OffeneUrteileSuche
Urteil

14 A 2105/18.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:0517.14A2105.18A.00
31Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

31 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Der am 00. August 1982 geborene Kläger zu 1. und die am 0. Januar 1994 geborene Klägerin zu 2. sind syrische Staatsangehörige, Kurden und Sunniten. Sie verließen Syrien nach ihren Angaben am 15. August 2015, reisten über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Ungarn und Österreich am 28. August 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein, meldeten sich am 21. September 2015 als Asylsuchende und stellten am 5. September 2016 einen Asylantrag. In ihrer Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 15. September 2016 erklärte der Kläger zu 1., er habe vor seiner Ausreise aus Syrien in Tel Kouchar (arabisch: Al-Ya’rubiyah) in der Provinz Hassaka gelebt. Qamishli sei ca. 100 km entfernt. Die Stadt auf irakischer Seite heiße Rabia. Er habe von 2005 bis 2007 Wehrdienst geleistet. Auf die Frage, was ihm persönlich vor der Ausreise aus Syrien passiert sei, antwortete der Kläger zu 1., er habe mehrere Gründe. Männer, die 18 bis 45 Jahre alt seien, seien aufgefordert worden, Militär- bzw. Reservedienst zu leisten. Die Kurden würden als Minderheit benachteiligt. Der Daesh sei in den kurdischen Ortschaften eingefallen, sie seien bis Rabia gekommen. Sein Heimatort werde jetzt von der YPG kontrolliert. Rabia werde jetzt von der Peschmerga kontrolliert. Die Frage, ob er Probleme mit den kurdischen Milizen gehabt habe, verneinte der Kläger zu 1. Auf die Frage, ob die Milizen ihn als Kämpfer hätten anwerben wollen, antwortete der Kläger zu 1., sie hätten ihn gefragt, aber er habe immer gesagt, dass er der einzige sei, der seine Familie ernähre. Allerdings hätten sie ihn immer wieder gefragt und ihm immer etwas Zeit gegeben. Auf die Frage, ob er ein offizielles Schreiben erhalten habe, dass er sich beim Militär melden solle, antwortete der Kläger zu 1., es seien immer willkürlich Männer geschnappt und zum Militär geschickt worden. Die Frage, ob er jemals Probleme mit den Behörden gehabt habe, verneinte der Kläger zu 1. Die Klägerin zu 2. erklärte auf die Frage, was ihr persönlich vor der Ausreise aus Syrien passiert sei, in Syrien herrsche Krieg, es gebe dort keine Sicherheit mehr. Die Fragen, ob sie jemals Probleme mit den Behörden oder der YPG gehabt habe oder ob sie von irgendjemandem bedroht worden sei, verneinte die Klägerin zu 2. Auf die Frage, was der letztendliche Auslöser für ihre Flucht gewesen sei, erklärte die Klägerin zu 2., es habe dort keine Sicherheit gegeben, ansonsten nichts. Ihr Mann hätte zum Militärdienst gehen müssen. Die Frage, ob ihr Mann eine schriftliche Aufforderung bekommen habe, verneinte die Klägerin zu 2. Mit Bescheid vom 10. Juli 2017, den Klägern zugestellt am 19. Juli 2017, erkannte das Bundesamt den Klägern den subsidiären Schutzstatus zu, lehnte aber die Asylanträge unter der Nr. 2 im Übrigen ab. Die Kläger haben am 2. August 2017 Klage erhoben. Sie haben vorgetragen, es sei davon auszugehen, dass ihre Furcht vor einer Verfolgung im Falle einer Rückkehr und der Einziehung zum Militärdienst unter Berücksichtigung der gegenwärtigen politischen Verhältnisse in Syrien, der illegalen Ausreise und der Asylantragstellung begründet sei. Die Kläger haben ferner die Fotografie einer Ladung des Klägers zu 1. vor das Berufungsgerichts für Strafangelegenheiten in Qamishli