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Urteil

10 A 82/19

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2020:0908.10A82.19.00
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Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 7. Dezember 2017 – 7 K 5832/16. F – abgeändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des gesamten Verfahrens beider Instanzen zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 7. Dezember 2017 – 7 K 5832/16. F – abgeändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des gesamten Verfahrens beider Instanzen zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Entscheidung ergeht gemäß § 87a Abs. 2 und 3 i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch den Berichterstatter des Senats und gemäß § 101 Abs. 2 i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben. Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist insbesondere nach Zulassung durch den Senat statthaft und nach am 11. Januar 2019 erfolgter Zustellung des Zulassungsbeschlusses vom 8. Januar 2019 mit am 28. Januar 2019 innerhalb der Frist von einem Monat nach § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO begründet worden. Obwohl der Antrag der Beklagten im Berufungsverfahren keine Einschränkung auf den stattgebenden Teil des angefochtenen Urteils enthält, sondern undifferenziert die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils begehrt, ist davon auszugehen, dass die Beklagte allein den Teil des Urteils anfechten will, mit dem sie unterlegen ist. Ihr Klageziel besteht offensichtlich darin, eine vollständige Abweisung der Klage zu erreichen und nicht nur, soweit bereits das Verwaltungsgericht die Klage der Klägerin abgewiesen hat, nämlich für den Zeitraum nach Ergehen der familiengerichtlichen Entscheidung vom 21. Dezember 2016. Der erkennende Einzelrichter versteht den Berufungsantrag dahingehend, dass die Beklagte die Aufhebung des Teils des erstinstanzlichen Urteils begehrt, mit dem der Klage stattgegeben worden ist, sowie die vollständige Abweisung der Klage. Die so verstandene Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hätte der Klage nicht – teilweise – stattgeben dürfen. Der erkennende Berichterstatter teilt allerdings die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Klage als sogenannte Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft ist. Die angefochtene Inobhutnahme hat mit der Entscheidung des Familiengerichts über die teilweise Entziehung des Sorgerechts am 21. Dezember 2016 im Sinne der genannten Vorschrift ihre Erledigung gefunden. Der Durchführung eines Vorverfahrens bedurfte es unter diesen Voraussetzungen nicht, wie das Verwaltungsgericht auf Seite 6, letzter Absatz, des Urteilsumdrucks unter zutreffendem Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts angenommen hat. Zweifel erscheinen jedoch angebracht, ob vom Bestehen eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ausgegangen werden kann. Die Klägerin selbst hat insofern sowohl ihr Rehabilitationsinteresse als auch eine Wiederholungsgefahr geltend gemacht. Ein etwaiges Rehabilitationsinteresse an der Feststellung der vom Verwaltungsgericht angenommenen Rechtswidrigkeit allein wegen Verstoßes gegen das von Jugendamt zu beachtende Verfahren, nämlich die Einholung einer Entscheidung des Familiengerichts, dürfte kaum bestehen können, weil damit keine Aussage über das Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung getroffen wird, die zudem das Verwaltungsgericht selbst als gegeben angesehen hat. Eine Entscheidung die dahin lautet, eine Kindeswohlgefährdung habe tatsächlich vorgelegen, dürfte aber eine Rehabilitierung der Klägerin gerade nicht erreichen können. Eine Wiederholungsgefahr könnte allenfalls dann angenommen werden, wenn die konkrete Aussicht bestünde, dass die Klägerin erneut ein Kind gebären würde und sich das Jugendamt der Beklagten erneut veranlasst sähe, auch dieses in Obhut zu nehmen. Die Wiederholungsgefahr muss nämlich gerade in dem Verhältnis zwischen Klägerin und Beklagter bestehen, während die Gefahr, dass das Jugendamt seine Praxis auch in anderen Fällen beibehält, nicht ausreicht. Gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO muss nämlich der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des erledigten Verwaltungsaktes haben, wobei dieser nicht berechtigt ist, die etwaigen Interessen unbeteiligter Dritter an der Rechtmäßigkeit des Handelns der Beklagten wahrzunehmen, weil es eine „Popularklage“ in der Verwaltungsgerichtsordnung gerade nicht gibt. Das Verwaltungsgericht hat allein aufgrund des Umstandes, dass die erklärte Inobhutnahme einen Eingriff in das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Klägerin bezüglich ihrer Tochter sowie in das Elterngrundrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG darstelle, ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse als gegeben angesehen. Dies erscheint durchaus zweifelhaft. So wird etwa in der Kommentarliteratur die Auffassung vertreten, ein Feststellungsinteresse könne sich nicht allein aus dem Gesichtspunkt ergeben, dass durch einen Verwaltungsakt in ein Grundrecht eingegriffen werde, weil ein solcher Eingriff zumindest in die allgemeine Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG nahezu stets gegeben sei und damit das begrenzende Kriterium des Feststellungsinteresses praktisch leerliefe (so Schenke/Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 25 Aufl. 2019, § 113, Rn. 146 unter Kritik an der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 21. November 1980 – 7 C 18/79 – BVerwGE 61, 164, der das Verwaltungsgericht gefolgt ist). Dabei ist zu berücksichtigen, dass – worauf noch einzugehen sein wird – sich die vom Verwaltungsgericht festgestellte Rechtswidrigkeit auf einen recht kurzen Zeitraum von nur knapp vier Stunden bezogen hat, weil die Inobhutnahme erst mit Bekanntgabe gegenüber der Klägerin wirksam geworden ist, mithin nach Angaben der Beklagten am 21. Dezember 2016 morgens um 8:50 Uhr, und nicht bereits am 20. Dezember 2016 wie vom Verwaltungsgericht angenommen. