Urteil
2 LB 8/20
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2020:0910.2LB8.20.00
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Leitsätze
Der Berücksichtigung von Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung steht nicht entgegen, dass die betreffende Einsatzzeit vor dem Inkrafttreten des § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG am 13. Dezember 2011 sowie des § 63c SVG am 1. Dezember 2002 liegt.(Rn.26)
Tenor
Die Berufung wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 13. April 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Mai 2017 verpflichtet wird, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, den Antrag des Klägers auf doppelte Berücksichtigung der Zeiten seiner besonderen Auslandsverwendung vom 8. Mai 2001 bis zum 10. November 2001 im Kosovo als ruhegehaltsfähige Dienstzeit mit Wirkung ab dem 1. März 2016 erneut zu bescheiden.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Berücksichtigung von Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung steht nicht entgegen, dass die betreffende Einsatzzeit vor dem Inkrafttreten des § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG am 13. Dezember 2011 sowie des § 63c SVG am 1. Dezember 2002 liegt.(Rn.26) Die Berufung wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 13. April 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Mai 2017 verpflichtet wird, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, den Antrag des Klägers auf doppelte Berücksichtigung der Zeiten seiner besonderen Auslandsverwendung vom 8. Mai 2001 bis zum 10. November 2001 im Kosovo als ruhegehaltsfähige Dienstzeit mit Wirkung ab dem 1. März 2016 erneut zu bescheiden. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. Der Senat kann über die Berufung gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1 iVm. § 101 Abs. 2 VwGO mit Zustimmung der Beteiligten (Schriftsätze vom 23. und 29. Juli 2020) ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die Berufung ist zulässig. Die (zwar im Stile eines Antrages auf Zulassung der Berufung gehaltene) Berufungsbegründung der Beklagten genügt den Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO. Ihr lässt sich eine hinreichende Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes unter Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils entnehmen. Sie ist jedoch unbegründet. Der vom Kläger im Zeitraum vom 8. Mai 2001 bis 10. November 2001 im Kosovo absolvierte Auslandseinsatz, erfüllt die Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 Satz 3 iVm. § 63c Abs. 1 SVG, sodass dieser Zeitraum bis zum Doppelten im Rahmen der Berechnung seiner ruhegehaltsfähigen Dienstzeit berücksichtigt werden kann. Gemäß § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG in der zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung des Klägers zum 29. Februar 2016 gültigen Fassung können Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung nach § 63c Absatz 1 SVG bis zum Doppelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie insgesamt mindestens 180 Tage und jeweils ununterbrochen mindestens 30 Tage gedauert haben. Nach § 63c Abs. 1 Satz 1 SVG ist eine besondere Auslandsverwendung eine Verwendung auf Grund eines Übereinkommens oder einer Vereinbarung mit einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder mit einem auswärtigen Staat auf Beschluss der Bundesregierung im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen. Die streitgegenständliche Auslandseinsatzzeit ist sowohl in zeitlicher (vgl. § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG) als auch in sachlicher Hinsicht (vgl. § 63c Abs. 1 Satz 1 SVG) berücksichtigungsfähig. Für den KFOR-Einsatz im Kosovo, an dem der Kläger 187 Tage teilgenommen hat, lag der Beschluss der Bundesregierung vom 11. Juni 1999 vor (vgl. BT-Drucks. 14/1133, Seite 2 ff.). Dieser Beschluss ist unter dem 24. Mai 2000 vom Bundestag bestätigt worden, der der weiteren deutschen Beteiligung an der internationalen Sicherheitspräsenz im Kosovo vom Bundestag zugestimmt hat (vgl. BT-Drucks. 14/3454, Seite 1). Der Berücksichtigung dieser Zeit einer besonderen Auslandsverwendung steht auch nicht entgegen, dass die hier im Streit stehende Einsatzzeit vor dem Inkrafttreten des § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG am 13. Dezember 2011 sowie des § 63c SVG am 1. Dezember 2002 liegt. Der Kläger ist erst am 29. Februar 2016, mithin nach Inkrafttreten des § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG in den Ruhestand getreten. Eine weitergehende Begrenzung des zeitlichen Anwendungsbereiches des § 25 Abs. 2 Satz 3 iVm. § 63c Abs. 1 SVG ist indes nicht anzunehmen. Dies folgt zunächst aus allgemeinen rechtlichen Überlegungen (1.), sowie aus einer Auslegung dieser Bestimmungen nach ihrem Wortlaut (2.), ihrem Sinn und Zweck (3.), sowie ihrer Regelungssystematik unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte (4.). 