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Beschluss

12 E 1018/21

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:0118.12E1018.21.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Vollstreckungsgläubiger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Vollstreckungsgläubiger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens. G r ü n d e Die nach § 146 Abs. 1 VwGO statthafte und auch ansonsten zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Vollstreckungsgläubiger hat - auch auf der Grundlage seines Beschwerdevorbringens - keinen Anspruch darauf, dass der angefochtene Beschluss geändert und seinem mit der Beschwerde weiterverfolgten Antrag entsprochen wird, "gegen die Antragsgegnerin ein Zwangsgeld nach § 172 VwGO, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichtes gestellt wird, jedoch mindestens 5.000,- EUR betragen sollte, anzuordnen." Gemäß § 172 Satz 1 VwGO kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag (des Vollstreckungsgläubigers) gegen eine Behörde unter Fristsetzung ein Zwangsgeld bis zehntausend Euro durch Beschluss androhen (nicht, wie beantragt: anordnen), nach fruchtlosem Fristablauf festsetzen und von Amts wegen vollstrecken, wenn die Behörde in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 VwGO und des § 123 VwGO der ihr im Urteil oder in der einstweiligen Anordnung auferlegten Verpflichtung nicht nachkommt. Dies gilt (entsprechend) auch für vollstreckungsfähige Anordnungen im - hier maßgeblichen - Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. September 1992- 11 B 3495/92 -, juris Rn. 12 ff.; Bader, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 8. Aufl. 2021, § 172 Rn. 4; Pietzner/Möller, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: 37. EL (Juli 2019), § 172 Rn. 17. Der Senat unterstellt zugunsten des Vollstreckungsgläubigers, dass dieser in Bezug auf die vom Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 14. Dezember 2021 - 19 L 2643/21 - angeordnete Rückabwicklung des Vollzugs der Inobhutnahme seiner Tochter vom 29. November 2021 nicht eine in § 172 VwGO nicht vorgesehene Anordnung eines Zwangsgeldes, sondern dessen Androhung begehrt. Diese scheidet aber bereits aus, weil sich die Regelungswirkung der Inobhutnahme erledigt hat. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht zugrunde gelegt hat, stützt die Vollstreckungsschuldnerin die Nichtherausgabe des Kindes an den Vollstreckungsgläubiger auf das ihrem Jugendamt mit Beschluss des Amtsgerichts N. vom 14. Dezember 2021 - 46 F 245/21 - übertragene Aufenthaltsbestimmungsrecht. Nachdem das Amtsgericht N. mit diesem Beschluss dem Vollstreckungsgläubiger Teile des Sorgerechts (das Recht zur Beantragung von Hilfe zur Erziehung gemäß §§ 27 ff. SGB VIII, die Gesundheitsfürsorge, das Aufenthaltsbestimmungsrecht sowie das Recht zur Regelung schulischer Angelegenheiten) vorläufig entzogen und zugleich die Ergänzungspflegschaft - unter Bestellung des Jugendamts der Vollstreckungsschuldnerin zum Ergänzungspfleger - angeordnet hatte, bedurfte es zur Bewirkung eines aus behördlicher Sicht nicht kindeswohlgefährdenden Aufenthalts keines Rückgriffs auf die Ermächtigungsnorm des § 42 SGB VIII mehr. Die Fremdunterbringung des Kindes hatte ihren Rechtsgrund nicht (mehr) in der sofort vollziehbaren Inobhutnahme. Vgl. auch OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Oktober 2021 - 12 A 1403/18 -, juris Rn. 40, und vom 28. März 2017 - 12 B 1474/16 -, juris Rn. 5; Hess. VGH, Urteil vom 8. September 2020 -10 A 82/19 -, juris Rn. 31 und 33; Bohnert, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand: 4. EL (2021), § 42 Rn. 22 f. Die Auffassung des Vollstreckungsgläubigers, eine Beendigung der Inobhutnahme i. S. v. § 42 Abs. 4 Nr. 1 SGB VIII durch Übergabe an den Personensorgeberechtigten sei hier nicht eingetreten, weil dem Jugendamt der Vollstreckungsschuldnerin die Personensorge für die Tochter des Vollstreckungsgläubigers im Zusammenhang mit der angeordneten Ergänzungspflegschaft nur teilweise übertragen worden ist, teilt