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die angefochtene Inobhutnahmeverfügung mit Ergehen des familiengerichtlichen Beschlusses über die teilweise Entziehung des Sorgerechts am 21. Dezember 2016, der nach Angaben der Beklagten im Begründungsschriftsatz vom 28. Januar 2019 (Seite 3) um 12:40 Uhr zugestellt worden sein soll, ihre Erledigung gefunden hat. Ob ein berechtigtes Interesse der Klägerin angenommen werden kann, für einen so kurzen Zeitraum die Feststellung der Rechtswidrigkeit, die zudem allein aus einer Missachtung des Verfahrens durch das Jugendamt resultieren soll, zu begehren, erscheint dem erkennenden Berichterstatter durchaus zweifelhaft. Es besteht indessen keine Veranlassung, diese Frage eine abschließende Klärung zuzuführen, weil die Klage jedenfalls insgesamt unbegründet ist. Der angefochtene Bescheid ist nämlich rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zunächst ergibt sich die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung nicht aus dem Fehlen einer Rechtsbehelfsbelehrung. Zwar schreibt § 36 Satz 1 SGB X vor, dass bei Erlass eines schriftlichen Verwaltungsaktes der durch ihn beschwerte Beteiligte über den Rechtsbehelf und die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, deren Sitz, die einzuhaltende Frist und die Form schriftlich zu belehren ist. Diese Belehrung ist jedoch nicht notwendiger Bestandteil eines Verwaltungsaktes und ein Verstoß gegen die genannte Regelung macht den Verwaltungsakt daher nicht rechtswidrig (so auch Engelmann, in: Schütze, SGB X, 9. Aufl. 2020, § 36, Rn. 25 mit Hinweisen zur Rechtsprechung). Das Fehlen oder die Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung führt lediglich dazu, dass die Rechtsmittelfrist des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO von einem Monat nicht zu laufen beginnt (§ 58 Abs. 1 VwGO) und stattdessen der Rechtsbehelf noch innerhalb eines Jahres zulässig ist (§ 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Der angefochtene Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist das Jugendamt berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn (1.) Das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder (2.) Eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert und (a) die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder (b) eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann oder (3.) ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher unbegleitet nach Deutschland kommt und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten. Im vorliegenden Fall scheiden erkennbar die Nrn. 1 und 3 der genannten Vorschrift aus. Die Anwendung von Nr. 2 der Regelung setzt zunächst voraus, dass eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen vorliegt. Diese Regelung korrespondiert offensichtlich mit dem in § 8a SGB VIII geregelten Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung. Nach § 8a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII hat das Jugendamt im Falle der Kenntniserlangung von Anhaltspunkten für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte einzuschätzen. Satz 2 der Regelung bestimmt, dass das Jugendamt die Erziehungsberechtigten sowie das Kind oder den Jugendlichen in die Gefährdungseinschätzung einzubeziehen hat, soweit der wirksame Schutz dieses Kindes oder dieses Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird. § 8a Abs. 2 Satz 1 SGB VIII sieht vor, dass das Jugendamt das Familiengericht anzurufen hat, wenn es das Tätigwerden dieses Gerichts für erforderlich erachtet. Nach Satz 2 der Vorschrift hat für den Fall, dass eine dringende Gefahr besteht und die Entscheidung des Gerichts nicht abgewartet werden kann, das Jugendamt das Kind oder Jugendlichen in Obhut zu nehmen. Die näheren Voraussetzungen für eine Inobhutnahme sind sodann in § 42 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII enthalten wie oben beschrieben. Die genannten Bestimmungen sehen ein abgestuftes Verfahren vor, an dessen Ende die Inobhutnahme des Kindes oder Jugendlichen durch das Jugendamt stehen kann. Sowohl § 8a Abs. 2 Satz 2 SGB VIII als auch § 42 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII enthalten dabei nicht nur eine Berechtigung des Jugendamtes zur Inobhutnahme, sondern bei Vorliegen der dort jeweils geregelten Voraussetzungen eine Verpflichtung hierzu. Hat das Jugendamt eine Kindeswohlgefährdung festgestellt, enthält § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII jeweils zwei Varianten, die zur Inobhutnahme führen können. Entweder die Personensorgeberechtigten widersprechen nicht (a) oder eine familiengerichtliche Entscheidung kann nicht rechtzeitig eingeholt werden (b). Eine familiengerichtliche Entscheidung mit einer – gegebenenfalls teilweisen – Sorgerechtsentziehung stellt einen schwerwiegenden Eingriff in das Sorgerecht der Personensorgeberechtigten dar. Diesen wird daher – soweit möglich – die Gelegenheit einzuräumen sein, eine solche familiengerichtliche Entscheidung zu vermeiden, indem sie der Inobhutnahme im Sinne von § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a SGB VIII nicht zu widersprechen, da sie hierdurch jedenfalls das Sorgerecht in vollem Umfang behalten. Diese Variante stellt somit gegenüber einem Sorgerechtsentzug durch das Familiengericht den weniger schwerwiegenden Eingriff dar. Widersprechen die Personensorgeberechtigten der Inobhutnahme, hat das Jugendamt das weitere Vorgehen zu prüfen. In aller Regel wird dabei die Verpflichtung bestehen, zunächst zu versuchen, eine familiengerichtliche Entscheidung herbeizuführen. Ist nach Auffassung des Jugendamtes jedoch nicht sichergestellt, dass für eine familiengerichtliche Entscheidung sowie ihre tatsächliche Umsetzung ausreichend Zeit besteht, hat es die Berechtigung - und vor allen Dingen auch die Verpflichtung - zur Inobhutnahme wegen dringender Gefahr (Kepert in LPK-SGB VIII, 6. Aufl., § 42, Rn. 37). Die Einholung einer familiengerichtlichen Entscheidung ist sodann alsbald nachzuholen. Unter Beachtung dieser Grundsätze ist das Vorgehen des Jugendamtes der Beklagten im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden. Die seinerzeit vorhandenen Erkenntnisse sprachen für eine erhebliche Gefährdung des Wohls der neugeborenen Tochter X... der Klägerin, weil wegen der schwierigen und für das Jugendamt undurchsichtigen familiären Situation und die Drogenabhängigkeit der Klägerin zu befürchten stand, dass die Klägerin und ihr Lebensgefährte nicht in der Lage sein würden, hinreichend für das Neugeborene zu sorgen. Davon ist auch das Verwaltungsgericht ausgegangen. Die Klägerin hat im Verlauf des vorliegenden Klageverfahrens gegen die Richtigkeit dieser Einschätzung keine durchgreifenden Einwendungen vorgebracht. Insbesondere hat sie nicht dargelegt, dass sie sehr wohl seinerzeit in der Lage gewesen wäre, ihr neugeborenes Kind hinreichend mit Nahrung zu versorgen und auch die sonstigen Bedürfnisse eines neugeborenen Kindes in einem Maße zu befriedigen, das eine Gefährdung des Wohls ihrer Tochter ausgeschlossen hätte. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Jugendamt der Beklagten die Klägerin zunächst in die Einschätzung der Gefährdungssituation nicht einbezogen hat. Aufgrund der beim Jugendamt bekannten Verweigerung der Klägerin an einer Mitarbeit mit dem Jugendamt und der Unberechenbarkeit ihrer Verhaltensweise mit der Gefahr, dass das neugeborene Kind der Beaufsichtigung durch das Jugendamt entzogen wird, erschien die Beteiligung der Klägerin im Vorfeld der Inobhutnahme nicht angezeigt. Nach § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII hat das Jugendamt die Erziehungsberechtigten in die Gefährdungseinschätzung (nur dann) einzubeziehen, wenn der wirksame Schutz des Kindes nicht infrage gestellt wird. Im Sinne dieser Regelung wäre bei einer Einbeziehung der Klägerin der wirksame Schutz von X... jedoch infrage gestellt worden. Nachdem das Jugendamt zu der – nachvollziehbaren – Einschätzung gelangt war, das Kindeswohl der neugeborenen Tochter X... der Klägerin sei im Sinne von § 8a Abs. 2 Satz 2 SGB VIII dringend gefährdet, war es gehalten, weiter nach § 42 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII vorzugehen. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Jugendamt der Beklagten zunächst abwarten wollte, ob die Klägerin der Inobhutnahme im Sinne von § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a SGB VIII widerspricht oder nicht, und nicht bereits am 20. oder gar schon am 19. Dezember 2016 das Familiengericht angerufen hat. Wie oben bereits ausgeführt, ist es angezeigt, zunächst den Personensorgeberechtigten die Möglichkeit einzuräumen, der Inobhutnahme zuzustimmen, um die Notwendigkeit einer familiengerichtlichen Entscheidung zu vermeiden. Auch wenn das Jugendamt seinerzeit die Wahrscheinlichkeit, dass die Klägerin der Inobhutnahme zustimmen könnte, als ausgesprochen gering angesehen hat, ist es dennoch nicht zu beanstanden, dass es der Klägerin diese Möglichkeit hat einräumen wollen. Es ist ebenfalls nicht zu beanstanden, dass das Jugendamt diese Entscheidung der Klägerin nicht bereits am 20. Dezember 2016 eingeholt hat, weil – wie ausgeführt – es aufgrund der bisherigen Erfahrungen davon ausgehen musste, dass durch eine zu frühe Einbeziehung der Klägerin der Schutz des ungeborenen Kindes X... durch das Jugendamt erheblich gefährdet worden wäre. Der erkennende Einzelrichter ist daher der Auffassung, dass die Vorgehensweise des Jugendamtes der Beklagten im vorliegenden konkreten Fall nicht zu beanstanden ist. Die Inobhutnahme der Tochter der Klägerin ist schließlich am Morgen des 21. Dezember 2016 erfolgt. An diesem Tag ist auch die Inobhutnahmeverfügung der Klägerin ausgehändigt worden. Erst hiermit ist diese Verfügung gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB X wirksam geworden, auch wenn sie bereits am 20. Dezember 2016 erstellt worden ist. Die schriftliche Abfassung der