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Urteil

11 D 343/21.AK

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:0523.11D343.21AK.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger wendet sich gegen die Plangenehmigung zur Änderung des Vorhabens „Neubau der Bundesstraße B 54/62n (I.--------straße - HTS -) in Siegen-Süd, Teilstreckenabschnitt Bau-km 27+300 bis Bau-km 29+032 (Landesgrenze) einschließlich HTS-Abzweig F. “, die im Wesentlichen eine Verlegung eines Brückenwiderlagers und eines Gehwegs vorsieht. Der Kläger ist Eigentümer der Grundstücke Gemarkung O. , Flur 2, Flurstücke 325 (298 m²) und 346 (33 m²). Das Flurstück 325 ist mit den Wohnhäusern L. 4, in dem der Kläger mit seiner Ehefrau und zwei Töchtern wohnhaft ist, sowie dem Wohnhaus Nr. 4a, in dem die Mutter des Klägers wohnt, bebaut. Südlich der Grundstücke befindet sich die Bahnstrecke 2880 von Siegen nach Köln. Über die Bahntrasse verläuft die bereits errichtete B 62n - I.--------straße (HTS) - mit einem Brückenbauwerk (im Folgenden: HTS-Brücke). Das Ministerium für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen erließ mit Datum vom 29. Mai 2009 - 02.2-1624-PF/13 - den Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der B 54/62n - I.--------straße - (HTS) im Bereich von der Siegtalbrücke der Bundesautobahn 45 bis zum Anschluss an die B 62 in Mudersbach - Niederschelderhütte (N. Kreisel). Dieser erlangte am 4. März 2010 Bestandskraft. Planfestgestellt wurde dabei insbesondere, dass die bestehende N1.----straße süd-östlich der Bahntrasse eine Einmündung auf die HTS erhält. In diesem Kreuzungsbereich sollte auf der östlichen Seite eine mit einer Lichtzeichenanlage versehene Fußgängerüberquerung über die HTS zu einem nördlich an der HTS angebrachten Podest führen. Von diesem Podest aus sollte ein Fußweg serpentinenartig hinunter in nord-westlicher Richtung zur Straße L. führen. Ein weiterer Fußweg sollte in nord-österlicher Richtung verlaufend zum Wendehammer der Straße L. angelegt werden. Mit den Bauarbeiten wurde am 29. April 2010 begonnen. Im Zuge der Bauausführung ergaben sich bautechnische Probleme. Daher wurde das westliche Widerlager um 15,50 m nach Westen bis zu Bau-km 28+727,5 verlegt. Durch die Verlegung des Widerlagers konnte die planfestgestellte Führung des Gehwegs zwischen der Straße L. und der B 54/62n im westlichen Verlauf nicht beibehalten werden. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers wandte sich mit Schreiben vom 17. August 2016 an den Beklagten und beantragte, dem Vorhabenträger wegen des unter der HTS-Brücke entweichenden Bahnlärms Maßnahmen des aktiven, hilfsweise passiven Lärmschutzes aufzuerlegen sowie Ansprüche auf Schadensersatz festzustellen. Mit Schreiben vom 22. Mai 2017 beantragte die Prozessbevollmächtigte des Klägers darüber hinaus, den Vorhabenträger zu verpflichten, die durch Fahrzeuge auf die Wohngebäude des Klägers einwirkenden Lichtimmissionen durch geeignete Maßnahmen an den Lärmschutzwänden an der B 62n im Bereich L. , beispielsweise durch das Aufbringen lichtundurchlässiger Folien, einzudämmen. Der Vorhabenträger entschloss sich, aufgrund der Umstände der Bauausführung die Planung im Hinblick auf das westliche Widerlager und die Gehwegsführung zu ändern. Er übersandte unter dem 25. März 2019 die Unterlagen zur beabsichtigten Planänderung der Stadt Siegen, der Prozessbevollmächtigten des Klägers sowie der DB Netz AG zur Stellungnahme. Der Kläger nahm zur beabsichtigten Planänderung mit Schriftsatz vom 12. April 2019 Stellung. Der Beklagte leitete mit Antrag des Vorhabenträgers vom 18. November 2019 das Plangenehmigungsverfahren ein. Mit Schreiben vom 10. Juni 2020 hörte sie den Kläger zur beabsichtigten Plangenehmigung an. Der Kläger nahm durch seine Prozessbevollmächtigte unter dem 9. Juli 2020 Stellung. Auf diese Stellungnahme erfolgte eine Gegenäußerung des Vorhabenträgers vom 1. September 2020 in Form einer Synopse. Der Vorhabenträger führte eine Vorprüfung zur Ermittlung der UVP-Pflicht für Straßenbauvorhaben durch, aufgrund derer er eine UVP-Pflicht verneinte. Die Beklagte erließ am 26. Juli 2021 die streitbefangene Plangenehmigung. Diese beinhaltete die Verlegung des Gehwegs zwischen der Straße L. und der B 54/62n im westlichen Verlauf, die Verlegung des Fußgängerüberweges am Knotenpunkt B 54/62n/N1.----straße , die Errichtung einer Treppenanlage als direkte Verbindung zur N1.----straße , den barrierefreien Ausbau des östlichen Gehwegs, die Anlage einer 13,00 m langen und max. 1,90 m hohen Stützmauer im Bereich Bau-km 28+722 bis Bau-km 28+735 und die Verlegung der Lärmschleuse der Lärmschutzwand im Zuge der HTS sowie Fortführung der seitlich des Brückenbauwerkes 40.1 vorgesehen Lärmschutzwand bis zum neuen Widerlager (Plangenehmigung S. 3 und 7). Mit der Plangenehmigung wird insbesondere das westliche Widerlager um 15,5 m in westliche Richtung und die Fußgängerquerung der HTS auf die westliche Seite des Kreuzungsbereichs verlegt, so dass auch das Podest entsprechend in westlicher Richtung verlagert wird. Anstelle der ursprünglich vorgesehenen Rampen als Verbindung zur N1.----straße soll eine Treppenanlage parallel zur Grenze des Grundstücks des Klägers von dem Podest aus zur Straße L. mit einer Gesamtbreite von 2 m errichtet werden. Die Oberkante der Böschung an der Stützmauer wird an ihrer höchsten Stelle ca. 3,20 m höher liegen als die Böschungsunterkante. Der Beklagte übersandte der Prozessbevollmächtigten des Klägers unter dem 26. August 2021 eine Ausfertigung der Plangenehmigung nebst den plangenehmigten Unterlagen. Der Kläger hat am 28. September 2021 Klage erhoben, zu deren Begründung er vorträgt: Die Voraussetzungen für die Durchführung eines vereinfachten Plangenehmigungsverfahrens nach den §§ 17b FStrG, 74 Abs. 6 VwVfG anstelle eines Planfeststellungsverfahrens für die Änderung des mit Planfeststellungsbeschluss vom 29. Mai 2009 planfestgestellten Neubaus der HTS in Siegen-Süd lägen nicht vor. Wegen der Verlegung des westlichen Widerlagers des Brückenbauwerks müsse davon ausgegangen werden, dass auch die Trassenführung und die Gradiente der HTS geändert worden seien. Dies stelle jedoch eine wesentliche Planänderung dar, die der Planfeststellung bedürfe. Das erforderliche „Einvernehmen“ mit den Trägern öffentlicher Belange sei nicht als hergestellt anzusehen. Die Planunterlagen seien in mehreren Punkten unvollständig und widersprüchlich. Im Lageplan zum Feststellungsentwurf werde die Länge der vorgesehenen Stützmauer für den Fußweg Richtung der Straße L. mit 13 m ausgewiesen. Im Bauwerksverzeichnis zu Nr. 244 werde hingegen die Länge mit 15 m angegeben. Der Legende des Lageplans zum Feststellungsentwurf sei nicht zu entnehmen, was die im Bereich des Fußwegs in Richtung L. abschnittsweise eingezeichneten gestrichelten Flächen bedeuteten. In der Legende zum Lageplan seien zudem Planzeichen ausgewiesen, die sich im Lageplan selbst nicht wiederfänden wie z. B. der Neigungsbrechpunkt, die Fahrbahnneigung (eingezeichnet sei lediglich ein entsprechendes Zeichen im Fußwegbereich), geplanter Straßeneinlauf und vorhandener Straßenablauf, Hochpunkt sowie Tiefpunkt. Nicht nachvollziehbar und erläutert seien zudem die Angaben „Geländeanker s. Richtzeichnung Gel. 14“ und „Rohrgeländer s. Richtzeichnung Gel. 7.“, die diesbezüglichen Unterlagen, also Richtzeichnungen, fehlten den Planunterlagen. Die vorgesehene Lärmschutzwand in östlicher Richtung solle zwar nunmehr seitlich an das Widerlager anschließen. Deren vorgesehene Höhe in Metern sei aber in dem Lageplan zum Feststellungsentwurf nicht dargestellt, was als formeller Mangel der Planunterlagen gerügt werde. Die Angabe im Bauwerksverzeichnis Nr. 64a „Höhe von bis zu 232 m ü. NN “ sei insoweit nicht hinreichend transparent. Im Lageplan zum Feststellungsentwurf sei der Standort der Lichtsignalanlage nicht mehr eingezeichnet, was als formeller Mangel der Planunterlagen und damit als Unvollständigkeit des Abwägungsmaterials gerügt werde. Die Ausgestaltung des Fußgängerausgangs sowie der Gehwege in östlicher und westlicher Richtung stelle eine unzumutbare, erdrückende und rücksichtslose Beeinträchtigung der durch Art. 14 GG geschützten Wohnqualität der Anwesen des Klägers dar. Aufgrund der veränderten Lage des Fußgängerausgangs N1.