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Beschluss

4 A 2368/18

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:0105.4A2368.18.00
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Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 11.5.2018 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 33.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 11.5.2018 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 33.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Ihr Vorbringen weckt nicht die ausschließlich geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der (Ergebnis-)Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7.10.2020 – 2 BvR 2426/17 –, juris, Rn. 34, m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 – 7 AV 4.03 –, juris, Rn. 9. Daran fehlt es hier. Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage gegen den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 8.5.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.3.2016 im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dieser sei rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Aufhebung des Zuwendungsbescheids vom 29.11.2010 und des Endabrechnungsbescheids vom 22.8.2011 sei § 48 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 VwVfG, weil beide Bescheide von Anfang an rechtswidrig gewesen seien. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf die gewährte Zuwendung gehabt. Sie habe im Zeitpunkt des Erlasses des Zuwendungsbescheids nicht zum Kreis der Zuwendungsberechtigten gehört, weil sie nicht die Gewähr für eine ordnungsgemäße Geschäftsführung geboten habe. Daran ändere der spätere Nachweis einer ordnungsgemäßen Verwendung der Fördermittel nichts. Der Klägerin stehe kein Vertrauensschutz zu, weil sie die Rechtswidrigkeit der Verwaltungsakte jedenfalls infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt habe. Die Ermessensentscheidung der Beklagten, die sich auf den haushaltsrechtlichen Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gestützt habe, erweise sich als rechtmäßig. Die gegen diese Annahmen des Verwaltungsgerichts erhobenen Einwendungen greifen nicht durch. Die Annahme der Klägerin, die Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung im Sinne von Nr. 1.2 VV zu § 44 LHO (richtig: BHO) sei im Gegensatz zur Bewilligung von Fördermitteln für Maßnahmen des Programms „Weiterbildung“ für die Bewilligung von Fördermitteln für Investitionen im Programm „De-minimis“ bedeutungslos für die Sicherstellung der ordnungsgemäßen Verwendung der Fördermittel, greift nicht durch. Sie lässt außer Acht, dass das Verwaltungsgericht sich fehlerfrei auf die an Nr. 1.2 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 BHO ausgerichtete ständige Verwaltungspraxis der Beklagten gestützt hat. Versagt eine Behörde in Anwendung der einschlägigen Richtlinien unter bestimmten Voraussetzungen regelmäßig die Gewährung einer Zuwendung, so verletzt sie nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung das Gleichbehandlungsgebot in seiner objektiv-rechtlichen Funktion, wenn sie sich im Einzelfall über diese Praxis hinwegsetzt und trotz Fehlens der ansonsten geforderten Voraussetzungen die Leistungen gewährt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.4.2003 ‒ 3 C 25.02 ‒, juris, Rn. 17, so auch Urteil vom 25.4.2012 ‒ 8 C 18.11 ‒, BVerwGE 143, 50 = juris, Rn. 32; und OVG NRW, Urteil vom 15.8.1980 ‒ 9 A 251/79 ‒, OVGE 35, 45 = juris, Rn. 9. In Kenntnis dieser Anforderungen hat die Beklagte in ihrem Widerspruchsbescheid vom 14.3.2016 ausgeführt, dass Zuwendungen nur solchen Empfängerinnen und Empfängern bewilligt werden, bei denen eine ordnungsgemäße Geschäftsführung gesichert erscheint und die in der Lage sind, die Verwendung der Mittel bestimmungsgemäß nachzuweisen. Dabei werden nach einschlägiger Verwaltungspraxis die Erkenntnisse hinsichtlich der nicht zweckentsprechenden Verwendung von Fördermitteln im Zuwendungsprogramm „Aus- und Weiterbildung“ auch bei der Entscheidung über die Förderfähigkeit im Zuwendungsprogramm „De-minimis“ entsprechend berücksichtigt. Schon im Anhörungsschreiben vom 29.8.2014 hatte die Beklagte mitgeteilt, in ständiger Verwaltungspraxis des Bundesamts für Güterverkehr würden Unternehmen bei Verurteilung wegen eines Subventionsdelikts im Zusammenhang mit seinen Förderprogrammen in dem betroffenen Jahr und für die darauf folgenden drei Jahre von allen Förderprogrammen ausgeschlossen. Dieser Schilderung der tatsächlich geübten Verwaltungspraxis ist die Klägerin nicht entgegengetreten. Weder hat sie auch nur behauptet, dass die Beklagte tatsächlich von der geschilderten Verwaltungspraxis abweicht, noch hat sie einen Anhalt für ihre Behauptung vorgebracht, eine derartige, am Gleichbehandlungsgrundsatz ausgerichtete Praxis verletzte ihrerseits den Gleichheitssatz und sei willkürlich. Insbesondere ist es nicht willkürlich, die subventionsrechtliche Verantwortlichkeit des Geschäftsführers der Klägerin für eine „nicht ordnungsgemäße Geschäftsführung“ bei seinem Verhalten im Förderprogramm „Aus- und Weiterbildung“, vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 18.1.2018 – 4 A 1576/15 –, juris, Rn. 6, auch im Rahmen des Förderprogramms „De-minimis“ zu Lasten der Klägerin zu berücksichtigen. Die Klägerin hat damit gezeigt, dass sie öffentliche Fördergelder für sich beansprucht, auch ohne sich verlässlich über die Einhaltung der Fördervoraussetzungen zu vergewissern, weshalb eine ordnungsgemäße Verwendung von Fördergeldern durch sie nicht ausreichend gesichert erscheint. Das Zulassungsvorbringen gibt auch nichts Durchgreifendes dafür her, dass der Klägerin entgegen der Wertung des Verwaltungsgerichts Vertrauensschutz im Sinne von § 48 Abs. 2 Sätze 1 und 2 VwVfG zukommen könnte. Sie hat die Annahme des Verwaltungsgerichts, Vertrauensschutz sei gemäß § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG ausgeschlossen, nicht schlüssig in Frage gestellt. Ihre Argumentation greift nicht durch, sie hätte nicht wissen müssen, dass das Bundesamt bei vollumfänglicher Kenntnis der Umstände im Zusammenhang mit dem Verwendungsnachweis vom 12.5.2010 für die Förderungen im Förderprogramm „Weiterbildung“ in der Förderperiode 2009 den Zuwendungsbescheid vom 29.11.2010 und den Endabrechnungsbescheid vom 22.8.2011 nicht erlassen hätte und sie hätte auch die verwaltungsinterne Regelung der Nr. 1.2 VV zu § 44 LHO (richtig: BHO) nicht kennen müssen. Schon ausweislich ihres am 12.11.2010 beim Bundesamt eingegangenen Förderantrags musste sie die entsprechende Kenntnis haben. Darin hat sie mit ihrer Unterschrift bestätigt, ihr sei bekannt, dass zu Unrecht erhaltene Zuwendungen nach den für Zuwendungen des Bundes geltenden Bestimmungen zurückzuzahlen sind (Nr. 5.3, zweiter Absatz, erster Spiegelstrich des Förderantrags). Des Weiteren hat sie bestätigt, dass sie die Richtlinie des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung über die Förderung der Sicherheit und Umwelt in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen vom 19.10.2009 (BAnz AT 30.10.2009 S. 3743), nach deren Nr. 1.1 der Bund nach Maßgabe dieser Richtlinie sowie der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (VV-BHO) Zuwendungen gewährt, zur Kenntnis genommen und als verbindlich anerkannt hat (Nr. 5.3, erster Absatz, erster Spiegelstrich des Förderantrags). Damit musste ihr bekannt sein, dass nach Nr. 1.2 VV zu § 44 BHO Zuwendungen nur solchen Empfängern bewilligt werden durften, bei denen eine ordnungsgemäße Geschäftsführung gesichert erschien und die in der Lage waren, die Verwendung der Mittel bestimmungsgemäß nachzuweisen. Der an die Klägerin gerichtete Vorwurf des grob fahrlässigen Mangels ordnungsgemäßer Geschäftsführung wird auch nicht durch ihren Einwand entkräftet, das Organisationsverschulden ihres Geschäftsführers stelle keine grobe Fahrlässigkeit dar. Der Geschäftsführer der Klägerin hatte im Rahmen des Förderprogramms „Weiterbildung“ durch seine mit Unterschrift bestätigten Verwendungsnachweise die Verantwortung für die Vollständigkeit und Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben übernommen, obwohl sich aus den staatsanwaltlichen Ermittlungen ergeben hatte, dass die angeführten Maßnahmen zumindest zum Teil tatsächlich nicht durchgeführt worden sind und obwohl er in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Köln im Verfahren 16 K 4751/14 hatte vortragen lassen, er habe verbindliche Erklärungen über die Mittelverwendung gleichsam „blind“ abgegeben, weil er hinsichtlich der Durchführung bewilligter Maßnahmen und deren Abrechnung seinem Sohn vertraut und diesem also freie Hand gelassen habe. Vgl. hierzu: VG Köln, Urteil vom 21.5.2015 – 16 K 4751/14 –, juris, Rn. 41; OVG NRW, Beschluss vom 18.1.2018 ‒ 4 A 1576/15 ‒, juris, Rn. 7. Die nun aufgestellte Behauptung, der Geschäftsführer der Klägerin habe seinem Sohn auf der Grundlage laufender, stichprobenartiger Kontrollen bei der Abwicklung des Förderprogramms vertraut, ist bezogen auf den hier maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung im November 2010 angesichts des entgegenstehenden Vorbringens im Verfahren 16 K 4751/14 (VG Köln), er habe erstmals nach der Durchsuchung im Sommer 2012 begonnen, Erklärungen über die Mittelverwendung vor seiner Unterschrift einer Sachverhaltsprüfung zu unterziehen, gänzlich unschlüssig. Mit einem Abgleich seiner Angaben mit dem Vorbringen im beigezogenen Verfahren 16 K 4751/14 (VG Köln) musste die Klägerin rechnen, weil sich das Verwaltungsgericht zur Begründung seiner Entscheidung ergänzend auf das in jenem Verfahren ergangene Urteil gestützt hat. Schließlich verfängt der Einwand der Klägerin nicht, die Beklagte habe keine sachgerechte Ermessensentscheidung getroffen. Mit ihrem Verweis auf eine nachweislich sachgerechte Verwendung der Fördermittel im vorliegenden Fall und ihre Vermögensdispositionen benennt die Klägerin keine atypische Fallgestaltung, die ein Abweichen von dem Regelfall einer Rückforderung für die Vergangenheit nach § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG möglich erscheinen lässt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 22.3.2017 ‒ 5 C 4.16 ‒, BVerwGE 158, 258 = juris, Rn. 39 f., und vom 23.5.1996 ‒ 3 C 13.94 ‒, juris, Rn. 51, m. w. N; OVG NRW, Beschluss vom 30.10.2018 ‒ 4 A 150/17 ‒, juris, Rn. 16 f. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.