wegen „Demonstrationen“ für den 22. Juli 2012 vorgelegt. Die Kläger haben beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der Nr. 2 des Bescheids des Bundesamts vom 10. Juli 2017 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte mit dem angefochtenen Urteil unter Aufhebung der Nr. 2 des Bescheids des Bundesamts vom 10. Juli 2017 verpflichtet, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, den Klägern drohe im Falle einer Rückkehr nach Syrien unter Berücksichtigung der zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung vorliegenden politischen Verhältnisse in Syrien aufgrund ihrer illegalen Ausreise, Asylantragstellung und dem Aufenthalt im westlichen Ausland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmaßnahmen durch den syrischen Staat in Anknüpfung an eine (vermutete) regimekritische politische Überzeugung. Dem Kläger zu 1. drohe zudem, bei der Einreise im Zusammenhang mit den Sicherheitskontrollen von den syrischen Sicherheitskräften in Anknüpfung an eine (unterstellte) oppositionelle Gesinnung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung, insbesondere Folter, weil er sich durch seinen Auslandsaufenthalt dem Militärdienst entzogen habe. Die Beklagte hat am 29. Mai 2018 beantragt, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen. Der Senat hat die Berufung mit Beschluss vom 26. Mai 2021 zugelassen. Die Beklagte hat die Berufung am 28. Mai 2021 begründet. Sie trägt vor, rückkehrenden syrischen Asylbewerbern drohe nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, wegen eines gestellten Asylantrags, ihres Aufenthalts im (westlichen) Ausland und eventuell wegen illegalen Verlassens Syriens vom syrischen Staat als politische Gegner angesehen und im Sinne von § 3 des Asylgesetzes - AsylG - verfolgt zu werden. Männern, die sich durch Ausreise ins Ausland dem Militärdienst entzogen hätten, hätten im Falle der (unterstellten) Rückkehr nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung durch den syrischen Staat zu befürchten. Die Beklagte beantragt, die Klage unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts abzuweisen. Die Kläger stellen keinen Antrag. Die Kläger sind in der mündlichen Verhandlung vom 17. Mai 2022 ergänzend zu ihren Asylgründen befragt worden. Wegen des Ergebnisses wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17. Mai 2022 Bezug genommen. Die Kläger haben ferner in der mündlichen Verhandlung die Ladung des Klägers zu 1. vor das Berufungsgericht für Strafangelegenheiten in Qamishli vorgelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Bundesamts verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zu Unrecht verpflichtet, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Bescheid des Bundesamts vom 10. Juli 2017 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Verfolgungsgründen) außerhalb des Landes (Herkunftslands) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 und 2 AsylG gelten Handlungen als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Nach § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG kann als eine solche Verfolgung insbesondere die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt gelten. Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, sind u.a. gemäß § 3c Nr. 1 und 2 AsylG der Staat und Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen. Zwischen den genannten Verfolgungsgründen und den genannten Verfolgungshandlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG), wobei es unerheblich ist, ob der Ausländer tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). Erforderlich ist ein gezielter Eingriff, wobei die Zielgerichtetheit sich nicht nur auf die durch die Handlung bewirkte Rechtsgutsverletzung selbst bezieht, sondern auch auf die Verfolgungsgründe, an die die Handlung anknüpfen muss. Maßgebend ist im Sinne einer objektiven Gerichtetheit die Zielrichtung, die der Maßnahme unter den jeweiligen Umständen ihrem Charakter nach zukommt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 4. Juli 2019 - 1 C 33.18 -, NVwZ 2020, 161 (163), Rdnr. 13, und vom 19. Januar 2009 ‑ 10 C 52.07 ‑, BVerwGE 133, 55 (60 f.), Rdnr. 22, 24. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, das heißt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 33.18 -, NVwZ 2020, 161 (163), Rdnr. 15. Beim Flüchtlingsschutz gilt für die Verfolgungsprognose ein einheitlicher Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Dieser in dem Tatbestandsmerkmal „... aus der begründeten Furcht vor Verfolgung ..." des Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (ABl. L 337/9) enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk"); das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 33.18 -, NVwZ 2020, 161 (163), Rdnr. 15. Das gilt unabhängig von der Frage, ob der Ausländer vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Die Privilegierung des Vorverfolgten erfolgt durch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU, nicht durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Nach dieser Vorschrift besteht eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Verfolgungshandlungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgungshandlungen entkräften. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 33.18 -, NVwZ 2020, 161 (164), Rdnr. 16. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab erfordert die Prüfung, ob bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 33.18 -, NVwZ 2020, 161 (163), Rdnr. 15. Ausgehend von diesen Maßstäben ist die Furcht der Kläger vor politischer Verfolgung unbegründet. Die Kläger haben in Syrien weder Verfolgung durch den syrischen Staat erlitten noch drohte ihnen eine solche. Der Senat glaubt dem Kläger zu 1. nicht, dass er in Syrien an Demonstrationen gegen das Assad-Regime teilgenommen hat. Der diesbezügliche Vortrag des Klägers zu 1. in der mündlichen Verhandlung war von eklatanten, nicht auflösbaren Widersprüchen geprägt. So schilderte er zu Beginn der mündlichen Verhandlung, er sei damals, als das mit den Protesten gegen das syrische Regime angefangen habe, bei Demonstrationen auf die Straße gegangen. Das sei etwa im September 2011 gewesen, als das mit den Protesten gegen das Regime losgegangen sei. Angefangen habe das, wie gesagt, im September 2011. Das sei am 9. September 2011 gewesen, daran könne er sich so gut erinnern, weil der 9.9. so einprägsam gewesen sei. In völligem Widerspruch hierzu hat der Kläger zu 1. gegen Ende der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage der Vertreterin der Beklagten vorgetragen, sie habe ihn falsch verstanden, er habe das erste Mal in seiner Stadt am 9.9. demonstriert. Davor habe er bereits an Demonstrationen in Qamishli teilgenommen. Das mit Qamishli habe 4 bis 5 Monate vorher angefangen. Auf weitere Nachfrage bekräftigte der Kläger zu 1., er sei dann über Monate von Tel Kouchar nach Qamishli zu den Demonstrationen gefahren. Da seien die Demonstrationen größer gewesen, so dass er keine Gefahr gehabt habe, erkannt zu werden. Erst später hätten sie gewollt, dass flächendeckend demonstriert werde, dann habe er mit den Demonstrationen in Tel Kouchar angefangen. Der Kläger zu 1. hat es aber zu Beginn der mündlichen Verhandlung, wie aufgezeigt, eindeutig so dargestellt, als habe er in Syrien erstmals in Tel Kouchar an Demonstrationen teilgenommen, nämlich ab dem 9. September 2011, und nicht vorher in Qamishli („Ich bin damals, als das mit den Protesten gegen das syrische Regime angefangen hat, bei Demonstrationen auf die Straße gegangen. (…) Das war so im September 2011, als das mit den Protesten gegen das Regime losging. (…) Angefangen hat das, wie gesagt, im September 2011.“). An den Demonstrationen in Qamishli habe er vielmehr später teilgenommen („Wir sind dann häufig nach Qamishli gefahren.") Gegen die Glaubhaftigkeit der Darstellung des Klägers zu 1. spricht ferner, dass er auf die Frage nach der Häufigkeit seiner Demonstrationsteilnahme zunächst ausweichend, dann unbestimmt geantwortet und zuletzt - steigernd - den Eindruck erweckt hat, er habe über ein Jahr lang einmal pro Woche demonstriert. Auf Nachfrage, wie häufig er an Demonstrationen teilgenommen habe, antwortete der Kläger zu 1. zunächst, sein Heimatort sei nicht so groß gewesen, es gebe da nur ca. 5.000 Einwohner, sie seien dann häufig nach Qamishli gefahren, um demonstrieren. Auf nochmalige Nachfrage, wie häufig er demonstriert habe, erklärte der Kläger zu 1. sodann, das könne er so genau nicht mehr sagen, mehr als ein- bis zweimal, das sei einmal in der Woche gewesen. Über ein Jahr lang habe er demonstriert, bis er geheiratet habe. Geheiratet habe er in 2013. All diese Angaben sind zu vage und zu wenig nachvollziehbar, um den Eindruck eines tatsächlich erlebten Geschehens zu vermitteln. Hätte der Kläger tatsächlich an Demonstrationen gegen das Assad-Regime teilgenommen, hätte er - auch ohne Benennung konkreter Daten, aber unter Schilderung eines schlüssigen zeitlichen Ablaufs - schildern können, welches Ereignis ihn zur Teilnahme an diesen Demonstrationen veranlasst hat, welche Motive ihn bewogen haben und wo und in welchem Zeitraum er demonstriert hat. In Ermangelung einer solchen Darstellung glaubt der Senat dem Kläger zu 1. auch nicht, dass er über Monate hinweg die Mühen einer Hin- und Rückfahrt in das ca. 100 km entfernte Qamishli zum Zwecke der Demonstrationsteilnahme auf sich genommen haben will. Gegenüber diesen gewichtigen, gegen die Glaubhaftigkeit des Vortrags des Klägers zu 1. sprechenden Umständen vermochte sich der Senat auch nicht aufgrund anderer, eher für die Glaubhaftigkeit des Vortrags des Klägers zu 1. sprechender Aspekte von der Richtigkeit seines Vortrags zu überzeugen, etwa aufgrund dessen, dass der Kläger zu 1. seine Erinnerung an das Datum seiner (angeblich) ersten Demonstrationsteilnahme plausibel begründen konnte und auch den Ausgangspunkt der Demonstrationen (nach dem Freitagsgebet) in Übereinstimmung mit den tatsächlichen Geschehnissen in Syrien dargestellt hat. Selbst wenn der Kläger zu 1. in Syrien an Demonstrationen gegen das Assad-Regime teilgenommen hätte, hat der Kläger zu 1. deswegen in Syrien weder Verfolgung erlitten noch solche ernsthaft zu befürchten. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass - unterstellt, der Kläger zu 1. hätte in Syrien an Demonstrationen gegen das Assad-Regime teilgenommen - dies den syrischen Sicherheitskräften bekannt geworden ist. Der Senat glaubt dem Kläger zu 1. nicht, dass er ca. eine Woche nach seiner (ersten) Demonstrationsteilnahme am 9. September 2011 von der Polizei in Tel Kouchar inhaftiert und zwei Wochen lang im Gefängnis verhört und geschlagen worden ist. Gegen die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens des Klägers zu 1. spricht entscheidend, dass er diese (angebliche) zweiwöchige Inhaftierung in seiner Anhörung durch das Bundesamt mit keinem Wort erwähnt hat. Dort hat er vielmehr die Frage des Einzelentscheiders, ob er jemals Probleme mit den Behörden gehabt habe, ausdrücklich verneint. Der Erklärungsversuch des Klägers zu 1. in der mündlichen Verhandlung hierfür, der Bürgerkrieg sei bei den deutschen Behörden schon bekannt gewesen, überzeugt den Senat nicht. Dies erklärt nicht, warum der Kläger zu 1. die Frage, ob er jemals Probleme mit den Behörden hatte, verneint hat, wenn er im Jahr 2011 tatsächlich wegen Demonstrationsteilnahme in Tel Kouchar für zwei Wochen inhaftiert, verhört und geschlagen worden wäre. Auch der angebliche zeitliche Ablauf von Demonstrationsteilnahme, Verhaftung und weiterer Demonstrationsteilnahme überzeugt den Senat nicht. Auffällig ist bereits, dass der Kläger zu 1. gleich, ca. eine Woche, nach seiner allerersten Demonstrationsteilnahme (in Tel Kouchar) am 9. September 2011 aufgrund Verrats durch Agenten des Regimes verhaftet worden sein will. Vollends unglaubhaft ist dann aber, dass er trotz des (angeblichen) Verbots der Polizei, weiter an Demonstrationen teilzunehmen, sowie der (angeblich) erlittenen Schläge, dennoch weiterhin über ein Jahr lang einmal pro Woche an Demonstrationen teilgenommen haben will, ohne dass ihm in der Folgezeit etwas passiert sein soll. Die Erklärung des Klägers zu 1., er sei weiter „heimlich“ zu den Demonstrationen gegen das syrische Regime gegangen, überzeugt den Senat nicht, zumal der Kläger zu 1., obwohl maskiert, durch Agenten verraten worden sein will. Schließlich glaubt der Senat dem Kläger zu 1. auch seine angebliche Ladung vor das Berufungsgericht für Strafangelegenheiten in Qamishli nicht. Der diesbezügliche Vortrag des Klägers zu 1. in der mündlichen Verhandlung war von massiven, nicht auflösbaren Widersprüchen geprägt. So hat der Kläger zu 1. in der mündlichen Verhandlung zunächst mehrfach behauptet, er sei vor das Gericht in Hassaka geladen worden, obwohl die von ihm vorgelegte Ladung (angeblich) von dem Berufungsgericht für Strafangelegenheiten in Qamishli stammen soll. Der Erklärungsversuch des Klägers zu 1. in der mündlichen Verhandlung, alle seine Freunde seien in Hassaka im Gefängnis gewesen, es sei so, dass man erst nach Qamishli müsse und dann nach Hassaka, vergrößert die Widersprüche noch. Denn der Kläger zu 1. will gar keinen Termin bei der 1. Instanz in Qamishli gehabt haben, sondern sofort vor das Gericht in Hassaka geladen worden sein. Dies widerspricht dem Inhalt des vorgelegten Dokuments, demzufolge es sich bei dem Gericht in Qamishli um ein Berufungsgericht handelt und der Kläger zu 1. Berufungsführer sein sollte. Dies setzt zwingend ein erstinstanzliches Verfahren und eine erstinstanzliche Verurteilung des Klägers zu 1. voraus, die aber nach seinem Vortrag nicht stattgefunden haben soll. Schließlich entspricht die vom Kläger zu 1. vorgelegte (angebliche) Ladung auch nicht der zu erwartenden Form, da sie nicht gesiegelt und unterschrieben ist. Vgl. hierzu Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Frankfurt (Oder) vom 15. August 2007 - 508-516.80/45295 -. Der Senat ist nach alledem davon