Beschluss
2 B 1460/21.NE
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:1117.2B1460.21NE.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag des Antragstellers, die 15. Änderung des Bebauungsplans Nr. S 12 – „Gebiet zwischen I.---weg , X.---straße , M.-----straße und T.--------straße “ der Antragsgegnerin bis zur Entscheidung über seinen Normenkontrollantrag durch Erlass einer einstweiligen Anordnung außer Vollzug zu setzen, hat keinen Erfolg. Er ist zwar zulässig, insbesondere ist der Antragsteller antragsbefugt. Er ist Eigentümer eines Grundstücks, das im Geltungsbereich der 15. Änderung liegt. Zwar bleiben die für dieses Grundstück geltenden Gebietsfestsetzungen unverändert, es ist jedoch nicht von vornherein und offensichtlich ausgeschlossen, dass er von der durch die 15. Änderung im Übrigen ermöglichten verdichteten Bebauung einschließlich der planungsrechtlichen Absicherung des Kindergartens und den dadurch verursachten Mehrverkehr in eigenen abwägungserheblichen Belangen beeinträchtigt wird. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die Voraussetzungen des § 47 Abs. 6 VwGO liegen nicht vor. Das Normenkontrollgericht kann gemäß § 47 Abs. 6 VwGO eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen geboten ist. Der Begriff „schwerer Nachteil“ stellt an die Aussetzung des Vollzugs einer (untergesetzlichen) Norm erheblich strengere Anforderungen als § 123 VwGO sie sonst an den Erlass einstweiliger Anordnungen stellt. Eine Außervollzugsetzung ist nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen gerechtfertigt, die durch Umstände gekennzeichnet sind, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabweisbar erscheinen lassen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 1998 - 4 VR 2.98 -, NVwZ 1998, S. 1065 = juris Rn. 3; OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2012 - 2 B 379/12.NE -, juris Rn. 8, und vom 10. April 2015- 2 B 177/15.NE -, beide m. w. N. Der bloße Vollzug eines Bebauungsplans stellt noch keinen schweren Nachteil in diesem Sinne dar. Ein schwerer Nachteil, der die Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans nach § 47 Abs. 6 VwGO rechtfertigt, ist – regelmäßig, so auch hier – (nur) dann zu bejahen, wenn die Verwirklichung des angegriffenen Bebauungsplans in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eine schwerwiegende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen des jeweiligen Antragstellers konkret erwarten lässt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2012 - 2 B 379/12.NE -, juris Rn. 10 m. w. N. zur Rechtsprechung der weiteren Bausenate des OVG NRW. „Aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten“ sein kann die Außervollzugssetzung des Bebauungsplans, wenn dieser sich bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtsfehlerhaft erweist und von einem Erfolg des Antragstellers im Hauptsacheverfahren auszugehen ist. Da § 47 Abs. 6 VwGO einstweiligen Rechtsschutz jedoch grundsätzlich nur im individuellen Interesse des jeweiligen Antragstellers gewährt, setzt die Außervollzugsetzung eines offensichtlich unwirksamen Bebauungsplans weiter voraus, dass seine Umsetzung den jeweiligen Antragsteller - unterhalb der Schwelle des schweren Nachteils - konkret so beeinträchtigt, dass die einstweilige Anordnung jedenfalls dringend geboten ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Juli 2015 ‑ 10 B 530/15.NE -, vom 10. Februar 2015 - 2 B 1323/14.NE -, juris Rn. 42, und vom 1. Juli 2013 - 2 B 599/13.NE -, juris Rn. 39, alle m. w. N. Gemessen an diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen für eine Außervollzugsetzung des angegriffenen Bebauungsplans nicht vor. 1. Der Antragsteller hat nicht dargelegt, dass er durch die anstehende Umsetzung des Plans einen schwerwiegenden Nachteil im dargelegten Sinne zu erwarten hätten, so dass die Außervollzugsetzung unabhängig vom mutmaßlichen Ausgang des Hauptsacheverfahrens dringend geboten erschiene. Zur Begründung seines Eilantrages hat er lediglich auf die Tatsache hingewiesen, dass die Antragsgegnerin mit Vorbereitungshandlungen im Hinblick auf die Erschließung des Plangebietes begonnen