Leitsatz: 1. Die Ermittlung der Differenz zwischen den ticketverkaufsbezogenen Umsätzen im Leistungszeitraum und den entsprechenden Umsätzen im Referenzjahr 2019 ist grundsätzlich geeignet, um das Maß der kompensationsbedürftigen Einnahmeeinbußen im Bereich des Profisports aufgrund der Corona-Pandemie zu bestimmen.2. Es ist sachgerecht und nicht willkürlich, dass der Zuwendungsgeber bei der Bestimmung der Förderhöhe keine Differenzierung zwischen Vereinen und Unternehmen, welche schon im Referenzjahr in der gleichen Liga gespielt haben, und solchen Vereinen und Unternehmen, welche im Referenzjahr in einer anderen Liga gespielt haben (Auf- oder Absteiger), vornimmt.3. Zur Erreichung des Förderziels, Strukturen des Profisports zu erhalten sowie Insolvenzen und Arbeitsplatzverluste zu vermeiden, war es notwendig und legitim, bei der Ausgestaltung des Förderprogramms Verfahrensvereinfachung und Verfahrensbeschleunigung besonderes Gewicht einzuräumen und den Vorrang vor Einzelfallgerechtigkeit in vereinzelten Härtefällen zu geben. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin ist Trägerin und Lizenzinhaberin des V. Sportvereins C. e. V. Dieser spielte bis Dezember 2015 in der 1. V.-Bundesliga. Nachdem der damalige Träger im Dezember 2015 Insolvenz angemeldet hatte, nahm der V. Sportverein C. e. V. mit Hilfe der Klägerin den Spielbetrieb zunächst in der Oberliga wieder auf. In der Saison 2018/2019 spielte die erste Mannschaft der Klägerin in der 2. V.-Bundesliga. Aufgrund der Corona-Pandemie kam es im Jahr 2020 im Zuge infektionsverhütender Maßnahmen zu massiven Einschränkungen des Spielbetriebs im Bereich des Profisports. Der Haushaltsausschuss des Bundestages beschloss daher am 01.07.2020 Corona-Überbrückungshilfen spezifisch für Sportvereine und Unternehmen im Bereich des professionellen und semiprofessionellen Wettbewerbs. Daraufhin wurde die „Richtlinie des Bundesministeriums des Innern und für Heimat über die Gewährung von Billigkeitsleistungen für Sportvereine, Unternehmen und Verbände im professionellen und semiprofessionellen Wettbewerb in der Bundesrepublik Deutschland zur Überbrückung von Einnahmeausfällen im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19“ (Förderrichtlinie) erlassen. Die Fassung der Förderrichtlinie vom 01.07.2021 enthält auszugsweise folgenden Inhalt: „ 3.3 Höhe der Billigkeitsleistung nach Ziffer 3.2 (Ausfälle von Ticketeinnahmen) Die Höhe der Billigkeitsleistung ergibt sich aus der Differenz der tatsächlichen Ticketeinnahmen im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2019 und der tatsächlichen Ticketeinnahmen im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2021.“ Zugleich veröffentlichte das BMI auf seiner Homepage einen Frage-Antwort-Katalog, sog. FAQs, zum Förderprogramm. Diese enthielten u. a. folgende Angabe: „ Einnahmen in 2019: Welche Ticketeinnahmen sind bei Aufsteigern, Absteigern und Wettbewerben, die in einer mehr als einjährigen Periodizität durchgeführt werden, anzusetzen? Die „Coronahilfen Profisport“ sind nach dem Maßgabebeschluss des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestag vom 1. Juli 2020 „an der Höhe der vorangegangenen Ticketeinnahmen im April bis Dezember 2019 auszurichten“. Eine besondere Behandlung von Auf- und Absteigern sowie Wettbewerben mit mehr als einjähriger Periodizität ist hiernach nicht vorgesehen. Maßgeblich bleiben auch hier die Ticketeinnahmen im Zeitraum April bis Dezember 2019.“ Zu den weiteren Einzelheiten der Förderrichtlinie sowie der FAQs wird auf Bl. 57 ff. sowie 97 ff. der Gerichtsakte Bezug genommen. Im Jahr 2021 stieg die Klägerin in der 1. V.