1. Die Festsetzung der ruhegehaltsfähigen Zeiten richtet sich im Versorgungsrecht der Beamten und Soldaten zunächst grundsätzlich nach dem demjenigen Recht, das zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand gegolten hat, soweit nicht Übergangsvorschriften etwas anderes regeln (sog. Versorgungsfallprinzip, stRspr. vgl. BVerwG, Urteil vom 20. August 2014 – 2 B 49.14 –, Juris Rn. 15, vom 25. August 2011 – 2 C 22.10 –, Juris Rn. 13, und Vorlagebeschluss vom 19. August 2010 – 2 C 34.09 –, Juris Rn. 25; Urteil vom 16. Oktober 1997 – 2 C 27.96 –, Juris Rn. 16; im Ergebnis bereits: BVerwG, Urteil vom 9. Februar 1961 – 2 C 142.59 –, NJW 1961, Seite 1227; zur vergleichbaren Rechtslage der Beamten- und Soldatenversorgung: vgl. Sächsisches OVG, Urteil vom 18. Dezember 2019 – 2 A 1193/18 –, Juris Rn.18). Das Versorgungsfallprinzip ergibt sich dabei aus der Regelungssystematik des Versorgungsrechts selbst. Dies lässt sich unmittelbar aus § 15 Abs. 1 Satz 1 SVG bzw. § 4 Abs. 2 des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (Beamtenversorgungsgesetz – BeamtVG –), welche jeweils regeln, das nach Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand Anspruch auf Ruhegehalt besteht, ableiten. Hierin findet der Grundsatz Ausdruck, dass die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu Beginn des Ruhestands für die Berechnung des Ruhegehaltsanspruches maßgeblich sind (vgl. OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18. Oktober 2018 – 1 L 112/18 –, Juris Rn. 5; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 18. Dezember 2019 – a.a.O. –, Juris Rn. 19). Bestätigt wird dies auch durch die Regelungssystematik des § 46 Abs. 2 Satz 1 und 3 SVG bzw. § 49 Abs. 2 Satz 1 und 4 BeamtVG, wonach Entscheidungen über die Bewilligung von Versorgungsbezügen auf Grund von Kannvorschriften erst bei Eintritt des Versorgungsfalles getroffen werden dürfen. Zudem stehen Entscheidungen nach § 46 Abs. 2 Satz 2 SVG bzw. § 49 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG unter dem Vorbehalt eines Gleichbleibens der Rechtslage. Dieses Normengefüge lässt den Willen des Gesetzgebers erkennen, dass es für die abschließende Berechnung der Versorgungsbezüge und der insoweit notwendigen Festsetzung der ruhegehaltsfähigen Zeiten auf die im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung oder des Eintritts in den Ruhestand geltenden Gesetze ankommen soll. Andernfalls wäre insbesondere der Vorbehalt des Gleichbleibens der Rechtslage nicht erforderlich. Letztlich ergibt sich das Versorgungsfallprinzip in Form eines Umkehrschlusses auch aus den das Beamtenversorgungsrecht betreffenden Übergangsvorschriften der §§ 69 ff. BeamtVG. Aus dem Umstand, dass im Rahmen dieser Vorschriften teils die Anwendung späterer Rechtslagen auf bereits vorhandene Versorgungsfälle erfolgt, ergibt sich ebenfalls der Schluss, dass im Grundsatz das Recht zum Zeitpunkt des Eintrittes des Versorgungsfalles Anwendung findet. Vor diesem Hintergrund verfängt der Hinweis der Beklagten auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass erst das Inkrafttreten eines Gesetzes der Geltungsanordnung zur Wirksamkeit verhilft und den zeitlichen Geltungsbereich der Norm bestimmt (vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1976 – 1 BvL 19/75 –, Juris Rn. 94), gerade nicht. Diese Rechtsprechung hätte nur Relevanz, wenn der Versorgungsfall des Klägers bereits vor Inkrafttreten des § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG eingetreten wäre und er seinen Anspruch auf (Neu-)Berechnung dennoch auf diesen hätte stützen wollen (vgl. zu dieser Konstellation etwa: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. September 2019 – 4 S 1459/19 –, Juris Rn. 5-6; unklar insoweit: Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 23. Juli 2019 – 5 LA 108/18 –, Juris Rn. 20). 2. Auch der Wortlaut sowohl des § 25 Abs. 2 Satz 3 als auch des § 63c Abs. 1 SVG stehen dem Normverständnis der Beklagten im Hinblick auf eine zeitliche Beschränkung der zu berücksichtigen besonderen Auslandsverwendungen entgegen. Eine solche ist dem eindeutigen Wortlaut der Normen nicht zu entnehmen. Der Gesetzgeber bedient sich im Rahmen des § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG, anders als im Falle des § 13 Abs. 3 Satz 2 BeamtVG, der in seiner ab dem 1. Januar 2020 gültigen Fassung (vgl. Art. 9 Nr. 10 lit c des Gesetzes zur Modernisierung der Strukturen des Besoldungsrechts und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften ) nunmehr eine dynamische Verweisung auf § 31a Abs. 1 Satz 2 BeamtVG beinhaltet, weiterhin lediglich eines statischen Verweises, indem er zur Definition des Begriffes der tatbestandlichen Voraussetzung der besonderen Auslandsverwendung auf § 63c Abs. 1 SVG Bezug nimmt. Dies spricht (gerade) gegen die Annahme, dass der Gesetzgeber das Vorliegen einer besonderen Auslandsverwendung im Rahmen des Versorgungsrechts der Soldatinnen und Soldaten an den Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 63c SVG knüpfen wollte. Gegen eine solche Annahme spricht auch der Wortlaut des § 76e Abs. 1 SGB VI, der ausdrücklich lediglich besondere Auslandsverwendungen ab dem 13. Dezember 2011 erfasst. § 63c Abs. 1 SVG selbst beinhaltet letztlich seinem Wortlaut nach ebenfalls keine Regelung dahingehend, dass nur Auslandseinsätze ab einem bestimmten Zeitpunkt (etwa ihres Inkrafttretens rückwirkend zum 1. Dezember 2002; vgl. Art. 2 Nr. 10 EinsatzVG) eine besondere Auslandsverwendung im Sinne der Norm sind. 3. Sinn und Zweck der Normen führen ebenfalls zu keiner anderen Auslegung. Ausweislich der Gesetzesmaterialien (vgl. BT-Drucks. 