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Urteil

4 C 8/16

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Bebauungsplan verliert seine Kennzeichnung als allgemeines Wohngebiet, wenn er die im § 4 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 BauNVO 1977 vorgesehenen wohnaffinen Nutzungen vollständig ausschließt. • Die Ermöglichung ausnahmsweise zulässiger Nutzungen zu allgemein zulässigen durch § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauNVO 1977 darf nicht dazu führen, die verordnete Zweckbestimmung eines Baugebiets zu verändern. • Ist die Zweckbestimmung eines Bebauungsplans unwirksam, führt dies bei einem Bebauungsplan im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB regelmäßig zur Gesamtunwirksamkeit des Plans. • Bei Unwirksamkeit des Bebauungsplans ist das Bauvorhaben nach § 34 BauGB zu prüfen; unzureichende Tatsachenfeststellungen erfordern Rückverweisung zur neuerlichen Entscheidung.
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit von Baugebietsfestsetzungen bei vollständigem Ausschluss wohnaffiner Nutzungen • Ein Bebauungsplan verliert seine Kennzeichnung als allgemeines Wohngebiet, wenn er die im § 4 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 BauNVO 1977 vorgesehenen wohnaffinen Nutzungen vollständig ausschließt. • Die Ermöglichung ausnahmsweise zulässiger Nutzungen zu allgemein zulässigen durch § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauNVO 1977 darf nicht dazu führen, die verordnete Zweckbestimmung eines Baugebiets zu verändern. • Ist die Zweckbestimmung eines Bebauungsplans unwirksam, führt dies bei einem Bebauungsplan im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB regelmäßig zur Gesamtunwirksamkeit des Plans. • Bei Unwirksamkeit des Bebauungsplans ist das Bauvorhaben nach § 34 BauGB zu prüfen; unzureichende Tatsachenfeststellungen erfordern Rückverweisung zur neuerlichen Entscheidung. Der Kläger erhielt eine Baugenehmigung zur Umnutzung einer Eisdiele in einen Kebab-Imbiss. Das Betriebsgrundstück und die benachbarten Wohngrundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans "B.", der als Art der Nutzung ein allgemeines Wohngebiet festsetzt. Der Plan schließt die nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 BauNVO 1977 sonst zulässigen Versorgungsnutzungen vollständig aus, macht jedoch Betriebe des Beherbergungsgewerbes nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO 1977 allgemein zulässig. Nach Aufhebung der Baugenehmigung durch das Regierungspräsidium und erfolglosem Berufungsverfahren ist der Kläger in Revision gegangen. Streitpunkt ist, ob die Festsetzungen des Bebauungsplans mit der BauNVO 1977 vereinbar und damit wirksam sind. • Rechtsfehler des Berufungsurteils: Der Verwaltungsgerichtshof hat § 1 Abs. 5 BauNVO 1977 falsch angewendet; bei zutreffender Auslegung ist der Bebauungsplan unwirksam. • Normverständnis: Nach § 1 Abs. 5 BauNVO 1977 darf der Plangeber grundsätzlich bestimmte allgemein zulässige Nutzungen ausschließen, jedoch nur, soweit die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt. • Funktion der Baugebietsvorschriften: Die allgemeinen Zweckbestimmungen der Baugebiete ergeben sich aus den jeweiligen Absätzen 1 der §§ 2 ff. BauNVO; das allgemeine Wohngebiet dient vorwiegend dem Wohnen, gehört aber aufgrund der Zuordnung wohnaffiner Nutzungen nicht zum Ausnahmebereich. • Wirkung des vollständigen Ausschlusses: Wenn die in § 4 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 BauNVO 1977 genannten wohnaffinen Nutzungen vollständig ausgeschlossen werden, verliert das Gebiet seine Kennzeichnung als allgemeines Wohngebiet und wird rechtlich zu einem reinen Wohngebiet. • Unzulässige Kompensation: Die danach vorgenommene Hochstufung ausnahmsweise zulässiger Beherbergungsbetriebe zu allgemein zulässigen Nutzungen nach § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauNVO 1977 kann die Zweckbestimmung nicht wiederherstellen und darf nicht dazu dienen, die verordnete Zweckbestimmung zu ändern. • Folge der Unwirksamkeit: Bei einem Bebauungsplan, der die Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 BauGB erfüllt, führt eine unwirksame Gebietsfestsetzung regelmäßig zur Gesamtunwirksamkeit des Plans. • Rechtsfolge für das konkrete Vorhaben: Mangels wirksamem Bebauungsplan ist das Vorhaben nach § 34 BauGB zu beurteilen; die vorliegenden Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts genügen hierfür nicht, so dass das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen ist. Die Revision des Klägers ist begründet; der Verwaltungsgerichtshof hat die BauNVO 1977 unzutreffend angewandt. Der Bebauungsplan "B." ist wegen des vollständigen Ausschlusses wohnaffiner Nutzungen nicht mehr als allgemeines Wohngebiet zu qualifizieren und damit insgesamt unwirksam. Folge ist, dass das Bauvorhaben des Klägers nicht mehr gegen die Festsetzungen dieses Bebauungsplans zu messen ist, sondern nach § 34 BauGB zu prüfen ist. Da das Berufungsurteil hierzu keine ausreichenden tatsächlichen Feststellungen enthält, wird die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen; über den Erfolg des Bauvorhabens nach § 34 BauGB wurde nicht entschieden.