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Beschluss

19 A 428/21.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:1206.19A428.21A.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Senat entscheidet über den Antrag auf Zulassung der Berufung durch den Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3, § 125 Abs. 1 VwGO). Der Berufungszulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 AsylG genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Darlegen in diesem Sinn bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrunds im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Zu den Darlegungsanforderungen nach der inhaltsgleichen Regelung des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juli 2020 - 19 A 4548/18 ‑, juris, Rn. 2; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 186, 194. Diese Voraussetzungen der Berufungszulassung liegen hinsichtlich des allein geltend gemachten Zulassungsgrunds der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) nicht vor. Grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen bedarf es neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- oder Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Oktober 2021 ‑ 19 A 592/21.A ‑, juris, Rn. 6, vom 28. Juni 2021 ‑ 19 A 2617/20.A ‑, juris, Rn. 20, vom 29. März 2021 ‑ 19 A 552/20.A ‑, juris, Rn. 9, vom 26. Februar 2021 ‑ 19 A 1360/20.A ‑, juris, Rn. 5, vom 18. März 2020 - 19 A 147/20.A ‑, juris, Rn. 30 f., und vom 7. August 2018 ‑ 19 A 355/18.A ‑, juris, Rn. 3 m. w. N. Der Kläger hält für grundsätzlich bedeutsam die sinngemäße Frage, ob ein Rückkehrer ohne ein unterstützendes Familiensystem nach zehnjähriger Abwesenheit bei einer Rückkehr nach Nigeria seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sicherstellen kann und ob ihm insbesondere aufgrund der massiven Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage nebst fehlender Arbeitsmöglichkeiten aufgrund der Coronavirus-Pandemie in Nigeria menschenunwürdige Verelendung droht. Diese Grundsatzfrage zu den Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie auf die Möglichkeiten des Klägers, in Nigeria seine wirtschaftliche und soziale Existenz zu sichern, führt nicht zur Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung. Fragen im Zusammenhang sowohl mit der allgemeinen wirtschaftlichen und sozialen Situation in Nigeria als auch mit den Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie auf diese sind nicht mehr klärungsbedürftig, weil sie in der Rechtsprechung des beschließenden Senats inzwischen geklärt sind. Der Senat hat auch unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie festgestellt, dass – soweit dies einer generalisierenden Tatsachenfeststellung überhaupt zugänglich ist – eine Niederlassung nicht zuletzt in den urbanen Zentren und Metropolen der südlichen Landesteile Nigerias selbst für eine Familie mit versorgungsbedürftigen Kleinkindern und ohne unterstützende Familien- und Sozialstrukturen am Ort ihres Aufenthalts nach den einschlägigen aktuellen Erkenntnisquellen nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer Gefahr der Verelendung führen wird. OVG NRW, Urteile vom 22. Juni 2021 ‑ 19 A 4386/19.A ‑, juris, Rn. 63, und vom 18. Mai 2021 ‑ 19 A 4604/19.A ‑, juris, Rn. 65. Der Zulassungsantrag zeigt – auch bezogen auf die Arbeitsmarktsituation für Rückkehrer oder bezogen auf junge und erwerbsfähige Männer wie den Kläger (S. 2, 13 des Urteils) – keinen erneuten oder weitergehenden Klärungsbedarf in Bezug auf diese Tatsachenfeststellungen auf. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).