----straße sei das Höhenniveau des nunmehr geplanten, in östlicher Richtung zur Straße L. hin verlaufenden Gehwegs gegenüber der ursprünglichen Planung erheblich angehoben worden. Es entstehe dadurch eine Art Galeriefunktion des Gehwegs dergestalt, dass die Passanten von der frei liegenden Plattform auf seine, bezogen auf den höchsten Punkt des Ausgangsbereichs, schätzungsweise bis zu ca. 10 m tiefer gelegenen Grundstücke und den dort vorhandenen Außenwohnbereich ungehindert Einsicht nehmen könnten und dieser damit einen „Zoocharakter“ erhalte. Hinzu komme noch die vorgesehene Beleuchtung der Fußwege, die dann von oben in seine zur Trasse hin ausgerichteten Wohnräume strahlen werde und die Wohnqualität dieser Räume mindere. Auch sei mit einer erheblichen Verschattung der Grundstücke und Wohnbereiche durch die vorgesehenen Böschungen zur Abfangung der Gehwege zu rechnen. Seine Wohngrundstücke würden durch die notwendigen Abfangungen der Gehwege mittels Böschungen und Stützmauer an zwei Grundstücksseiten sowie der oberhalb verlaufenden Lärmschutzwand eingekesselt und optisch erdrückt. Die Abfangung des Gehwegs in westlicher Richtung durch die vorgesehene Böschung sei zu beanstanden. Die im Lageplan ausgewiesene Böschungsneigung von 1:1,5 bedeute auf 1,5 m Länge einen Höhenunterschied von 1 m. Die Ausdehnung der Böschung westlich der Wohngebäude betrage bis zu 8 m. Wenn folglich die Böschungsneigung 1:1,5 betrage, würde die Böschungshöhe bei Einhaltung der angegebenen Böschungsneigung 5,33 m betragen und damit höhenmäßig über den Angaben im Erläuterungsbericht liegen, in dem der maximale Höhenunterschied mit ca. 5 m angegeben werde. Ab einer Böschungshöhe von über 5 m sei jedoch die Standsicherheit der Böschung unter Berücksichtigung der Bodenbeschaffenheit statisch nachzuweisen, was den Planunterlagen nicht zu entnehmen sei. In diesem Zusammenhang sei auch darauf hinzuweisen, dass verlautbart worden sei, dass der bereits vorhandene Erdwall aufgrund der im Zuge der Bauausführung eingebrachten Materialien nicht den technischen Vorgaben entsprechen solle. Weiter seien durch die geplanten Böschungshöhen verbundene Gefahren von Erdrutschen, insbesondere bei Starkregenereignissen, im Rahmen der Abwägung überhaupt nicht ausreichend gewichtet worden. Im Zuge des Planänderungsverfahrens sei zudem der Eindruck entstanden, dass vom Kläger aufgezeigte alternative Lösungen, insbesondere zu einem durchgängig barrierefreien Gehweg allein in westlicher Richtung, bewusst „totgeplant“ worden seien. Die nunmehr vorgesehene Gehweglösung in östlicher Richtung zur Straße L. sei aufgrund des starken Gefälles zur N1.----straße hin als nicht durchgängig barrierefrei zu bemängeln. Zudem verfüge die Straße L. nicht einmal über einen Gehweg. Eine fehlerfreie Abwägung zu Gehwegvarianten sei mithin nicht vorgenommen worden. Der Kläger wende sich gegen die durch die ungenehmigte Bauausführung geschaffenen scheinbaren Zwangspunkte für die Neuplanung der ursprünglich vorgesehenen zwei Fußwege in westlicher und östlicher Richtung. Es lasse sich aber ungeachtet dessen der Fußgängerausgang nach wie vor technisch an der ursprünglich geplanten Stelle verwirklichen. Auch sei alternativ eine Treppenführung in westliche Richtung dergestalt möglich, dass der Austritt nach Westen zeige, der den Passantenstrom mit Blickrichtung weg von seinen Grundstücken führe und von dort mit nur einer Kehre quer über die Böschung verlaufe. Diese hätte erheblich geringere Beeinträchtigungen für seine Grundstücke zur Folge als die plangenehmigten Gehwegsführungen, da diese nicht entlang des Außenwohnbereichs seiner Grundstücke verlaufen würden. Durch das Vorhaben würden seine Grundstücke erhöhten Lärmbelastungen ausgesetzt. Bezüglich der Ausgestaltung des Fußgängerausgangs sei zu bemängeln, dass dieser offen liege und keine schallschutztechnische Maßnahme wie eine Lärmschutzwand in diesem Bereich mehr vorgesehen sei. Der Verkehrslärm könne daher in diesem Bereich ungehindert seitlich austreten. Die seitens der Vorhabenträgerin angeführte, bereits bauausgeführte Überlappung der Lärmschutzwand im Fußgängerausgangsbereich sei technisch ungeeignet beziehungsweise unzureichend, den Verkehrslärm abzufangen. Dieser bauliche Zustand dürfte in die lärmtechnischen Berechnungen überhaupt keinen Eingang gefunden haben, denn in den Bemerkungen zu den lärmtechnischen Unterlagen werde lediglich auf die Verlegung der Lärmschleuse (also der Lärmschutzwand entlang der Bahntrasse) Bezug genommen. Es werde insoweit die unterbliebene Ermittlung und Ausweisung der lärmtechnischen Auswirkungen des neu geplanten Fußgängerausgangs auf seine Wohngrundstücke in den Planunterlagen gerügt, was einen Abwägungsmangel im Plangenehmigungsverfahren darstelle. Auch könne der Schall von der Bahnlinie dann aus dem verbleibenden Spalt zwischen Brückenbauwerk und Lärmschutzwand wie aus einem Trichter austreten und verstärke dadurch die Lärmbelastung seiner Grundstücke. Dass dieser Trichtereffekt in die lärmtechnischen Berechnungen des Bahnlärms Eingang gefunden habe, sei den Planunterlagen nicht zu entnehmen und werde damit als Abwägungsmangel gerügt. Denn festzuhalten sei, dass sich durch die veränderte Bauausführung des Brückenbauwerks Siegen-O. und der damit einhergehenden Abdeckelung der Bahntrasse die lärmmäßigen Auswirkungen des Bahnlärms auf seine Grundstücke verschlechtert hätten. Die schalltechnischen Berechnungen seien ohne weitergehende Unterlagen nicht überprüfbar, die aber nicht Gegenstand der Plangenehmigung gewesen seien. In diesem Zusammenhang sei insbesondere auch maßgeblich, dass mit der Verlegung des Fußgängerausgangs in westliche Richtung auch die Lichtsignalanlage auf der Trasse der HTS entsprechend in diesen Bereich und damit auch der Haltepunkt für den Verkehr verschoben worden sei. Gerade in lärmtechnischer Hinsicht komme der Lage des Ampelhaltepunkts maßgebliche Bedeutung zu, da insoweit Lärmzuschläge für PKW- und LKW-Verkehr bedingt durch Bremsen und Anfahren zu berücksichtigen seien. Den lärmtechnischen Unterlagen zum Feststellungsentwurf, Tabelle Beurteilungspegel Straßenverkehrslärm, sei jedoch die Berücksichtigung eines Zuschlags für den Haltebereich nicht zu entnehmen. Die lärmtechnischen Berechnungen dürften damit unvollständig und letztlich unzutreffend sein. Da im Rahmen eines Plangenehmigungsverfahrens sich das Maß der Betroffenheit mangels öffentlicher Auslegung sämtlicher Planunterlagen aus den im Rahmen der Anhörung übersandten Unterlagen ersehen und beurteilen lassen müsse, liege hier insoweit auch ein formaler Mangel des Anhörungsverfahrens vor. Keinerlei Eingang gefunden in die Plangenehmigung hätten die Behandlung der Lärmbelastungen der klägerischen Wohnhäuser während der Bauphase und nach Fertigstellung und Inbetriebnahme der Trasse trotz fehlender Lärmschutzvorrichtung, nunmehr Bauwerksverzeichnis Nr. 64a. So seien er und seine Familie während der Durchführung der Straßenbauarbeiten für den Neubau der HTS Siegen-Süd im Bereich L. , die ungefähr im März 2014 aufgenommen worden seien, unzumutbarem Baulärm ausgesetzt gewesen. Dabei seien teilweise auch nach 22.00 Uhr Bauarbeiten durchgeführt worden. Der Baulärm sei dabei durch eine Messstation im Baubüro L. 14 oder 9 sowie an seinem Grundstück messtechnisch erfasst worden. Die Messergebnisse hätten erhebliche Überschreitungen der zulässigen Immissionsrichtwerte nach der AVV-Baulärm in Gebieten mit gewerblichen Anlagen und Wohnungen, in denen noch vorwiegend Wohnungen untergebracht seien, von tagsüber 60 dB (A) und nachts 45 dB (A) ausgewiesen. Das Ausmaß des Baulärms durch die Straßenbauarbeiten sei ihm bei Eintritt der Unanfechtbarkeit des originären Planfeststellungsbeschlusses vom 29. Mai 2009 nicht vorhersehbar gewesen. Es lägen somit eine fehlende Bewältigung des durch das Planvorhaben aufgetretenen lärmmäßigen Konfliktpotentials und damit ein Abwägungsmangel vor. Die transparente Bauausführung der Lärmschutzwände auf dem Brückenbauwerk sowie des Fußgängerpodestes führe zu unzumutbaren Lichtimmissionen durch vorbeifahrende Fahrzeuge. Da diese Bauausführung weder der ursprünglichen Planung noch der angegriffenen Plangenehmigung zu entnehmen sei, liege ein Abwägungsmangel zu seinen Lasten vor. Der Kläger beantragt, die Plangenehmigung der Bezirksregierung Arnsberg vom 26.07.2021 zum Planfeststellungsbeschluss des Ministeriums für Bauen und Verkehr vom 29.05.2009 für den Neubau der Bundesstraße B54/62n (I.--------straße -HTS) in Siegen-Süd von Bau-km 27+300 bis Bau-km 29+032 (Landesgrenze) aufzuheben, hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, über lärmmäßige Entschädigungsansprüche des Klägers in Bezug auf die Wohnhäuser L. 4 und L. 4 a für den Zeitraum der Bauphase vom 16.04.2015 bis 28.11.2016 und seit Inbetriebnahme der Trasse ab dem Bereich des Brückenbauwerks O. ab dem 02.12.2016 ohne Errichtung der Schallschutzanlage Bauwerksverzeichnis Nr. 64a bis zur Fertigstellung dieser oder einer vergleichbaren Schallschutzanlage dem Grunde nach zu entscheiden, weiter hilfsweise den Beklagten im Wege der Planergänzung zu verpflichten, der Vorhabenträgerin aufzugeben, die von dem Fahrzeugverkehr auf dem Brückenbauwerk O. auf seine Wohngebäude einwirkenden Lichtimmissionen durch geeignete Maßnahmen an den Lärmschutzwänden im Bereich L. , beispielweise durch das Aufbringen lichtundurchlässiger Folien oder den Austausch nicht transparenter Lärmschutzelemente einzudämmen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor: Die erforderliche planungsrechtliche Maßnahme habe im Wege des vereinfachten Plangenehmigungsverfahrens gemäß § 17b FStrG durchgeführt werden können. Mit der Durchführung der Baumaßnahmen aus dem Plangenehmigungsverfahren sei keine Beeinträchtigung der Rechte des Klägers oder anderer Dritter verbunden. Die erforderlichen Änderungen seien ohne Inanspruchnahme des Eigentums Dritter erfolgt. Auch seien keine zusätzlichen Umweltbelastungen verursacht worden, die nicht schon im ursprünglichen Planungsverfahren berücksichtigt worden seien. Mit den Trägern öffentlicher Belange sei die Planänderung abgestimmt und im Zuge der Plangenehmigung Einvernehmen hergestellt worden. Die Verlegung des Widerlagers des Brückenbauwerks 40.1 habe keine Auswirkungen auf die Lage des Knotenpunktes B 54 / 62n / N1.----straße selbst, sondern nur auf den Fußgängerüberweg gehabt. Dieser sei um ca. 35 Meter verschoben worden, damit er sich nicht mehr auf dem verlängerten Brückenbauwerk befinde. Da sich die Lage des Knotenpunktes an sich nicht verändere, blieben auch die Haltelinien bestehen. Die bislang durchgeführten Maßnahmen seien auch nicht formal illegal gewesen. Die Anbindung der N1.----straße an die Straße L. mittels Fußwegen sei auch in der planfestgestellten Variante vorgesehen. Die bis zu diesem Zeitpunkt abgeschlossenen Arbeiten seien vom Planfeststellungsbeschluss vom 29. Mai 2009 erfasst, die ausstehenden Arbeiten seien Gegenstand des streitgegenständlichen Planänderungsverfahrens. Im Bauwerksverzeichnis sei ein Übertragungsfehler aus dem Lageplan vorhanden. Die Länge der Stützmauer im Lageplan mit 13 m sei richtig. Da es sich um eine Abweichung von 2 m handele, sei der Übertragungsfehler als marginal und rechtsfolgenlos anzusehen. Die Gehwegrampe werde barrierefrei mit Ruhepodesten ausgebildet. Auf diesen sei die Neigung gleich 0 %. Die vom Kläger genannten Planzeichen, die in der Legende enthalten seien, seien nur für den Bereich der B 54/ B 62n von Bedeutung. Für die Übersicht seien die entsprechenden Informationen aus dem Lageplan entfernt worden, da sich außer dem Widerlager der HTS-Brücke keine Änderungen zur planfestgestellten und bereits gebauten Streckenplanung ergäben. Die Richtzeichnungen für Ingenieurbauten seien auf der Internetseite der Bundesanstalt für Straßenwesen einsehbar. Sie gehörten nicht zu den Unterlagen der Plangenehmigung und seien der Ausführungsplanung zuzuordnen. Die Richtzeichnung „Gel 7" stelle „Rohrgeländer in Böschungen" dar, „Gel 14" die „Verankerung mit Fußplatte". Maßgeblich sei lediglich, dass der Gehweg sowohl im Bereich des Stützbauwerkes als auch im Bereich der Böschung ein Geländer zur Absturzsicherung erhalte. Die angegebenen Böschungsneigungen beschrieben deren grundsätzliche Neigung. Diese variiere entsprechend der Höhenlage der Treppen-/Gehweganlage und dem konkret vorhandenen Gelände. Insofern sei der errechnete Wert ein lediglich theoretischer, praktisch jedoch nicht aussagekräftig. Der Untergrund sowie die eingebauten Dammschüttstoffe seien durch einen externen Gutachter für Geotechnik bewertet und beurteilt worden. Die vorgegebenen Bodenpressungen der höherliegenden Stützwand und Lärmschutzwand seien eingehalten worden. Verdichtungsnachweise für den qualifizierten Einbau, Eigenüberwachungsprüfungen durch die ausführende Firma und Kontrollprüfungen durch den Landesbetrieb Straßenbau NRW seien durchgeführt worden und lägen vor. Auch bei extremen Wetterereignissen seien Erdrutsche damit ausgeschlossen. Um eine mögliche Beeinträchtigung des klägerischen Grundstücks durch die Lärmschutzwand zu ermitteln, reiche es gerade nicht aus, lediglich die tatsächliche Höhe der Lärmschutzwand in Metern anzugeben. Weil das Gelände einen Höhenunterschied aufweise, könne nur anhand der Berechnung der tatsächlichen Höhe mit dem Wert über Normalnull die mögliche Drittbelastung zutreffend bemessen werden, beispielsweise um eine mögliche Beschattung des klägerischen Grundstücks planerisch zu berücksichtigen. Die Lärmschutzwand werde, wie im Lageplan angegeben, eine maximale Höhe von 232 m ü. NN erreichen und damit am Beginn der Lärmschutzwand (Widerlager Brückenbauwerk) bereits ca. 1,40 m über der Oberkante Fußweg liegen. Die im Lageplan ausgewiesene Podesthöhe an dieser Stelle betrage 230,50 m ü. NN. Die Plangenehmigungslösung sei keine größere Beeinträchtigung des Eigentums des Klägers als die planfestgestellte Lösung. Auch die ursprüngliche Planung habe einen Fußweg in westlicher und östlicher Richtung vorgesehen. Ein Grund für das Plangenehmigungsverfahren sei die Verkehrssicherheit gewesen. Deswegen solle an Stelle der ursprünglich vorgesehenen, sehr steilen Rampenanlage als direkte Verbindung zur N1.----straße eine Treppenanlage errichtet werden. Bei dieser Variante werde kein zusätzlicher Grunderwerb benötigt. Weder durch die alte noch erst recht durch die neue Streckenführung werde das Grundstück des Klägers unzulässig einsehbar oder beschattet. Es liege in der Natur der Sache, dass von höheren Punkten auf tiefer gelegene Punkte herabgesehen werden könne, und die tieferliegenden Punkte einer Verschattung unterworfen sein könnten. Die ursprüngliche Rampenanlage sei auf einem Abschnitt auf das Grundstück zu verlaufen. Bei der plangenehmigten Variante weise die Blickrichtung auf der Treppe weg vom Grundstück des Klägers. Eine erhöhte Einsehbarkeit des Klägergrundstücks trete dadurch nicht ein. Diese werde in beiden Varianten durch Bepflanzung der Böschung gemindert. Weder durch die Anlage des Fußweges und der Treppenanlage noch durch die tieferliegenden Böschungen sei eine Verschattung des Anwesens zu befürchten. Die Anlagen verliefen tiefer als die HTS. Zudem rücke die Lärmschleuse weiter von dem Anwesen ab und damit auch der Schattenwurf der Lärmschutzwand. Diese sei transparent ausgeführt. Durch Herstellung des plangenehmigten Zustandes entstehe keine höhere Lärmbelastung hinsichtlich des Schienenverkehrs. Der Landesbetrieb Straßenbau NRW habe eine lärmtechnische Untersuchung durchgeführt. Durch die Abschirmwirkung der HTS und der Lärmschutzwand zwischen HTS und der Wohnbebauung werde gerade beim Anwesen des Klägers der Schienenverkehrslärm um bis zu 13,1 dB(A) gegenüber dem Schienenverkehrslärm vor Bau der HTS gesenkt. Die nunmehr vorgesehene Planänderung bewirke eine weitere Lärmreduzierung. Die vom Kläger befürchtete höhere Lärmbelastung aufgrund des behaupteten Spalt- oder Trichtereffekts sei technisch nicht nachvollziehbar. Einerseits werde ein Spalt schalltechnisch nicht zum Trichter, andererseits sprächen die vom Landesbetrieb Straßenbau NRW durchgeführten objektiven schalltechnischen Berechnungen und Untersuchungen dagegen. Ebenso bestehe keine höhere Lärmlast hervorgerufen durch den Straßenverkehr. Der verlegte Fußgängerausgang liege nicht offen, sondern sei ausweislich der Darstellung im Lageplan mit der lärmtechnisch notwendigen Überlappung vorgesehen und bereits so hergestellt. Grundsätzlich gelte die planfestgestellte lärmtechnische Berechnung auch hinsichtlich der Knotenpunktzuschläge für die erhöhte Störwirkung von lichtzeichengeregelten Kreuzungen und Einmündungen nach Tabelle D Anlage 1 zur 16. BlmSchV. Maßgeblich sei der Schnittpunkt der Achsen der sich kreuzenden oder zusammentreffenden Fahrstreifen. Durch die Plangenehmigung trete hierzu keine Änderung ein. Der Knotenpunkt bleibe in seiner Lage unverändert, lediglich die Lärmschleuse für die Fußgänger werde versetzt. Die durchgeführte Berechnung zeige, dass durch diese Planänderung keine Überschreitung der Immissionsgrenzwerte hervorgerufen werde. Die Einwendung, dass die Planungsvarianten nicht ausreichend geprüft worden seien, sei unzutreffend. Dem Kläger seien im Vorfeld des Plangenehmigungsverfahrens eine Vielzahl von Varianten vorgelegt und mit ihm erörtert worden. Auch der Hilfsantrag sei unbegründet. Bei Durchführung der Baumaßnahme seien kontinuierlich Messungen am Baubüro vom Landesbetrieb Straßenbau NRW (L. 18) während der Baumaßnahmen zu den Bauwerken 40.1 und 41.1 im Zeitraum vom 5. Oktober 2013 bis zum 29. Mai 2017 durchgeführt worden. Zusätzlich zu dieser Messung seien auch am Gebäude des Klägers (L. 4) und an zwei weiteren Gebäuden in unterschiedlichen Zeiträumen Messungen durchgeführt worden. Am Gebäude des Klägers sei ununterbrochen im Zeitraum vom 16. April 2015 bis einschließlich 28. November 2016 gemessen worden. Deswegen könne die Baubehörde auch aufgrund der Fachkompetenz der die Messung durchführenden Gutachter konstatieren, dass ein direkter Rückschluss von den dauerhaft aufgezeichneten Schalldruckpegeln am Baubüro „Am L. 18" zu den Schalldruckpegeln an den umgebenden Wohngebäuden nicht möglich sei, weil dieser Messpunkt geographisch gesehen deutlich höher liege als die anderen Messorte in der Umgebung und somit einen deutlich höheren Einfluss von Verkehrsgeräuschen aus dem Umfeld erfahre. Auch die Übertragung mit einem Berechnungsmodell sei nicht mehr möglich, da die genaue Lage der relevanten Bautätigkeiten nicht nachvollziehbar sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die plangenehmigten Unterlagen und Verwaltungsvorgänge des Beklagten (3 Ordner). Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber weder mit dem Hauptantrag noch den Hilfsanträgen begründet. Die Plangenehmigung leidet an keinem zu ihrer Aufhebung führenden Rechtsfehler. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Neubescheidung seiner auf die Ergänzung der Plangenehmigung gerichteten Begehren. A. Der Hauptantrag ist unbegründet. I. Rechtsgrundlage der Plangenehmigung vom 26. Juli 2021 ist § 17b FStrG in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007, im maßgeblichen Zeitpunkt der Plangenehmigung zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. März 2020 (im Folgenden: FStrG a. F.), i. V. m. den §§ 72 ff. VwVfG NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999, im maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Mai 2018 (im Folgenden: VwVfG NRW a. F.). Dabei ist „maßgeblicher Zeitpunkt“ in diesem Sinne das Erlassdatum der Plangenehmigung. Denn bei der Überprüfung eines Planfeststellungsbeschlusses bzw. einer Plangenehmigung ist grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage bei Erlass abzustellen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Juni 2019- 7 C 22.17 -, Buchholz 406.403 § 64 BNatSchG 2010 Nr. 2 = juris, Rn. 14, vom 9. Februar 2017- 7 A 2.15 -, Buchholz 445.5 § 14 WaStrG Nr. 14 = juris, Rn. 21, und vom 14. April 2010- 9 A 5.08 -, Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 45 = juris, Rn. 29. Der Senat überprüft die streitige Plangenehmigung unbeschadet der sich aus § 86 Abs. 1 VwGO ergebenden Aufklärungspflicht grundsätzlich nur im Rahmen der vorgetragenen Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Plangenehmigungsverfahren sich ein Kläger beschwert fühlt. Dies folgt aus § 17e Abs. 5 FStrG a. F. Diese Vorschrift setzt dem klagenden Beteiligten kraft Gesetzes eine Frist von zehn Wochen, innerhalb der er die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben hat. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind grundsätzlich nur zuzulassen, wenn die Verspätung entschuldigt ist. Dies gilt nur dann nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln. Die Frist kann auf Antrag verlängert werden, wenn der Kläger in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte. Hiervon ausgehend legt der Senat seiner Prüfung die Einwendungen zugrunde, die der Kläger in seinem Klageschriftsatz vom 28. September 2021 und dem Klageerweiterungsschriftsatz vom 29. September 2021 formuliert hat. Für den Umfang der rechtlichen Kontrolle der Plangenehmigung ist ferner die Betroffenheit des Klägers von Bedeutung. Die Grundstücke des Klägers werden für das Vorhaben nicht in Anspruch genommen, weshalb der angegriffenen Plangenehmigung für sein Eigentum keine enteignungsrechtliche Vorwirkung (§ 19 Abs. 1 und 2 FStrG a. F.) zukommt. Der von der Planung also nur mittelbar betroffene Kläger kann daher im Gegensatz zu einem unmittelbar mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung Betroffenen keine umfassende gerichtliche Überprüfung der Plangenehmigung auf ihre objektive Rechtmäßigkeit (sog. Vollüberprüfungsanspruch) beanspruchen. Er kann nur die Verletzung gerade ihn schützender Normen des materiellen und des Verfahrensrechts sowie eine nicht ordnungsgemäße Abwägung seiner geschützten Privatbelange rügen, nicht aber eine insgesamt fehlerfreie Abwägung und Planung verlangen. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 2. Juli 2020- 9 A 19.19 -, BVerwGE 169, 94 = juris, Rn. 92, und (Hinweis-)Beschluss vom 25. April 2018- 9 A 16.16 -, DVBl. 2018, 1426 = juris, Rn. 6. Ob andere gegen das Vorhaben sprechende Belange ordnungsgemäß berücksichtigt worden sind, kann er demgegenüber ebenso wenig geltend machen wie die Frage, ob Rechtsnormen beachtet wurden, die nicht seinem Schutz zu dienen bestimmt sind. Vgl. BVerwG, Urteile vom 2. Juli 2020 - 9 A 19.19 -, BVerwGE 169, 94 = juris, Rn. 92, und vom 10. Oktober 2012 ‑ 9 A 20.11 ‑, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 229 = juris, Rn. 11. II. Die Plangenehmigung des Beklagten vom 26. Juli 2021 weist - ausgehend von dem maßgeblichen Vorbringen des Klägers - keine Fehler auf, die der Kläger mit Erfolg rügen kann. 1. Soweit der Kläger einen Verfahrensfehler dergestalt geltend macht, dass ein Planfeststellungsbeschluss anstelle einer Plangenehmigung hätte ergehen müssen, führt dieser Einwand nicht zum Klageerfolg. Drittbetroffene haben grundsätzlich kein subjektives Recht auf Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens und können daher auch nicht verlangen, dass die zuständige Behörde ein solches auf Grund der von den Drittbetroffenen erhobenen materiell-rechtlichen Einwände durchführt. Drittbetroffene können nur verlangen, dass ihre materiellen Rechtspositionen gewahrt bleiben. Sie haben keinen Anspruch darauf, dass dies in einem bestimmten Verfahren, hier in einem Planfeststellungsverfahren, geschieht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2003- 9 A 73/02 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 58 = juris, Rn. 23; Bay. VGH, Urteil vom 12. März 2007 - 22 A 06.40020 -, juris, Rn. 20. Davon unabhängig durfte der Beklagte eine Plangenehmigung anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses erteilen. Nach § 17b FStrG i. V. m. § 74 Abs. 6 Satz 1 VwVfG darf anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung dann erteilt werden, wenn (Nr. 1) Rechte anderer nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben, (Nr. 2) mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist, und (Nr. 3) nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 VwVfG entsprechen muss. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Beeinträchtigung der Rechte anderer durch die angefochtene Plangenehmigung ist nur unwesentlich. Eine nicht mehr nur unwesentliche Beeinträchtigung eines Rechts liegt dann vor, wenn direkt Zugriff auf ein fremdes Recht, insbesondere das Eigentum genommen wird, nicht dagegen schon dann, wenn Belange Dritter betroffen sind und es daher bei einer Raumbeanspruchung und Planung geboten ist, diese Belange in die Abwägungsentscheidung wertend einzubeziehen Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 1996 - 11 A 100.95 -, NVwZ 1997, 994 = juris, Rn. 38, und Beschluss vom 29. Dezember 1994 - 7 VR 12/94 - juris, Rn. 16. Einen direkten Zugriff - also einen solchen mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung - auf das Grundstückseigentum des Klägers sowie anderer Nachbarn, insbesondere den von dem Kläger genannten Anwohnern in den Straßen L. , N1.----straße und T.------straße , hat die angefochtene Plangenehmigung nicht zum Gegenstand. Auch sind nicht deshalb eine Vielzahl von Anliegern betroffen, weil mit der Plangenehmigung - wie der Kläger meint - eine erneute Planfeststellung bzw. -genehmigung der gesamten Trassierung der HTS von Bau-km 27+300 bis Bau-km 29+032 oder jedenfalls im Bereich des Lageplans 5.4/IV verbunden wäre. Eine solche Regelungswirkung entfaltet die hier angefochtene Plangenehmigung trotz ihres Titels nicht. Sie regelt nur die Verlegung des Gehwegs und des Fußgängerüberweges, die Errichtung der Treppenanlage, den barrierefreien Ausbau des östlichen Gehwegs, die Anlage der Stützmauer, die Verlegung der Lärmschleuse der Lärmschutzwand im Zuge der HTS sowie die Fortführung der Lärmschutzwand bis zum neuen Widerlager (Plangenehmigung S. 3 und 7) und lässt die bisherige bestandskräftige Planfeststellung aus Mai 2009 im Übrigen unberührt. Das Benehmen mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, ist mit der Stadt Siegen und der DB Netz AG hergestellt worden. Dass weitere Träger öffentlicher Belange zu beteiligen gewesen wären, zeigt der Kläger insbesondere im Hinblick auf die räumliche Begrenztheit des hier plangenehmigten Bauvorhabens nicht auf. 2. Soweit der Kläger ferner einwendet, das Lärmgutachten zum Straßenverkehrslärm sei unvollständig, weil sich nicht entnehmen lasse, ob ein Zuschlag für den Haltebereich gewährt und damit das Anhörungsverfahren fehlerhaft durchgeführt worden sei, dringt er damit nicht durch. Die Beantwortung der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Unterlagen auszulegen bzw. - wie hier - im Rahmen der Anhörung zu übersenden sind, auf die in übersandten Unterlagen Bezug genommen wird, hängt davon ab, ob und inwieweit die tatsächlich übersandten Unterlagen eine Anstoßwirkung vermitteln konnten. Die Übersendung weiterer Unterlagen ist dann nicht geschuldet, wenn die tatsächlich übersandten Unterlagen diese Anstoßfunktion erfüllen können. Vgl. in diesem Sinne BVerwG, Urteil vom 10. November 2016 - 9 A 18.15 -, Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 68 = juris, Rn. 20 f.; ebenso mit Blick auf § 6 UVPG a. F.: Hagmann, in: Hoppe/Beckmann/Kment, UVPG/UmwRG, Kommentar, 5. Aufl. 2018, § 19 UVPG, Rn. 29. Nach diesen Maßstäben hatte die Übersendung der lärmtechnischen Unterlagen bestehend aus den Bemerkungen sowie den tabellarischen Ergebnissen eine hinreichende Anstoßfunktion, da aus ihnen erkennbar wird, dass die Genehmigungsbehörde eine Untersuchung durchgeführt hat, deren Ergebnisse tabellarisch ausgewiesen und die lärmtechnischen Auswirkungen an den dort benannten Grundstücken beschrieben sind. 3. Verstöße des Beklagten gegen das Abwägungsgebot des § 17 Abs. 1 Satz 3 FStrG a. F. sind ebenfalls nicht erkennbar. a) Nach § 17 Abs. 1 Satz 3 FStrG a. F. sind bei der Plangenehmigung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Das Abwägungsgebot verlangt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass - erstens - eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass- zweitens - in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, und dass - drittens - weder die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung ermächtigte Stelle in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet. Die darin liegende Gewichtung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange ist ein wesentliches Element der planerischen Gestaltungsfreiheit und als solches der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen. Diese beschränkt sich im Rahmen des Abwägungsgebots daher auf die Frage, ob die Verwaltungsbehörde die abwägungserheblichen Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich zutreffend bestimmt hat und ob sie - auf der Grundlage des derart zutreffend ermittelten Abwägungsmaterials - die aufgezeigten Grenzen der ihr obliegenden Gewichtung eingehalten hat. Vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 7. Juli 1978 ‑ IV C 79.76 u. a. -, Buchholz 442.40 § 8 LuftVG Nr. 2 = juris, Rn. 59; vgl. auch Urteile vom 15. Oktober 2020 - 7 A 9.19 -, NVwZ 2021, 1145 = juris, Rn. 103, und vom 14. März 2018 - 4 A 5.17 -, Buchholz 451.17 § 43 EnWG Nr. 8 = juris, Rn. 23. Nach § 17 Abs. 1 Sätze 3 und 4 FStrG a. F. i. V. m. § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG NRW a. F. sind Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Ergebnisrelevanz in diesem Sinne liegt vor, wenn nach den Umständen des Falls die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Abwägungsmangel eine andere Entscheidung getroffen worden wäre; eine nur abstrakte Möglichkeit einer anderen Entscheidung genügt nicht. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2015- 7 C 15.13 -, Buchholz 406.254 UmwRG Nr. 16 = juris, Rn. 29. b) Hieran gemessen liegen die - allein in den Blick zu nehmenden - vom Kläger geltend gemachten Abwägungsfehler nicht vor. aa) Ohne Erfolg macht der Kläger eine planabweichende Bauausführung geltend. Die Rechtmäßigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses bzw. einer Plangenehmigung wird durch eine - vermeintlich - planabweichende Bauausführung nicht in Frage gestellt. Rechtsschutz gegen eine von einem Planfeststellungsbeschluss abweichende Bauausführung kommt nur auf der Grundlage eines Anspruchs auf Einschreiten der Aufsichtsbehörde in Betracht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 2020- 4 VR 7.20 -, Buchholz 451.17 § 43e EnWG Nr 4 = juris, Rn. 12 f. Darüber hinaus liegt eine planabweichende Bauausführung offensichtlich nicht vor. Unabhängig davon, dass die Trassenführung der HTS nicht Gegenstand der hier angefochtenen Plangenehmigung ist, hat der Kläger die von ihm behauptete Abweichung schon nicht substantiiert vorgetragen. Es fehlt insbesondere an jeglicher Darlegung, inwieweit seiner Ansicht nach das bereits fertiggestellte Brückenbauwerk von der Planung in ihn belastender Weise abweichen würde. Im Übrigen bestehen auch bei einem Vergleich zwischen öffentlich zugänglichen Luftbildaufnahmen von TIM-online, der Internet-Anwendung des Landes Nordrhein-Westfalen zur Darstellung der Geobasisdaten der Vermessungs- und Katasterverwaltung NRW sowie für die Meldung von Abweichungen zwischen präsentierter digitaler Kartendarstellung und der Örtlichkeit (tim-online.nrw.de), und der am 29. Mai 2009 planfestgestellten und in der angegriffenen Plangenehmigung dargestellten Trassierung der HTS keine Abweichungen. Solche ergeben sich auch nicht aufgrund des dem Senat vorliegenden Lichtbildmaterials. Die Abwägung der betroffenen Belange ist auch nicht deshalb von vornherein fehlerhaft, weil die Plangenehmigung zu einem Zeitpunkt beantragt und erteilt wurde, in dem die Baumaßnahme bereits weitgehend abgeschlossen war, insbesondere das westliche Widerlager, das für die lichte Weite der Brücke maßgeblich ist, bereits abweichend von dem Planfeststellungsbeschluss vom 29. Mai 2009 errichtet war. § 17 Abs. 1 Satz 1 FStrG a. F. geht zwar für den Regelfall davon aus, dass die Planfeststellung oder -genehmigung dem Bau oder der Änderung der Bundesfernstraße vorausgeht. Diese Regelung schließt jedoch nicht die Möglichkeit aus, für eine bereits in Angriff genommene Maßnahme nachträglich eine rechtliche Grundlage zu schaffen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. März 1999- 4 VR 3.98 - Buchholz 407.4 § 17 Fernstraßengesetz Nr. 149 = juris, Rn. 10. bb) Soweit der