Urteil
7 K 1309/19
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2023:0411.7K1309.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger begehrt die Feststellung, dass der ablehnende Bescheid vom 29. Mai 2006 nichtig ist sowie das Wiederaufgreifen des Verfahrens zur Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG). Am 29. September 2000 stellte der am 00.00.1970 in V. -L. (Kasachstan) geborene Kläger einen Antrag bei der Beklagten. Er reichte hierbei ein ausgefülltes Antragsformular auf Aufnahme nach dem BVFG ein und stellte dem Vordruck „Antrag“ handschriftlich die Formulierung „Einbeziehungs-“ voran. Er gab an, dass er deutscher Volkszugehöriger sei. In seinem Inlandspass vom 31. März 1996 sei er mit russischer Nationalität eingetragen. Dieser Nationalitäteneintrag sei nicht geändert worden. Er fügte dem Antrag eine Kopie seines Ausweisdokuments vom 31. März 1996 bei. Seine Mutter (F. H. ), seine Tante (O. Q. ) und seine Cousine (O1. T. ) stellten bei der Beklagten zeitgleich Anträge mit einem entsprechenden handschriftlichen Vermerk. Der am 00.00.1926 geborene Großvater des Klägers (M. E. ) beantragte am 29. September 2000 - ohne entsprechende handschriftliche Ergänzung - die Aufnahme nach dem BVFG. Mit Bescheid vom 29. Mai 2006 lehnte die Beklagte den als Antrag auf Aufnahme als Spätaussiedler gewerteten Antrag des Klägers ab, da er das Erfordernis der deutschen Abstammung nicht erfülle. Rechtsmittel erhob der Kläger hiergegen nicht. Mit Schriftsatz vom 1. September 2017 - welcher am 20. Februar 2018 bei der Beklagten einging - stellte der Kläger einen Antrag auf Aufnahme als Spätaussiedler. Er fügte diesem Antrag eine Kopie seines Inlandspasses vom 9. Dezember 2016, eine Kopie der am 15. Dezember 2016 ausgestellten Heiratsurkunde der Eheschließung mit Frau Z. N. sowie eine Kopie der Geburtsurkunde seiner Tochter T1. H. vom 14. Februar 2017 bei. In diesen Dokumenten ist der Kläger mit deutscher Nationalität eingetragen. Die Beklagte lehnte diesen als Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gewerteten Antrag mit Bescheid vom 24. August 2018 ab. Danach habe sich die dem damaligen Verwaltungsakt zugrundeliegende Sach- oder Rechtslage nachträglich nicht zu Gunsten des Klägers verändert (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG). Auf Wiederaufgreifensgründe im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 VwVfG habe sich der Kläger nicht berufen. Auch ein Wiederaufgreifen nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG käme nicht in Betracht. Hiergegen erhob der Kläger am 24. September 2018 Widerspruch. Zur Begründung führte er aus, dass der damalige Antrag ausdrücklich als Einbeziehungsantrag gestellt worden sei. Es sollte die Einbeziehung des Klägers in den Aufnahmeantrag seines Großvaters erfolgen. Eine Aufnahme aus eigenem Recht sei seinerzeit nicht beantragt worden. Der Bescheid vom 29. Mai 2006 sei danach gemäß § 44 Abs. 1 VwVfG nichtig. Bei dem Antrag vom 20. Februar 2018 handele es sich somit um den ersten Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheides. Der Kläger habe auch einen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides. Er erfülle die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 BVFG, da er vom deutschen Volkszugehörigen M. E. abstamme und sich zudem zur deutschen Nationalität bekannt habe. Er habe gegenüber den kasachischen Behörden erklärt, dass er Deutscher sei. Dementsprechend sei in dem am 9. Dezember 2016 ausgestellten Personalausweis und in der Geburtsurkunde seiner Tochter vom 14. Februar 2017 für ihn die deutsche Nationalität eingetragen. Hilfsweise sei darauf hinzuweisen, dass auch Gründe für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 5 VwVfG vorlägen, da der Bescheid aus dem Jahre 2006 zumindest im Sinne von § 48 VwVfG zurückgenommen werden müsse. Das Ermessen der Beklagten reduziere sich auf Null, da dieser Bescheid seine Rechtsposition dauerhaft verschlechtere. Mit Bescheid vom 25. Januar 2019 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Es könne ausgeschlossen werden, dass der Bescheid aus dem Jahre 2006 nichtig oder rechtswidrig sei. Wiederaufgreifensgründe seien ebenfalls nicht ersichtlich. Der ablehnende Bescheid aus dem Jahre 2006 sei auf die fehlende Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen gestützt worden. Dieses Tatbestandsmerkmal sei nicht vom 10. BVFG-Änderungsgesetz betroffen gewesen. Auch ein Wiederaufgreifen im Rahmen des § 51 Abs. 5 VwVfG käme nicht in Betracht. Insoweit sei der Hinweis des Klägers, dass der Bescheid aus dem Jahre 2006 fehlerhaft gewesen sei, nicht nachvollziehbar. Der Kläger hat am 1. März 2019 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und trägt vor, dass hinsichtlich des Wiederaufgreifens im Sinne von § 51 Abs. 5 VwVfG erneut darauf hinzuweisen sei, dass bei dieser Ermessensentscheidung die fälschliche Behandlung des Antrags vom 29. September 2000 zu berücksichtigen sei. Der Kläger beantragt, die Nichtigkeit des Bescheides vom 29. Mai 2006 festzustellen, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24. August 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Januar 2019 zu verpflichten, das Verfahren des Klägers wiederaufzunehmen und dem Kläger einen Aufnahmebescheid zu erteilen, höchsthilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24. August 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Januar 2019 zu verpflichten, den Antrag des Klägers vom 20. Februar 2018 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt sie im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor, dass der Ablehnungsbescheid nicht nichtig sei, da die Voraussetzungen des § 44 VwVfG ersichtlich nicht vorlägen. Die Beklagte habe über ein originäres Aufnahmebegehren von Amts wegen bestandskräftig entschieden. Nach dem im Verwaltungsrecht geltenden Amtsermittlungsgrundsatz seien die Behörden verpflichtet, Sachverhalte von Amts zu ermitteln. Dem sei die Beklagte nachgekommen, indem sie einen eigenen Aufnahmeanspruch des Klägers geprüft habe. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 29. Mai 2006 ist nicht nichtig ( I. ). Der Bescheid der Beklagten vom 24. August 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Januar 2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO ( II. ). I. Der Verwaltungsakt vom 29. Mai 2006 ist nicht nichtig. Gemäß § 44 Abs. 1 VwVfG ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Es kann vorliegend dahinstehen, ob der Kläger im Jahre 2000 die eigene Aufnahme als Spätaussiedler oder lediglich die Einbeziehung in den Aufnahmebescheid seines Großvaters beantragt hat. Denn selbst unter Zugrundelegung der Annahme, dass aus der handschriftlichen Ergänzung des Formulars zur Aufnahme nach dem BVFG die fehlende Antragstellung auf Aufnahme resultieren würde, führt dies jedenfalls nicht zur Nichtigkeit des ablehnenden Bescheides vom 29. Mai 2006. Das Gericht schließt sich hierbei der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen an, wonach die fehlende Antragstellung im Rahmen eines Aufnahmeverfahrens nicht zur Nichtigkeit eines entsprechenden Verwaltungsakts im Sinne von § 44 Abs. 1 VwVfG führt. Dies lässt sich der Regelung in § 45 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG entnehmen. Danach ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 VwVfG nichtig macht, unbeachtlich, wenn der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird. Andernfalls bliebe für die dort vorgesehene Heilung durch nachträgliche Antragstellung kein Anwendungsfall. Die Heilungsvorschrift des § 45 VwVfG bezieht sich auf rechtswidrige, nicht etwa auf nichtige Verwaltungsakte. Ein nichtiger Verwaltungsakt kann nicht geheilt werden. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 2. Juni 2020, 11 A 4357/19, juris, Rn. 14. Von diesem Grundsatz werden zwar in der Rechtsprechung und Literatur teilweise Ausnahmen gemacht. Es wird vertreten, ein mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt, der auf den Erlass eines Statusakts gerichtet sei, sei ohne entsprechenden Antrag nichtig. Dies gelte für das Beamtenrecht und das Staatsangehörigkeitsrecht. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 2. Juni 2020, 11 A 4357/19, juris, Rn. 16. Ein derartiger Ausnahmefall liegt hier jedoch nicht vor. Denn die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz stellt keinen Statusakt dar. Der Status als Spätaussiedler wird erst durch die Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 BVFG festgestellt. Demgegenüber wird der Aufnahmebescheid aufgrund einer vorläufigen Prüfung der Voraussetzungen der Spätaussiedlereigenschaft erteilt. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 2. Juni 2020, 11 A 4357/19, juris, Rn. 20. II. Auch die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG liegen nicht vor. Danach hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsakts zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. Die Sach- oder Rechtslage muss sich hinsichtlich solcher Umstände geändert haben, die für die bestandskräftige Ablehnung tatsächlich maßgeblich waren. Nicht ausreichend ist eine Änderung tatsächlicher oder rechtlicher Voraussetzungen, die für die Entscheidung nicht (allein) ausschlaggebend waren, vgl. BVerwG, Urteil vom 20. November 2018, 1 C 24.17, juris, Rn. 13. Vorliegend fehlt es an einer solchen Änderung. Denn der Ablehnungsbescheid vom 29. Mai 2006 hatte das Nichtvorliegen der deutschen Volkszugehörigkeit des Klägers mit der fehlenden Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen begründet. Zu diesem bestandskräftig festgestellten Ablehnungsgrund hat der Kläger keinen durchgreifenden Wiederaufnahmegrund geltend gemacht. In Bezug auf diesen Ablehnungsgrund kann auch das am 14. September 2013 in Kraft getretene 10. BVFG-Änderungsgesetz (BGBl. I S. 3554) keine Änderung der Rechtslage zu Gunsten des Klägers darstellen. Die mit diesem Gesetz erfolgten Erleichterungen der Anforderungen an das Bekenntnis zum deutschen Volkstum und an die deutschen Sprachkenntnisse stehen mit dem ausschlaggebenden auf die fehlende Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen gestützten Ablehnungsgrund in keinem Zusammenhang. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. November 2018, 1 C 24.17, juris, Rn. 16; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. Juni 2022, 11 A 1318/19, juris, Rn. 27. Hinsichtlich des Ablehnungsgrundes liegen auch keine neuen Beweismittel vor, die eine dem Kläger günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden, § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG. Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Wiederaufgreifen seines Verfahrens nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG zu. Auch wenn die in § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG normierten Voraussetzungen nicht vorliegen, kann die Behörde ein abgeschlossenes Verwaltungsverfahren wiederaufgreifen und eine neue, der gerichtlichen Überprüfung zugängliche Sachentscheidung treffen. Insoweit besteht für den Betroffenen allerdings nur ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. November 2018, 1 C 23.17, BVerwGE 163, 370-380, juris, Rn. 25. Ein solcher Anspruch besteht ausnahmsweise dann, wenn die Aufrechterhaltung des Verwaltungsaktes "schlechthin unerträglich" ist, was von den Umständen des Einzelfalles und einer Gewichtung der maßgeblichen Umstände abhängt. Das Festhalten an dem Verwaltungsakt ist insbesondere dann "schlechthin unerträglich", wenn die Behörde durch unterschiedliche Ausübung der Rücknahmebefugnis in gleichen oder ähnlich gelagerten Fällen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt oder wenn Umstände gegeben sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Die offensichtliche Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, dessen Rücknahme begehrt wird, kann ebenfalls die Annahme rechtfertigen, seine Aufrechterhaltung sei schlechthin unerträglich. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. November 2018, 1 C 23.17 –, BVerwGE 163, 370-380, juris, Rn. 26. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist die Aufrechterhaltung der bestandskräftigen Ablehnung vom 29. Mai 2006 nicht schlechthin unerträglich. Die Fragen, ob aus der handschriftlichen Ergänzung des Aufnahmeformulars die fehlende Antragstellung auf Aufnahme als Spätaussiedler und hieraus eine offensichtliche Rechtswidrigkeit des bestandskräftigen Ablehnungsbescheides resultiert, können offen bleiben. Denn selbst wenn man der Argumentation des Klägers folgt und der am 20. Februar 2018 bei der Beklagten eingegangene Antrag als erstmaliger Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheides anzusehen ist, hätte ein solcher Antrag keinen Erfolg. Auch in diesem Fall ist die Ablehnung rechtmäßig, da der Kläger die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufnahmebescheides nicht erfüllt. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Spätaussiedler ist gemäß § 4 Abs. 1 BVFG ein deutscher Volkszugehöriger, der im Wege des Aufnahmeverfahrens nach Deutschland übergesiedelt ist, wenn er zuvor seit dem 8. Mai 1945 (Nr. 1) oder nach seiner Vertreibung oder Vertreibung eines Elternteils seit dem 31. März 1952 (Nr. 2) oder seit seiner Geburt seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte, wenn er vor dem 1. Januar 1993 geboren ist und von einer Person abstammt, die die Stichtagsvoraussetzungen nach Nr. 1 oder Nr. 2 erfüllt (Nr. 3). Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht, da er kein deutscher Volkszugehöriger ist. Die deutsche Volkszugehörigkeit des im Jahre 1970 geborenen Klägers bestimmt sich nach § 6 Abs. 2 BVFG. Danach besitzt die deutsche Volkszugehörigkeit, wer von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis muss bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Antrag zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können. Beim Kläger fehlt es insbesondere am erforderlichen Bekenntnis zum deutschen Volkstum. Der Kläger war nach eigenem Vorbringen in seinem ersten Inlandspass und in seinem Ausweisdokument vom 31. März 1996 mit russischer Nationalität eingetragen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass in der Angabe einer anderen als der deutschen Volkszugehörigkeit gegenüber amtlichen Stellen grundsätzlich ein die deutsche Volkszugehörigkeit ausschließendes Gegenbekenntnis zu einem fremden Volkstum liegt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1995, 9 C 391.94, BVerwGE 99, 133-149, juris, Rn. 22. Liegt damit im Fall des Klägers ein derartiges Gegenbekenntnis vor, ist es gleichwohl möglich, von einer in früherer Zeit abgegebenen Erklärung zu einer nichtdeutschen Nationalität bis zum maßgebenden Zeitpunkt durch Hinwendung zum deutschen Volkstum abzurücken. Um eine frühere Erklärung zu einer nichtdeutschen Nationalität rückgängig zu machen, reicht es aber nicht aus, wenn eine Lebensführung, die ohne das Gegenbekenntnis die Annahme der deutschen Volkszugehörigkeit aufgrund schlüssigen Gesamtverhaltens gerechtfertigt hätte, lediglich beibehalten wurde. Vielmehr bedarf es eines darüber hinausgehenden positiven Verhaltens, aus dem sich eindeutig der Wille ergibt, nur dem deutschen Volk und keinem anderen Volkstum zuzugehören. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das innere Bewusstsein, einem bestimmten Volkstum zuzugehören, in der Regel mit der Bekenntnisfähigkeit abgeschlossen ist. Um gleichwohl einem trotz Ablegung eines Bekenntnisses zu einem bestimmten Volkstum ergriffenen Verhalten einen Bekenntnischarakter für ein anderes Volkstum beimessen zu können, bedarf es daher weiterer äußerer Tatsachen, die einen Bewusstseinswandel erkennen lassen. Damit sind bei einem ausdrücklichen Gegenbekenntnis zu einem nichtdeutschen Volkstum auch weiterhin besondere Anforderungen an die Ernsthaftigkeit eines späteren Bekenntniswandels und dessen äußere Erkennbarkeit zu stellen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2021 – 1 C 5/20 –, BVerwGE 171, 210-222, juris, Rn. 22 f. Dem genügen die Änderung des Nationalitäteneintrags im Ausweisdokument des Klägers vom 9. Dezember 2016 sowie die Einträge mit deutscher Nationalität in der am 14. Februar 2017 ausgestellten Geburtsurkunde seiner Tochter und in der am 15. Dezember 2016 ausgestellten Heiratsurkunde nicht. Das Gericht geht insoweit nicht von einem glaubhaften Bekenntniswandel aus. Es ist zu berücksichtigen, dass die Änderung der Nationalitätenerklärung zeitlich in unmittelbaren Zusammenhang mit den Ausreisebemühungen des Klägers und seinem Antrag auf Aufnahme als Spätaussiedler vom 1. September 2017 steht. Der Kläger hat auch nicht näher dargelegt, aus welchen Gründen es zu der Änderung gekommen ist. Darüber hinaus ist auch der Umstand einzubeziehen, dass der Kläger bereits seit dem Jahre 1986 bekenntnisfähig ist. Es hätte danach einer plausiblen Erklärung bedurft, wieso die Änderung der Nationalitätenerklärung erst 30 Jahre später, im Alter von 46 Jahren erfolgt ist. Insoweit ist auch nicht ersichtlich, dass es bereits vorherige, möglicherweise erfolglose Versuche hierzu gegeben habe. Aus den genannten Gründen hat auch der Hilfsantrag auf Neubescheidung keinen Erfolg. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.