17/7143 Seite 1 f.; 15) diente unter anderem auch die Einführung des § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG dem Ziel, der besonderen Fürsorgeverpflichtung des Dienstherrn gegenüber dem in besonderen Auslandsverwendungen eingesetzten Personal besser Rechnung zu tragen. Danach findet diese weitere Privilegierung seine Rechtfertigung in der mit einer besonderen Auslandsverwendung von gewisser Dauer einhergehenden Dauerhaftigkeit der Gefahrenexposition. Insoweit stellt sich der vom Gesetzgeber verfolgte Zweck der Norm weitestgehend als unergiebig hinsichtlich einer von der Beklagten vertretenen zeitlichen Begrenzung ihres Anwendungsbereiches dar. Den Gesetzesmaterialien ist allenfalls das Ziel der Verbesserung der Versorgungssituation von Soldatinnen und Soldaten in Auslandsverwendungen zu entnehmen, was dem Normverständnis der Beklagten eher entgegensteht, aber nicht für dieses streitet. 4. Ferner sprechen die Regelungssystematik des Versorgungsrechts der Soldatinnen und Soldaten, sowie die Entstehungsgeschichte der Normen dafür, dass § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG auch Zeiten der besonderen Auslandsverwendung vor Inkrafttreten des § 63c SVG am 1. Dezember 2002 erfasst. Dies ergibt sich zunächst aus der Regelungssystematik und Historie der Normen selbst. Soweit der Vortrag der Beklagten in diesem Zusammenhang dahin verstanden werden soll, dass die besondere Auslandsverwendung als Rechtsinstitut erstmals durch § 63c Abs. 1 SVG mit der Folge geschaffen worden ist, dass vor dem 1. Dezember 2002 erfolgte Auslandseinsätze erst im Nachhinein der Rechtscharakter einer besonderen Auslandsverwendung hätte zukommen können, ist dem nicht zu folgen. Ein solches Verständnis übersieht den Rechtscharakter der in § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG vorgenommenen statischen Verweisung auf § 63c Abs. 1 SVG. Die Gesetzgebungstechnik der Verweisung hat im Falle einer statischen Verweisung die Funktion einer bloßen gesetzestechnischen Vereinfachung, die der textökonomischen Gestaltung dient. Statt eines Verweises hätte auch der in Bezug genommene Regelungstext selbst wiederholt werden können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. März 1978 – 1 BvR 786/70 –, Juris Rn. 60 f.; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Dezember 2019 – 4 S 473/19 –, Juris Rn. 38-39). Eine Begrenzung des zeitlichen Anwendungsbereiches des § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG kann hieraus nicht geschlossen werden. Auf die sofortige Anwendung des neuen Rechts auch auf vor Inkrafttreten des § 63c SVG liegende Auslandsverwendungen weist auch die übrige Regelungssystematik des Soldatenversorgungsrechts hin. Für ein solches Verständnis spricht insbesondere ein Vergleich mit der Vorschrift des § 76e SGB VI. Danach werden für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung nach § 63c Abs. 1 SVG oder § 31a Absatz 1 BeamtVG ab dem 13. Dezember 2011 Zuschläge an Entgeltpunkten ermittelt, wenn während dieser Zeiten Pflichtbeitragszeiten vorliegen und nach dem 30. November 2002 insgesamt mindestens 180 Tage an Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung vorliegen, die jeweils ununterbrochen mindestens 30 Tage gedauert haben. Sollte der Gesetzgeber davon ausgegangen sein, dass eine „besondere Auslandsverwendung“ nach § 63c Abs. 1 SVG vor dem Inkrafttreten dieser Norm am 1. Dezember 2002 nicht existiert habe und daher gemäß § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG auch keine doppelte Anrechnung von Auslandseinsätzen vor diesem Zeitpunkt möglich sei, hätte es durch den Verweis auf § 63c Abs. 1 SVG und die damit bewirkte Einschränkung der weiteren Einschränkung „wenn […] nach dem 30. November 2002 insgesamt mindestens 180 Tage an Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung vorliegen, die jeweils ununterbrochen mindestens 30 Tage gedauert haben“ in § 76e SGB VI gerade nicht bedurft. Auch das Fehlen einer ausdrücklichen Übergangsregelung zu § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG, wie sie etwa § 103 Abs. 2 SVG bezüglich § 63c SVG vorsieht, lässt sich nicht gegen die Berücksichtigung eines vor dem 1. Dezember 2002 absolvierten Auslandseinsatzes als besondere Auslandsverwendung gem. § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG fruchtbar machen. Bei den in § 63c Abs. 2 und 3 SVG getroffenen Regelungen zu während einer besonderen Auslandsverwendung erlittenen gesundheitlichen Schädigung, ist – wie auch bereits für den Versorgungsfall aufgrund Eintritts in den Ruhestand dargestellt – das jeweils zum Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls – hier des Eintritts des schädigenden Ereignisses – geltende Recht anwendbar (stRspr. zur Unfallfürsorge bei Beamten: vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 30. August 2018 – 2 C 18.17 –, Juris Rn. 9, vom 29. August 2013 – 2 C 1.12 –, Juris Rn. 8 sowie vom 26. November 2013 – 2 C 9.12 –, Juris Rn. 6; Senatsurteil vom 18. Oktober 2018 – 2 LB 16/14 –, Juris Rn. 34). Es bedarf bei Rechtsänderungen in diesem Bereich, soweit die nachträgliche Erfassung geschädigter Personen gewollt ist, also immer einer – wie etwa mit § 103 SVG für die Unfallfürsorge der Soldaten erfolgten – ausdrücklichen Regelung der Rückwirkung. Dieser Umstand gewinnt insbesondere dann an Bedeutung, wenn aus einer ggf. sogar unerkannt eingetretenen Schädigung erst zu einem späteren Zeitpunkt Rechtsfolgen in Form der Unfallfürsorge abgeleitet werden sollen. Vor dem Hintergrund des systematischen Gleichlaufs zwischen Unfallfürsorge und Ruhestandsversorgung ist aufgrund der seitens des Gesetzgebers getroffenen Regelungen zur Rückwirkung des § 63c SVG gerade nicht von einer Regelungslücke im Hinblick auf den zeitlichen Anwendungsbereich des § 25 Abs. 2 Satz 3 iVm § 63c Abs. 1 SVG auszuzugehen. Dessen zeitliche Rückwirkung ergibt sich vielmehr aus dem bereits erörterten Versorgungsfallprinzip selbst. Lediglich für den Fall, dass (auch im Falle der Ruhestandsversorgung) eine Rückwirkung auf bereits eingetretene Versorgungsfälle gewollt gewesen wäre, hätte es einer entsprechenden Regelung bedurft. Dies vorangestellt, indizieren die seitens des Gesetzgebers im Hinblick auf Vorschriften für die Unfallfürsorge von Soldatinnen und Soldaten getroffenen Regelungen zu deren Rückwirkung, nicht wie die Beklagte meint, den gesetzgeberischen Willen, dem § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG keine Rückwirkung über den 1. Dezember 2002 hinaus zukommen zu lassen, sondern sprechen vielmehr gegen einen solchen. Dass der Gesetzgeber das Bedürfnis nach einer Rückwirkung der Regelungen zu gesundheitlichen Schäden von Soldatinnen und Soldaten erkannt hat, findet seine Bestätigung insbesondere auch in der Gesetzgebungshistorie zum § 63c SVG und betont – wie bereits erörtert – gerade den systematischen Gleichlauf zwischen Fällen der Unfallfürsorge und Eintritt des ruhestandbedingten Versorgungsfalles. Konkret zeigt sich dies etwa dadurch, dass der Gesetzgeber mit § 22 EinsatzWVG, eingeführt durch Art. 3 Nr. 8 des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes vom 5. Dezember 2011, eine Übergangsregelung, geschaffen hat, nach der das Einsatz-Weiterverwendungsgesetz für gesundheitliche Schädigungen, die in der Zeit vom 1. Juli 1992 bis zum 30. November 2002 erlitten wurden, entsprechend gilt. Eine derartige ausdrückliche Regelung der Rückwirkung für den Zeitraum vor dem 1. Dezember 2002 hielt der Gesetzgeber für erforderlich, weil durch die Bezugnahme in § 1 EinsatzWVG auf § 63c SVG Einsatzunfälle erst ab dem 1. Dezember 2002 geregelt seien, mithin eine Rückwirkung (nur) auf den 1. Dezember 2002 bewirkt worden sei (vgl. BT-Drucks. 17/7143 Seite 19 f.). Eine ausdrückliche Regelung der rückwirkenden Anwendung des § 63c SVG auf gesundheitliche Schädigungen, die in einem vor dem 30. November 2002 liegenden Zeitraum entstanden sind, enthält zudem auch § 103 Abs. 2 SVG, eingeführt durch Art. 10 Nr. 13 des Gesetzes zur Steigerung der Attraktivität des Dienstes in der Bundeswehr (Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz – BwAttraktStG –) vom 13. Mai 2015. Ausweislich der Gesetzesmaterialien (vgl. BT-Drucks. 18/3697, Seite 63) begründete der Gesetzgeber die Notwendigkeit einer ausdrücklichen Regelung der Rückwirkung auch in diesem Zusammenhang damit, dass vor dem Inkrafttreten des Einsatzversorgungsgesetzes am 1. Dezember 2002 bei besonderen Auslandsverwendungen gesundheitlich geschädigte Personen „bisher nicht von der Einsatzversorgung erfasst“ worden seien. Die Gesetzeshistorie zu den Regelungen die Unfallfürsorge betreffend, zeigt also gerade, dass den Parlamentariern das Versorgungsfallprinzip auch im Rahmen des Unfallfürsorgerechts bewusst war. Deutlich erkennbar wird dies insbesondere daran, dass das Inkrafttreten des Einsatzversorgungsgesetzes, welches gemäß Art. 11 in seiner Entwurfsfassung zunächst für den 1. Juni 2003 vorgesehen war (vgl. BT-Drucks. 15/3416, Seite 11), um die vom Sprengstoffattentat in Kabul vom 7. Juni 2003 Betroffenen zu erfassen (vgl. BT-Drucks. 15/3416, Seite 24), bereits im laufenden Gesetzgebungsverfahren auf Initiative des Bundesrats und auf Empfehlung des Innenausschusses des Bundestages auf den 1. Dezember 2002 zurückverlegt wurde, um auch die Opfer des Hubschrauberabsturzes in Kabul vom 21. Dezember 2002 in die neuen Regelungen einbeziehen zu können (vgl. BT-Drucks. 15/3416, Seite 25; BT-Drucks. 