-Bundesliga auf, in der sie seitdem spielt. Am 24.02.2022 trat eine neue Fassung der Förderrichtlinie für das Jahr 2022 in Kraft. Diese hatte auszugsweise folgenden Inhalt: „ 6. Nachbewilligungen 4. Quartal 2021 Das [Bundesverwaltungsamt] stellt ein separates Antragsverfahren zur Kompensation von Ticketausfällen in den Monaten Oktober, November und Dezember 2021 bereit. Die Antragsfrist beginnt am 19. Januar 2022 und endet am 28. Februar 2022. Es können nur solche Ticketausfälle geltend gemacht werden, die aufgrund einer Rechtsänderung nach dem 30. September 2021 entstanden sind. Im Übrigen findet die Billigkeitsrichtlinie „Coronahilfen Profisport 2021" in ihrer am 1. Juli 2021 geltenden Fassung mit Ausnahme der Regelungen über die Schlussabrechnung Anwendung. Für die Schlussabrechnung gilt Ziffer 5.4 dieser Richtlinie.“ Zu den weiteren Einzelheiten der Förderrichtlinie für das Jahr 2022 wird auf Bl. 77 ff. der Gerichtsakte Bezug genommen. Am 24.02.2022 stellte die Klägerin durch ihren prüfenden Dritten einen Nachbewilligungsantrag zur Bewilligung einer Billigkeitsleistung nach der Förderrichtlinie für den Zeitraum vom 01.07.2021 bis zum 31.12.2021. Unter „Weitere Informationen“ gab der Antrag an, die Klägerin spiele in der Saison 2021/2022 wieder in der 1. Liga. Wegen fehlender Vergleichbarkeit der Umsätze aus dem Zeitraum 2019 würden dem Antrag hilfsweise die Umsätze aus der letzten Erstligasaison beigefügt. Da für Aufsteiger in der Förderrichtlinie keine explizite Regelung getroffen sei, sollten diese Werte herangezogen werden. Die Ticketeinnahmen für den Vergleichszeitraum 01.07. bis 31.12. bezifferte die Klägerin im Verwaltungsverfahren für die einzelnen Jahre wie folgt: 2015: 1.621.557,63 EUR 2021: 1.147.328,34 EUR Hieraus ergab sich eine Förderantragshöhe von 474.229,29 EUR. Auf Rückfrage der Beklagten teilte der prüfende Dritte der Klägerin mit E-Mail vom 06.04.2022 die Höhe ihrer Ticketeinnahmen im Jahr 2019 in Höhe von 595.204,34 EUR mit. In der E-Mail wies der prüfende Dritte darauf hin, dass eine alternative Berechnung anhand der prozentualen Zuschauerauslastung in Betracht käme, aus der sich die behördlichen Corona-Einschränkungen besser ableiten ließen. Die Auslastung habe 2019 bei 77,87 % gelegen, 2021 bei 49,68 %. Rechne man bei einem fiktiven Erstligabetrieb im Jahr 2019 die Auslastung hoch, seien bei linearer Betrachtung im Jahr 2019 fiktive Ticketeinnahmen von insgesamt 1.798.359,00 EUR zugrunde zu legen. Hieraus errechne sich ein pandemiebedingter Einnahmeausfall von 651.030 EUR. Der Antrag vom 24.02.22 werde insoweit ergänzt und der Erhöhungsbetrag sei zu berücksichtigen. Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die E-Mail vom 06.04.2022 (Bl. 78 ff. der Verwaltungsvorgänge) Bezug genommen. Mit Bescheid vom 11.04.2022 lehnte die Beklagte den Antrag auf Gewährung einer Coronahilfe für den Profisport 2021 ab. Zur Begründung führte sie aus, die Ticketeinnahmen im Referenzzeitraum 2019 seien niedriger als die Einnahmen im Referenzzeitraum 2021 gewesen. Daher habe es keine förderfähigen Ticketeinnahmeausfälle gegeben. Aufgrund der eindeutigen Regelung der Förderrichtlinie kämen alternative Betrachtungen anderer Zeiträume nicht in Betracht. Am 10.05.2022 legte die Klägerin Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, die Förderrichtlinie regele den Fall des Aufsteigers nicht und beinhalte insoweit eine Regelungslücke. Da die Vermarktungsmöglichkeiten je nach Ligabetrieb sehr unterschiedlich seien, sei in einem solchen Fall die reine Vergleichsbetrachtung der absoluten Umsätze ungeeignet, um dem Förderziel, erlittene Ticketeinnahmeeinbußen auszugleichen, zu entsprechen. Die Zuschauerauslastung stelle eine bessere Möglichkeit dar, die pandemiebedingten Auswirkungen darzustellen. Es sei unbestreitbar, dass die pandemiebedingten Maßnahmen im Jahr 2021 zu erheblichen Einnahmeausfällen der Klägerin geführt hätten. Die Methode der Beklagten führe zu einer Wettbewerbsverzerrung gegenüber Mannschaften, die auch 2019 schon in der ersten Liga gespielt hätten. Mit Widerspruchsbescheid vom 08.07.2022 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Voraussetzung einer Förderung sei stets, dass im Vergleichszeitraum – hier Juli bis Dezember 2019 zu Juli bis Dezember 2021 – Ticketeinnahmeausfälle aufgetreten seien. Die Förderrichtlinie stelle eindeutig auf die tatsächliche Differenz der erzielten Ticketeinnahmen ab. Dass dies auch für Aufsteiger gelte, sei durch die FAQ des BMI bestätigt. Insoweit bestehe auch keine Regelungslücke und man habe alle Anträge von Aufsteigern nach diesem Maßstab beschieden. Eine pauschale Billigkeitsleistung zur Abmilderung von Härtefällen sei nicht vorgesehen. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 13.07.22 zugestellt. Die Klägerin hat am 12.08.2022 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus, die Förderrichtlinie sei mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz nicht vereinbar. Es fehle an einer expliziten Regelung für die Behandlung von Auf- und Absteigern und deren besonderer Situation bei der Ermittlung der Förderhöhe. Eine Regelung allein in den vom BMI veröffentlichen FAQs reiche nicht aus, da diese lediglich der Auslegung der Förderrichtlinie dienten. Das Fehlen einer Sonderregelung führe zu einer Benachteiligung von Aufsteigern gegenüber solchen Mannschaften, die bereits im Vergleichszeitraum – hier Juli bis Dezember 2019 – in einer höheren Liga gespielt hätten und insoweit zu Wettbewerbsverzerrungen. Die Förderung sei vom Haushaltsausschuss auf den Ausgleich von Einnahmeverlusten gerichtet, bei dem Abstellen auf die Umsätze aus 2019 habe es sich nur um einen Anknüpfungspunkt gehandelt. Im konkreten Einzelfall der Klägerin habe die Beklagte daher auf alternative Berechnungsparameter zurückgreifen müssen. In Betracht seien insofern etwa die Umsätze aus dem Jahr 2015 gekommen, in denen die Klägerin in der ersten Liga gespielt habe. Alternativ sei auch eine Berechnung anhand der Zuschauerauslastung denkbar gewesen, die dann linear auf Ticketeinnahmen der ersten Liga hätte hochgerechnet werden können. Es sei zwar berechtigt, dass die Beklagte schnell und unbürokratisch habe Hilfe leisten wollen, zumindest im Nachgang – insbesondere im Rahmen des Widerspruchsverfahrens – habe die Beklagte aber die besondere Situation der Klägerin würdigen und abweichend entscheiden müssen. Die Klägerin beantragt, den Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 11.04.2022- Az. N01 - in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08.07.2022 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die mit Antrag vom 24.02.2022 in der Fassung des Änderungsantrags vom 06.04.2022 beantragte Coronahilfe zu gewähren, hilfsweise den Antrag der Klägerin vom 24.02.2022 in der Fassung des Änderungsantrags vom 06.04.2022 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt ergänzend vor, die Förderung sei als Billigkeitsleistung konzipiert worden, welche nicht jede Form des Einnahmeverlustes ausgleichen solle. Sie diene lediglich subsidiär zu anderen Programmen dem Erhalt von Strukturen und der Vermeidung von Insolvenzen und Arbeitsplatzverlusten, nicht aber einem vollständigen Ausgleich jeder pandemiebedingten Einbuße. Die Förderrichtlinie und die vom BMI veröffentlichen FAQs sähen ein einheitliches Abstellen auf den Vergleich zwischen den Umsätzen im Jahr 2019 und denen im Jahr 2021 vor, sodass die Förderhöhe sich ausschließlich aus der Umsatzdifferenz ergebe. Aus den FAQs ergebe sich, dass Aufsteiger insoweit nicht anders behandelt würden, sodass kein Raum für Vertrauensschutz sei. Es handle sich insoweit nicht um eine Regelungslücke, sondern eine bewusste Gleichbehandlung aller Förderantragsteller durch die Beklagte. Das von der Klägerin vorgeschlagene Abstellen auf andere Berechnungsparameter für Aufsteiger sei nicht in gleichem Maße schnell und unbürokratisch möglich gewesen und es sei bei der Ausgestaltung der Förderung vor allem darum gegangen, in Zeiten der Pandemie ein schnelles und einfach anwendbares Förderprogramm zu gestalten. Eine Abweichung im Einzelfall zugunsten der Klägerin sei auch im Rahmen des Widerspruchsverfahrens nicht in Betracht gekommen, weil dies eine Ungleichbehandlung und Besserstellung der Klägerin gegenüber anderen Aufsteigern dargestellt hätte. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 11.04.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.07.2022 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf die begehrte Bewilligung einer Billigkeitsleistung aus dem Förderprogramm Coronahilfen Profisport 2021, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Als Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin kommt in Ermangelung einer gesetzlichen Regelung nur die Bereitstellung der Mittel im Haushaltsplan der Beklagten i.V.m. dem aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Gebot der Gleichbehandlung gemäß geübter Verwaltungspraxis in Betracht. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 08. April 1997 – 3 C 6.95 –, Rn. 17 – 19, juris, und BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2002 – 3 C 54.01 –, juris; OVG NRW, Beschluss vom 14. Mai 2009 – 12 A 605/08 –, Rn. 4, juris; OVG NRW, Beschluss vom 18. Januar 2018 – 4 A 1576/15 –, Rn. 6, juris. Sind die Fördervoraussetzungen – wie hier – zulässigerweise in Richtlinien geregelt, müssen diese von der zuständigen Bewilligungsbehörde gleichmäßig angewendet werden. Entscheidend ist dabei allein, wie die zuständige Behörde die Richtlinie in ständiger, zu einer Selbstbindung führenden Verwaltungspraxis handhabt, wobei eine solche Richtlinie nicht etwa wie Gesetze oder Rechtsverordnungen gerichtlicher Auslegung unterliegt, sondern nur dazu dient, eine dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle hat sich deshalb auf die Prüfung zu beschränken, ob bei der Anwendung der Richtlinien im Einzelfall der Gleichheitssatz verletzt oder der Rahmen, der durch die gesetzliche Zweckbestimmung im zugrundeliegenden Haushaltsplan gezogen ist, nicht beachtet worden ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 1979 – 3 C 111.79 –, Rn. 24 – 25, juris; VGH BW, Urteil vom 17. Oktober 2017 – 9 S 2244/15 –, Rn. 127, juris; vgl. auch die ständige Rechtsprechung der Kammer, VG Köln, Urteil vom 17. März 2014 – 16 K 4253/12 –, Rn. 21, juris; VG Köln, Gerichtsbescheid vom 21. April 2016 – 16 K 1278/13 –, Rn. 31, juris; VG Köln, Urteil vom 21. Mai 2015 – 16 K 4751/14 –, Rn. 31, juris. Auch die Verwaltungspraxis als solche unterliegt einer nur eingeschränkten Prüfung. Bildet allein die aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete Willkürgrenze den gerichtlichen Prüfungsmaßstab, ist unerheblich, ob es zu der festgestellten Verwaltungspraxis Alternativen gibt, für die gute oder sogar bessere Gründe sprechen. Die unterschiedliche Behandlung von Leistungsempfängern bei Zuwendungen ist bereits dann nicht zu beanstanden, wenn vernünftige Gründe für die Differenzierung bestehen und willkürliche Privilegierungen und Diskriminierungen vermieden werden. Sachbezogene Gesichtspunkte stehen dem Staat hierbei im weitesten Umfang zu Gebote. Solange die Regelung sich nicht auf eine der Lebenserfahrung geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebensverhältnisse stützt, kann sie von der Verfassung her nicht beanstandet werden. Eine Verletzung des Willkürverbotes liegt mithin nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen. Vgl. BVerfG, Urteil vom 08. Juli 1997 – 1 BvR 1934/93 –, Rn. 49, juris; BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 1979 – 1 BvL 97/78 –, Rn. 18, juris; vgl. auch die ständige Rechtsprechung der Kammer, VG Köln, Urteil vom 17. März 2014 – 16 K 4253/12 –, Rn. 23, juris; VG Köln, Urteil vom 21. Mai 2015 – 16 K 4751/14 –, Rn. 33, juris. Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat die Klägerin keinen Anspruch auf die begehrte Zuwendung bzw. auf eine erneute Bescheidung ihres Förderantrags. Die ständige Verwaltungspraxis der Beklagten, bei der Bestimmung der Förderhöhe ausschließlich auf eine Differenz zwischen dem Umsatz im Referenzjahr 2019 sowie dem Leistungszeitraum 2021 abzustellen, ohne Besonderheiten hinsichtlich von Auf- oder Absteigern aus den verschiedenen Ligen des Profisports zu berücksichtigen, bewegt sich innerhalb des Gestaltungsspielraums der Beklagten und ist rechtlich nicht zu beanstanden (I.). Die Beklagte hat die Klägerin auch rechtsfehlerfrei entsprechend dieser Verwaltungspraxis beschieden (II.). Schließlich war die Beklagte auch nicht verpflichtet, ihre Verwaltungspraxis im Rahmen des Widerspruchsverfahrens rückwirkend zu ändern (III.). I. Das durch die ständige Verwaltungspraxis der Beklagten gebildete Verteilungsprogramm ist rechtmäßig und insbesondere mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz zu vereinbaren. Nach Ziffer 3.3 Abs. 1 der Förderrichtlinie ergibt sich die Höhe der Billigkeitsleistung hinsichtlich geltend gemachter Ausfälle von Ticketeinnahmen ausschließlich aus der Differenz zwischen den tatsächlichen Ticketeinnahmen im Zeitraum vom 01.01. bis zum 31.12.2019 und den tatsächlichen Ticketeinnahmen im Zeitraum vom 01.01. bis zum 31.12.2021. Ausweislich der auf der Homepage des BMI veröffentlichten FAQ (Frage Nr. 25) findet eine besondere Behandlung von Auf- und Absteigern, sowie Wettbewerben mit mehr als einjähriger Periodizität nicht statt, auch hier bleiben nach den FAQs die Ticketeinnahmen maßgeblich. Es ist zwischen den Beteiligten unstrittig, dass die ständige Verwaltungspraxis der Beklagten diesen Vorgaben tatsächlich entspricht. Diese Verwaltungspraxis ist mit der Zielsetzung des Förderprogramms vereinbar. Dieses ist darauf gerichtet, Einnahmeausfälle im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 zu überbrücken. Die Beklagte beabsichtigte durch die Förderung, wie sich bereits aus der Präambel der Förderrichtlinie ergibt, einen Teil der durch pandemiebedingte Verbote verursachten Einnahmeausfälle bei Ticketeinnahmen durch einen Härtefallzuschuss zu kompensieren. Hierdurch sollte eine Ergänzung zu eigenen Maßnahmen der betroffenen Vereine, Unternehmen und Verbände sowie in Ergänzung zu anderen staatlichen Hilfsprogrammen ein teilweiser Ausgleich von Einnahmeeinbußen erreicht werden. So sollte dazu beigetragen werden, Insolvenzen und Arbeitsplatzverluste zu vermeiden. Hieraus ergibt sich zugleich, dass die Förderung nicht auf einen vollständigen Ausgleich oder Schadensersatz sämtlicher durch die Pandemie und staatliche pandemiebedingte Maßnahmen verursachte Einnahmeeinbußen gerichtet ist. Zur Erreichung dieses Ziels ist das Abstellen auf die Differenz zwischen den ticketverkaufsbezogenen Umsätzen im Leistungszeitraum 2021 und den entsprechenden Umsätzen im Referenzjahr 2019 grundsätzlich geeignet. Diese Vorgehensweise stellt einen tauglichen, leicht abgrenzbaren und in der Anwendung schnell und sicher handzuhabenden Anknüpfungspunkt dar, um das Maß der kompensationsbedürftigen pandemiebedingten Einnahmeeinbußen im Bereich des Profisports zu bestimmen. Diese Vorgehensweise ist zugleich mit den Vorgaben des Haushaltsgesetzgebers zu vereinbaren, da der Haushaltsausschuss mit seinem Maßgabebeschluss vom 01.07.2020 selbst vorgegeben hat, dass die Coronahilfe Profisport an der Höhe der vorangegangenen Ticketeinnahmen im Jahr 2019 „auszurichten“ ist. Zwar ist der Klägerin darin zuzustimmen, dass die Vorgabe, sich an der Höhe vorangegangener Ticketeinnahmen „auszurichten“, nicht dazu zwingt, keine anderen Kriterien heranzuziehen. Aus ihr kann aber ebenfalls nicht daraus geschlossen werden, dass der Haushaltsgesetzgeber ein ausschließliches Abstellen auf die Vergleichsumsätze hinsichtlich der Ticketeinnahmen ausschließen wollte. Insoweit bewegt sich das alleinige Abstellen auf die vorangegangenen Ticketeinnahmen innerhalb des vom Haushaltsgesetzgeber gezogenen Ausgestaltungsermessens. Die Verwaltungspraxis der Beklagten ist auch nicht deswegen