überzeugt, dass der Kläger zu 1. in Syrien nicht vor ein Strafgericht geladen worden ist, sondern sich das vorgelegte Dokument durch persönliche Beziehungen oder durch Geldzahlung beschafft hat, um eine Verfolgung in Syrien vorzutäuschen. Vgl. dazu, dass in Syrien Dokumente jedweder Art durch Verwandtschaft, Freundschaft oder Geldzahlung erlangt werden können, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: Juni 2009), S. 25. Dem Kläger zu 1. drohte in Syrien auch keine Einziehung zum Militärdienst in der syrischen Armee. Wie der Kläger zu 1. in seiner Anhörung durch das Bundesamt zutreffend vorgetragen hat, kontrollierte das syrische Regime seinerzeit in der Provinz Hassaka nur noch die Städte Qamishli und Hassaka bzw. Teile derselben. Der Kläger zu 1. hätte daher allenfalls bei einem Aufenthalt in Qamishli oder Hassaka befürchten müssen, irregulär, das heißt ohne Vorliegen eines entsprechenden Einberufungsbefehls, zum Reservedienst in der syrischen Armee herangezogen zu werden. Einen schriftlichen Einberufungsbefehl hatte der Kläger zu 1. nach seinem Vorbringen beim Bundesamt ohnehin nicht erhalten. Abgesehen davon wäre die Heranziehung zum Militärdienst in der syrischen Armee keine für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft relevante Verfolgung gewesen. Die Heranziehung zum Militärdienst ist für sich genommen flüchtlingsrechtlich nicht relevant, sondern nur dann, wenn sie auf ein flüchtlingsrechtsrelevantes Merkmal zielt, also auf die Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG). Dies war und ist bei der Rekrutierung durch die syrische Armee nicht der Fall. Vielmehr rekrutierte und rekrutiert die syrische Armee unter allen ethnischen und religiösen Gruppen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Mai 2017 - 14 A 2023/16.A -, juris, Rdnr. 53 f. m.w.N. Die Heranziehung zum Militärdienst zielte und zielt auch nicht auf eine (unterstellte) politische Überzeugung der Rekruten ab, etwa um (vermutete) Oppositionelle zu disziplinieren, sondern diente und dient allein der Auffüllung der durch Todesfälle, Desertion und Überläufer, zuletzt auch durch die notwendige Entlassung älterer Jahrgänge stark dezimierten syrischen Armee. Vgl. hierzu OVG NRW, Urteile vom 4. Mai 2017 - 14 A 2023/16.A -, juris, Rdnr. 44 f., und vom 22. März 2021 - 14 A 3439/18.A -, juris, Rdnr. 50 f. und 60 f., jeweils m.w.N. Den Klägern drohte auch keine Verfolgung durch den syrischen Staat aufgrund ihrer kurdischen Volkszugehörigkeit. Kurden werden vom syrischen Staat nicht wegen ihrer Volkszugehörigkeit verfolgt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Juni 2018 - 14 A 618/18.A -, juris, Rdnr. 30 f. m.w.N. Den Klägern droht auch bei einer Rückkehr nach Syrien zum jetzigen Zeitpunkt keine Verfolgung durch den syrischen Staat. Insbesondere droht dem Kläger zu 1. eine Verfolgung durch den syrischen Staat nicht deswegen, weil er sich durch seine Flucht ins Ausland einem möglichen Reservedienst in der syrischen Armee entzogen hat. Allerdings wird nach dem syrischen Militärstrafgesetzbuch mit drei Monaten bis zu zwei Jahren Haft und einer Geldbuße bestraft, wer das Land verlässt, ohne eine Adresse zu hinterlassen, und sich so der Einberufung entzieht. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Düsseldorf vom 2. Januar 2017 zu Frage 3 j. Es gibt jedoch keine Erkenntnisse, dass der syrische Staat auch Personen bestraft, die - wie der Kläger zu 1. - ihren Wehrdienst bereits abgeleistet haben und nicht erneut zum Dienst in der syrischen Armee einberufen worden sind. Eine Einziehung zum Militärdienst findet allerdings auch an Grenzübergängen statt. Die Grenzbeamten dort haben Zugang zu einer zentralen Datenbank, die die Namen derer enthält, die für den Militärdienst gesucht werden. Es ist jedoch davon auszugehen, dass es sich bei diesen Personen entweder um ungediente Wehrpflichtige handelt, die sich nicht zum Militärdienst gemeldet haben, oder um Reservisten, die erneut zum Militärdienst einberufen worden sind, dem jedoch nicht gefolgt sind. Nur in diesen Fällen ist es plausibel, dass die syrischen Sicherheitskräfte die genannten Personen zur Fahndung in der genannten zentralen Datenbank ausgeschrieben haben, nicht jedoch im Falle von Personen, die, wie der Kläger zu 1., ihren Wehrdienst bereits abgeleistet haben und auch nicht erneut zum Militärdienst einberufen worden sind. In Übereinstimmung hiermit berichteten vom Dänischen Einwanderungsdienst im Februar 2020 befragte Beobachter, dass (nur) Kurden, die ihren Militärdienst in der syrischen Armee noch nicht abgeleistet hätten, bei einer Rückkehr am Flughafen Damaskus eingezogen würden. Gleiches gilt für die Rekrutierung an Checkpoints in den von der syrischen Regierung kontrollierten Gebieten. In den von den Syrian Democratic Forces kontrollierten Gebieten im Nordosten Syriens, der Heimatregion der Kläger, findet demgegenüber nach wie vor keine zwangsweise Rekrutierung durch die syrische Armee statt. Vgl. zum Ganzen EASO, Syria - Military Service, April 2021, S. 18 - 22; Danish Immigration Service, Syria - Military Service, Mai 2020, S. 10 f., sowie S. 65, Nr. 159, S. 75, Nr. 237, S. 82 f., Nr. 297 und 301, und S. 85, Nr. 321. Den Klägern droht ferner bei einer Rückkehr nach Syrien nicht deshalb mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung durch den syrischen Staat, weil sie Syrien illegal verlassen haben, in Deutschland einen Asylantrag gestellt haben und sich seit 2015 hier aufhalten. Der Senat hat die tatsächliche Situation in Syrien dahin bewertet, dass aus dem Ausland rückkehrenden Asylbewerbern, auch wenn sie Syrien illegal verlassen haben, keine politische Verfolgung droht wegen einer ihnen zugeschriebenen regimefeindlichen Gesinnung. Vgl. zu den Gründen im Einzelnen OVG NRW, Urteile vom 22. März 2021 - 14 A 3439/18.A -, juris, Rdnr. 41 ff., vom 13. März 2020 - 14 A 2778/17.A -, juris, Rdnr. 33 ff., vom 18. April 2019 - 14 A 2608/18.A -, juris, Rdnr. 41 ff., vom 7. Februar 2018 - 14 A 2390/16.A -, juris, Rdnr. 34 ff., vom 4. Mai 2017 - 14 A 2023/16.A -, juris, Rdnr. 30 ff., und vom 21. Februar 2017 - 14 A 2316/16.A -, juris, Rdnr. 28 ff. Daran hält der Senat fest. Politische Verfolgung aus diesen Gründen ebenso verneinend OVG S.-A., Urteil vom 1. Juli 2021 - 3 L 154/18 -, juris, Rdnr. 57; OVG Berlin-Bbg., Urteile vom 28. Mai 2021 - OVG 3 B 42.18 -, juris, Rdnr. 34 ff., vom 12. Februar 2019 - OVG 3 B 27.17 -, juris, Rdnr. 17 ff., und vom 22. November 2017 - 3 B 12.17 -, juris, Rdnr. 27 ff.; OVG M.-V., Urteil vom 26. Mai 2021 - 4 L 238/13 -, juris, Rdnr. 40 ff.; Nds. OVG, Urteil vom 22. April 2021 - 2 LB 147/18 -, juris, Rdnr. 42 ff.; Bay. VGH, Urteile vom 21. September 2020 - 21 B 19.32725 -, juris, Rdnr. 23 ff., und vom 9. Mai 2019 - 20 B 19.30534 -, juris, Rdnr. 31 ff.; Hess. VGH, Beschluss vom 25. August 2020 - 8 A 780/17.A -, juris, Rdnr. 24 f., und Urteil vom 25. September 2019 - 8 A 638/17.A -, juris, Rdnr. 60 ff.; Schl.