestehen nicht. Das zeigt sich ferner in Abgrenzung der Halbwaisenrente nach § 48 SGB VI etwa zur Waisen- bzw. Hinterbliebenengrundrente nach dem Opferentschädigungsgesetz, das eine Entschädigungsfunktion und damit (möglicherweise) auch eine abweichende Zweckrichtung erkennen lässt. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 9. Januar 2017 - 12 C 16.2411 -, juris Rn. 16; VG Minden Urteil vom 6. Juni 2014 - 6 K 2280/13 -, juris Rn. 14; Krome in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Auflage (Stand: 18. Oktober 2021), § 93 Rn. 25; a. A. allerdings Kunkel/Kepert in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 8. Auflage 2022, § 93 Rn. 13, die auch diese Renten nach dem OEG als zweckidentisch (Unterhalt) ansehen. Nichts Abweichendes folgt aus dem vom Kläger angeführten wesentlichen Unterschied zwischen leiblichem Kind und Pflegekind, der auch darin bestehe, dass nur ein leibliches Kind einen überhaupt dem Ausgleich zugänglichen Unterhaltsanspruch habe, während dem Pflegekind gegen seine Pflegeeltern kein Unterhaltsanspruch zustehe. Denn der Umstand eines fehlenden rechtlichen Anspruchs schließt es nicht aus, dass Pflegeeltern tatsächlich Unterhaltsleistungen erbringen (etwa wenn sie kein Pflegegeld beziehen) oder auch "für den Unterhalt des Kindes aufkommen wollen". Vgl. zu Letzterem DIJuF-Rechtsgutachten vom 19. November 2007 - J 8.310 MH -, Ziffer I., JAmt 2008, 255. Ungeachtet dessen bietet dieser Unterschied zwischen leiblichem Kind und Pflegekind angesichts der oben dargestellten Auslegung keinen hinreichenden Anknüpfungspunkt für die Annahme, mit der Halbwaisenrente würden gegenüber Pflegekindern weitergehende Zwecke verfolgt. Allein der Umstand, dass der wohl überwiegende Teil der Pflegekinder bereits über die bewilligte Vollzeitpflege Unterhaltsleistungen erhalten dürfte und deswegen eine Anrechnung bzw. keine Auszahlung der Halbwaisenrente erfolgt, ist nicht ausreichend, um eine weitergehende Zweckrichtung der Halbwaisenrente nach § 48 SGB VI zu begründen. 2. Die vom Kläger weiter geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen ebenfalls nicht vor. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht. Die oben dargestellten, im Einzelnen begründeten Annahmen des Verwaltungsgerichts werden mit dem Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Der Kläger beruft sich zunächst ohne Erfolg darauf, dass keine Zweckidentität von Vollzeitpflege und Halbwaisenrente bestehe. Ernstliche Zweifel legt er insoweit mit seinem Zulassungsvorbringen nicht dar. Zur weiteren Begründung wird auf die Ausführungen zu 1. Bezug genommen. Entgegen der Auffassung des Klägers trifft die weiter gerügte erstinstanzliche Feststellung, es liege keine besondere Härte im Sinne des § 92 Abs. 5 SGB VIII vor, aufgrund derer ausnahmsweise von einer Inanspruchnahme abgesehen werden könnte, ebenfalls auf keine ernstlichen Zweifel. In diesem Zusammenhang bedarf es vorliegend keiner abschließenden Entscheidung, ob bzw. inwieweit die Härtefallregelung des § 92 Abs. 5 SGB VIII Anwendung findet, wenn es - wie hier - nicht im engeren Sinn um die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag geht, sondern um den Einsatz zweckidentischer Geldleistungen im Sinne des § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII. Gegen die Anwendbarkeit könnte bereits der Wortlaut der Regelungen sprechen. § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII betont, dass die zweckgleichen Geldleistungen gerade unabhängig vom Kostenbeitrag einzusetzen sind, differenziert also zwischen dem Kostenbeitrag und