Beschluss
12 E 605/21
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2022:0525.12E605.21.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung der Klage Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin T. aus X. zu bewilligen, mangels hinreichender Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung im Sinne von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO - auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens - zu Recht abgelehnt. Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffes einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist. Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa: Beschlüsse vom 31. Januar 2019 - 12 E 1025/17 -, juris Rn. 4, vom 26. Januar 2012 - 12 E 21/12 -, vom 28. September 2010 - 12 E 546/10 - und vom 10. August 2009 - 12 E 858/09 -, jeweils n. v. Letzteres ist hier der Fall. Die Erfolgschancen der Klage sind als nur entfernt einzuschätzen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass ein Anspruch des Klägers auf Bewilligung von Pflegewohngeld im hier maßgeblichen Bewilligungszeitraum zwischen März 2018 und Dezember 2019 aller Voraussicht nach nicht gegeben sei, weil sein zu berücksichtigendes Vermögen oberhalb der gesetzlichen Schongrenze gelegen habe. In der Zeit vom 1. März 2018 bis zum 14. Oktober 2018 sei dies bereits aufgrund eines auf seinen Konten befindlichen Betrags i. H. v. mehr als 10.000 € der Fall gewesen und ab dem 15. Oktober 2018 aufgrund des Vorhandenseins verwertbarer Rückzahlungsansprüche des Klägers gegenüber seinem Sohn in Höhe von insgesamt 12.350 €, zumindest aber in Höhe von 9.150 €. Dies ist nach derzeitigem Sach- und Streitstand, auch unter Berücksichtigung des Beschwer-devorbringens und des Umstands einer gütlichen Erledigung des sozialhilferechtlichen Verfahrens vor dem Sozialgericht, nicht zu beanstanden. Eine Überschreitung des Schonbetrages von 10.000 € bis zum 15. Oktober 2018 aufgrund höheren Kontoguthabens räumt der Kläger mit der Beschwerde selbst ein. Auch sein Vorbringen zur Berücksichtigung der vom Verwaltungsgericht angenommenen Rückzahlungsansprüche verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Bei der Bewilligung von Pflegewohngeld sind als Vermögen des Pflegebedürftigen alle vorhandenen beweglichen und unbeweglichen Güter und Rechte in Geld oder Geldeswert einschließlich Forderungen bzw. Ansprüche gegen Dritte zu berücksichtigen (soweit diese insgesamt die Schonvermögensgrenze nach § 14 Abs. 3 APG NRW überschreiten). Vgl. (zur insoweit vergleichbaren vorherigen Rechtslage) OVG NRW, Urteil vom 16. November 2009 - 12 A 891/09 -, juris Rn. 29 ff. m. w. N. Ob Vermögenspositionen verwertbar sind, beurteilt sich unter rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkten; der Vermögensinhaber muss über das Vermögen verfügen dürfen, aber auch verfügen können. Er verfügt nicht über bereite Mittel, wenn er diese nicht in angemessener Zeit realisieren kann. Ansprüche und Rechte, die der gerichtlichen Durchsetzung bedürfen, können als bereite Mittel in Betracht kommen, vorausgesetzt die gerichtliche Durchsetzung ermöglicht eine rechtzeitige Bedarfsdeckung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 1997 - 5 C 7.96 -, BVerwGE 106, 105 ff.; OVG NRW, Urteil vom 16. November 2009 - 12 A 891/09 -, a. a. O. Dies zugrunde gelegt, geht der Senat in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht davon aus, dass der alleinstehende Kläger bezogen auf den maßgeblichen Bewilligungszeit-raum über ein die Schonvermögensgrenze i. H. v. 10.000 € (vgl. § 14 Abs. 3 APG NRW) überschreitendes Vermögen verfügt hat, auch nachdem der Kontostand der von ihm geführten Bankkonten, diesen Betrag im Oktober 2018 unterschritten hat. Zuvor hatte er am 10. September 2018 einen Betrag in Höhe von 5.000 € an seinen Sohn mit dem Betreff "zurückliegende Verbindlichkeiten N. , I. " und am 23. Oktober 2018 einen weiteren Betrag in Höhe von 7.350 € unter Angabe des Verwendungszwecks "Pietätskosten für H. W. N. geschätzt" an seinen Sohn überwiesen. Diese Beträge sind nach den Angaben des Klägers u. a. an seinen Sohn gezahlt worden, damit dieser für ihn Lotteriescheine erwirbt (5.000 €) und einen Bestattungsvorsorgevertrag abschließt (7.350 €). Soweit hierin eine Beauftragung des Sohnes zu sehen ist, ist ihm das Geld nur zur Verwahrung bzw. Verwendung für den Kläger überwiesen worden. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat, hätte der Kläger diese Beträge, soweit sie noch nicht auftragsgemäß vom Sohn eingesetzt wurden, im streitigen Bewilligungszeitraum voraussichtlich zurückerhalten können, wenn er die entsprechenden Aufträge widerrufen und die Auszahlung verlangt hätte. Dass dies bereits in den Monaten, für die mit der Klage Pflegewohngeld geltend gemacht, nicht in angemessener Zeit Erfolg versprochen hätte, ergibt sich nach dem bisherigen Sach- und Streitstand nicht. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat, dürfte eine entsprechende Verwertung jedenfalls durch den Betreuer möglich gewesen sein, der eine Rückforderung und den dafür u. U. erforderlichen Widerruf der Aufträge des Klägers an seinen Sohn vor dem vom Verwaltungsgericht angenommenen Zeitpunkt (mit Schreiben vom 20. Dezember 2019 unter Fristsetzung zur Rückzahlung bis zum 10. Januar 2020) offenbar noch nicht versucht hat, obwohl ihm die Überweisungen an den Sohn zeitnah bekannt geworden sind. Dementsprechend ist nicht ersichtlich, dass eine Verwertung der Auszahlungsansprüche gegen den Sohn des Klägers seinerzeit im Falle eines entsprechenden - hier zunächst noch nicht erkennbaren - Bemühens nicht in angemessener Zeit realisierbar gewesen wäre. Daraus, dass der Sohn des Klägers auf die nach Aktenlage erst im Dezember 2019 erfolgte Rückzahlungsforderung des durch seinen Betreuer vertretenen Klägers nicht eingegangen ist und erst verklagt werden musste, folgt nicht, dass im hier relevanten Zeitraum von einer nicht hinreichend zeitnahen Verwertungsmöglichkeit ausgegangen werden kann, zumal die vor dem Landgericht Paderborn erhobene Klage letztlich auch überwiegenden Erfolg gehabt hat. Dem stehen auch nicht die psychische Erkrankung des Klägers und das daraus folgenden schwierigen Verhältnis zu seinem gesetzlichen Betreuer entgegen. Soweit im Rahmen des Beschwerdeverfahrens dargelegt wird, dass zunächst der Versuch unternommen worden sei, mit dem Kläger zu kooperieren, hat er zunächst bewusst von einer rechtlich eindeutigen Rückforderung der überwiesenen Beträge abgesehen. Vor dem Hintergrund, dass der Betreuer des Klägers zeitnah von den Überweisungen an dessen Sohn Kenntnis erlangt hat, ist auch nicht ersichtlich, dass die ihm unbekannte Adresse des Sohnes einer Rückforderung entgegengestanden haben soll, wie die Beschwerde behauptet, zumal in diesem Fall auch eine öffentliche Zustellung durchaus möglich gewesen wäre, wie das Verwaltungsgericht bereits ausgeführt hat. Die Beschwerde legt nicht dar, aus welchem Grunde ein solches, zivilrechtlich zulässiges, Vorgehen eine überzogene Anforderung darstellen soll. Welche weiteren Bemühungen der Betreuer im fraglichen Zeitraum sonst unternommen hat, um den Sohn des Klägers zur Rückzahlung der überwiesenen Beträge zu bewegen und warum dies aus damaliger Sicht absehbar nicht in angemessener Zeit Aussicht auf Erfolg versprochen hätte, legt der Kläger auch im Beschwerdeverfahren nicht näher dar. Auch der weitere Hinweis, dass die ganze Zeit über Kontakt zwischen dem Betreuer des Klägers und dem Beklagten bestanden habe und dass der Beklagte über die Situation Bescheid gewusst habe, führt nicht auf ein anderes Ergebnis. Es ist insoweit bereits nicht ersichtlich, was aus dieser Tatsache (in rechtlicher Hinsicht) zu schließen sein soll. Die dem wohl zugrunde liegende Annahme (S. 4 der Beschwerde), es sei am Beklagten gewesen, den Betreuer des Klägers darauf hinzuweisen, wie dieser weiter vorzugehen habe, ob man die bei dem Sohn des Klägers befindlichen Gelder nun als verwertbar oder aber nicht als verwertbar ansehe und was vom gesetzlichen Betreuer gegebenenfalls zu veranlassen sei, verkennt, dass die Vermögenssorge für den Kläger nicht etwa Aufgabe des Beklagten ist, sondern seines zu diesem Zwecke eingesetzten gesetzlichen Betreuers. Die Vermögenssorge umfasst die Regelung der finanziellen Angelegenheiten und damit auch die Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber Dritten im Interesse des Klägers, also auch die dem vorausgehende Prüfung, ob entsprechende Ansprüche bestehen und in welcher Form diese geltend gemacht werden können. Dass der Beklagte später den - in der Folgezeit auch titulierten - Anspruch auf sich überleitet hat, steht einem Ansatz als Vermögensposition im streitgegenständlichen Leistungszeitraum nicht entgegen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).