hätte. Hieraus resultieren – noch unabhängig von der Frage, ob diese von der 15. Änderung abhängig sind - jedenfalls keine schwerwiegenden Nachteile. Solche sind auch im Übrigen ‑ selbst unter Einbeziehung der Antragsbegründung im Hauptsacheverfahren 2 D 157/21.NE - nicht zu erkennen. Sie ergeben sich namentlich nicht aus den planbedingt zu erwartenden Immissionsbelastungen aus dem zunehmenden Straßenverkehr. Von vornherein unerheblich ist insoweit der Ziel- und Quellverkehr der im Plangebiet (neu) vorgesehene Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „Sozialen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen: Kindergarten". Denn dieser ist bereits errichtet und in Betrieb, woran die begehrte Außervollzugsetzung nichts ändern würde. Im Übrigen steht aber nicht zu erwarten dass allein durch die Bebauung der Flurstücke 44 und 45, die sich im südwestlichen Plangebiet und damit auf der dem Grundstück des Antragstellers abgewandten Seite befinden – nur hier werden neue überbaubaren Grundstücksflächen geschaffen – für den Antragsteller unzumutbare Immissionsbelastungen entstehen. Zumindest Gesundheitsgefährdungen liegen angesichts der vergleichsweise geringen Verkehrsbelastung der M.-----straße fern; selbst der Antragsteller bezieht sich insoweit auf eine Verkehrszählung aus dem Jahr 2017, nach der diese von (nur) 1.100 Fahrzeugen am Tag befahren wird. Dies entspricht im Kern auch den Ergebnissen der Verkehrszählungen aus den Jahren 2011, 2013 und 2014, die die Antragsgegnerin vorgelegt hat. Demgegenüber sind die geltend gemachten massenhaften Verstöße gegen die geltende Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h und die im Aufstellungsverfahren angeregten weiteren straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen von vornherein keine Maßnahmen, die für ein Bebauungsplanverfahren relevant wären. 2. Vor diesem Hintergrund ist die Außervollzugsetzung des Bebauungsplanes auch nicht aus anderen Gründen dringend geboten. Bei der im Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung lässt sich auf der Grundlage des Vortrags des Antragstellers im vorliegenden Verfahren sowie im zugehörigen Hauptsacheverfahren nicht feststellen, dass der Bebauungsplan an offensichtlichen Mängeln leidet. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, ist eine die vorläufige Außervollzugsetzung des Bebauungsplans rechtfertigende konkrete Beeinträchtigung des Antragstellers unterhalb der Schwelle des schweren Nachteils, die eine besondere Dringlichkeit begründen könnte, weder vorgetragen noch ersichtlich. Namentlich ergibt sich aus der von dem Antragsteller ins Zentrum seiner Antragsbegründung gerückten Frage der Immissionsbelastung und der Verkehrssituation in den gegebenen Umständen jedenfalls kein offensichtlicher Mangel. Soweit der Antragsteller eine aus seiner Sicht unzureichende Ermittlung und Berücksichtigung der Belange des Immissionsschutzes rügt, bleiben seine Ausführungen im Wesentlichen pauschal und unsubstantiiert. Auf dieser Basis lässt sich jedenfalls bei summarischer Prüfung eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der Bebauungsplanung nicht feststellen. Zwar trifft es zu, dass die Begründung der Planänderung sich zu den Immissionsbelastungen nur kursorisch verhält und es im Wesentlichen bei „Hinweisen“ auf mögliche gewerbliche und verkehrliche Lärmbelästigungen belässt, ohne diese im Detail zu ermitteln. Ob hier in Anbetracht der Tatsache, dass das Plangebiet bereits bisher weitgehend als allgemeines Wohngebiet bebaubar war, und unter Rückgriff auf die bisherigen Planungen und ihre Abwägung weitergehende Ermittlungen und Bewertungen erforderlich gewesen wären, lässt sich indes jedenfalls nicht offensichtlich feststellen. Ebenso wenig erscheint der Verweis auf bauliche Vorkehrungen zum Lärmschutz angesichts des Umstandes, dass sich das Plangebiet im Wesentlichen im Eigentum eines Investors befindet, von vornherein unzureichend. Hinsichtlich der geltend gemachten Verkehrslärmbelastung kommt hinzu, dass angesichts der vergleichsweise geringen Verkehrsbelastung der M.