der Senat nicht. Dies kann letztlich aber auch offen bleiben, da es hier nicht entscheidungserheblich auf die Beendigung der verfügten Inobhutnahme und der von ihr ausgehenden Regelungswirkung ankommt, sondern darauf, ob die Nichtherausgabe des Kindes an den Vater sich noch als - nach der erstinstanzlichen Entscheidung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO rückabzuwickelnder - Vollzug der Inobhutnahmeverfügung darstellt. Dies ist nicht der Fall, da das Jugendamt der Vollstreckungsschuldnerin die weitere Vorenthaltung des Kindes nicht wie im der angeführten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Würzburg zugrunde liegenden Fall auf eine Fortdauer der Inobhutnahme, vgl. VG Würzburg, Beschluss vom 28. Juli 2020 - W 3 S 20.894 -, juris Rn. 39, sondern - wie vorstehend ausgeführt - auf das eigene Aufenthaltsbestimmungsrecht gestützt hat. Eine Herausgabe des Kindes an den Vollstreckungsgläubiger würde gegen die Aufenthaltsbestimmungsrecht des insoweit zuletzt personensorgeberechtigten Jugendamts verstoßen, das mit einem Aufenthalt beim Kindesvater derzeit gerade nicht einverstanden ist. Soweit der Vollstreckungsgläubiger die Entscheidung des Familiengerichtes weiterhin für "unbeachtlich" hält, weil sie "unter Verletzung rechtsstaatlicher Versäumnisse zustande gekommen" sei, ändert dies nichts daran, dass das Jugendamt der Vollstreckungsschuldnerin mit der Fremdunterbringung des Kindes nicht mehr die Inobhutnahme vollzieht, sondern von dem ihm eingeräumten Aufenthaltsbestimmungsrecht Gebrauch macht. Ob dessen Übertragung auf das Jugendamt und die damit einhergehende teilweise Entziehung des Sorgerechts des Vollstreckungsgläubigers rechtmäßig erfolgt sind, unterliegt der familiengerichtlichen Überprüfung. Dies gilt auch hinsichtlich des Einwands des Vollstreckungsgläubigers, dass das Familiengericht ohne den telefonischen Hinweis des Verwaltungsgerichts auf den Inhalt und den voraussichtlichen Inhalt der im Verwaltungsvollzug zu treffenden gerichtlichen Entscheidung noch nicht über eine vorläufige teilweise Sorgerechtsentziehung und die Bestellung des Jugendamts als Ergänzungspfleger entschieden hätte. Warum ein früherer Entscheidungszeitpunkt zur Rechtswidrigkeit des familiengerichtlichen Beschlusses führen soll, erschließt sich indes nicht. Solange die familiengerichtliche Anordnung nicht aufgehoben oder durch eine Regelung in der Hauptsache abgelöst worden ist, bleibt sie entgegen der Einschätzung des Vollstreckungsgläubigers dementsprechend selbstverständlich beachtlich. Inwieweit das Verwaltungsgericht dem Vollstreckungsgläubiger und seinem Verfahrensbevollmächtigten insoweit zu Recht ein gestörtes Verhältnis zur Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland unterstellt hat, ist für die Begründetheit der Beschwerde nicht von Belang. Auch den Ausführungen des Vollstreckungsschuldners zu einer aus seiner Sicht mit Art. 20 Abs. 3 GG unvereinbaren verwaltungsgerichtlichen Verfahrensführung ist ungeachtet dessen, ob Verfahrensfehler tatsächlich anzunehmen sind, nichts zu entnehmen, was der Beschwerde zum Erfolg verhilft. Denn auf die hier zu klärende Frage, ob die vom Vollstreckungsgläubiger begehrte Zwangsgeldandrohung zu erfolgen hat, was nach den vorstehenden Ausführungen zu verneinen ist, hätte ein erstinstanzlicher Verfahrensfehler keinen Einfluss, weil der erkennende Senat den Anspruch des Vollstreckungsgläubigers im Beschwerdeverfahren eigenständig prüft. Abgesehen davon ist der vom Vollstreckungsgläubiger monierte Anruf der erstinstanzlichen Berichterstatterin nicht im hier betreffenden Verfahren über seinen Vollstreckungsantrag, sondern im vorausgegangenen erstinstanzlichen Eilverfahren 19 L 2643/21 erfolgt und zudem nachträglich mit Vermerk vom 20. Dezember 2021 aktenkundig gemacht worden. Darüber sind die Beteiligten durch Übersendung des Vermerks in Kenntnis gesetzt worden, so dass der Vollstreckungsgläubiger im hier anhängigen Beschwerdeverfahren dazu näher hätte Stellung nehmen können. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.