15/3829, Seite 4; BT-Plenarprotokoll 15/129, Seite 11853-11857). Soldaten allerdings, die in besonderen Auslandsverwendungen vor dem 1. Dezember 2002 – etwa beim Bosnien- und Kosovoeinsatz – gesundheitliche Schädigungen erlitten haben, waren von § 63c SVG auch in seiner letztendlich verabschiedeten Fassung nicht erfasst; sollten auch sie in den Genuss der Regelungen des § 63c SVG kommen, setzte dies zwingend den Erlass entsprechender, Rückwirkung vorsehender Regelungen – wie mit § 103 Abs. 2 SVG erfolgt – voraus. (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Dezember 2019 – a.a.O. –, Juris Rn. 32-35). Ein solches Bedürfnis einer ausdrücklichen Rückwirkung ergab sich überdies auch aus dem Umstand, dass andernfalls in einem vor dem 1. Dezember 2002 absolvierten Einsatz versehrte Soldaten nicht in den privilegierenden Anwendungsbereich des § 63c Abs. 2 und 3 SVG gefallen wären, wohingegen eine doppelte Anrechnung dieser Einsatzzeit als Zeit der besonderen Auslandsverwendung iSd. § 25 Abs. 2 Satz 3 iVm § 63c SVG auch für unversehrte Soldaten in Betracht gekommen wäre. Dies hätte einen Wertungswiderspruch bedeutet, den der Gesetzgeber ebenfalls erkannt und durch die Rückwirkung im Rahmen der Unfallfürsorge vermieden hat. Angesichts dessen kann der „gesetzgeberischen Untätigkeit“ im Hinblick auf die Regelung einer etwaigen Rückwirkung des allein die Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit betreffenden § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG nicht entnommen werden, dass diese lediglich Zeiten der besonderen Auslandsverwendung ab Inkrafttreten des § 63c SVG am 1. Dezember 2002 erfassen soll. Vielmehr war sich der Gesetzgeber im Rahmen des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes des systembedingten Gleichlaufes zwischen Unfallfürsorge und dem ruhestandsbedingten Versorgungsfall im Hinblick auf die jeweils zugrunde zu legende Sach- und Rechtslage gerade bewusst und eine Begrenzung des zeitlichen Anwendungsbereiches des § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG etwa auf Auslandseinsätze ab Inkrafttreten des § 63c SVG am 1. Dezember 2002 schlicht nicht gewollt. Hierfür spricht auch der Umstand, dass der Gesetzgeber mangels zu erwartender Pensionssteigerungen aufgrund der Doppelanrechnung von Einsatzzeiten keine finanzielle Mehrbelastung erwartet hat, wohingegen die Begrenzung der zu erwartenden Mehrbelastungen (8,9 Mio. Euro ab dem 1. Januar 2012) aufgrund der Berücksichtigung von Einsatzzeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung erst durch die erfolgte Normierung des zeitlichen Anwendungsbereiches des § 76e SGB VI erreicht werden konnte. Vor diesem Hintergrund ist weder der Auffassung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 23. Juli 2019 – 5 LA 108/18 –, Juris Rn 20-23), wonach der Gesetzgeber ersichtlich die Vorschrift des § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG auf Zeiten der besonderen Auslandsverwendung nach § 63c Abs. 1 SVG ab dem 1. Dezember 2002 habe beschränken wollen, noch der in den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 13 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG (vom 2. Februar 2018; Ziff. 13.2.3.1) vertretenen Rechtsauffassung der Beklagten, zu folgen. Durch die Anwendbarkeit von § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG auf den Auslandseinsatz des Klägers hätte die Beklagte eine Ermessensentscheidung zu treffen gehabt, in welcher Höhe diese Zeit der besonderen Auslandsverwendung des Klägers nach § 63c Abs. 1 SVG als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt wird. Dieses Ermessen hat die Beklagte bisher nicht ausgeübt. Vielmehr hat die Beklagte – wie ausgeführt – die Auffassung vertreten, der Auslandseinsatz des Klägers werde bereits – auf der Tatbestandsseite – von § 25 Abs. 3 Satz 2 SVG iVm. § 63 c Abs. 1 SVG nicht erfasst. Bei dieser (erstmaligen) Ermessensausübung wird die Beklagte zu berücksichtigen haben, dass die Auslandseinsatzzeiten im Falle ihrer Berücksichtigungsfähigkeit – vorbehaltlich der Günstigerprüfung gemäß § 25 Abs. 3 SVG – dem Grunde nach stets und im Hinblick auf die Höhe bis zum Doppelten anzurechnen sind. Eine Reduzierung oder Bindung des diesbezüglichen Ermessens ist vorliegend nicht anzunehmen. Eine solche ergibt sich insbesondere nicht aus den von der Beklagten zur Akte gereichten Hinweisen zum Gesetz zur Verbesserung der Versorgung bei besonderen Auslandsverwendungen (Gz. PSZ III 3 – Az. 20- 01 01/45; Bl. 147-155 d. GA.). Diese Hinweise enthalten bereits deshalb keine Aussage zur Ermessensausübung in der vorliegenden Konstellation, da sie sich nur auf Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung nach dem 30. November 2002 beziehen (vgl. Bl. 151 d. GA.). Mit Schriftsatz vom 7. September 2020 hat die Beklagte zwar darüber hinaus ausgeführt, dass im Falle einer Anrechnung grundsätzlich doppelt angerechnet werde. Dies ist jedoch aus den vorstehenden Gründen ebenfalls nicht geeignet eine ermessensbindende Verwaltungspraxis der Beklagten zu belegen, da es – wie bereits erörtert – bisher ebenfalls Verwaltungspraxis der Beklagten ist, im Falle von Ansprüchen gemäß § 25 Abs. 3 Satz 2 SVG iVm. § 63 c Abs. 1 SVG, die Auslandseinsätze vor dem 1. Dezember 2002 betreffen, schon auf der Tatbestandsseite abzulehnen, sodass bereits aus diesem Grund eine Verdichtung des Anspruches auf Neubescheidung zu einem Verpflichtungsanspruch ausscheidet. Ein solcher würde trotz des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 Satz 3 iVm. § 63c Abs. 1 SVG auch deshalb ausscheiden, da die Beklagte im Rahmen ihres Ermessens – wie erörtert – die Günstigerprüfung gemäß § 25 Abs. 3 SVG vorzunehmen hat. Allerdings wird die Beklagte bei ihrer Ermessensausübung im Hinblick auf die Höhe der Berücksichtigung auch ihre jetzige Verwaltungspraxis zu den Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung ab dem 1. Dezember 2002 – nach welcher Auslandseinsatzzeiten, die die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 Satz 3 iVm. § 63c Abs. 1 SVG erfüllen, grundsätzlich doppelt als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt werden – mit in den Blick nehmen müssen, da eine vom Gesetzgeber nicht getroffene Unterscheidung zwischen Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung vor und solchen ab dem 1. Dezember 2002 nicht über eine entsprechende Verwaltungspraxis eingeführt werden kann. Will sie ihre Verwaltungspraxis zur Berücksichtigung von Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung nach dem 1. Dezember 2002 beibehalten, müsste sie diese auch auf den Versorgungsfall des Klägers anwenden. Zuletzt steht dem klägerischen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrages – wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat – auch nicht der bestandskräftige Festsetzungsbescheid vom 1. März 2016 entgegen, da die Beklagte das Verfahren wiederaufgegriffen und erneut in der Sache entschieden hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die Behörde – auch wenn die in § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG normierten Voraussetzungen nicht vorliegen – ein abgeschlossenes Verwaltungsverfahren nach pflichtgemäßem Ermessen wiederaufgreifen und eine neue – der gerichtlichen Überprüfung zugängliche – Sachentscheidung treffen (sog. Wiederaufgreifen im weiteren Sinne). Diese Möglichkeit findet ihre Rechtsgrundlage in § 51 Abs. 5 iVm. §§ 48 und 49 VwVfG. Die dort verankerte Ermächtigung der Behörden zum Erlass eines Zweitbescheides, der an die Stelle des ersten Bescheides tritt oder diesen inhaltlich ergänzt, ermöglicht die nachträgliche Korrektur inhaltlich unrichtiger Entscheidungen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. April 2014 – 2 B 9.12 –, Juris Rn. 10 und vom 23. Februar 2004 – 5 B 104.03 –, Juris Rn. 8 jeweils m.w.N.). Ein solcher – vorliegend negativer – Zweitbescheid ersetzt den ursprünglichen Verwaltungsakt unabhängig davon, ob er als inhaltsgleiche Neuregelung formuliert ist oder die Aufhebung des Erstbescheids abgelehnt wird (vgl. Falkenbach in: BeckOK VwVfG, § 51 Rn. 28; Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 51 Rn. 40). Durch die erneute Sachentscheidung ist die vollständige gerichtliche Prüfung über das Begehren in der Sache eröffnet (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2007 – 9 A 22.06 –, Juris Rn. 21; Beschluss vom 10. August 1995 – 7 B 296.95 –, Juris Rn. 3). Der Senat nimmt vor diesem Hintergrund das klägerische Begehr, sowie den insoweit unvollständigen erstinstanzlichen Tenor zum Anlass, diesen klarstellend dahingehend zu deuten, dass die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 13. April 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Mai 2017 zu verpflichten ist, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, den Antrag des Klägers auf doppelte Berücksichtigung der Zeiten seiner besonderen Auslandsverwendung vom 8. Mai 2001 bis zum 10. November 2001 im Kosovo als ruhegehaltsfähige Dienstzeit mit Wirkung ab dem 1. März 2016 erneut zu bescheiden. Dass sich das Begehr des Klägers auf eine Neubescheidung seines Antrages die Zeit der besonderen Auslandsverwendung im Jahr 2001 doppelt bei der Berechnung seines Ruhegehaltes zu berücksichtigen, rückwirkend auf den 1. März 2016 erstreckt (und nicht etwa begrenzt auf den Zeitpunkt seines Antrages auf Neufestsetzung), ergibt sich aus seinem Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens vom 12. Februar 2017 selbst (vgl. Bl. 45 d. Beiakte B). Der erstinstanzlich gestellte Bescheidungsantrag stellt durch die Bezugnahme auf diesen Antrag eine vollständige Weiterverfolgung dieses Interesses dar. Einer derartigen Klarstellung des vor diesem Hintergrund auslegungsbedürftigen erstinstanzlichen Tenors steht § 129 VwGO nicht entgegen. Dies folgt daraus, dass Gegenstand des Verfahrens nicht eine ermessenfehlerfreie Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens ist, der sich im Wege der Ermessenreduzierung zu einem Anspruch auf Neubescheidung verdichten müsste, sondern, dass bereits eine – wenn auch negative – Zweitentscheidung ergangen ist. Damit ist das Verwaltungsverfahren hinsichtlich der Berechnung der Ruhebezüge wieder vollständig eröffnet worden und insoweit auch ab dem Zeitpunkt des Eintrittes des Klägers in den Ruhestand einer vollständigen gerichtlichen Prüfung zugänglich. Dass der Anspruch auf Neubescheidung rückwirkend auf den 1. März 2016 besteht und eine dementsprechende Verpflichtung der Beklagten auch bereits mit der erstinstanzlichen Entscheidung erfolgt ist, ergibt sich vor dem Hintergrund des erfolgten Wiederaufgreifen im weiteren Sinne und den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts (vgl. UA Seite 4) auch bereits aus den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung, sodass der Beklagten als Berufungsklägerin durch diese Klarstellung auch nicht mehr auferlegt wird, als erstinstanzlich bereits geschehen. Denn die Rechtsauffassung, die ein Bescheidungsurteil der Behörde zur Beachtung bei dem Erlass des neuen Verwaltungsakts vorschreibt, lässt sich regelmäßig nicht aus der Urteilsformel selbst entnehmen, weshalb sich der Umfang der materiellen Rechtskraft und damit der Bindungswirkung notwendigerweise aus den Entscheidungsgründen, die die nach dem Urteilstenor zu beachtende Rechtsauffassung des Gerichts im Einzelnen darlegen, ergibt (vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Februar 2017 – 1 C 27.16 –, Juris Rn. 26 und vom 27. Januar 1995 – 8 C 8.93 –, Juris Rn. 13 m.w.N.), wobei an die Stelle der Auffassung des Verwaltungsgerichts nunmehr die des Oberverwaltungsgerichts als Berufungsgerichts tritt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die Auslegung des § 25 Abs. 2 Satz 3 iVm. § 63c Abs. 1 SVG ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Dezember 2019 – 4 S 473/19 –; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 23. Juli 2019 – 5 LA 108/18 –) derzeit uneinheitlich und bislang höchstrichterlich nicht entschieden. Insoweit bleibt zwar unklar, weshalb das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in der zuvor genannten Entscheidung weitere Ausführungen zur Begrenzung der Rückwirkung des § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 63c SVG am 1. Dezember 2002 vornimmt, da in dem zugrundeliegenden Sachverhalt der Kläger bereits vor Inkrafttreten des § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG selbst (13. Dezember 2011) am 1. September 2011 in den Ruhestand getreten ist und damit eine Anwendbarkeit dieser Norm auf den Versorgungsfall des Klägers mangels anderslautender Übergangsvorschriften von vornherein ausschied. Dennoch stellt es in der Entscheidung – aus seiner Sicht tragende – Rechtssätze auf, von denen der Senat abweicht. Der Kläger begehrt die Neubescheidung seines Antrages, seinen Ruhegehaltssatz unter doppelter Anrechnung der Zeit eines Auslandseinsatzes im Jahr 2001 mit Wirkung ab dem 1. März 2016 erneut zu berechnen. Der 1960 geborene Kläger stand vom 4. Januar 1982 bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand am 29. Februar 2016 als Soldat, zuletzt im Rang eines Hauptmanns (Besoldungsgruppe A 11), im Dienst der Beklagten. Vom 8. Mai 2001 bis zum 10. November 2001 und vom 20. März 2006 bis zum 15. Mai 2006 nahm der Kläger jeweils an einem Auslandseinsatz im Kosovo teil. Den Antrag beide Einsatzzeiten doppelt als ruhegehaltsfähige Zeit zu berücksichtigen, lehnte die Bundesfinanzdirektion West mit bestandskräftigem Bescheid vom 1. März 2016 ab, da hinsichtlich des Einsatzes 2001 nur besondere Auslandsverwendungen nach dem 30. November 2002 berücksichtigt werden könnten und hinsichtlich des Einsatzes 2006 die Mindestdauer von 180 Tagen nicht erfüllt sei. Gleichzeitig setzte sie den Ruhegehaltssatz des Klägers auf 69,65 von Hundert fest. Mit Schreiben vom 12. Februar 2017 forderte der Kläger die Beklagte zu einer Überprüfung seines Ruhegehaltssatzes und doppelter Berücksichtigung der Zeit der besonderen Auslandsverwendung in 2001 auf. Zur Begründung verwies er auf jüngere Rechtsprechung, der zufolge auch besondere Auslandsverwendungen vor dem 1. Dezember 2002 doppelt berücksichtigt werden könnten. Mit Bescheid vom 13. April 2017 lehnte die Beklagte den Antrag unter Aufrechterhaltung ihrer ursprünglichen Rechtsauffassung erneut ab. Hiergegen erhob der Kläger am 12. Mai 2017 Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20. Mai 2017 zurückwies. Am 20. Juni 2017 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung hat er geltend gemacht, der vom 8. Mai 2001 bis zum 10. November 2001 im Kosovo absolvierte Auslandseinsatz, sei als besondere Auslandsverwendung im Sinne des § 63c Abs. 1 des Gesetzes über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz – SVG –) nach § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG doppelt als ruhegehaltsfähige Dienstzeit zu berücksichtigen. § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG erfasse auch Einsätze vor Inkrafttreten des § 63c SVG am 1. Dezember 2002. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 13. April 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Mai 2017 zu verpflichten, über den Antrag des Klägers vom 12. Februar 2017, eine Einsatzzeit vom Mai 2001 bis November 2001 im Kosovo bei der Berechnung seiner Ruhebezüge doppelt zu berücksichtigen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat zur Begründung auf den Inhalt der angegriffenen Bescheide verwiesen. Mit Urteil vom 12. September 2017, auf dessen Inhalt wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie der Entscheidungsgründe verwiesen wird, hat das Verwaltungsgericht – 12. Kammer, Berichterstatter – die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 13. April 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Mai 2017, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zur Neuentscheidung über den Ruhegehaltssatz des Klägers verpflichtet. Mit der hiergegen vom Senat mit Beschluss vom 27. Mai 2020 wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit zugelassenen Berufung, wiederholt und vertieft die Beklagte ihre Ausführungen in den streitgegenständlichen Bescheiden. Sie macht insbesondere geltend, das Gericht habe bei der Auslegung der § 25 Abs. 2 Satz 3 und § 63c SVG die Entstehungsgeschichte und die formellen Vorgaben der Rechtssetzung sowie den eindeutigen Schutzzweck der Norm verkannt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verhelfe erst das Inkrafttreten eines Gesetzes der Geltungsanordnung zur Wirksamkeit und bestimme den zeitlichen Geltungsbereich, d.h. von welchem Zeitpunkt ab die Rechtsfolgen des Gesetzes für die Normadressaten einträten und seine Bestimmungen von den Behörden und Gerichten anzuwenden seien. § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG sei mit Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Verbesserung der Versorgung bei besonderen Auslandsverwendungen (Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetz – EinsatzVVerbG –) vom 5. Dezember 2011 neu eingefügt worden und habe erstmals die Möglichkeit der bis zu doppelten Anrechnung von besonderen Auslandsverwendungen als ruhegehaltsfähige Dienstzeit enthalten, die damit für diejenigen Berufssoldatinnen und Berufssoldaten möglich sei, die nach dem 5. Dezember 2011 in den Ruhestand versetzt würden. Einsatzzeiten vor dem Inkrafttreten dieser Regelung könnten berücksichtigt werden, wenn es sich um Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung im Sinne von § 63c Abs. 1 SVG handele, der mit Art. 2 Nr. 10 des Gesetzes zur Regelung der Versorgung bei besonderen Auslandsverwendungen (Einsatzversorgungsgesetz – EinsatzVG –) ausdrücklich rückwirkend zum 1. Dezember 2002 eingefügt worden sei und erstmals den Begriff der „besonderen Auslandsverwendung“ definiere. In § 63c Abs. 2 und 3 SVG seien Ansprüche bei einem Unfall oder einer gesundheitlichen Schädigung geregelt. Nach Art. 11 Abs. 1 EinsatzVG trete diese Neuregelung ausdrücklich rückwirkend zum 1. Dezember 2002 in Kraft, um Unfallfürsorge für Unfälle ab dem 1. Dezember 2002 zahlen zu können. Im Umkehrschluss sei eine Geltendmachung von Ansprüchen für vor dem Inkrafttreten liegende Verwendung nach dem Willen des Gesetzgebers nicht möglich. Die zeitliche Beschränkung der Rückwirkung auf diesen Stichtag sei in der Instanzrechtsprechung mehrerer Bundesländer bestätigt worden. Auch folgend sei der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass es sich nur dann um eine besondere Auslandsverwendung handele, wenn diese vor dem 30. November 2002 stattgefunden habe. So sei am 13. Mai 2015 mit § 103 SVG eine Übergangsregelung eingeführt worden, wodurch die Anwendung von § 63c SVG auf vor dem Stichtag 1. Dezember 2002 erlittene gesundheitliche Schädigungen (begrenzt für vom 1. November 1991 bis zum 30. November 2002 erlittene Schädigungen) ausgeweitet worden sei. Dies habe sich jedoch ausdrücklich nur auf gesundheitliche Schädigungen bezogen, sodass eine Anwendung auf die doppelte Berücksichtigung von Zeiten der besonderen Auslandsverwendung nach § 25 Abs. 2 SVG nicht erfasst sei. Gleiches gelte für die Einführung von § 21a des Gesetzes zur Regelung der Weiterverwendung nach Einsatzunfällen (Einsatz-Weiterverwendungsgesetz – EinsatzWVG –), bei der in der Gesetzesbegründung davon ausgegangen worden sei, dass es Einsatzunfälle im Sinne von § 63c SVG erst ab dem 1. Dezember 2002 gebe. Dies müsse ebenso für den Begriff der besonderen Auslandsverwendung gelten, da es ansonsten der gesamten Gesetzesänderungen nicht bedurft hätte. Die Regelung des § 76e des Sozialgesetzbuches Sechstes Buch (– SGB VI –) sei hingegen nicht vergleichbar, da zum einen hierin – anders als im Soldatenversorgungsgesetz – sowohl der Zeitpunkt des erstmaligen Anspruchs auf Berücksichtigung von Einsatztagen bei Rentenbezug als auch der Zeitpunkt, auf welche Ein-sätze abgestellt werden könne, geregelt werde. Zum anderen sei die Aufnahme der zeitlichen Begrenzung in § 76e SGB VI nötig gewesen, da es sich um ein anderes Rechtsgebiet handele und die Regelung aus anderen Gründen überhaupt keine Rückwirkung habe entfalten sollen. Diesem Verständnis entspreche auch Ziffer 13.2.3.1 der Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz vom 2. Februar 2018, nach welcher lediglich nach dem 30. November 2002 zurückgelegte Zeiten einer besonderen Verwendung im Ausland iSv. § 31a Absatz 1 Satz 2 bis zum Doppelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden könnten, wenn sie einzeln ununterbrochen mindestens 30 Tage und insgesamt mindestens 180 Tage gedauert hätten. In der Verwaltungsvorschrift werde die zeitliche Begrenzung ausdrücklich hervorgehoben. Die Beklagte beantragt (sinngemäß), das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 12. Kammer, Berichterstatter – vom 12. September 2017 zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger stellt keinen Antrag.