-H. OVG, Urteile vom 19. Juni 2019 - 5 LB 24/19 -, juris, Rdnr. 32 f., und vom 4. Mai 2018 - 2 LB 17/18 -, juris, Rdnr. 35 ff.; OVG Bremen, Urteil vom 20. Februar 2019 - 2 LB 152/18 -, juris, Rdnr. 29 ff.; Sächs. OVG, Urteile vom 6. Februar 2019 - 5 A 1066/17.A -, juris, Rdnr. 24 ff., und vom 7. Februar 2018 - 5 A 1245/17.A -, juris, Rdnr. 21 ff.; OVG Saarl., Urteile vom 14. November 2018 - 1 A 609/17 -, juris, Rdnr. 36 ff., und vom 2. Februar 2017 - 2 A 515/16 -, juris, Rdnr. 23 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23. Oktober 2018 - A 3 S 791/18 -, juris, Rdnr. 18 ff.; OVG Rh.-Pf., Urteile vom 20. September 2018 - 1 A 10215/17.OVG -, juris, S. 11 f., und vom 16. Dezember 2016 - 1 A 10922/16 -, juris, Rdnr. 55 ff.; Thür. OVG, Urteil vom 15. Juni 2018 - 3 KO 155/18 -, juris, Rdnr. 60 ff.; Hamb. OVG, Urteil vom 11. Januar 2018 - 1 Bf 81/17.A -, juris, Rdnr. 62 ff. Das angefochtene Urteil und das klägerische Vorbringen geben keine Veranlassung zu einer veränderten Bewertung. Neuere Erkenntnisse, die darauf schließen lassen, dass die Situation von Rückkehrern aus Europa anders zu beurteilen wäre, liegen nicht vor. Der Senat lässt dahinstehen, ob den Klägern vor ihrer Ausreise in Syrien Verfolgung durch den Islamischen Staat drohte. Jedenfalls wäre dies bei einer Rückkehr der Kläger nach Syrien zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr der Fall. Es sprechen stichhaltige Gründe dagegen, dass sich eine etwaige Bedrohung der Kläger durch den Islamischen Staat nach ihrer Rückkehr nach Syrien wiederholen würde. Der Islamische Staat beherrscht kein zusammenhängendes Gebiet in Syrien mehr, sondern verübt lediglich noch Anschläge aus dem Untergrund heraus. Diese sind - trotz einer qualitativen und quantitativen Zunahme seit Ende 2018 - nicht so zahlreich, dass die Kläger ernsthaft befürchten müssten, Opfer eines derartigen Anschlags zu werden. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: November 2021), S. 11 und 29. Der Kläger zu 1. hätte bei einer Rückkehr nach Syrien ferner nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung durch die kurdischen Selbstverteidigungseinheiten (YPG) zu befürchten. Diese haben ihn vor seiner Ausreise aus Syrien zwar immer wieder zum Eintritt aufgefordert, haben aber nichts unternommen, um dies auch zwangsweise durchzusetzen. Es steht daher nicht zu erwarten, dass die YPG den Kläger zu 1. nach seiner Rückkehr nach Syrien zwangsrekrutieren würde. Selbst wenn dem so wäre, würde dies mangels Anknüpfung an einen Verfolgungsgrund nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG keine flüchtlingsrechtsrelevante Verfolgung darstellen. Schließlich würde den Klägern nach einer Rückkehr nach Syrien auch keine Verfolgung durch die Türkei oder Türkei-nahe Milizen drohen. Erstens liegt der Herkunftsort der Kläger Tel Kouchar (arabisch: Al-Ya’rubiyah) an der syrisch-irakischen Grenze weit außerhalb des türkischen Operationsgebiets zwischen Tal Abyad und Ras al-Ayn an der türkisch-syrischen Grenze. Zweitens richten sich die Operationen der Türkei und ihrer Verbündeten nicht gegen die Kurden als solche, sondern gegen die kurdische Partei der Demokratischen Union (PYD), eine Schwesterpartei der terroristischen PKK, und deren bewaffneten Arm, die kurdischen Selbstverteidigungskräfte (YPG). Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: November 2021), S. 9 f. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 der Zivilprozessordnung - ZPO -, § 83b AsylG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.