rechtswidrig, weil sie für Auf- und Absteiger keine besonderen Regelungen vorsieht, sondern diese ebenfalls nach der einheitlichen Vergleichsbetrachtung hinsichtlich ticketbezogener Umsätze bewertet werden. Die mit dieser Verwaltungspraxis verbundene einheitliche Ermittlung der Förderhöhe kann zwar im Fall von Aufsteigern wie der Klägerin zu gewissen Härten führen, weil solche Vereine und Unternehmen, die im Referenzzeitraum in niedrigeren Ligen gespielt haben, dort regelmäßig deutlich geringere Umsätze erzielt haben werden als im Spielbetrieb einer höheren Liga – bis hin zu dem Ergebnis wie im Fall der Klägerin, dass trotz der pandemiebedingten Einschränkungen im Förderzeitraum höhere Ticketumsätze erzielt wurden als im Referenzzeitraum in einer niedrigeren Liga, sodass überhaupt kein Förderanspruch mehr besteht. Diese pauschalierte Vorgehensweise ist jedoch vom Ermessen der Beklagten hinsichtlich der Ausgestaltung des Förderprogramms gedeckt. Sie beruht auf der grundsätzlich sachgerechten und nicht willkürlichen Überlegung, dass eine pauschalierte Verfahrensweise anhand klarer und feststehender Parameter wie den Umsätzen aus den Ticketverkäufen der Bewilligungsbehörde die Bearbeitung der Förderverfahren erleichtert und damit zu einer beschleunigten Bewilligung und Auszahlung der Fördermittel führt. Verfahrensvereinfachung und Verfahrensbeschleunigung stellen im Bereich des Zuwendungsrechts insbesondere in Masseverfahren regelmäßig zulässige und sachgerechte Differenzierungskriterien dar. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. September 2016 – 4 A 1194/14 –, Rn. 5, juris; BayVGH, Beschluss vom 31. Mai 2023 – 22 C 23.809 –, Rn. 13, juris; VG Köln, Urteil vom 29. Januar 2015 – 16 K 6370/13 –, Rn. 44, juris. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine zügige Bearbeitung, Bewilligung und Auszahlung der Fördermittel erforderlich ist, um das mit der Förderung verfolgte Ziel des Zuwendungsgebers überhaupt erreichen zu können. Hier ist zu beachten, dass die Coronahilfe Profisport darauf gerichtet war, zur Vermeidung von Insolvenzen und Arbeitsplatzverlusten sowie zum Erhalt der Strukturen des Profisports kurzfristig Einnahmeeinbußen auszugleichen. Mit Blick darauf, dass das Förderprogramm erst gestaltet wurde und auch erst gestaltet werden konnte, nachdem die pandemiebedingten Einschränkungen bereits zu Verlusten im Profisport-Bereich geführt hatten, war es zur Erreichung des Förderziels notwendig und legitim, bei der Ausgestaltung des Förderprogramms Verfahrensvereinfachung und Verfahrensbeschleunigung besonderes Gewicht einzuräumen. Vgl. ähnlich BayVGH, Beschluss vom 31. Mai 2023 – 22 C 23.809 –, Rn. 13, juris zu Corona-Überbrückungshilfe. Dass die damit einhergehende Pauschalierung zugunsten der Verfahrensbeschleunigung im Einzelfall zu gewissen Härten führen kann, liegt in der Natur der Sache. Derartige Besonderheiten im Einzelfall können jedoch im Rahmen der Generalisierung vernachlässigt werden, da der Zuwendungsgeber nicht verpflichtet ist, jeder denkbaren Besonderheit durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen. Vgl. VGH BW, Urteil vom 13. Juli 2023 – 14 S 2699/22 –, Rn. 79, juris; OVG Lüneburg, Urteil vom 15. November 2016 – 8 LB 58/16 –, Rn. 48, juris; VG München, Urteil vom 11. Mai 2022 – M 31 K 21.4171 –, Rn. 33, juris. Vor diesem Hintergrund kann der Zuwendungsgeber sich im Rahmen des ihm eingeräumten weiten Gestaltungsermessens dazu entscheiden, den Zielen der Vereinfachung und Beschleunigung Vorrang vor der Einzelfallgerechtigkeit in vereinzelten Ausnahmefällen zu geben. Dies war auch im hiesigen Fall legitim, weil eine alternative Gestaltung der Förderkriterien hinsichtlich der Förderhöhe nur mit empfindlichen Einbußen hinsichtlich der Dauer und Komplexität des Bewilligungsverfahrens möglich gewesen wäre. Dies zeigt sich auch an den von der Klägerin vorgeschlagenen alternativen Berechnungsparametern. Denn