Verfügung bereits am vorangegangenen Tag, dem 20. Dezember 2016, diente nur der Vorbereitung der Inobhutnahme für den Fall, dass diese wegen Widerspruchs der Klägerin gegen die Inobhutnahme gegen deren Willen sollte erfolgen müssen, wovon das Jugendamt allerdings als höchstwahrscheinlich ausgegangen ist. Hätte die Klägerin wider Erwarten der Inobhutnahme zugestimmt, wäre die schriftlich verfasste Verfügung nicht „benutzt“ worden und damit nicht wirksam geworden. Die Abfassung der schriftlichen Inobhutnahmeverfügung bereits am 20. Dezember 2016 stellt eine reine Vorbereitungshandlung dar, weil das Jugendamt am Morgen des 21. Dezember 2016 auf alle Eventualitäten vorbereitet sein wollte. In diesem Zusammenhang ist auch die Benachrichtigung des Polizeireviers mit der Bitte um Unterstützung zu sehen. Auch hieraus kann nicht gefolgert werden, dass bereits zum damaligen Zeitpunkt von einer Notwendigkeit der Inobhutnahme der Tochter der Klägerin gegen deren Willen sicher ausgegangen wurde. Aus diesem Grunde war das Jugendamt der Beklagten auch berechtigt, mit der Anrufung des Familiengerichts abzuwarten, bis am Morgen des 21. Dezember 2016 auch die Klägerin mit der Frage der Inobhutnahme ihrer Tochter konfrontiert worden war. Es bestand auch nicht die Möglichkeit, vorab Kontakt mit dem Familiengericht aufzunehmen, wie die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 7. Februar 2018, mit dem sie ihren Antrag auf Zulassung der Berufung begründet hat, nachvollziehbar dargelegt hat. Danach besteht die Familienabteilung des Amtsgerichts Frankfurt am Main aus über 20 Richterinnen und Richtern, wobei die Geschäftsverteilung keine Zuteilung nach festen Buchstaben (des Namens der beteiligten Partei), sondern nach Eingangsziffern erfolgt. Es konnte daher vorab gar nicht eingeschätzt werden, welcher Richter oder welche Richterin für eine Entscheidung über die etwaige teilweise Entziehung des Sorgerechts der Klägerin zuständig sein würde. Eine Kontaktaufnahme mit allen in Frage kommenden Richtern und Richterinnen erschien nicht verfahrensökonomisch. Die Zuständigkeit eines konkreten Richters oder einer Richterin konnte sich erst nach Stellung eines entsprechenden Antrages ergeben. Dass ein solcher noch nicht am 20. Dezember 2016 zu stellen war, wurde bereits dargetan. Nachdem am Morgen des 21. Dezember 2016 die Klägerin der Inobhutnahme zugestimmt hatte, stellte sich nunmehr erst für das Jugendamt der Beklagten die Frage, ob eine familiengerichtliche Entscheidung noch so zeitnah würde zu erlangen sein, dass mit der Inobhutnahme der Tochter der Klägerin solange hätte zugewartet werden können. Diese Frage haben die Mitarbeiter des Jugendamtes der Beklagten nachvollziehbar verneint. Es hätte allenfalls die Möglichkeit bestanden, einen kurzen Schriftsatz an das Familiengericht zu senden. Für die Abfassung des ausführlichen Schriftsatzes mit dem Antrag der teilweisen Sorgerechtsentziehung, der im Laufe des Vormittags des ansonsten Dezember 2016 tatsächlich an das Familiengericht abgesandt worden ist, hätte nicht ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden. Bei Übermittlung lediglich eines kurzen Antragsschriftsatzes mit nur kursorischer Darlegung des Sachverhalts hätte die Gefahr bestanden, dass das Familiengericht nicht im Stande gewesen wäre, eine sofortige Entscheidung zu treffen, wie es sie tatsächlich getroffen hat. Hieraus folgt, dass am Morgen des 21. Dezember 2016 dringender Handlungsbedarf bestand und eine familiengerichtliche Entscheidung nicht (mehr) abgewartet werden konnte im Sinne von § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2b SGB VIII. Es hätte nämlich sonst die Gefahr bestanden, dass die Klägerin zusammen mit ihrem Lebensgefährten versucht hätte, das Krankenhaus zusammen mit der neugeborenen Tochter X... zu verlassen. Eine rechtskonforme Handhabe, sie hieran zu hindern, hätte ohne die Inobhutnahme der Tochter der Klägerin nicht bestanden. Auch die Polizei hätte keine Möglichkeit gehabt, die Klägerin ohne die Inobhutnahme am Verlassen des Krankenhauses zusammen mit ihrer Tochter zu hindern. Unter diesen Umständen war mit dem unmittelbaren Eintritt der oben beschriebenen dringenden Gefährdungslagen für die Tochter der Klägerin zu rechnen. Um dies zu vermeiden, gab es am Morgen des 21. Dezember 2016 keine andere Möglichkeit für das Jugendamt der Beklagten mehr, als die Tochter der Klägerin (zwangsweise) in Obhut zu nehmen. Gegen diese Sicht der Dinge spricht auch nicht der Umstand, dass vom Jugendamt der Beklagten bereits am 19. Dezember 2016 in einem Telefonat mit einer Ärztin des Markuskrankenhauses angekündigt worden war, das Kind sei in Obhut genommen, sobald die Kindeseltern mit dem Säugling die Klinik sollten verlassen wollen. Hieraus ist allenfalls zu schließen, dass das Jugendamt der Beklagten bereits zum damaligen Zeitpunkt die Notwendigkeit gesehen hat, die Tochter der Klägerin wegen dringender Gefahr für das Kindeswohl notfalls in Obhut zu nehmen. Hieraus kann jedoch nicht gefolgert werden, das Jugendamt habe allein die – öffentlich-rechtliche – Inobhutnahme betreiben und das Familiengericht absichtlich „umgehen“ wollen. Vielmehr ist hieraus lediglich zu entnehmen, dass sich das Jugendamt seines Schutzauftrages aus § 8a SGB VIII ebenso bewusst war wie seiner Verpflichtung zur Inobhutnahme aus § 8a Abs. 2 Satz 2 und § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII bei Vorliegen der dort geregelten Voraussetzungen. Nach alldem erweist sich die streitgegenständliche Inobhutnahme der Tochter X... der Klägerin durch das Jugendamt der Beklagten am 21. Dezember 2016 als rechtmäßig. Die Klage der Klägerin ist daher unbegründet. Auf die Berufung der Beklagten ist daher das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat nach § 154 Abs. 1 VwGO die Klägerin als unterliegender Teil zu tragen. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruht auf § 167 Abs. 1, 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 und § 711 Satz 1 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Inobhutnahme der am 19. Dezember 2016 geborenen Tochter X... der Klägerin durch das Jugendamt der Beklagten. Die Klägerin ist dem Jugendamt der Beklagten seit einigen Jahren als Drogen- und Alkoholkonsumentin bekannt. Im September 2014 war bereits die ältere Tochter der Klägerin, geboren am ... 2014, vom Jugendamt der Beklagten in Obhut genommen worden. Anlass für die Inobhutnahme waren zum einen die Auseinandersetzungen der Kindeseltern mit häuslicher Gewalt und zum anderen der verwahrloste Zustand der Wohnung. Umgangskontakte mit dieser Tochter hatten die Klägerin und ihr Lebensgefährte – der Kindesvater – nur teilweise wahrgenommen. Nachdem das Jugendamt der Beklagten erfahren hatte, dass die Klägerin erneut schwanger war und das Kind voraussichtlich Anfang Januar 2017 geboren werden sollte, lud sie die Klägerin zu einem Gesprächstermin am 5. Dezember 2016. Nachdem die Klägerin diesen Termin nicht wahrgenommen hatte, wurde ein neuer Termin für den 14. Dezember 2016 vorgeschlagen. Auch diesen Termin nahm die Klägerin nicht wahr. Bei einem unangemeldeten Hausbesuch am 7. Dezember 2016 wurde von Mitarbeitern des Jugendamtes niemand angetroffen. Am 19. Dezember 2016 entband die Klägerin ihre Tochter X... zu Hause und wurde anschließend zusammen mit dem Kind mit einem von ihrem Lebensgefährten gerufenen Rettungswagen in das Markuskrankenhaus in Frankfurt am Main gebracht. Das genannte Krankenhaus informierte das Jugendamt der Beklagten am Vormittag des 19. Dezember 2016 darüber, dass die Klägerin an diesem Tag stationär aufgenommen worden war. X... wurde im Krankenhaus ärztlich versorgt. Die Klägerin beabsichtigte zunächst, das Krankenhaus noch am Tag der Geburt wieder zu verlassen, konnte jedoch durch die behandelnde Ärztin überzeugt werden, erst einmal noch dort zu bleiben. Noch unter dem 19. Dezember 2016 teilte die Beklagte dem Markuskrankenhaus mit, für den Fall, dass die Familie das Krankenhaus verlassen wolle, sei das Kind (X...) sofort gemäß § 42 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII in Obhut genommen. Am 20. Dezember 2016 vereinbarten die Mitarbeiter des Jugendamtes der Beklagten mit den verantwortlichen Mitarbeitern des Markuskrankenhauses, die Klägerin solle nichts davon erfahren, dass das Jugendamt der Beklagten eingeschaltet sei. Um einen reibungslosen Ablauf der Inobhutnahme des Kindes zu gewährleisten, sollte bei dem Kind am 21. Dezember 2017 um 7:45 Uhr in Abwesenheit der Klägerin die U2 durch den zuständigen Kinderarzt vorgenommen werden, wonach das Kind sofort in Obhut genommen und die Klägerin darüber informiert werden sollte. Am selben Tage bat die Beklagte per Telefax beim 12. Polizeirevier um Unterstützung bei der Inobhutnahme, damit im Falle einer Eskalation Polizeibeamte zugegen wären. Am Morgen des 21. Dezember 2016 gegen 8:50 Uhr nahm die Beklagte das neugeborene Kind in Obhut. Der Klägerin überreichten die Mitarbeiter der Beklagten persönlich einen auf den 20. Dezember 2016 datierten „Bescheid über die Inobhutnahme“. Darin wurde ausgeführt, die Inobhutnahme sei erforderlich, um eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes abzuwenden. Es habe einen erheblichen Verdacht auf Drogen- und Alkoholmissbrauch auf Seiten der Kindeseltern gegeben. Weder die Klägerin noch ihr Lebensgefährte hätten die Angebote zu einer Kooperation mit dem Jugendamt wahrgenommen. Es sei zudem nicht einschätzbar, inwieweit die Wohnung auf das Neugeborene vorbereitet sei. Das Kindeswohl sei daher akut gefährdet, weil eine Sicherung des Kindeswohls im Haushalt der Eltern nicht gewährleistet sei. Die Beklagte ordnete gleichzeitig die sofortige Vollziehung des Bescheides an und begründete diese Anordnung damit, die sofortige Vollziehung liege im öffentlichen Interesse, da bei dem Kind eine Kindeswohlgefährdung vorliege. Diese sei akut, weshalb eine besondere Gefahrensituation gegeben sei, die die sofortige Vollziehung rechtfertige. Ein milderes und gleich geeignetes Mittel komme nicht in Betracht, da die Interessen des Kindes das Recht der Eltern auf Pflege und Erziehung gemäß Art. 6 Abs. 2 GG überlagere. Eine Rechtsmittelbelehrung enthielt der Bescheid nicht. Mit am 21. Dezember 2016 um 11:13 Uhr per Telefax übermittelten Anschreiben informierte die Beklagte das zuständige Familiengericht darüber, dass das Kind in Obhut genommen worden sei. Unter ausführlicher Darlegung des Sachverhalts beantragte sie die Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Pfleger. Sie teilte dabei mit, eine Entscheidung des Familiengerichts sei erforderlich, weil die Personensorgeberechtigte der Inobhutnahme nicht zugestimmt habe. Mit Beschluss vom 21. Dezember 2016 – 457 F 6375/16 EASO – bestellte das zuständige Familiengericht des Amtsgerichts Frankfurt am Main dem Kind zunächst einen Verfahrensbeistand. Mit unter dem gleichen Aktenzeichen ergangenen weiteren Beschluss vom selben Tag entzog das Familiengericht der Klägerin im Wege einstweiliger Anordnung vorläufig das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das Recht zur Gesundheitsfürsorge, das Recht zur Antragstellung nach SGB VIII und das Recht zur Regelung des Umgangs für das Kind X... und übertrug diese Rechte dem Jugendamt der Beklagten als Pfleger. Dieser Beschluss wurde nach Angaben der Beklagten im Begründungsschriftsatz vom 28. Januar 2019, Seite 3, am selben Tage um 12:40 Uhr zugestellt. Mit weiterem Beschluss des Familiengerichts vom 13. Januar 2017 wurde im Wege der einstweilen Anordnung der Klägerin vorläufig die elterliche Sorge über X... vollständig entzogen und dem Jugendamt als Vormund übertragen. Am 27. Dezember 2016 hat die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main erhoben. Zur Begründung führte sie aus, der Bescheid habe keine Rechtsbehelfsbelehrung beinhaltet und die Inobhutnahme sei schon aus diesem Grunde rechtswidrig. Zudem sei sie vor Erlass des Bescheides nicht angehört worden. Auch habe vorher keine andere Verwaltungsmaßnahme stattgefunden. Sie - die Klägerin – sei durch die Inobhutnahme in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt worden und die Inobhutnahme stelle eine besondere Härte für sie dar. Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, dass der Bescheid der Beklagten vom 20. Dezember 2016 über die Inobhutnahme des Kindes X... rechtswidrig war. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie vertrat die Ansicht, die Klage sei bereits unzulässig, weil das erforderliche Vorverfahren nicht durchgeführt worden sei. Das Fehlen einer Rechtsbehelfsbelehrung verlängere nur die Widerspruchsfrist. Außerdem sei die Klägerin mangels Inhaberin der elterlichen Sorge nicht klagebefugt. Ihr stehe zudem kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse zur Seite. Die Fortsetzungsfeststellungsklage sei unzulässig, weil zum Zeitpunkt der Erledigung eine Anfechtungsklage ebenfalls unzulässig gewesen wäre. In der Sache sei der Bescheid nicht zu beanstanden. Die Kindeswohlgefährdung ergebe sich daraus, dass die Kindeseltern nicht zu einer Kooperation mit der Beklagten bereit gewesen seien. Zudem sei das am 10. April 2014 geborene erste Kind der Klägerin, Y…, dauerhaft bei einer Pflegefamilie untergebracht, weil seinerzeit die Auseinandersetzungen der Kindeseltern mit häuslicher Gewalt und der verwahrloste Zustand der Wohnung Anlass zu der Inobhutnahme gegeben hätten. Auch in der weiteren Folge hätten sich die Eltern nicht kooperativ gezeigt, weil sie nur wenige Besuchstermine bei Y... wahrgenommen hätten und auch die angesetzten Drogenscreenings nicht durchgeführt worden seien. Wegen dieser fehlenden Mitwirkung der Eltern sei es der Beklagten auch nicht möglich gewesen, im Vorfeld der Maßnahme Einblick in die familiäre Situation zu nehmen, um mit den Eltern gemeinsam einen Schutzplan zu erstellen. Die Eltern hätten alle angebotenen Maßnahmen ausgeschlagen. Mit im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch die Einzelrichterin ergangenes Urteil vom 7. Dezember 2017 stellte das Verwaltungsgericht fest, dass die am 20. Dezember 2016 angeordnete Inobhutnahme des Kindes X..., geboren am 19. Dezember 2016, durch die Beklagte in der Zeit von der Anordnung bis zum Wirksamwerden des familiengerichtlichen Beschlusses des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 21. Dezember 2016, mit dem der Klägerin das Aufenthaltsbestimmungsrecht für X... entzogen worden sei, rechtswidrig sei. Im Übrigen wies es die Klage ab und erlegte die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens den Beteiligten jeweils zur Hälfte auf. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Klage sei als Fortsetzungsfeststellungsklage ohne vorherige Durchführung des Vorverfahrens zulässig. Der Inobhutnahmebescheid vom 20. Dezember 2019 habe sich durch die familienrechtliche Entscheidung vom 21. Dezember 2019 erledigt und damit vor Ablauf der Widerspruchsfrist. Unter diesen Umständen bedürfe es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Durchführung des Vorverfahrens nicht. Der Klägerin stehe auch ein Feststellungsinteresse zur Seite, dass sich bereits daraus ergebe, dass ein Eingriff in das Elterngrundrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG erfolgt sei. Unzulässig sei die Klage hingegen, soweit sie sich auf den Zeitraum nach Bekanntgabe des familiengerichtlichen Beschlusses des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 21. Dezember 2012 zur teilweisen Entziehung der elterlichen Sorge beziehe, weil die Klägerin ab diesem Zeitpunkt nicht mehr klagebefugt sei. Soweit die Klage zulässig sei, sei sie auch begründet, weil die durch das Jugendamt der Beklagten am 20. Dezember 2016 angeordnete und am 21. Dezember 2017 durchgeführte Inobhutnahme rechtswidrig gewesen sei. Das Jugendamt sei gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2b SGB VIII berechtigt und verpflichtet, ein Kind in seine Obhut zu nehmen, wenn eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes dies erfordere und eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden könne. Auch wenn aufgrund der vorliegenden Unterlagen davon auszugehen sei, dass eine dringende Kindeswohlgefährdung zum Zeitpunkt der Inobhutnahme zu befürchten gewesen sei, habe die zweite Voraussetzung, nämlich die Uneinholbarkeit einer rechtzeitigen familiengerichtlichen Entscheidung nicht vorgelegen. Eine familiengerichtliche Entscheidung sei nicht uneinholbar gewesen. Bereits am 20. Dezember 2016 hätte die Beklagte das Familiengericht informieren können, zumal an diesem Tag auch der angefochtene Bescheid erstellt worden sei. Das am 21. Dezember 2016 an das Familiengericht abgesandte und ausführlich formulierte Telefaxschreiben hätte bereits einen Tag früher abgesandt werden können. An diesem Tag seien auch Mitarbeiter des Markuskrankenhauses sowie die zuständige Polizeidienststelle über die für den frühen Morgen des 21. Dezember 2016 geplante Inobhutnahme informiert worden. Dies hätte auch gegenüber dem Familiengericht erfolgen können, so dass die erforderliche Entscheidung des Familiengerichts hätte bereits vor der am 21. Dezember 2016 durchgeführten Inobhutnahme eingeholt werden können. Das Urteil wurde der Beklagten am 7. Dezember 2017 zugestellt und der Klägerin am 12. Dezember 2017. Mit am 5. Januar 2018 beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag hat die Beklagte beantragt, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgericht Frankfurt am Main vom 7. Dezember 2017 zuzulassen. Sie hat sich hierbei auf die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sowie besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und Verfahrensmängel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) berufen. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen geltend gemacht, eine vorherige Anrufung des Familiengerichts sei nicht möglich gewesen, weil zunächst habe abgewartet werden müssen, ob die Klägerin der Inobhutnahme im Sinne von § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a SGB VIII nicht widerspreche, was erst am Morgen des 21. Dezember 2016 habe erfolgen können. Erst danach habe festgestanden, dass eine Inobhutnahme durchgeführt werden müssen, wobei zu diesem Zeitpunkt die Kindeswohlgefährdung so dringlich gewesen sei, dass eine vorherige Einholung einer familienrechtlichen Entscheidung nicht mehr möglich gewesen sei. Mit Beschluss vom 8. Januar 2019 – 10 A 86/18.Z – hat der Senat die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 7. Dezember 2017 zugelassen. Der Beschluss wurde der Klägerin am 15. Januar 2019 und der Beklagten am 11. Januar 2019 zugestellt. Die Beklagte hat die Berufung mit am 28. Januar 2019 beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangenem Schriftsatz vom selben Tage begründet. Sie macht im Wesentlichen geltend, entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts im Tenor des angefochtenen Urteils sei die Inobhutnahme nicht bereits am 20. Dezember 2016 erfolgt, sondern erst mit der Bekanntgabe der Inobhutnahmeverfügung am Morgen des 21. Dezember 2016, da ein Verwaltungsakt gem. § 39 SGB X (erst) mit seiner Bekanntgabe wirksam werde. Am 20. Dezember 2016 habe noch keine Veranlassung bestanden, das Familiengericht anzurufen. Nach § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII sei das Jugendamt berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordere und die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden könne. Gesetzlich vorgesehen sei ein dreistufiges Verfahren, dessen Beginn die Gefährdungseinschätzung darstelle, deren näherer Ablauf in § 8a SGB VIII geregelt sei. Im vorliegenden Fall hätten die Fachkräfte die Anhaltspunkte für gewichtig eingeschätzt und damit ein Verfahren nach § 8a SGB VIII eingeleitet. Sie hätten weiter entschieden, dass die personensorgeberechtigte Klägerin nicht in die Gefährdungseinschätzung einbezogen werden könne, da hierdurch der wirksame Schutz des neugeborenen Kindes X... nicht mehr sichergestellt gewesen, sondern vielmehr eine Eskalation der Gefahrensituation in Kauf genommen worden wäre. Diese Entscheidung begründe sich durch das Verhalten der Klägerin in der Vergangenheit, sich der Kooperation mit dem Jugendamt zu entziehen, und damit einer anzunehmenden Entweichung mit dem Kind. X... wäre dann aufgrund von Vernachlässigung akut gefährdet gewesen. Das Kind hätte Hunger, Durst oder gar den Tod erleiden können. Die Anrufung des Familiengerichts nach § 8a Abs. 2 SGB VIII vor der Inobhutnahme sei nicht angezeigt gewesen. § 8a Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 bzw. Halbs. 