Beschluss
19 A 531/22.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2022:0324.19A531.22A.00
22Zitate
Zitationsnetzwerk
22 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Senat entscheidet über den Antrag auf Zulassung der Berufung durch den Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3, § 125 Abs. 1 VwGO). Der Berufungszulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 AsylG genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Darlegen in diesem Sinn bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrunds im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Zu den Darlegungsanforderungen nach der inhaltsgleichen Regelung des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juli 2020 - 19 A 4548/18 ‑, juris, Rn. 2; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 186, 194. Diese Voraussetzungen der Berufungszulassung liegen hinsichtlich keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe des § 78 Abs. 3 AsylG vor. 1. Die Berufung ist zunächst nicht wegen der gerügten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen bedarf es neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- oder Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Februar 2022 ‑ 19 A 544/21.A ‑, juris, Rn. 24, vom 17. Januar 2022 ‑ 19 A 1736/21.A ‑, juris, Rn. 18, vom 7. Oktober 2021 ‑ 19 A 592/21.A ‑, juris, Rn. 6, vom 28. Juni 2021 ‑ 19 A 2617/20.A ‑, juris, Rn. 20, vom 18. März 2020 - 19 A 147/20.A ‑, juris, Rn. 30 f., und vom 7. August 2018 ‑ 19 A 355/18.A ‑, juris, Rn. 3 m. w. N. Diesen Anforderungen genügen die durch die Klägerin aufgeworfenen Fragen nicht. Die Klägerin hält für grundsätzlich bedeutsam die Fragen, auf welcher Basis die Glaubhaftigkeit und Glaubwürdigkeit zu prüfen ist, ob auf die sogenannte Nullhypothese zur Prüfung der Glaubhaftigkeit einer Klägerin im asylrechtlichen Verfahren abgestellt werden darf, ist diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch auf das verwaltungsrechtliche Asylverfahren anwendbar? Eine Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfragen ist nicht ersichtlich. Fragen im Zusammenhang mit der Beurteilung von Glaubhaftigkeit und Glaubwürdigkeit einer Asylklägerin sind durch die höchstrichterliche und obergerichtliche Rechtsprechung geklärt. Ob das persönliche Vorbringen einer Klägerin vom Verwaltungsgericht als glaubhaft angesehen wird, berührt den Kern richterlicher Überzeugungsbildung. Für diese ist eine bewertende Gesamtschau des gesamten Vorbringens des Schutzsuchenden unter Berücksichtigung seiner individuellen Aussagekompetenz und seiner Glaubwürdigkeit erforderlich, die die Stimmigkeit des Vorbringens an sich, dessen Detailtiefe und Individualität, sowie dessen Übereinstimmung mit den relevanten und verfügbaren Erkenntnismitteln ebenso berücksichtigt wie die Plausibilität des Vorbringens, an der es etwa fehlen kann, wenn nachvollziehbare Erklärungen fehlen oder unterbleiben, falsche oder missverständliche Urkunden nicht erklärt werden können oder wenn Beweise oder Umstände ohne nachvollziehbaren Grund verspätet vorgebracht werden. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 6. September 2021 - 6 A 139/19.A -, juris, Rn. 48, und vom 2. Juli 2013 ‑ 8 A 2632/06.A ‑, juris, Rn. 59, jeweils m. w. N.; Beschluss vom 12. März 2020 - 19 A 4739/19.A ‑, juris, Rn. 15 f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. April 2018 ‑ A 11 S 924/17 ‑, juris, Rn. 39 unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989 ‑ 9 B 239.89 ‑, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 113, juris, Rn. 3. Auch die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Schutzsuchenden und etwaiger Zeugen gehört zum Wesen der richterlichen Rechtsfindung, vor allem der freien Beweiswürdigung. Auch in schwierigen Fällen ist der Tatrichter daher berechtigt und verpflichtet, den Beweiswert einer Aussage selbst zu würdigen. Die Tatsacheninstanzen haben in eigener Verantwortung festzustellen, ob der Schutzsuchende und etwa gehörte Zeugen glaubwürdig und ihre Darlegungen glaubhaft sind. BVerwG, Beschlüsse vom 18. Juli 2001 - 1 B 118.01 -, DVBl 2002, 53, juris, Rn. 3, und vom 7. Juli 1999 - 9 B 401.99 -, Buchholz 310 § 86 Ab. 1 VwGO Nr. 304, juris, Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 26. Februar 2021 ‑ 19 A 1360/20.A -, juris, Rn. 14. Ein Tatsachengericht darf dabei unter dem Gesichtspunkt der Unglaubhaftigkeit des Vortrags der Klägerin Schlüsse auf ihre Glaubwürdigkeit insgesamt ziehen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Dezember 1989 ‑ 9 C 6.88 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 120, juris, Rn. 15, und vom 23. Juni 1987 - 9 C 251.86 -, BVerwGE 77, 323, juris, Rn. 8; OVG NRW, Beschluss vom 26. Februar 2021, a. a. O., Rn. 16, und Urteil vom 3. Dezember 1998 - 25 A 361/98.A -, AuAS 1999, 66, juris, Rn. 33. Daraus folgt ohne weiteres, dass das Verwaltungsgericht widersprüchlichen Angaben des Schutzsuchenden zu einer Verfolgungsbehauptung je nach den Umständen des Einzelfalls auch ein solches Gewicht beimessen darf, dass es ihn deshalb auch als Person als unglaubwürdig einstuft. Dies führt zwangsläufig auf die Unglaubhaftigkeit auch der anderen Verfolgungsbehauptungen, und zwar unabhängig davon, ob diese untereinander in einem Zusammenhang stehen. Ist aber eine Rechtsfrage bereits ober- oder höchstrichterlich geklärt, erfordert die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit den Vortrag, welche neuen gewichtigen Gesichtspunkte vorliegen, die bislang von der Rechtsprechung noch nicht berücksichtigt worden sind. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. Februar 2021, a. a. O., Rn. 19, vom 6. November 2020 - 19 A 2958/20.A -, juris, Rn. 14, vom 2. Juni 2020 - 19 A 2171/19.A -, juris, Rn. 22, und vom 6. Dezember 2019 - 19 A 4054/18.A -, juris, Rn. 21; Seibert, a. a. O., § 124a Rn. 212 unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 1992 ‑ 5 B 183.91 -, juris, Rn. 3. Daran fehlt es hier. Darüber hinausweisende Gesichtspunkte zeigt das Zulassungsvorbringen nicht auf, auch nicht mit der Bezugnahme auf die vom Einzelrichter herangezogene „Nullhypothesen“-Methodik, die keine anderen Kriterien anlegt als die oben näher ausgeführten. 2. Die Abweichungsrüge nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genügt bereits nicht dem Darlegungserfordernis des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG. Die Klägerin macht allein geltend, das Urteil weiche von einer „Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts“ ab, ohne dies auch nur ansatzweise zu begründen. Einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung übergeordneter Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechts- oder Tatsachensatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat, benennt der Zulassungsantrag nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).