Beschluss
19 A 785/22.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2022:0512.19A785.22A.00
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Tenor
Die Anträge werden abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Die Anträge werden abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Senat entscheidet über die Anträge auf Zulassung der Berufung und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch den Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3, § 125 Abs. 1 VwGO). I. Der Prozesskostenhilfeantrag für das Verfahren zweiter Instanz ist unbegründet. Der Berufungszulassungsantrag hat aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). II. Der Berufungszulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 AsylG genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Darlegen in diesem Sinn bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Zu den Darlegungsanforderungen nach der inhaltsgleichen Regelung des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juli 2020 - 19 A 4548/18 ‑, juris, Rn. 2; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 186, 194. Daran fehlt es hier. Die Berufung ist nicht nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen der allein gerügten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen bedarf es neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- oder Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Februar 2022 ‑ 19 A 544/21.A ‑, juris, Rn. 24, vom 17. Januar 2022 ‑ 19 A 1736/21.A ‑, juris, Rn. 18, vom 7. Oktober 2021 ‑ 19 A 592/21.A ‑, juris, Rn. 6, vom 28. Juni 2021 ‑ 19 A 2617/20.A ‑, juris, Rn. 20, vom 18. März 2020 - 19 A 147/20.A ‑, juris, Rn. 30 f., und vom 7. August 2018 ‑ 19 A 355/18.A ‑, juris, Rn. 3 m. w. N. Diesen Anforderungen genügt die von der Klägerin aufgeworfene Frage nicht. Die Klägerin hält für grundsätzlich bedeutsam die Frage: Stellt es eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes aus § 86 VwGO dar, wenn ein Gericht sich zur Begründung der Klageabweisung auf eine Verletzung der Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten aus Art. 4 der Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011) bezieht und dadurch zur Überzeugung gelangt, dass die Voraussetzungen der §§ 3, 4 AsylG sowie § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen? Diese Frage führt nicht zur Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung. Sie ist nicht klärungsbedürftig, weil in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt ist, dass in dem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verwaltungsprozess es Aufgabe des Tatsachengerichts ist, den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln, dazu von Amts wegen die erforderliche Sachverhaltsaufklärung zu betreiben und sich eine eigene Überzeugung zu bilden (§ 86 Abs. 1 Satz 1, § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Auch die in Asylverfahren gesteigerten Mitwirkungspflichten (§§ 15 und 25 AsylG) entbinden das Gericht nicht von seiner Aufklärungspflicht, um sich so die für seine Entscheidung gebotene Überzeugungsgewissheit zu verschaffen. Hierzu muss es die Prognosetatsachen ermitteln, diese im Rahmen einer Gesamtschau bewerten und sich auf dieser Grundlage eine Überzeugung bilden. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 ‑ 1 C 33.18 ‑, NVwZ 2020, 161, juris, Rn. 19 ff.; vgl. auch Jacob/Wegner, in: Brandt/Domgörgen, Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, 4. Aufl. 2018, Kap. O Rn. 182 m. w. N. Weiteren Klärungsbedarf zu der Frage der gerichtlichen Amtsermittlungspflicht zeigt der Zulassungsantrag nicht auf. Mit ihrem Vorbringen zieht die Klägerin im Übrigen nur die Feststellungen des Verwaltungsgerichts und dessen Würdigung, es bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Zwangsbeschneidung, in Zweifel, und wendet sich damit letztlich nur gegen eine ihr Asylverfahren betreffende vermeintlich fehlerhafte Sachverhalts- und Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht. Im Berufungszulassungsverfahren ist jedoch im Regelfall ‑ und so auch hier ‑ kein Raum, diese im Einzelfall zu überprüfen. Unabhängig davon führt die Grundsatzfrage auch deshalb nicht zur Berufungszulassung, weil das Verwaltungsgericht entgegen dem Zulassungsvorbringen keine „über die nationalrechtlichen Regelungen hinaus bestehende Darlegungslast (…) aus Art. 4 der Qualifikationsrichtlinie abgeleitet“ und das Vorbringen der Klägerin hieran gemessen hätte. Die Ablehnung der Flüchtlingseigenschaft, der Zuerkennung subsidiären Schutzes und der Feststellung von Abschiebungsverboten hat das Verwaltungsgericht gerade mit den persönlichen Umständen der Klägerin und der Erkenntnislage zu Nigeria begründet (S. 8 ff. des Urteils), mithin mit einer eigenständigen Würdigung der der Klägerin drohenden Bedrohungs- und Gefährdungslage. Auf eine ‑ isolierte ‑ Verletzung von Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten hat das Verwaltungsgericht jedoch nicht abgestellt. Auch zeigt die Klägerin die Entscheidungserheblichkeit der Grundsatzfrage für ein etwaiges Berufungsverfahren nicht auf, denn die jeweils selbstständig tragende Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Klägerin und ihre Familie könnten in einem anderen Landesteil vor einer etwaigen Verfolgung und Gefährdung Zuflucht suchen, greift der Zulassungsantrag nicht an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).