Leitsatz: 1. Äußerungen eines Amtsträgers zu einer geplanten Versammlung erledigen sich – zumindest faktisch – weitgehend mit der Durchführung dieser Versammlung. Die verfassungsrechtliche Garantie effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG gebietet daher bei unzulässigen Äußerungen in der Regel, im zeitlichen Vorfeld der Veranstaltung eine vorläufige Regelung zu treffen, die jedenfalls in temporärer Hinsicht die Hauptsache vorwegnimmt. 2. Mit Durchführung der kritisierten Versammlung können solche Äußerungen, auch wenn sie weiterhin im Internet abrufbar sind, ihre Wirkmächtigkeit verlieren, so dass es an einem Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung fehlt. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde mit dem sinngemäßen Antrag, den angefochtenen Beschluss zu ändern und der Antragsgegnerin bei Meidung eines für jeden Fall des Zuwiderhandelns fälligen Zwangsgeldes bis zu 250.000,- Euro im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu untersagen, 1. den Artikel „Stellungnahme des Bürgermeisters“ vom 2. Juli 2021, abrufbar unter <https://www.olpe.de/Verwaltung-Politik/Rathaus/ News-aus-dem-Rathaus/Stellungnahme-des-B%C3 %BCrgermeisters.php?object=tx,2513.274.1&ModID =7&FID=2513.5996.1&NavID=2513.115&La=1r> sowie 2. den Facebook-Eintrag „Bürgermeister Peter Weber bezieht klare Stellung gegen die geplante Veranstaltung der Partei „Der III. Weg“ am 3. Juli in der Kreisstadt Olpe“, abrufbar unter <https://www.facebook.com/StadtOlpe/> bis zum Abschluss des betreffenden Hauptsacheverfahrens zu verbreiten, hat keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dabei sind sowohl die tatsächlichen Voraussetzungen des zugrunde liegenden materiellen Anspruchs (Anordnungsanspruch) als auch die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO). Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes mit der Begründung abgelehnt, die Antragstellerin habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Dazu hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen eines öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruches lägen nicht vor. Durch die in Streit stehende Äußerung sei das Recht der Antragstellerin auf Chancengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 21 Abs. 1 GG voraussichtlich nicht betroffen. Der Bürgermeister habe weder gegen das Neutralitäts- noch gegen das Sachlichkeitsgebot verstoßen. Die streitgegenständliche Erklärung erschöpfe sich in einer Distanzierung von jeglicher Art von Extremismus sowie der Werbung für Toleranz und Weltoffenheit der Antragsgegnerin und sei sehr objektiv gehalten. Die dagegen von der Antragstellerin erhobenen Einwände greifen im Ergebnis nicht durch. Dabei lässt der Senat offen, ob ein Anordnungsanspruch gegeben ist, weil es im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung jedenfalls an einem Anordnungsgrund fehlt. Das Begehren, der Antragsgegnerin vorläufig die Verbreitung der streitgegenständlichen Äußerungen zu untersagen, läuft auf eine vorübergehende Vorwegnahme der Hauptsache hinaus; denn die streitgegenständlichen Äußerungen dürften zumindest bis zum Abschluss eines Hauptsacheverfahrens – das noch nicht anhängig gemacht worden ist und dessen Ende daher nicht absehbar ist – von der Antragsgegnerin nicht verbreitet werden. Der Erlass einer dahingehenden Anordnung wäre nur gerechtfertigt, wenn eine Versagung vorläufigen Rechtsschutzes die Antragstellerin schwer und unzumutbar belasten würde. Vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Beschluss vom 26. November 2013 – 6 VR 3.13 –, juris Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 26. Februar 2018 – 15 B 19/18 –, juris Rn. 40. Eine solche schwere und unzumutbare Belastung der Antragstellerin im Falle der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes liegt jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt nicht (mehr) vor. Die amtlichen Äußerungen des Bürgermeisters der Antragsgegnerin betrafen die von der Antragstellerin angezeigte Versammlung am 3. Juli 2021. Derartige Äußerungen erledigen sich – zumindest faktisch – weitgehend mit der Durchführung der Versammlung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. September 2017 – 10 C 6.16 –, juris Rn. 13; VG Göttingen, Beschluss vom 29. August 2018 – 1 B 462/18 –, juris Rn. 29. Die verfassungsrechtliche Garantie effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG gebietet daher in solchen Konstellationen in der Regel, im zeitlichen Vorfeld der Veranstaltung eine vorläufige Regelung zu treffen, die jedenfalls in temporärer Hinsicht die Hauptsache vorwegnimmt. Denn aus dieser zeitlichen Perspektive hat das Abwarten auf eine Entscheidung in einem noch anhängig zu machenden Hauptsacheverfahren zumeist unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge. Äußerungen mit Bezug zu einer termingebundenen Veranstaltung lassen sich zwar auch nach deren Durchführung noch vom Internetauftritt entfernen, haben dann aber letztlich ihren beabsichtigten Effekt bereits weitgehend entfaltet. Eine daraus abzuleitende Dringlichkeit des Begehrens der Antragstellerin, die im Vorfeld der Versammlung möglicherweise einen Anordnungsgrund rechtfertigte, ist indes jedenfalls nunmehr – dreieinhalb Monate nach der betreffenden Veranstaltung – nicht mehr gegeben. Aus dem oben Gesagten ergibt sich zugleich, dass die beeinträchtigenden Wirkungen der streitgegenständlichen Äußerungen mit Durchführung der von ihnen in Bezug genommenen Versammlung weitgehend entfallen sind. Zwar sind die Beiträge weiterhin auf der Homepage der Antragsgegnerin bzw. auf der Internetplattform „Facebook“ abrufbar und können damit weiterhin grundsätzlich Einfluss auf die politische Willensbildung des Volkes nehmen. Ihre Wirkmächtigkeit ist indes aufgrund der fehlenden Aktualität und der erfolgten Durchführung der Versammlung deutlich zurückgegangen. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Äußerungen ausschließlich die Versammlung der Antragstellerin am 3. Juli 2021 im Stadtgebiet der Antragsgegnerin betrafen und keine allgemein gehaltenen Diskreditierungen der Antragstellerin beinhalteten. Einen Anordnungsgrund in einem solchen Fall auch nach Absage einer in Bezug genommenen Veranstaltung bejahend Hess. VGH, Beschluss vom 11. Juli 2017 – 8 B 1144/17 –, juris Rn. 37. Insofern besteht auch keine konkrete Wiederholungsgefahr, zumal die Antragstellerin nicht geltend gemacht hat, alsbald weitere Versammlungen in P. durchzuführen. Im Hinblick auf verbleibende Wirkungen der Äußerungen kann die Antragstellerin auf den Klageweg verwiesen werden, ohne dass damit unzumutbare Beeinträchtigungen einhergehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).