Beschluss
19 A 3050/21.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2022:0310.19A3050.21A.00
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Leitsätze
Nicht mit Gründen versehen im Sinn von § 138 Nr. 6 VwGO ist eine Entscheidung nur dann, wenn die Entscheidungsgründe keine Kenntnis darüber vermitteln, welche tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte für die Entscheidung maßgebend waren und wenn den Beteiligten und dem Rechtsmittelgericht deshalb die Möglichkeit entzogen ist, die Entscheidung zu überprüfen (wie st. Rspr., BVerwG, Beschluss vom 21. Oktober 2020 ‑ 4 BN 16.20 ‑, juris, Rn. 7).
Tenor
Der Antrag wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nicht mit Gründen versehen im Sinn von § 138 Nr. 6 VwGO ist eine Entscheidung nur dann, wenn die Entscheidungsgründe keine Kenntnis darüber vermitteln, welche tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte für die Entscheidung maßgebend waren und wenn den Beteiligten und dem Rechtsmittelgericht deshalb die Möglichkeit entzogen ist, die Entscheidung zu überprüfen (wie st. Rspr., BVerwG, Beschluss vom 21. Oktober 2020 ‑ 4 BN 16.20 ‑, juris, Rn. 7). Der Antrag wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Berufungszulassungsantrag ist unzulässig. Nach § 78 Abs. 3 AsylG ist die Berufung nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Zulassungsgrund nach Nr. 1) oder das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Zulassungsgrund nach Nr. 2) oder ein in § 138 VwGO bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt (Zulassungsgrund nach Nr. 3). Der Grund, aus dem die Berufung zuzulassen ist, ist in dem Zulassungsantrag darzulegen, der innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu stellen ist (§ 78 Abs. 4 Sätze 1 und 4 AsylG). Darlegen in diesem Sinn bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Zu den Darlegungsanforderungen nach der inhaltsgleichen Regelung des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juli 2020 - 19 A 4548/18 ‑, juris, Rn. 2; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 186, 194. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Zulassungsantrag benennt ausdrücklich allein einen Verfahrensmangel nach „§ 138 Ziff. 3 und 6 VwGO“ und macht darüber hinaus ausdrücklich „ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des Urteils“ gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend. Hinsichtlich der (wohl) gerügten Gehörsverletzung enthält der Zulassungsantrag keinerlei Begründung. Auch ist nicht dargelegt, dass ein Verfahrensmangel gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 6 VwGO vorliegen könnte, dass die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist. Die Rüge, das Verwaltungsgericht „hätte eigene Feststellungen treffen müssen“ und die Bezugnahme auf die Ausführungen des Bundesamts in dessen Bescheid sei „unzulässig“, führt nicht zur Berufungszulassung. Dass das angefochtene und unter Bezugnahme gemäß § 77 Abs. 2 AsylG begründete Urteil im Sinn von § 138 Nr. 6 VwGO nicht mit Gründen versehen sei, ist nicht in einer den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügenden Weise dargelegt. Nicht mit Gründen versehen ist eine Entscheidung nur dann, wenn die Entscheidungsgründe keine Kenntnis darüber vermitteln, welche tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte für die Entscheidung maßgebend waren und wenn den Beteiligten und dem Rechtsmittelgericht deshalb die Möglichkeit entzogen ist, die Entscheidung zu überprüfen. Das ist nur der Fall, wenn die Entscheidungsgründe vollständig oder zu wesentlichen Teilen des Streitgegenstands fehlen oder sich als derart verworren oder unverständlich darstellen, dass sie unbrauchbar sind. Der in § 138 Nr. 6 VwGO vorausgesetzte grobe Verfahrensfehler liegt hingegen nicht schon dann vor, wenn die Entscheidungsgründe lediglich unklar, unvollständig, oberflächlich oder unrichtig sind. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Oktober 2020 ‑ 4 BN 16.20 ‑, juris, Rn. 7, vom 6. Oktober 2020 ‑ 4 B 10.20 ‑, juris, Rn. 13, vom 26. Juli 2016 ‑ 7 B 28.15 ‑, juris, Rn. 30, und vom 25. September 2013 ‑ 1 B 8.13 ‑, juris, Rn. 16; OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Dezember 2021 - 19 A 399/21.A -, juris, Rn. 4, vom 6. November 2020 ‑ 4 A 949/19.A ‑, juris, Rn. 3, und vom 7. August 2018 ‑ 19 A 355/18.A ‑, juris, Rn. 7. Dass ersteres der Fall sein sollte, zeigt der Zulassungsantrag weder mit den genannten Einwendungen noch sonst auf. Im Übrigen macht der Kläger der Sache nach – und ausdrücklich – mit seinem Zulassungsvorbringen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend, die im Asylverfahren keinen Zulassungsgrund darstellen. Auf das diesbezügliche Zulassungsvorbringen kommt es für die Entscheidung lediglich insoweit an, als es sinngemäß auch der Begründung eines verfahrensrechtlich gegebenen Zulassungsgrundes dient. Insoweit lässt sich dem Zulassungsvorbringen indes im Wesentlichen nur entnehmen, dass der Kläger die Würdigung des Verwaltungsgerichts zu seinem Verfolgungsschicksal für unzutreffend hält. Mit seinem Zulassungsvorbringen wendet sich der Kläger damit letztlich nur gegen eine sein Asylverfahren betreffende vermeintlich fehlerhafte Sachverhalts- und Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht. Im Berufungszulassungsverfahren ist jedoch im Regelfall – und so auch hier – kein Raum, diese im Einzelfall zu überprüfen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).