-----straße ein gesteigerter Abwägungsbedarf nicht auf der Hand lag – jedenfalls nicht unter der gebotenen Berücksichtigung der Tatsache, dass sich die bauliche Nutzung des Plangebietes im Verhältnis zum bisherigen bestandskräftigen Planungsrecht nur in kleinerem Umfang und im Hinblick auf die Erschließung kaum ändert. Den entsprechenden Angaben der Antragsgegnerin ist der Antragsteller nicht, jedenfalls nicht in substantiierter Form, entgegengetreten. Aufgrund dessen musste der Plangeber auch der Einmündungssituation der Erschließungsstraße in die M.-----straße jedenfalls nicht offenkundig eine eingehendere Untersuchung widmen. Ebenso wenig war er gezwungen, diesen Bereich bzw. die M.-----straße selbst mit in den räumlichen Geltungsbereich der 15. Änderung einzubeziehen. Weitere Einzelheiten können und müssen angesichts dessen dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Demgegenüber greifen die – auf der Grundlage der damaligen Senatsrechtsprechung allerdings zu Recht erhobenen – Bedenken hinsichtlich der ordnungsgemäßen Öffentlichkeitsbeteiligung mit ihrem Verweis auf schriftlich oder zur Niederschrift zu erhebende Einwendungen aufgrund des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juni 2021 – 4 BN 50.20 -, BauR 2021, 1559 = juris, voraussichtlich nicht durch; dies liegt jedenfalls nicht auf der Hand. Dass die angegriffene Planänderung in Folge des gestellten Normenkontrollantrags wegen weiterer formeller Mängel für unwirksam erklärt werden wird, erscheint in Anbetracht des eingeleiteten Heilungsverfahrens ebenfalls nicht vorgezeichnet. Gleichfalls nicht zu beanstanden ist voraussichtlich die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes. Noch unbeschadet des Umstandes, dass damit die bisherige Gebietsausweisung lediglich aufrechterhalten wird, bleibt der Gebietscharakter eines allgemeinen Wohngebietes trotz des Ausschlusses aller Nutzungen nach § 4 Abs. 3 BauNVO, der im Übrigen nicht zuletzt dem Immissionsschutz dient, und der nur ausnahmsweisen Zulässigkeit der grundsätzlich allgemein zulässigen Nutzungen nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO mit Blick auf die weiterhin allgemein zugelassenen Nutzungen nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO gewahrt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sich reine und allgemeine Wohngebiete hinsichtlich ihres Gebietscharakters nur graduell, nicht prinzipiell unterscheiden. So BVerwG, Urteil vom 12. August 1999 – 4 CN 4.98 -, BVerwGE 109, 246 = juris Rn. 41; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 7. September 2017 – 4 C 8.16 -, BVerwGE 159, 322 = juris Rn. 7 ff. Jedenfalls nicht offensichtlich abwägungsfehlerhaft ist schließlich die Zulassung von Flachdächern im südlichen Plangebiet, wobei von vornherein nicht ersichtlich ist, dass davon Belange des Antragstellers mehr als nur unerheblich berührt sein könnten. Die begehrte Aussetzung könnte dies in Anbetracht vorstehender Feststellungen damit ohnehin nicht rechtfertigen. Insbesondere wird insoweit nicht ansatzweise konkretisiert, inwieweit der Antragsteller allein durch die Zulassung von Flachdächern „unmittelbar nachteilig schwer betroffen“ sein könnte. Dies ist umso weniger ersichtlich, als die zulässigen Gebäudehöhen offenbar ebenso unverändert bleiben wie die maximale Zweigeschossigkeit aller Gebäude im Plangebiet. Vgl. in diesem Zusammenhang auch BVerwG, Beschluss vom 28. Mai 2019 – 4 BN 44.18 -, ZfBR 2019, 689 = juris Rn. 6 ff. Vor diesem Hintergrund allenfalls offener, voraussichtlich aber eher geringerer Erfolgsaussichten in der Hauptsache besteht keine Veranlassung für die begehrte Außervollzugsetzung, zumal die Antragsgegnerin ausdrücklich erklärt hat, derzeit sollten auf der Grundlage der 15. Änderung ohnehin keine Baugenehmigungen erteilt werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. Ziffern 8 und 14 des Streitwertkatalogs der Bausenate des OVG NRW vom 22. Januar 2019 (BauR 2019, 610 f.). Der Senat hat dabei einen Wert von 15.000,00 Euro für das Hauptsacheverfahren zugrunde gelegt und diesen Wert wegen der Vorläufigkeit der hier in Rede stehenden Entscheidung nur zur Hälfte angesetzt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.