Kläger einen Abwägungsmangel geltend macht, weil die Planunterlagen und damit das Abwägungsmaterial unvollständig und widersprüchlich seien, dringt er damit nicht durch. Der Kläger zeigt schon nicht auf, dass die von ihm monierte Länge der Stützmauer, die Höhe der Lärmschutzwand, die Bedeutung der gestrichelten Flächen auf dem Fußgängerweg, die in der Legende, aber nicht im Plan enthaltenen Planzeichen sowie die Angaben „Geländeanker s. Richtzeichnung Gel. 14“ und „Rohrgeländer s. Richtzeichen Gel. 7“ Belange darstellten, die in der behördlichen Abwägungsentscheidung seine als mittelbar Betroffenen schützenswerten Interessen berühren. Eine Beeinträchtigung materieller Rechtspositionen ist nicht dargetan. Im Übrigen hat der Beklagte insbesondere im Hinblick auf die Länge der Stützmauer nachvollziehbar ausgeführt, dass es sich bei der Längenangabe im Bauwerksverzeichnis (15,00 m) um einen bloßen Übertragungsfehler handele und die Länge von 13,00 m zutreffend sei. Dies wird bestätigt durch die übereinstimmende Angabe der Länge von 13,00 m in den Vorbemerkungen unter 1.1 der Plangenehmigung, die den Standort konkretisiert als Bereich von Bau-km 28+722 bis Bau-km 28+735 (entspricht 13,00 m), in dem Textfeld im Lageplan 5.4/IV sowie durch die entsprechenden Einzeichnung im Lageplan mit einer Länge von 6,5 cm bei einem Maßstab von 1:200 (entspricht ebenfalls 13,00 m). Aus der zum Bestandteil der Plangenehmigung gewordenen Synopse wird plausibel erläutert, dass es sich bei den gestrichelten Flächen um der Barrierefreiheit dienenden Ruhepodeste mit einer Gehwegsneigung von 0 % handele sowie dass die Angaben „Geländeanker s. Richtzeichnung Gel. 14“ und „Rohrgeländer s. Richtzeichen Gel. 7“ die konkrete Bauausführung nach den Richtzeichnungen für Ingenieursbauten betreffen, ohne dass damit eine Beeinträchtigung der Grundstücke des Klägers verbunden wäre. Auch die Angabe der Höhe der Lärmschutzwand ist hinreichend bestimmt. Sie wird mit einer Höhe von 232 m ü. NN angegeben, woraus sich unmittelbar ergibt, dass sie auf der gesamten Länge die Höhe der Unterkante der HTS-Brücke mit ihren Lärmschutzschürzen überragt. cc) Einen Abwägungsmangel zeigt der Kläger nicht mit seinen Einwänden auf, sein Eigentum und seine körperliche Unversehrtheit seien nicht hinreichend berücksichtigt worden, weil sich die plangenehmigte Bauausführung im Hinblick auf die Einsehbarkeit des Grundstücks, die Beleuchtung der Fußwege, eine befürchtete Verschattung des Grundstücks sowie Lichtimmissionen durch vorbeifahrende PKW als rücksichtslos darstelle. Der Beklagte hat die konkurrierenden Belange gerecht abgewogen. (1) Der Belang, von Einblicken auf das private Grundstück verschont zu bleiben, ist vertretbar nicht hoch gewichtet worden. Die Einsichtsmöglichkeit in ein Grundstück ist nur in seltenen Fällen ein erheblicher Belang. Das Gebot der Rücksichtnahme bietet in der Regel keinen Schutz vor Einsichtsmöglichkeiten auf Grundstücke. Vgl. Nds. OVG, Urteil vom 22. Juni 2011 - 1 KN 252/08 -, juris, Rn. 42; Bay. VGH, Beschluss vom 30. November 2006 - 14 CS 06.3015 -, juris, Rn. 9; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 29. September 2010 - OVG 10 S 21.10 -, juris, Rn. 10; Stüer, Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts, 5. Aufl., Rn. 4944. Die aus der Rechtsprechung ersichtlichen Fallgestaltungen, in denen eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots durch unzumutbare Einsichtsmöglichkeiten bejaht worden ist, zeichnen sich entweder dadurch aus, dass die hinzutretende bauliche Anlage den alleinigen Zweck hatte, als Aussichtsplattform für eine Vielzahl wechselnder Besucher aus großer Höhe zu dienen - vgl. z. B. 33 m hoher Aussichtsturm neben einem Einfamilienhaus: OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 10. März 2006 - 10 S 5.05 -, OVGE BE 27, 53 = juris - oder, dass die Verhältnisse derart beengt waren, dass nicht wenigstens ein Mindestmaß an Privatsphäre für den Nachbarn verblieb. Vgl. z. B. Balkonanbau an ein Reihenhaus über die gesamte Breite im Abstand von nur einem Meter zum Schlafzimmer des rückwärtigen Nachbarn: OVG NRW, Urteil vom 22. August 2005 - 10 A 3611/03 -, NWVBl. 2006, 62 = juris, Rn. 57. Auch können Einsichtsmöglichkeiten durch Einfriedungen und durch architektonische Selbsthilfe gemindert werden. Vgl. Nds. OVG, Urteil vom 22. Juni 2011 – 1 KN 252/08 –, DVBl 2011, 1551 = juris, 44 f. Dass ein solcher Fall von Rücksichtslosigkeit vorliegt, legt der Kläger nicht dar. Das Fußgängerpodest und die Gehwege sind gerade nicht zur Aussicht bestimmt, sondern sind aufgrund des Höhenunterschieds zwischen der HTS und der Straße am L. zwingend am Austrittspunkt des Podestes gegenüber dem Grundstück des Klägers erhöht. Der Beklagte hat abgewogen, dass die Einsichtnahme durch die vorgesehene Bepflanzung mit einheimischen Gehölzen gemindert wird (Plangenehmigung, S. 7, und Stellungnahme des Vorhabenträgers in der Synopse, S. 4). Das Interesse des Klägers, von Einbußen durch Einsichtnahme verschont zu bleiben, ist schon dadurch herabgesetzt, dass auch der Ursprungsplan einen Fußgängerweg beginnend vom etwa 15 m westlich liegenden Fußgängerpodest vorsah und dadurch Einsichtsmöglichkeiten eröffnete. Durch die nunmehr plangenehmigte Ausführung verläuft die Treppe parallel zum Grundstück des Klägers, während die ursprünglich geplante serpentinenartige Rampe näher an den Grundstücken des Klägers und mit Blickrichtung darauf gelegen hätte. (2) Auch liegt kein Abwägungsmangel vor, weil das Vorhaben eine erdrückende Wirkung habe. Eine erdrückende Wirkung wird angenommen, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich „die Luft nimmt", wenn für den Nachbarn das Gefühl des „Eingemauertseins" entsteht oder wenn die Größe des „erdrückenden" Gebäudes auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalls- und gegebenenfalls trotz Wahrung der erforderlichen Abstandsflächen - derartig übermächtig ist, dass das „erdrückte" Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem „herrschenden" Gebäude dominierte Fläche ohne eigene Charakteristik wahrgenommen wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Dezember 2020 - 7 B 1264/20 -, juris, Rn. 4 m. w. N. Eine solche Wirkung besteht nicht. Das Podest und die Gehwege befinden sich in einiger Entfernung zum Wohngrundstück des Klägers und werden optisch durch eine Böschung an das Geländeniveau des Gartens des Klägers angeglichen. Die Blickrichtung der Treppenanlage weist vom Grundstück des Klägers weg. Bei der Böschung, dem Fußgängerpodest sowie den Gehwegen kann nicht von einer „herrschenden“ Bebauung ausgegangen werden. „Charakteristisch“ bleiben hier vielmehr die Wohnhäuser und die HTS-Brücke, die über die Bahngleise verläuft, nicht die deutlich weniger massiven Gehwegskonstruktionen und die Schallschutzmauer, die Gegenstand der Plangenehmigung sind. (3) Auch sind die Belange des Klägers im Hinblick auf befürchtete Lichtimmissionen durch die Beleuchtung der Fußwege sowie die Scheinwerfer vorbeifahrender Fahrzeuge auf der HTS nicht fehlerhaft abgewogen. Die von der HTS ausgehenden Lichtimmissionen gehören schon nicht zu den abwägungsrelevanten Belangen der hier streitgegenständlichen Plangenehmigung, da sie von der bereits bestandskräftig planfestgestellten HTS-Brücke herrühren. Die Beleuchtung der Fußwege ist nicht Gegenstand der Plangenehmigung. Darüber hinaus kann die Beurteilung, wann Lichteinwirkungen zu erheblichen Belästigungen für die Nachbarschaft führen, nicht anhand allgemein gültiger Grenzwerte und Bewertungsmethoden vorgenommen werden, da solche weder durch Gesetz noch durch Rechtsverordnung bindend geregelt sind. Ob Lichtimmissionen zumutbar sind, ist daher unter Beachtung der Grundsätze, die die Rechtsprechung zum Gebot der Rücksichtnahme entwickelt hat, im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen. Das Maß der Schutzbedürftigkeit in tatsächlicher Hinsicht kann im Einzelfall davon abhängen, ob und inwieweit der Nachbar ohne größeren Aufwand im Rahmen des Ortsüblichen und Sozialadäquaten zumutbare Abschirmmaßnahmen ergreifen kann. Dabei kann der Eigenschutz gegen Lichtimmissionen, anders als der Schutz gegen Lärm oder Gerüche, ohne Einbußen für die Wohnqualität häufig durch herkömmliche Maßnahmen wie Vorhänge oder Jalousien innerhalb der Gebäude bewerkstelligt werden. Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29. März 2012 – 3 S 2658/10 –, juris; OVG NRW, Urteil vom 15. März 2007 – 10 A 998/06 –, juris, Rn. 71 ff.; Stüer, Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts, 5. Aufl., Rn. 4944. Nach diesen Maßstäben ist eine Beleuchtung der Fußwege nicht rücksichtslos. Sie entspricht vielmehr dem Ortsüblichen im hier vorliegenden Mischgebiet. Zudem sind hier - sofern es überhaupt durch den Winkel des Lichtkegels zu einer Lichtimmission auf das klägerische Grundstück kommt - Maßnahmen wie Vorhänge oder Jalousien ohne weiteres vom Kläger zu treffen, ohne seine Wohnqualität zu beeinträchtigen. Dasselbe gilt für die befürchteten Lichtimmissionen vorbeifahrender Fahrzeuge. (4) Auch mit dem Vortrag zu einer befürchteten Verschattung des Grundstücks durch das Fußgängerpodest sowie die Gehwegskonstruktionen legt der Kläger keinen Abwägungsmangel dar. Eine Verschattung ist nicht zu befürchten, da die plangenehmigten Bauvorhaben tiefer als die bereits hergestellte HTS liegen. Jedenfalls hat der Beklagte diesen Umstand fehlerfrei in seine Abwägungsentscheidung aufgenommen (Plangenehmigung, S. 7). dd) Ohne Erfolg bleiben die Einwände des Klägers zur Bauausführung, dass die Standsicherheit der Böschung, die eine Höhe von mehr als 5 m aufweise, nicht nachgewiesen sei, der Erdwall nicht „den technischen Vorgaben“ entspreche und dass Gefahren von Erdrutschen nicht ausreichend gewichtet worden seien. Fragen der Bauausführung dürfen in der Regel aus der Planfeststellung ausgeklammert werden, sofern nach dem Stand der Technik zur Problembewältigung geeignete Lösungen zur Verfügung stehen und die Wahrung der entsprechenden Regelwerke sichergestellt ist. Zum berücksichtigungsbedürftigen Abwägungsmaterial gehören sie aber, wenn sie geeignet sind, auf die planerische Entscheidung unmittelbar durchzuschlagen. Vgl BVerwG, Urteil vom 11. April 2002 - 4 A 22.01 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr 169 = juris, Rn. 22 m. w. N. Der Beklagte hat die Belange fehlerfrei berücksichtigt und in seine Abwägungsentscheidung eingestellt. Der Böschungsverlauf orientiert sich am entsprechenden Regelwerk, hier der Richtlinien für die Anlage von Landstraßen (RAL, Ausgabe 2012) und wird in der angefochtenen Plangenehmigung mit einer Regelböschungsneigung von 1:1,5 angegeben (Erläuterungsbericht, S. 3). Es ist nicht erkennbar oder vom Kläger dargetan, dass für das Vorhaben nicht geeignete bautechnische Lösungen bereitstehen würden. Es handelt sich bei der Anlage einer Treppenanlage nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht um ein besonders anspruchsvolles Bauvorhaben. Nach den Angaben des Beklagten in der Synopse seien die eingebauten Dammschüttstoffe durch einen externen Gutachter für Geotechnik bewertet und beurteilt worden. Des Weiteren seien die vorgegebenen Bodenpressungen der höherliegenden Stützwand und der Lärmschutzwand eingehalten. Verdichtungsnachweise für den qualifizierten Einbau, Eigenüberwachungsprüfungen durch die bauausführenden Firmen und Kontrollprüfungen durch den Landesbetrieb Straßenbau NRW seien durchgeführt worden (Synopse, S. 7). Die bloße Behauptung des Gegenteils durch den Kläger ist unsubstantiiert. ee) Soweit der Kläger einwendet, dass der nach Osten verlaufende Gehweg nicht barrierefrei sei, stellt dies keinen, den Kläger materiell-rechtlich betreffenden Belang dar, den er als mittelbar Betroffener rügen kann. ff) Der gegen die Variantenentscheidung des Beklagten vorgebrachte Einwand greift nicht durch. Bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials müssen einerseits alle ernsthaft in Betracht kommenden Alternativlösungen berücksichtigt und mit der ihnen zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange eingestellt werden. Eine Planfeststellungsbehörde handelt andererseits nicht schon dann abwägungsfehlerhaft, wenn eine von ihr verworfene Alternative ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre. Vielmehr sind die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit erst dann überschritten, wenn sich eine andere als die gewählte Lösung unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere, hätte aufdrängen müssenoder wenn der Planfeststellungsbehörde in Folge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist. Die Planfeststellungsbehörde ist dabei nicht verpflichtet, die Variantenprüfung bis zuletzt offenzuhalten und alle von ihr zu einem bestimmten Zeitpunkt erwogenen oder von dritter Seite vorgeschlagenen Alternativen gleichermaßen detailliert und umfassend zu untersuchen. Sie braucht den Sachverhalt nur so weit zu klären, wie dies für eine sachgerechte Entscheidung und eine zweckmäßige Gestaltung des Verfahrens erforderlich ist; Alternativen, die ihr aufgrund einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheinen, darf sie schon in einem frühen Verfahrensstadium ausscheiden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 2020- 7 A 9.19 -, NVwZ 2021, 1145 = juris, Rn. 123 ff., m. w. N. Ausgehend davon hat Kläger nicht substantiiert vorgetragen, dass sich eine andere Variante als eindeutig vorzugswürdig hätte aufdrängen müssen. Mit dem Vortrag, das Fußgängerpodest ließe sich noch an der zuvor planfestgestellten Stelle realisieren, zeigt er nicht auf, dass sich diese Variante hätte aufdrängen müssen. Die Erwägungen in der angefochtenen Plangenehmigung, nach denen durch die Verlegung des westlichen Widerlagers auch der Austritt für das Fußgängerpodest habe verschoben werden müssen, damit dieses außerhalb des Brückenbauwerks im Dammbereich zu liegen komme, sind nachvollziehbar. Die weitere Abwägung, eine Lage auf dem Brückenbauwerk würde zusätzliche Übergangskonstruktionen von der Brücke zum Dammkörper erfordern, da die Brücke beweglich gelagert sei, greift der Kläger nicht auf. Auch mit dem Vortrag, möglich sei eine Bauausführung mit einer Öffnung des Fußgängerpodestes in westliche Richtung und einer von dort aus nach Nordwesten verlaufenden Treppenkonstruktion, legt er nicht dar, dass sich diese Variante als vorzugswürdig aufgedrängt hätte. Denn auch bei dieser Variante müsste eine barrierefreie Rampe in östliche Richtung errichtet werden, die die vom Kläger monierten Auswirkungen auf sein Grundstück hätte. Die in der mündlichen Verhandlung von der Prozessbevollmächtigten des Klägers vorgetragene Variante einer Öffnung des Fußgängeraustritts nach Westen mit sich anschließender serpentinenartiger Rampe zur Straße L. hätte sich ebenfalls nicht aufdrängen müssen. Es wird bereits nicht dargelegt, dass bei einem Gefälle des Geländes von etwa 14 % - worauf auch der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat - eine Barrierefreiheit gewährleistet werden könnte. gg) Das Vorbringen des Klägers zu einer Rechtswidrigkeit der Plangenehmigung wegen einer abwägungsfehlerhaften Bewältigung der Verkehrslärmproblematik verfängt ebenfalls nicht. (1) Der Schutz der (Wohn)Bevölkerung vor Verkehrslärm ist ein Belang, dem eine Straßenplanung gemäß § 41 Abs. 1 BImSchG Rechnung zu tragen hat. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen nur sicherzustellen ist, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Maßgeblich ist ausschließlich der Beurteilungspegel des von dem zu bauenden oder zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärms. Vgl. etwa BVerwG, (Hinweis)Beschluss vom 25. April 2018 - 9 A 16.16 -, DVBl. 2018, 1426 = juris, Rn. 84, m. w. N. Von maßgeblicher Bedeutung sind dabei die Bestimmungen der Sechzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 12. Juni 1990, in der durch Verordnung vom 4. November 2020 geänderten Fassung (im Folgenden: Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV). Gemäß § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV ist beim Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen grundsätzlich sicherzustellen, dass der nach § 3 der 16. BImSchV für Straßen und der nach § 4 der 16. BImSchV für Schienenwege berechnete Beurteilungspegel bestimmte gebietsbezogene Immissionsgrenzwerte nicht überschreitet. Nach § 2 Abs. 2 der 16. BImSchV ergibt sich die für die Festlegung der jeweiligen Immissionsgrenzwerte maßgebliche Gebietseinstufung aus den Festsetzungen in den Bebauungsplänen (Satz 1). Sonstige in Bebauungsplänen festgesetzte Flächen für Anlagen und Gebiete sowie Anlagen und Gebiete, für die keine Festsetzungen bestehen, sind nach Abs. 1 bauliche Anlagen im Außenbereich nach Abs. 1 Nrn. 1, 3 und 4 entsprechend der Schutzbedürftigkeit zu beurteilen (Satz 2). Ausgehend von der - zwischen den Beteiligten unstreitigen - bauplanungsrechtlichen Einstufung der betroffenen Grundstücke gelten vorliegend die Immissionsgrenzwerte für Mischgebiete nach § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV a. F. in Höhe von 64 dB(A) am Tag und 54 dB(A) in der Nacht. Die der Plangenehmigung zu Grunde liegenden lärmtechnischen Unterlagen aus November 2019, bestehend aus den Bemerkungen (Unterlagen 12.IV) sowie den Berechnungsergebnissen, enthalten für das Wohngrundstück des Klägers sowohl in Bezug auf die Beurteilung des Straßenverkehrslärms als auch auf die Beurteilung des durch die Bahnstrecke 2880 entstehenden Verkehrslärms keine Pegelüberschreitungen. (2) Soweit der Kläger geltend macht, dass eine fehlerhafte Abwägung seiner Belange schon daraus folge, dass die der Plangenehmigung zugrunde liegenden immissionstechnischen Untersuchungen ohne weiteren Unterlagen nicht überprüfbar seien, dringt er damit nicht durch. Für die Berechnung der Beurteilungspegel ist - wie anhand der Unterlage 12.IV ersichtlich - das Computerprogramm SoundPLAN 7.4 genutzt worden. Das Rechenprogramm SoundPLAN gehört zu den gängigen Rechenmodellen für die Berechnung der Schallausbreitung in komplexer Topografie. Es entspricht nach der Bestätigung des Lizenzgebers allen Anforderungen für die Durchführung von Rechenoperationen nach der 16. BImSchV und ist in einem Testverfahren des Bundesverkehrsministeriums und der Straßenbauverwaltung überprüft worden. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 5. November 2021 - 11 D 93/19.AK -, BImSchG-Rspr § 41 Nr 112 = juris, Rn. 118, und vom 17. November 2017 - 11 D 12/12.AK -, juris, Rn. 331 ff., m. w. N. Die gegen die Berechnung erhobenen Einwände greifen nicht durch. Der Einwand, die bereits angelegte Überlappung der Lärmschutzwand an dem Fußgängerausgang sei unzureichend, ist unsubstantiiert und vermag die Berechnung anhand des vorstehenden Rechenmodells nicht durchgreifend in Zweifel zu ziehen. Unzutreffend ist der Vortrag, die Verlegung des Fußgängerpodestes dürfte keinen Eingang in die Pegelberechnung gefunden haben, weil in den Bemerkungen zu den lärmtechnischen Unterlagen nur die Lärmschutzwand entlang der Bahntrasse gemeint sei. Zutreffend ist vielmehr, dass die Verlegung des Fußgängerpodestes Berücksichtigung gefunden hat. So wird in den Bemerkungen ausgeführt: „Die in den Erläuterungen zur Plangenehmigung beschriebene Anpassung führt zu einer Verlegung des Fußgängerüberwegs und damit zu einer Verschiebung der Lärmschleuse in der Lärmschutzwand zur angrenzenden Wohnbebauung des L. . Diese ist aus konstruktiven Gründen außerhalb des Brückenbauwerkes BW 40.1 anzuordnen. Die Auswirkungen dieser Planänderung in lärmtechnischer Hinsicht wurden unter Berücksichtigung der an die neue Planung angepassten und in der Plangenehmigung zum Lageplan dargestellten Lärmschutzanlagen untersucht.“ Erkennbar ist mit der Lärmschleuse die Überlappung der Lärmschutzwand am Fußgängerpodest gemeint, die somit in der Berechnung Berücksichtigung gefunden hat. Denn nur bei dieser kann aus „konstruktiven Gründen“ die Notwendigkeit einer Anordnung „außerhalb des Brückenbauwerks“ bestehen. Soweit der Kläger moniert, die Position der Lichtzeichenanlage sei schon nicht in den plangenehmigten Unterlagen enthalten, so dass der erhöhte Verkehrslärm durch das Anfahren und Bremsen der Kraftfahrzeuge nicht zu Grunde gelegt worden sei, ist dieser Einwand unerheblich. Denn dem durch das Anfahren und Bremsen erhöhten Pegel wird nach der Tabelle D Anlage 1 zur 16. BlmSchV in der nach § 6 fortgeltenden Fassung dadurch Rechnung getragen, dass Knotenpunktzuschläge für die erhöhte Störwirkung von lichtzeichengeregelten Kreuzungen und Einmündungen berücksichtigt werden. Maßgeblich ist der Schnittpunkt der Achsen der sich kreuzenden oder zusammentreffenden Fahrstreifen. Dafür, dass der Beklagte einen solchen Zuschlag nicht erhöhend einberechnet habe, ist nichts ersichtlich. Soweit der Kläger einwendet, die lärmtechnischen Berechnungen gingen von einem unzutreffenden Sachverhalt aus, weil es aufgrund der Verlegung des westlichen Widerlagers zu einer planabweichenden Bauausführung der gesamten Trasse der HTS - insbesondere zu einer Verschiebung des Kreuzungsbereichs mit der N1.----straße – gekommen sei, die jedoch in den lärmtechnischen Berechnungen keinen Niederschlag gefunden hätte, zieht er die Lärmgutachten nicht in Zweifel. Denn nach obigen Ausführungen liegt eine planabweichende Bauausführung nicht vor. Der Einwand des Klägers gegen die Berechnung der von der Bahnstrecke ausgehenden Schallpegel, dass zwischen Lärmschutzwand und HTS-Brücke ein Spalt „klaffe“, der sich wie ein Trichter schallverstärkend auswirke, vermag die Berechnung des Beklagten ebenfalls nicht in Zweifel zu ziehen. Auch hinsichtlich der Berechnung des Schallpegels durch den Schienenverkehr hat der Beklagte das Programm Soundplan (Version 7.2) benutzt und im Ergebnis gegenüber der ursprünglich planfestgestellten Ausführung sogar eine Pegelminderung errechnet. Für einen vom Kläger befürchteten Trichtereffekt ist nichts ersichtlich, zumal sich der Spalt zwischen der geplanten Schallschutzmauer und der bereits errichteten HTS-Brücke nach oben und nicht in Richtung des Grundstücks des Klägers öffnet. Denn die geplante Schallschutzmauer ist über ihren gesamten Verlauf höher als die Unterkante der HTS-Brücke mit ihren Schallschutzschürzen. hh) Einen Abwägungsmangel der angefochtenen Plangenehmigung im Hinblick auf die Behandlung des Baulärms während der Bauphase der HTS-Brücke sowie der Inbetriebnahme der Trasse während der Bauphase zeigt der Kläger nicht auf. Der durch die Errichtung der HTS-Brücke entstehende Baulärm gehört zu den abwägungsrelevanten Belangen der bestandskräftigen Planfeststellung vom 29. Mai 2009 und betrifft nicht die hier streitgegenständliche Plangenehmigung. B. Die Hilfsanträge sind ebenfalls unbegründet. I. Der hilfsweise gestellte Verpflichtungsantrag auf Entscheidung über Entschädigungsansprüche wegen Baulärms für den Zeitraum der Bauphase und seit Inbetriebnahme der Trasse bleibt ohne Erfolg. Über den Antrag auf Erlass nachträglicher Schutzanordnungen entscheidet die Planfeststellungsbehörde nach § 75 Absatz 2 Satz 3 VwVfG NRW durch Beschluss. Das gilt auch für die Anordnung einer Geldentschädigung nach dessen Absatz 2 Satz 4. Der Beschluss ist Verwaltungsakt, keine Nebenbestimmung nach § 36 VwVfG NRW zum Planfeststellungsbeschluss. Er ergeht in einem allgemeinen Verwaltungsverfahren und ergänzt den Planfeststellungsbeschluss als sog. Ergänzungsbeschluss. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 2000 - 11 A 6.99 -, Buchholz 407.3 § 5 VerkPBG Nr 11 = juris, Rn. 13; Kupfer, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, § 75 VwVfG, Rn. 126. Ein solches allgemeines Verwaltungsverfahren ist nicht Gegenstand des mit der hier angefochtenen Plangenehmigung abgeschlossenen Planfeststellungsverfahrens (Plangenehmigung, S. 12). Es wäre vielmehr gegen den - bestandskräftigen und daher an den Voraussetzungen des § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW zu messenden - Planfeststellungsbeschluss vom 29. Mai 2009 anzustreben. II. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die mit dem weiteren Hilfsantrag begehrte Verpflichtung des Beklagten zur Anordnung von Maßnahmen des Sichtschutzes an der Lärmschutzwand der HTS gegen die vom Fahrzeugverkehr verursachten Lichtimmissionen, weil die Errichtung der HTS mitsamt den Schallschutzwänden nicht Gegenstand der hier angefochtenen Plangenehmigung ist. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Satz 1 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.