dem Einsatz von zweckidentischen Geldleistungen. § 92 Abs. 5 SGB VIII bezieht sich dagegen, wie sich aus den voranstehenden Absätzen sowie aus Satz 2 des Absatzes 5 ergibt, auf den Kostenbeitrag. Eine Ausklammerung von zweckidentischen Leistungen aus der Härtefallregelung erscheint zudem jedenfalls als nicht von vornherein sachwidrig. Im Gegensatz zu den Kostenbeiträgen, die vom Kostenpflichtigen zusätzlich aus seinem Einkommen zu leisten sind und damit diesem nicht mehr für seine sonst aus dem Einkommen bedienten (finanziellen) Verpflichtungen zur Verfügung stehen, wird bei zweckgleichen Geldleistungen der finanzielle Bedarf (hier für den Unterhalt) bereits abgedeckt und würde ein Absehen von der Verpflichtung zum Einsatz dieser zweckgleichen Leistungen (auch aus Härtegründen) letztlich nur dazu führen, dass eine Doppelleistung (bzw. Doppelverwendung staatlicher Mittel) erfolgt, die nach dem Normzweck des § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII ja gerade vermieden werden soll. Anders DIJuF-Rechtsgutachten vom 19. November 2007 - J 8.310 MH -, Ziffer II., JAmt 2008, 255, wonach mit Blick auf den in § 92 Abs. 5 SGB VIII verwendeten Begriff "Heranziehung" nicht nur der Kostenbeitrag, sondern auch der Einsatz von Geldleistungen nach § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII von der Härtefallregelung erfasst sei; dem ohne nähere Begründung folgend: Schindler, in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 8. Auflage 2019, § 92 Rn. 30. Aber auch die Anwendbarkeit der Härtefallregelung unterstellt, dringt der Kläger mit seinem Vorbringen nicht durch. Denn er legt nicht dar, dass die Annahme des Verwaltungsgerichts, es liege keine besondere Härte im Sinne des § 92 Abs. 5 SGB VIII vor, ernstlich zweifelhaft ist. Nach der Rechtsprechung des Senats soll durch die Rücksichtnahme auf besondere Härtefälle nur atypischen Fällen Rechnung getragen werden, die mit den auf die individuelle Zumutbarkeit abgestellten, im Ergebnis aber pauschalierten Heranziehungsvorschriften nicht hinreichend erfasst werden können. Die Erhebung eines Kostenbeitrags stellt deshalb nur dann eine besondere Härte dar, wenn sie zu einem Ergebnis führt, dass den Leitvorstellungen der §§ 91 ff. SGB VIII nicht entspricht. Dies ist gegeben, wenn besondere Umstände des Einzelfalles dazu führen, dass die Belastung mit dem Kostenbeitrag unzumutbar ist. Bei Vorliegen eines besonderen Härtefalles von einem Kostenbeitrag ganz oder zum Teil abzusehen, eröffnet für den Träger der öffentlichen Jugendhilfe also die Möglichkeit, besondere - also atypische - Belastungen der Familie zu berücksichtigen. Hierbei kann es sich beispielsweise um eine chronische Erkrankung eines Familienmitglieds und eine damit einhergehende finanzielle Belastung handeln oder die Versorgung eines nicht unterhaltsberechtigten Verwandten bzw. ähnlich überobligatorische Leistungen an Dritte. Die Härte kann aber immer nur in den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen des Kostenbeitragspflichtigen begründet sein. Entscheidend für die Annahme einer besonderen Härte aus persönlichen Gründen ist dabei, dass aus Sicht des Jugendhilferechts "soziale Belange" schwerwiegend berührt sind. Insoweit stellt die Härteregelung auf die Verhältnisse des Kostenbeitragspflichtigen und des Hilfeempfängers und damit auf das soziale Beziehungsgeflecht zwischen diesen beiden ab. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. August 2014 - 12 A 1034/14 -, juris Rn. 18 ff. m. w. N., und Urteil vom 23. September 2010 - 12 A 2519/08 -, juris Rn. 13 ff.; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 24. Oktober 2014 - 7 D 10511/14 -, juris Rn. 15 m. w. N. Soweit mit dem Zulassungsvorbringen geltend gemacht wird, die Vollzeitpflege sei gefährdet, weil diese mit dem Tod des Vaters und dem damit verbundenen betreuungsintensiveren Verhalten des Kindes erschwert sei, wird dies nicht nachvollziehbar. Es wird nichts Konkretes dafür vorgetragen, dass oder aus welchen Gründen entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts Ziel und Zweck der Vollzeitpflege tatsächlich gefährdet sein könnten. Dass das betreuungsintensivere Verhalten etwa zu einer Beendigung der Vollzeitpflege führen könnte, ist nicht ersichtlich und wird vom Kläger auch nicht vorgetragen. Aber auch sonst begründet das Vorbringen des Klägers, die aufgetretenen Verhaltensauffälligkeiten forderten eine noch intensivere Betreuung durch die Pflegemutter, keine unzumutbare Härte im Sinne des § 92 Abs. 5 SGB VIII. Inwieweit diese angespannte Situation, wie der Kläger weiter geltend macht, durch die Halbwaisenrente gemildert werden könnte, wird nicht aufgezeigt. Sollten die Verhaltensauffälligkeiten weiteren Unterstützungsbedarf erfordern, ist dem ggf. durch zusätzliche Hilfen zur Erziehung nach dem SGB VIII zu begegnen. Soweit der Kläger mit diesem Einwand möglicherweise geltend machen will, die intensive zusätzliche Betreuungsarbeit seiner Pflegemutter hindere diese am Erwerb ihres eigenen Unterhalts, vermag dies ebenfalls keine besondere Härte zu begründen. Denn ihr steht der Anspruch auf Halbwaisenrente nicht zu; eine Verwendung für ihren eigenen Unterhalt scheidet daher aus. Der Kläger ist als Pflegekind der Pflegemutter gegenüber ebenfalls nicht unterhaltsverpflichtet, so dass eine entsprechende Verwendung der Halbwaisenrente auch unter diesem Gesichtspunkt nicht in Betracht kommt. Vgl. auch DIJuF-Rechtsgutachten vom 19. November 2007 - J 8.310 MH -, Ziffer II., JAmt 2008, 255. Einem erhöhten Erziehungsbedarf aufgrund der geschilderten Verhaltensauffälligkeiten, bedingt durch den Verlust des Pflegevaters sowie die damit verbundene besondere Situation der Familie (u. a. Wegfall eines zweiten Gehalts des Pflegevaters und ggfs. erweiterter Berufstätigkeit der Pflegemutter), ist ggf. durch eine (erneute) vorübergehende Verdoppelung bzw. Erhöhung des Erziehungsbeitrags als Bestandteil des Pflegegelds Rechnung zu tragen. Der Unterhalt des Klägers selbst ist schließlich mit der Vollzeitpflege sichergestellt. (Sonstige) konkrete atypische Belastungen finanzieller Art im Sinne der oben dargestellten Grundsätze hat der Kläger nicht aufgezeigt. Dass die Beklagte bereits bis Ende des Jahres 2018 von einer Heranziehung bzw. dem Einsatz der Halbwaisenrente abgesehen hat, verlangt keine andere Einschätzung. Die Aufgabe der offenbar in der Vergangenheit erfolgten Handhabung durch die Beklagte begründet für sich gesehen keine besondere Härte. Soweit der Kläger dazu darauf verweist, die Belastungssituation habe auch ab Januar 2019 fortbestanden, da er den Tod des Pflegevaters bis Ende 2019 noch nicht verarbeitet gehabt habe, wird nicht nachvollziehbar, inwieweit damit seinen - der Sache nach in Bezug genommenen - immateriellen Bedürfnissen mit der Gewährung der Halbwaisenrente zusätzlich zum Unterhalt durch Vollzeitpflege Rechnung getragen werden könnte. Ein Ausgleich des mit dem Tod des Pflegevaters zweifellos verbundenen erheblichen menschlichen Verlustes ist indessen weder Zweck der Halbwaisenrente nach § 48 SGB VI noch der Härtefallregelung des § 92 Abs. 5 SGB VIII. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).