aus diesen ergäben sich ein erhöhter Ermittlungsaufwand mit den damit verbundenen erheblichen Nachteilen für das Ziel der beschleunigten Durchführung der Bewilligungsverfahren und zudem neue Fragen in der Abgrenzung der unterschiedlichen Fördermittelempfänger. So würde der Vorschlag der Klägerin, bei Aufsteigern auf die Umsätze eines Jahres abzustellen, in welchem der Aufsteiger zuvor in der Liga gespielt hat, in welcher er nunmehr aktiv ist, lediglich bei solchen Aufsteigern funktionieren, die zuvor bereits einmal Mitglied einer höheren Liga waren. Dies würde eine strukturelle Benachteiligung solcher Vereine und Unternehmen darstellen, die erstmalig in eine höhere Liga aufsteigen, weil bei diesen eine solche Betrachtung früherer Zeiträume nicht möglich wäre. Zudem würden weitere Friktionen dadurch verursacht, dass Vereine und Unternehmen zu unterschiedlichen Zeitpunkten auf- und absteigen und insoweit für jeden Verein einzeln geprüft werden müsste, welches Jahr einen geeigneten Referenzzeitraum darstellt. Auch der Vorschlag der Klägerin, auf die Zuschauerauslastung abzustellen und auf dieser Basis linear fiktive Ticketeinnahmen für einen Betrieb in der entsprechenden Liga hochzurechnen, würde zu einer deutlichen Verkomplizierung und damit Verlangsamung der Fördermittelbewilligung führen. Denn in diesem Fall bedürfte es ebenfalls Regelungen, um unterschiedliche Ticketpreiskategorien hochzurechnen und es müssten umfassende Daten zu den Ticketpreisen bei allen betroffenen Vereinen und Unternehmen erhoben werden, um überhaupt eine Hochrechnung zu ermöglichen. Die mit der pauschalierten Vorgehensweise des Beklagten verbundenen Härten im Einzelfall sind für die Betroffenen auch nicht unzumutbar. Insbesondere führen sie nicht zu einer rechtlich erheblichen Wettbewerbsverzerrung zulasten von Aufsteigern. Es ist in der ständigen Rechtsprechung geklärt, dass weder das Grundgesetz noch das einfache Bundesrecht davor schützen, dass der Staat in Verfolgung öffentlicher Belange Subventionen gewährt. Das gilt auch dann, wenn die öffentliche Hand damit in den Wettbewerb eingreift. Subventionierungsmaßnahmen der öffentlichen Hand sind nicht bereits deshalb rechtswidrig, weil Mitbewerber des Subventionsempfängers nicht in den Genuss des mit der Subventionierungsmaßnahme verbundenen Wettbewerbsvorteils kommen. Ein unzulässiger Eingriff in die Wettbewerbsfreiheit liegt erst dann vor, wenn der Staat durch einseitige Subventionierung eines Konkurrenten die Wettbewerbslage verzerrt und die wirtschaftliche Stellung des nichtbegünstigten Unternehmers in unerträglichem Maße und unzumutbar schädigt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. November 1996 – 8 B 216.96 –, Rn. 2, juris m. w. N. aus der ständigen Rechtsprechung; OVG NRW, Urteil vom 22. September 1982 – 4 A 989/81 –, Rn. 78, juris; Urteil vom 10. Dezember 1998 – 4 A 599/97 –, Rn. 46, juris. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Verwaltungspraxis der Beklagten zulasten der Aufsteiger eine derart verdrängende Wirkung hat. II. Die Beklagte hat den Förderantrag der Klägerin auch rechtsfehlerfrei entsprechend der dargestellten Verwaltungspraxis beschieden. Sie hat ausschließlich auf die tatsächlich erzielten Umsätze der Klägerin abgestellt und zutreffend ermittelt, dass die Klägerin im Leistungszeitraum höhere Umsätze hatte als im Referenzzeitraum, sodass nach der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten kein Förderanspruch bestand. Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, im Rahmen des Bewilligungsverfahrens zugunsten der Klägerin eine einzelfallbezogene Härtefallentscheidung zu treffen. Die Beklagte hat hierzu unwidersprochen angegeben, dass sie in ständiger Verwaltungspraxis für Vereine, die aufgrund eines Ligaaufstiegs Nachteile hinsichtlich der Förderhöhe erleiden, keine Härtefallentscheidungen trifft. An der Richtigkeit dieser Angabe, die mit den veröffentlichten FAQs des BMI übereinstimmt, hat das Gericht keinen Anlass zu zweifeln. Vor diesem Hintergrund war es der Beklagten schon aus Gleichbehandlungsgründen verwehrt, zugunsten der Klägerin im Einzelfall eine Härtefallentscheidung zu treffen, da das Allgemeine Gleichbehandlungsgebot auch zu Lasten der Klägerin gilt. Versagt eine Behörde in Anwendung der einschlägigen Richtlinien unter bestimmten Voraussetzungen regelmäßig die Gewährung einer Zuwendung, so verletzt sie das Gleichbehandlungsgebot in seiner objektiv-rechtlichen Funktion, wenn sie sich im Einzelfall über diese Praxis hinwegsetzt und trotz Fehlens der ansonsten geforderten Voraussetzungen die Leistung gewährt. In einem solchen Fall ist die Entscheidung wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG rechtswidrig. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 2003 – 3 C 25.02 –, Rn. 17, juris m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 5. Januar 2022 – 4 A 2368/18 –, Rn. 8, juris. Angesichts dessen konnte die Beklagte keine einzelfallbezogene Härtefallentscheidung zugunsten der Klägerin treffen, da sie generell keine Kompensation in Härtefällen trifft und daher daran gehindert ist, die Klägerin anders als andere Aufsteiger zu behandeln. III. Schließlich hat die Klägerin auch keinen Rechtsanspruch darauf, dass die Beklagte im Rahmen des Widerspruchsverfahrens ihre bisherige Verwaltungspraxis abwandelt und rückwirkend eine Zuwendung zugunsten der Klägerin bewilligt. Soweit die Klägerin hierzu in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, das Widerspruchsverfahren diene dazu, der Verwaltung eine Selbstkorrektur zu ermöglichen und die Gerichte zu entlasten, so ist dies zwar dem Grunde nach zutreffend, betrifft aber im Schwerpunkt die rechtliche Nachprüfung von Verwaltungsentscheidungen. Zwar ist der Verwaltung grundsätzlich auch aus Zweckmäßigkeitsüberlegungen eine Abwandlung einer vorherigen Entscheidung im Rahmen des Widerspruchsverfahrens möglich, soweit der Inhalt der Entscheidung im Ermessen der betroffenen Behörde steht. Besteht jedoch wie hier eine rechtmäßige ständige Verwaltungspraxis, an welche die Behörde wie bereits dargelegt vor dem Hintergrund des Allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes auch objektiv-rechtlich gebunden ist, so setzt eine Abänderung zugunsten des Widerspruchsführers voraus, dass auch die ständige Verwaltungspraxis insoweit – gegebenenfalls sogar rückwirkend – abgeändert wird. Eine Rechtspflicht hierzu besteht gerade in Fällen wie hier, wo bereits die ursprüngliche Verwaltungspraxis rechtlich nicht zu beanstanden ist, jedoch grundsätzlich nicht. Etwas Anderes folgt insbesondere auch nicht aus dem von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Argument, im Rahmen der rückblickenden Betrachtung verliere die Notwendigkeit eines beschleunigten Bewilligungsverfahrens an Gewicht, sodass eine Korrektur von Härtefällen jedenfalls ex post möglich sei. Zwar mag es im Ausgangspunkt zutreffen, dass bei einer rückblickenden Betrachtung ein differenzierteres und komplexeres Bewertungsverfahren möglich wäre. Eine solche rückwirkende Abänderung der Verwaltungspraxis im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens würde jedoch mit erheblichen Problemen hinsichtlich des Vertrauensschutzes in bereits abgeschlossene Bewilligungsverfahren und der Gleichbehandlung aller Förderantragsteller einhergehen. Es ist vor diesem Hintergrund rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte auch im Rahmen von Widerspruchsverfahren an ihrer rechtmäßigen Verwaltungspraxis festhält und von rückwirkenden Änderungen auch in Härtefällen absieht. Da die Beklagte nach alledem den Antrag der Klägerin rechtsfehlerfrei abgelehnt hat, hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf eine Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 651.030,00 EUR festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.