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Urteil

1 A 1560/19

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:0414.1A1560.19.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids der Generalzolldirektion vom 30. November 2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 24. Januar 2018 verpflichtet, den Antrag des Klägers vom 31. August 2017 auf Berücksichtigung und Anrechnung der Zeiten seiner besonderen Auslandsverwendung gemäß § 25 Abs. 2 Satz 3 SV bis zum Doppelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit – unter entsprechender Änderung des Bescheides über die Festsetzung von Versorgungsbezügen vom 4. Dezember 2017 – unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen die Beklagte zu drei Vierteln und der Kläger zu einem Viertel.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids der Generalzolldirektion vom 30. November 2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 24. Januar 2018 verpflichtet, den Antrag des Klägers vom 31. August 2017 auf Berücksichtigung und Anrechnung der Zeiten seiner besonderen Auslandsverwendung gemäß § 25 Abs. 2 Satz 3 SV bis zum Doppelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit – unter entsprechender Änderung des Bescheides über die Festsetzung von Versorgungsbezügen vom 4. Dezember 2017 – unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen die Beklagte zu drei Vierteln und der Kläger zu einem Viertel. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der im Jahr 1965 geborene Kläger stand bis zum 31. Dezember 2017 als Berufssoldat in den Diensten der Beklagten. Während seiner aktiven Zeit als Berufssoldat war er vom 18. November 1999 bis zum 28. Mai 2000 und vom 10. Dezember 2010 bis zum 14. Februar 2011 in einer besonderen Auslandsverwendung eingesetzt. Mit Schreiben vom 31. August 2017 beantragte der Kläger bei der Generalzolldirektion, die Zeiten seiner besonderen Auslandsverwendungen gemäß § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG doppelt als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen. Mit Bescheid vom 30. November 2017 lehnte die Generalzolldirektion den Antrag ab und führte zur Begründung aus, die Einsatzzeit vom 18. November 1999 bis 28. Mai 2000 habe vor dem 30. November 2002 gelegen und die Einsatzzeit vom 10. Dezember 2010 bis zum 14. Februar 2011 erreiche die nach § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG erforderliche Mindestdauer von 180 Tagen nicht. Mit Bescheid vom 4. Dezember 2017 setze die Generalzolldirektion die Versorgungsbezüge des Klägers mit einem Ruhegehaltssatz von 62,48 vom Hundert fest. Unter dem 14. Dezember 2017 legte der Kläger Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 30. November 2017 ein und führte – unter Bezugnahme auf entsprechende gerichtliche Entscheidungen – aus: Die Zeiten seiner besondere Auslandsverwendung seien als doppelt ruhegehaltfähig anzuerkennen. § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG enthalte keine gesetzliche Stichtagsregelung und eine solche könne die Exekutive auch nicht im Erlasswege implementieren. Hiervon zu trennen sei die Frage, ob die Festsetzung seines Ruhegehalts unanfechtbar geworden sei. Jedenfalls habe sich die Sach- und Rechtslage dergestalt geändert, dass nunmehr ein höherer Ruhegehaltsatz anzuwenden sei. Insoweit sei der nunmehr rechtswidrig gewordene Festsetzungsbescheid gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG aufzuheben bzw. im Sinne seines Antrags abzuändern. Zum 31. Dezember 2017 wurde der Kläger in den Ruhestand versetzt. Seit dem 1. Januar 2018 bezieht er Versorgungsbezüge nach dem Soldatenversorgungsgesetz. Mit Widerspruchsbescheid vom 24. Januar 2018 wies die Generalzolldirektion den Widerspruch des Klägers zurück. Ein Wiederaufgreifen des Verfahrens i. S. v. § 51 VwVfG liege in seinem Fall nicht vor, da der Bescheid über die Festsetzung der Versorgungsbezüge erst nach Ablehnung des Antrags auf Doppelanrechnung der Einsatzzeiten erlassen worden sei, sodass Rechtsgrundlage für den von dem Kläger geltend gemachten Anspruch § 25 Abs. 2 SVG sei. Gerichtliche Entscheidungen bewirkten zudem keine Änderung der Rechtslage. Der Bescheid vom 30. November 2017 sei aber rechtmäßig. § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG nehme Bezug auf § 63c Abs. 1 SVG, der rückwirkend zum 1. Dezember 2002 in Kraft getreten sei. Hieraus folge, dass eine doppelte Anrechnung nur für Einsatzzeiten besonderer Auslandsverwendung ab dem 1. Dezember 2002 in Betracht komme. Der Kläger hat am 21. Februar 2018 Klage erhoben und sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt und vertieft. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 30. November 2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 24. Januar 2018 aufzuheben und seinem Antrag vom 31. August 2017 auf Berücksichtigung und Anrechnung der Zeiten seiner besonderen Auslandsverwendungen gemäß § 25 Abs. 2 SVG i. V. m. dem Einsatzversorgungsverbesserungsgesetz bis zum Doppelten als ruhegehaltsfähige Dienstzeit stattzugeben, hilfsweise, den Bescheid der Beklagten vom 30. November 2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 24. Januar 2018 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, seinen Antrag vom 31. August 2017 auf Berücksichtigung und Anrechnung der Zeiten seiner besonderen Auslandsverwendungen gemäß § 25 Abs. 2 SVG i. V. m. dem Einsatzversorgungsverbesserungsgesetz bis zum Doppelten als ruhegehaltsfähige Dienstzeit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, und unter Bezugnahme auf verwaltungsgerichtliche Entscheidungen ebenfalls ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren vertieft. Das Verwaltungsgericht hat dem Hauptantrag des Klägers stattgegeben und hierzu im Wesentlichen ausgeführt, der Anwendungsbereich des § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG könne entgegen der Auffassung der Beklagten nicht im Wege der Auslegung zeitlich eingeschränkt werden. Zur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung bekräftigt die Beklagte unter Hinweis auf entsprechende verwaltungsgerichtliche und obergerichtliche Rechtsprechung ihre Auffassung, § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG lasse sich im Wege der Auslegung entnehmen, dass Einsatzzeiten besonderer Auslandsverwendung vor dem 1. Dezember 2002 versorgungsrechtlich nicht berücksichtigt werden könnten. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 8. April 2019 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Senat hat mit Beschluss vom 26. Februar 2020 mit Blick auf das bei dem Bundesverwaltungsgericht anhängige Verfahren mit dem Aktenzeichen 2 C 1.20 das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Nach Ergehen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. September 2021 – 2 C 1.20 –, juris, ist das Verfahren wieder aufgenommen worden. Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet und sich mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs (1 Heft) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Berichterstatterin entscheidet aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten über die Berufung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung, vgl. §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO. Die zulässige Berufung der Beklagten hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Sie ist hinsichtlich des auf eine Verpflichtung der Beklagten zur Berücksichtigung der Zeiten besonderer Auslandsverwendung gerichteten Hauptantrags mangels Spruchreife unbegründet (dazu 1.), hinsichtlich des hilfsweise gestellten Bescheidungsantrags aber begründet (dazu 2.). Insoweit war das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Münster zu ändern und die Beklagte zur Neubescheidung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten. 1. Das Begehren des Klägers war– wie aus dem Tenor ersichtlich – dahingehend klarzustellen, dass er auch eine (entsprechende) Änderung des nicht bestandskräftig gewordenen Bescheids über die Festsetzung seiner Versorgungsbezüge vom 4. Dezember 2017 begehrt. Im Zeitpunkt der Einlegung des gegen den Ablehnungsbescheid vom 30. November 2017 gerichteten Widerspruchs des Klägers (Eingang bei der Beklagten: 18. Dezember 2017) ist der Festsetzungsbescheid vom 4. Dezember 2017 noch anfechtbar gewesen, sodass der Widerspruch des Klägers aus Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers in seinem wohlverstandenen Sinne auch den (ohne eine Doppelanrechnung von Zeiten besonderer Auslandsverwendung ergangenen) Festsetzungsbescheid umfasst hat. Hiervon ist im Übrigen auch die Beklagte ausgegangen, die dem Kläger in dem Widerspruchsbescheid vom 24. Januar 2018 mitgeteilt hat, es liege kein Fall eines Wiederaufgreifens des Verfahrens i. S. v. § 51 Abs. 1 VwVfG vor. Dementsprechend hat auch das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil die Vorschrift des § 51 VwVfG – zutreffend – nicht erwähnt. Die zulässige Klage ist mit dem Hauptantrag unbegründet. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 30. November 2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24. Januar 2018 ist zwar rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (dazu a)). Der Kläger hat aber im maßgeblichen Zeitpunkt seiner Zurruhesetzung (sog. Versorgungsfallprinzip), vgl. BVerwG, Urteile vom 9. September 2021– 2 C 4.20 –, juris, Rn. 11 ff., und – 2 C 1.20 –, juris, Rn.19, keinen Anspruch nach § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG auf die begehrte Doppelanrechnung seiner insgesamt mindestens 180 Tage und jeweils ununterbrochen mindestens 30 Tage dauernden Einsatzzeiten und auf eine entsprechende Neufestsetzung seiner Versorgungsbezüge mit Wirkung ab 1. Januar 2018, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO (dazu b)). a) Die Beklagte ist in dem angefochtenen Bescheid zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Tatbestandsvoraussetzungen von § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG hinsichtlich der Einsatzzeiten des Klägers vom 18. November 1999 bis zum 28. Mai 2000 und vom 10. Dezember 2010 bis zum 14. Februar 2011 nicht vorliegen. Die am 13. Dezember 2011 in Kraft getretene Regelung des § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG des Gesetzes zur Verbesserung der Versorgung bei besonderen Auslandsverwendungen (Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetz) vom 5. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2458) bestimmt, dass die Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung nach § 63c Abs. 1 SVG bis zum Doppelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden können, wenn sie insgesamt mindestens 180 Tage und jeweils ununterbrochen mindestens 30 Tage gedauert haben. Der erstmals durch Art. 2 Nr. 10 Einsatzversorgungsgesetz vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3592) rückwirkend zum 1. Dezember 2002 in Kraft getretene § 63c Abs. 1 Satz 1 SVG (SVG 2004) definiert eine besondere Auslandsverwendung als eine Verwendung aufgrund eines Übereinkommens oder einer Vereinbarung mit einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder mit einem auswärtigen Staat im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen, für die ein Beschluss der Bundesregierung vorliegt. Die Auslandseinsätze des Klägers vom 18. November 1999 bis zum 28. Mai 2000 (193 Einsatztage) und vom 10. Dezember 2010 bis zum 14. Februar 2011 (67 Einsatztage) – bei denen es sich unstreitig um solche einer besonderen Auslandsverwendung i. S. v. § 63c Abs. 1 Satz 1 SVG handelt – erfüllen diese Vorgaben. Die Einsatzdauer betrug insgesamt 260 Tage und jeweils mehr als 30 Tage. Eine zeitliche Einschränkung des Anwendungsbereichs von § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG auf Auslandseinsätze, die ab dem 1. Dezember 2002 stattgefunden haben, lässt sich entgegen der Ansicht der Beklagten nicht im Wege einer Auslegung der Vorschrift herbeiführen. Vgl. zu Folgendem: BVerwG, Urteil vom 9. September 2021– 2 C 1.20 –, juris, Rn. 14 ff. aa) Aus dem Wortlaut der Norm lassen sich keine Anknüpfungspunkte für die von der Beklagten nach Maßgabe ihrer behördeninternen Verwaltungsvorschriften vorgenommenen Auslegung entnehmen, dass eine Doppelanrechnung von im Auslandseinsatz absolvierten Zeiten besonderer Auslandsverwendungen erst ab dem 1. Dezember 2002 möglich ist. § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG 2011 enthält– anders als die zeitgleich durch das Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetz (Art. 6 Ziff. 3) für gesetzlich Rentenversicherte geschaffene Parallelregelung des § 76e Abs. 1 SGB VI 2011 – keine zeitliche Einschränkung dahingehend, dass bei der Bestimmung der ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nur besondere Auslandsverwendungen ab dem 1. Dezember 2002 Berücksichtigung finden. Entsprechendes gilt für die von § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG 2011 in Bezug genommene Regelung des § 63c Abs. 1 SVG 2004, die sich ihrerseits sich auf eine Definition des Tatbestands der besonderen Auslandsverwendung beschränkt. bb) Die Entstehungsgeschichte von § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG 2011 einerseits und § 63c Abs. 1 SVG 2004 andererseits ist für die Beantwortung der Frage nach der zeitlichen Reichweite der ruhegehaltrechtlich doppelt berücksichtigungsfähigen Zeiten besonderer Auslandsverwendungen unergiebig. cc) In gesetzessystematischer Hinsicht ist zu differenzieren: Nach der gesetzlichen Systematik des Soldatenversorgungsgesetzes ist zu beachten, dass § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG 2011 eine allein ruhegehaltbezogene Rechtsfrage in Anknüpfung an die „besondere Auslandsverwendung" beantwortet. Dagegen beinhalten die in §§ 63c bis 63g SVG 2004 (BGBl. I S. 3592) sowie in § 103 Abs. 1 und 2 SVG getroffenen Vorschriften das besondere Recht der Einsatzversorgung mit Regelungen zur Dienstunfallfürsorge und der Wiedereingliederung. Materiell handelt es sich sowohl bei dem Recht der Einsatzversorgung als auch bei demjenigen der Einsatz-Weiterverwendung um Unfallfürsorgerecht, und damit um Soldatenversorgungsrecht in einem weiteren Sinne. Maßgeblich ist insoweit die Rechtslage im Zeitpunkt des Schadensereignisses, d. h. im Zeitpunkt des Einsatzunfalls. Beide Institute setzen einen Einsatzunfall voraus und unterscheiden sich damit schon in ihren tatbestandlichen Anspruchsvoraussetzungen vom Ruhegehaltsanspruch, für den es maßgeblich auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Zurruhesetzung ankommt (Versorgungsfallprinzip). Die Verschiedenheit des Ruhegehaltsrechts einerseits und des Einsatzversorgungsrechts als besonderes Dienstunfallrecht andererseits legt es nicht nahe, die Rechtsvorschriften trotz unterschiedlichen zeitlichen Anknüpfungspunkts einheitlich auszulegen. Dies deutet eher darauf hin, dass die Verweisung in § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG 2011 allein auf die Legaldefinition der besonderen Auslandsverwendung in § 63c Abs. 1 SVG 2004 gerichtet ist. dd) Aus den verschiedenen maßgeblichen Zeitpunkten – d. h. dem Zeitpunkt des Schadensereignisses oder dem Zeitpunkt der Zurruhesetzung – folgt nach Sinn und Zweck der Regelungen, dass der Gesetzgeber im Einsatzversorgungsrecht, um (überhaupt) eine Rückerstreckung des zeitlichen Anwendungsbereichs zu bewirken, dies ausdrücklich regeln muss, während aufgrund des im Ruhegehaltsrecht geltenden Versorgungsfallprinzips eine Rückerstreckung des zeitlichen Anwendungsbereichs gleichsam von selbst eintritt mit der Folge, dass eine Bestimmung des zeitlichen Anwendungsbereichs nur erforderlich ist, wenn dieser entsprechend dem Gestaltungsanliegen des Gesetzgebers auf ein bestimmtes Datum in der Vergangenheit begrenzt werden soll. Dementsprechend ist aus der Gesetzesbegründung zur Übergangsregelung in § 103 Abs. 2 SVG 2015 (BGBl. I S. 706) zu ersehen, dass der Gesetzgeber sich bei der Schaffung der Vorschrift der allgemeinen Grundsätze zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Normanwendung bewusst war und er mit der Rückerstreckung des zeitlichen Anwendungsbereichs auf den 1. November 1991 – anders als mit § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG 2011 – ein konkretes Gestaltungsanliegen verfolgt hat. Für die Auslegung bedeutsam sind weiter Sinn und Zweck der in § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG 2011 einerseits und § 76e SGB VI 2011 andererseits enthaltenen unterschiedlichen Voraussetzungen. Während § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG 2011 die doppelte Ruhegehaltfähigkeit von Zeiten besonderer Auslandsverwendungen für Berufssoldaten mit Pensionsanspruch regelt, verbessert § 76e SGB VI 2011 spiegelbildlich die rentenrechtliche Absicherung der Zivilbediensteten sowie der Helfer des Technischen Hilfswerks und der Soldaten ohne Pensionsanspruch, also von Soldaten auf Zeit und von Soldaten, die aufgrund einer freiwilligen Verpflichtung eine Auslandsverwendung im Rahmen des Wehrdienstes leisten oder die im Rahmen ihrer Dienstleistungspflicht nach § 62 SG zu einer besonderen Auslandsverwendung herangezogen werden (insbesondere Reservisten). Wie insbesondere an der identisch formulierten tatbestandlichen Anknüpfung an § 63c Abs. 1 SVG 2004 und den gleichen sachlichen Anforderungen an die Dauer der Einsatzzeiten zu erkennen ist, handelt es sich bei § 76e Abs. 1 SGB VI 2011 um die funktionale Entsprechung zu § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG 2011 im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung. Die verbesserte rentenrechtliche Absicherung in Form von Zuschlägen an Entgeltpunkten nach § 76e Abs. 1 SGB VI 2011 gilt indes aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung – und dem Wortlaut nach damit wiederum abweichend von § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG 2011 – nur für Zeiten der besonderen Auslandsverwendung, für die bereits Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung ab Dezember 2002 erworben wurden. Außerdem unterscheiden sich beide Modelle darin, dass die doppelte Berücksichtigung der besonderen Auslandsverwendungen nach § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG 2011 durch den Ruhegehaltshöchstsatz von 71,75 v. H. gedeckelt ist, während die Zuschläge für die Entgeltpunkte nach § 76e Abs. 1 SGB VI 2011 gemeinsam mit den Entgeltpunkten für die versicherte Beschäftigung die Entgeltpunkte überschreiten dürfen, die sich aus Beiträgen bis zur Beitragsbemessungsgrenze ergeben. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass es sich bei § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG 2011 nach der gesetzlichen Regelungstechnik in der Rechtsfolge um eine Vorschrift handelt, die die Entscheidung über eine doppelte ruhegehaltfähige Berücksichtigung der Zeiten besonderer Auslandsverwendung – grundsätzlich – ins pflichtgemäße Ermessen der Versorgungsbehörde legt („können"). Dagegen handelt es sich bei der Entscheidung der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 76e Abs. 1 SGB VI 2011 über die Zuschläge an Entgeltpunkten infolge Zeiten besonderer Auslandsverwendung um eine in der Rechtsfolge gesetzlich gebundene Entscheidung („werden"). ee) Es ist Sache des Gesetzgebers, eine im Gesetzeswortlaut des § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG 2011 Niederschlag findende Stichtagsregelung für das Einsetzen der Berücksichtigung von Zeiten besonderer Auslandsverwendungen bis zum Doppelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu bestimmen. Daran fehlt es bisher. Im Wortlaut der Parallelregelung des § 76e Abs. 1 SGB VI 2011 ist dies gelungen. Im gewaltengeteilten Staat des Grundgesetzes ist es nicht Aufgabe der Gerichte, einer von Verwaltungsbehörden für zutreffend gehaltenen Gesetzesanwendung, die sich nach den anerkannten Auslegungsgrundsätzen dem Gesetz, insbesondere dem Gesetzeswortlaut, nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit entnehmen lässt, Geltung zu verschaffen. Derartige Regelungsdefizite muss der Gesetzgeber selbst beheben. b) Die Sache ist aber nicht spruchreif. § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG räumt der Beklagten – wie bereits ausgeführt – einen Ermessensspielraum ein („können“). Dieses Ermessen ist weder gebunden noch auf Null reduziert. Solches ergibt sich nicht aus den Hinweisen des Bundesministeriums der Verteidigung vom 23. August 2012 zum Gesetz zur Verbesserung der Versorgung bei besonderen Auslandsverwendungen – PSZ III 3 – Az 20 – 01 – 01/45 –. Durch diese Verwaltungsvorschrift hat die Beklagte das ihr gesetzlich eingeräumte Einzelfallermessen dahingehend generalisiert, bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen von § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG 2011 in der Rechtsfolge bei Zeiten besonderer Auslandsverwendungen stets das Doppelte dieser Zeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. September 2021– 2 C 1.20 –, juris, Rn. 36. Die Hinweise enthalten aber keine Aussage zur Ermessensausübung in der vorliegenden Konstellation, da sie sich nur auf Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung nach dem 30. November 2002 beziehen. Dies ist nicht geeignet eine ermessensbindende Verwaltungspraxis der Beklagten im Hinblick auf Auslandseinsätze vor dem 1. Dezember 2002 zu belegen. Hinsichtlich derer ist es vielmehr bisher Verwaltungspraxis der Beklagten gewesen, den Anspruch bereits auf der Tatbestandsseite abzulehnen. Ein Verpflichtungsausspruch würde im Übrigen auch ausscheiden, da die Beklagte im Rahmen ihres Ermessens auch eine Günstigerprüfung gemäß § 25 Abs. 3 SVG vorzunehmen hat. Vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 10. September 2020 – 2 LB 8/20 –, juris, Rn. 48. 2. Die Klage ist jedoch hinsichtlich des auf eine Neubescheidung gerichteten Hilfsantrags begründet, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO. Bei ihrer (erstmaligen) Ermessensausübung wird die Beklagte sich – vorbehaltlich einer Günstigerprüfung gemäß § 25 Abs. 3 SVG – auch bei der Bewertung von Zeiten besonderer Auslandsverwendungen vor dem 1. Dezember 2002 nach ihrer o. g. – allerdings abänderbaren – Verwaltungspraxis zu richten haben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. September 2021– 2 C 1.20 –, juris, Rn. 36; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 10. September 2020 – 2 LB 8/20 –, juris, Rn. 48. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 2. Fall VwGO. Der Senat bewertet das jeweilige Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten in Höhe der im Tenor ausgeworfenen Kostenquote. Die Entscheidung über die sofortige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind.