Beschluss
19 A 156/21
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2022:0321.19A156.21.00
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Leitsätze
Für ein unter Geltung des § 4 Abs. 1 RuStAG 1913 nichtehelich geborenes Kind eines deutschen Vaters und einer ausländischen Mutter, dem ein Abstammungserwerb der deutschen Staatsangehörigkeit in der Vergangenheit verfassungswidrig vorenthalten geblieben ist, ist verfassungsrechtlich keine Überleitungsregelung geboten, welche es automatisch, kraft Gesetzes, zu einem deutschen Staatsangehörigen macht (wie BVerfG, Beschluss vom 21. Mai 1974 ‑ 1 BvL 22/71 u. a. ‑, BVerfGE 37, 217, juris, Rn. 132).
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für ein unter Geltung des § 4 Abs. 1 RuStAG 1913 nichtehelich geborenes Kind eines deutschen Vaters und einer ausländischen Mutter, dem ein Abstammungserwerb der deutschen Staatsangehörigkeit in der Vergangenheit verfassungswidrig vorenthalten geblieben ist, ist verfassungsrechtlich keine Überleitungsregelung geboten, welche es automatisch, kraft Gesetzes, zu einem deutschen Staatsangehörigen macht (wie BVerfG, Beschluss vom 21. Mai 1974 ‑ 1 BvL 22/71 u. a. ‑, BVerfGE 37, 217, juris, Rn. 132). Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt ist und vorliegt. Mit seinem Einwand, die erstinstanzliche Entscheidung könne „keinen Bestand haben“, stützt der Kläger seinen Antrag sinngemäß auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Der geltend gemachte Zulassungsgrund liegt nicht vor. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt. Vgl. statt vieler BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 7. Juli 2021 ‑ 1 BvR 2356/19 ‑, NVwZ-RR 2021, 961, juris, Rn. 23, vom 16. April 2020 ‑ 1 BvR 2705/16 ‑, NVwZ-RR 2020, 905, juris, Rn. 21, und Beschluss vom 18. Juni 2019 ‑ 1 BvR 587/17 -, BVerfGE 151, 173, juris, Rn. 28 ff.; VerfGH NRW, Beschlüsse vom 13. Oktober 2020 ‑ VerfGH 82/20.VB-2 ‑, juris, Rn. 19, und vom 17. Dezember 2019 ‑ VerfGH 56/19.VB-3 -, NVwZ-RR 2020, 377, juris, Rn. 17 ff., jeweils m. w. N. Aus der Zulassungsbegründung des Klägers ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Der Kläger stellt die Würdigung des Verwaltungsgerichts nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, der am XX. Dezember 1952 nichtehelich geborene Kläger habe als Kind eines deutschen Vaters und einer tschechoslowakischen Mutter die deutsche Staatsangehörigkeit nicht nach § 4 Abs. 1 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913 (RGBl. S. 583) in der im Zeitpunkt seiner Geburt und danach noch bis zum 31. Dezember 1974 geltenden Ursprungsfassung (RuStAG 1913) erworben. Der Kläger habe die deutsche Staatsangehörigkeit nicht von seinem Vater erworben, weil seine Eltern nicht miteinander verheiratet gewesen seien. Der Kläger habe die deutsche Staatsangehörigkeit auch nicht von seiner Mutter erworben, weil sie im Zeitpunkt seiner Geburt nicht im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit gewesen sei. Die Neufassung des § 4 Abs. 1 RuStAG durch Art. 4 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung asylverfahrens-, ausländer- und staatsangehörigkeitsrechtlicher Vorschriften vom 30. Juni 1993 (BGBl. I S. 1062), nach der das nichteheliche Kind auch eines deutschen Vaters durch die Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erwerbe, erstrecke sich nicht auf Personen, die - wie der Kläger ‑ vor dem 1. Juli 1993 geboren seien. Eine rückwirkende Anwendung des § 4 Abs. 1 RuStAG in der ab 1. Juli 1993 geltenden Fassung (RuStAG 1993) sei auch verfassungsrechtlich nicht geboten. Im Bereich des Staatsangehörigkeitsrechts sei die Rückwirkung auch unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit, der gerade bei Statusfragen erhebliches Gewicht zukomme, unüblich. Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung nichtehelicher Kinder könne auch dadurch behoben werden, dass ihnen die Möglichkeit zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit eingeräumt werde. Der Kläger wendet hiergegen ohne Erfolg ein, dass die Rechtsvorschriften, die ihm die deutsche Staatsangehörigkeit verwehrten, gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG verstießen. Wären seine Eltern miteinander verheiratet gewesen, hätte er die deutsche Staatsangehörigkeit von seinem Vater erworben. Die Ungleichbehandlung zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern sei sachlich nicht zu begründen. Zudem hätte er die deutsche Staatsangehörigkeit auch erworben, wenn statt seines Vaters nur seine Mutter bereits bei seiner Geburt deutsche Staatsangehörige gewesen wäre. Es sei sachlich nicht gerechtfertigt, bei dem Erwerb der Staatsangehörigkeit darauf abzustellen, welcher Elternteil deutsch sei. Schließlich hätte er nach den heute geltenden Rechtsvorschriften als nichteheliches Kind eines deutschen Vaters ebenfalls mit der Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erworben. Auch diese Ungleichbehandlung gegenüber später geborenen nichtehelichen Kindern verstoße gegen das Grundgesetz. Diese Ausführungen erschöpfen sich darin, die Verfassungswidrigkeit des § 4 Abs. 1 RuStAG 1913 näher auszudifferenzieren, ohne jedoch auf die daran anknüpfende weitere, im Mittelpunkt des angefochtenen Urteils stehende Frage einzugehen, wie der Verfassungsverstoß seinerseits im Einklang mit Verfassungsrecht und völkerrechtlichen Prinzipien rückwirkend für Personen zu beheben ist, denen ein Abstammungserwerb der deutschen Staatsangehörigkeit in der Vergangenheit verfassungswidrig vorenthalten geblieben ist. Insoweit lässt sich die Argumentation des Klägers dahin zusammenfassen, er sei von Verfassungs wegen nachträglich so zu behandeln, als ob er die deutsche Staatsangehörigkeit mit seiner Geburt durch einen Abstammungserwerb von seinem deutschen Vater erworben habe. Diese Rechtsauffassung ist unzutreffend. Verfassungsrechtlich ist vielmehr keine Überleitungsregelung geboten, welche die bisher ausgeschlossenen Personen automatisch, kraft Gesetzes, zu deutschen Staatsangehörigen macht. BVerfG, Beschluss vom 21. Mai 1974 ‑ 1 BvL 22/71 u. a. ‑, BVerfGE 37, 217, juris, Rn. 132 (ehelich geborene Kinder deutscher Mütter); Kammerbeschluss vom 22. Januar 1999 ‑ 2 BvR 729/96 -, NVwZ-RR 1999, 403, juris, Rn. 23. Das gilt erst recht für den vom Kläger begehrten rückwirkenden Staatsangehörigkeitserwerb kraft Gesetzes. Mit den vom Gesetzgeber stattdessen zur Behebung der Verfassungswidrigkeit des § 4 Abs. 1 RuStAG 1913 geschaffenen Bestimmungen setzt sich der Kläger in seiner Antragsbegründung nicht auseinander. Abgesehen davon lässt der Kläger auch außer Betracht, dass Art. 3 Abs. 2 GG erst am 1. April 1953, also nach seiner Geburt in Kraft getreten ist (Art. 117 Abs. 1 GG). BVerfG, Beschluss vom 21. Mai 1974, a. a. O., Rn. 130. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 40, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 42.2 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NWVBl. 2014, Heft 1, Sonderbeilage, S. 11). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).