2 SGB VIII sehe zwei Anrufungstatbestände vor, nämlich zum einen die Anrufung des Familiengerichts im Vorfeld einer festzustellenden Kindeswohlgefährdung und zum anderen die Anrufung des Familiengerichts bei festgestellter Kindeswohlgefährdung und mangelnder Bereitschaft der Eltern, an der Abwendung der Gefährdung mitzuwirken. Eine Anrufung im Vorfeld der festzustellenden Kindeswohlgefährdung sei schon deshalb ausgeschieden, weil zur Vermeidung einer Eskalation der Gefahrensituation für X... und damit zur Sicherstellung ihres Schutzes entschieden worden sei, dass eine Einbeziehung der Klägerin in die Gefährdungseinschätzung die Gefahrensituation für X... hätte eskalieren lassen. Im Zeitfenster des Verfahrens nach § 8a SGB VIII sei aber noch nicht bekannt gewesen, ob die Klägerin bereit gewesen wäre, an der Abwendung der Gefährdung mitzuwirken, indem sie der Inobhutnahme zugestimmt hätte. Auch wenn eine solche Zustimmung als eher unwahrscheinlich erschienen sei, habe diese Frage abschließend dennoch erst am 21. Dezember 2016 im Markuskrankenhaus geklärt werden können. Die Klägerin sei am 21. Dezember 2016 gegen 8:50 Uhr über die Gefährdungseinschätzung und die erforderliche Inobhutnahme informiert worden. Sie habe der Inobhutnahme widersprochen. Zu diesem Zeitpunkt sei sodann zu prüfen gewesen, ob eine familiengerichtliche Entscheidung noch rechtzeitig eingeholt werden konnte. Dies sei zu verneinen, weil zu diesem Zeitpunkt das Abwarten eines Beschlusses mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu einer Gefahr für X... und eine Eskalation in der Neugeborenenstation geführt hätte. Mit hoher Wahrscheinlichkeit hätte die schwerst drogenabhängige Klägerin ihren ohnehin gefassten Beschluss, die Klinik im Anschluss mit dem Kind zu verlassen, in die Tat umgesetzt. Dadurch wäre X... einer akuten Gefährdung für Leib und Leben ausgesetzt gewesen. Das Jugendamt wäre zu einem Schutz X...s in dieser Situation nicht mehr in der Lage gewesen. Da eine rechtzeitige Einholbarkeit einer familiengerichtlichen Entscheidung demnach nicht gegeben gewesen sei, hätten sich die weiteren Voraussetzungen der Inobhutnahme nach § 42 Abs. 3 SGB VIII gerichtet. Die nach Satz 2 Nr. 2 der Vorschrift vorgesehene unverzügliche Einholung einer Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen Maßnahmen zum Wohl des Kindes sei erfolgt. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 7. Dezember 2017 – 7 K 5832/16.F – aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie ist der Auffassung, die von der Beklagten aufgeworfene Frage, wann der Adressatin der angefochtene Bescheid eröffnet worden sei, sei für die Beurteilung der Rechtswidrigkeit dieses Bescheides irrelevant. Das Verwaltungsgericht habe zutreffend festgestellt, dass eine Voraussetzung für den Erlass des angefochtenen Bescheides zum Zeitpunkt seines Erlasses nicht vorgelegen habe, nämlich die Unmöglichkeit, eine familiengerichtliche Entscheidung rechtzeitig einzuholen. Insbesondere erschließe sich die Argumentation der Beklagten nicht, aus welchem Grunde am 20. Dezember 2016 noch keine Veranlassung bestanden haben solle, das Familiengericht anzurufen. Es sei unverständlich, warum in der Berufungsbegründung Ausführungen zu § 8a SGB VIII gemacht würden, obwohl sich der streitgegenständliche Bescheid auf § 42 Abs. 1 SGB VIII stütze. Die Beklagte hätte zumindest den Versuch unternehmen müssen, das Familiengericht zu kontaktieren, und hätte die Erfolglosigkeit dokumentieren müssen. Die Pflicht zur Prüfung der Erreichbarkeit des Familiengerichts stehe nicht zur Disposition des Jugendamtes. Es wäre einfach gewesen, den im bereits am 20. Dezember 2016 abgefassten Bescheid dargestellten Sachverhalt in einen Antrag beim Familiengericht umzuformulieren. Die schnelle Reaktion des Familiengerichts am folgenden Tag bestätige gerade, dass von einer nicht einholbaren Entscheidung am Vortag nicht ausgegangen werden könne. Das Jugendamt habe aber weder das Einverständnis der Klägerin zur Inobhutnahme noch eine Entscheidung des Familiengerichts eingeholt. Das Verwaltungsgericht habe zutreffend festgestellt, dass der angefochtene Bescheid die Rechte der Klägerin in Form des Aufenthaltsbestimmungsrechts für Ihre Tochter und ihre Grundrechte aus Art. 6 Abs. 2 und 3 GG verletzt habe. Hinzuzufügen sei, dass in dem streitgegenständlichen Bescheid auch eine Verletzung der Rechtsschutzgarantie erblickt werden könne, da das Verfahren nach § 42 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII nicht eingehalten worden sei. Ausweislich der Behördenakte habe das Jugendamt schon seit Kenntnis von der Schwangerschaft der Klägerin im November 2016 Kurs auf eine Inobhutnahme des Kindes genommen. Die Rechtsverletzung der Maßnahme umfasse entgegen der Auffassung der Beklagten nicht nur den wenige Stunden umfassenden Zeitraum zwischen Durchführung und Bekanntgabe der Inobhutnahme und der Zustellung des familiengerichtlichen Beschlusses über die teilweise Entziehung des Sorgerechts, sondern reiche zum Entscheidungsprozess über die Maßnahme, die Wahl der Mittel und der Prüfung des Vorgehens der Tatbestandsvoraussetzungen für den Erlass des Bescheides zurück. Zudem mache es angesichts der Schwere des Eingriffs keinen Unterschied, ob er nur für wenige Stunden oder auch nur eine Minute rechtswidrig sei. Das erstinstanzliche Urteil habe diesbezüglich eine Warnfunktion gegenüber der Verwaltung. Die Klägerin könne als Feststellungsinteresse nicht nur das Rehabilitationsinteresse ins Feld führen, sondern auch die Wiederholungsgefahr, weil die Beklagte deutlich mache, dass sie an der rechtswidrigen Praxis weiter festhalten und sie nicht aufgeben wolle. Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte (zwei Bände) und den einschlägigen Behördenvorgang der Beklagten, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 6. März 2020 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter erklärt und auf mündliche Verhandlung verzichtet. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 22. Juni 2020 ebenfalls auf mündliche Verhandlung verzichtet und sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt.