Beschluss
12 L 421/22
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2022:0712.12L421.22.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wirdabgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wirdabgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes bleibt ohne Erfolg. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers – auch schon vor Erhebung einer Hauptsacheklage – getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dabei sind sowohl die tatsächlichen Voraussetzungen des zu Grunde liegenden materiellen Anspruchs (Anordnungsanspruch) als auch die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung – ZPO). Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 22. Oktober 2021 – 15 B 1135/21 –, juris (Rn. 7). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, denn die Antragstellerin hat schon keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch kommt allenfalls der gewohnheitsrechtlich anerkannte öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch in Betracht. Dieser setzt voraus, dass durch einen hoheitlichen Eingriff in ein subjektiv-öffentliches Recht aus einfachgesetzlichen Vorschriften oder Grundrechten ein rechtswidriger Zustand geschaffen wurde, der fortdauert bzw. dessen konkrete Gefahr der Wiederholung droht. Vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof (HessVGH), Beschluss vom 11. Juli 2017 – 8 B 1144/17 –, juris (Rn. 20); Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschlüsse vom 21. August 2018 – 5 C 18.1236 –, juris (Rn. 19) und vom 14. Februar 2020 – 4 CE 19.2440 –, juris (Rn. 43). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Denn durch den auf der offiziellen Internetseite der Antragsgegnerin veröffentlichten Text über die am 5. April 2022 erfolgte Übergabe der Liste der bis zu diesem Tag mit der Online-Petition „Gegen das 'Bürgerbüro' der rechtsextremen Partei 'der 3. Weg' in I“ gesammelten Unterschriften an den Bürgermeister der Antragsgegnerin, die in dem Bericht enthaltene Verlinkung zu der entsprechenden Seite der Online-Petition sowie die zitierte Äußerung des Bürgermeisters der Antragsgegnerin „Ich bin sehr beeindruckt von dieser Petition und den mittlerweile rund 5.000 Unterzeichnerinnen und Unterzeichnern“ ist bei der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage weder das allgemeine Persönlichkeitsrecht noch das Recht der Antragstellerin auf Chancengleichheit verletzt. Das aus Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (Grundgesetz – GG) resultierende allgemeine Persönlichkeitsrecht steht der Antragstellerin als Personenmehrheit grundsätzlich zu. Dieses Recht ist bei Abgabe einer Erklärung tangiert, die geeignet sein kann, das Ansehen des Grundrechtsträgers in der Öffentlichkeit herabzusetzen. Vgl. HessVGH, Beschluss vom 11. Juli 2017 – 8 B 1144/17 –, a.a.O. (Rn. 22, 24); BayVGH, Beschluss vom 14. Februar 2020 – 4 CE 19.2440 –, a.a.O. (Rn. 42) unter Verweis auf Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 6. November 2019 – 1 BvR 16/13 –, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 2020, 300. Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 21 Abs. 1 GG vermittelt zudem den Parteien das Recht, gleichberechtigt am Prozess der Meinungs- und Willensbildung des Volkes teilzunehmen. Dieses Recht auf Chancengleichheit wird berührt, wenn Staatsorgane im Rahmen ihrer Öffentlichkeitsarbeit parteiergreifend zugunsten oder zulasten einer bestimmten politischen Partei oder von Wahlbewerbern in den politischen Meinungskampf und -wettbewerb eingreifen. Vgl. BVerfG, Urteil vom 9. Juni 2020 – 2 BvE 1/19 –, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 2020, 1024 ff. = juris (Rn. 43, 47); Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin (VerfGH Berlin), Urteil vom 20. Februar 2019 – 80/18 –, Die Öffentliche Verwaltung (DÖV) 2019, 405 ff. = juris (Rn. 39); OVG NRW, Urteil vom 4. November 2016 – 15 A 2293/15 –, NVwZ 2017, 1316 ff. = juris (Rn. 82 f.) m.w.N.. Dabei sind Aussagen eines Bürgermeisters, die dieser – wie vorliegend – eindeutig in Wahrnehmung der amtlichen Funktion als Bürgermeister getätigt hat, nach dem Rechtsträgerprinzip dieser Körperschaft zuzurechnen. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 14. Februar 2020 – 4 CE 19.2440 –, juris (Rn. 42). Durch den in Streit stehenden Text samt Verlinkung auf die Internetseite der Online-Petition wird jedoch nicht in die vorgenannten Rechtspositionen der Antragstellerin eingegriffen. Denn die Antragsgegnerin (bzw. ihr Bürgermeister) hat mit Blick auf die gerügte Ausgestaltung des Presseberichts im Rahmen ihrer Befugnisse gehandelt. Die streitgegenständliche Veröffentlichung ist von der Aufgabenzuweisung der kommunalen Selbstverwaltung nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 78 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen (LVerf NRW), § 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) i.V.m. mit der Organkompetenz des Bürgermeisters nach §§ 40 Abs. 2 Satz 1, 62 Abs. 1, 63 Abs. 1 GO NRW erfasst, denn der beanstandete Handlungskomplex ist dem Bereich der Öffentlichkeitsarbeit zuzuordnen. Staatliche – d.h. im gegebenen Zusammenhang auch kommunale – Öffentlichkeitsarbeit ist nicht nur zulässig, sondern auch notwendig, um den Grundkonsens im demokratischen Gemeinwesen lebendig zu erhalten. Hierbei handelt es sich um eine Aufgabe der Staatsleitung als Bestandteil der Staatsaufgaben, die, ohne dass es dazu einer besonderen gesetzlichen Eingriffsermächtigung bedürfte, hoheitliches Informationshandeln legitimieren kann. Unter dieses fällt namentlich die Darlegung und Erläuterung der Politik hinsichtlich getroffener Maßnahmen und künftiger Vorhaben angesichts bestehender oder sich abzeichnender Probleme sowie die sachgerechte, objektiv gehaltene Information über den Bürger unmittelbar betreffende Fragen und wichtige Vorgänge auch außerhalb oder weit im Vorfeld der eigenen gestaltenden politischen Tätigkeit. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 13. September 2017 – 10 C 6.16 –, NVwZ 2018, 433 ff. = juris (Rn. 18); OVG NRW, Urteil vom 4. November 2016 – 15 A 2293/15 –, a.a.O. (Rn. 70 f.) m.w.N.; HessVGH, Beschluss vom 11. Juli 2017 – 8 B 1144/17 –, a.a.O. (Rn. 30). Daraus folgt für einen kommunalen Amtsträger wie einen Bürgermeister im Rahmen der Aufgabenzuweisung eine prinzipielle Befugnis zu kommunalpolitischen Stellungnahmen, d.h. eine Äußerungsbefugnis zu allen Themen, welche die Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft betreffen. Denn nach Art. 28 Abs. 1 GG sind den Gemeinden alle Angelegenheiten zur Regelung zugewiesen, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln und auf sie einen spezifischen Bezug haben, mithin den Gemeindeeinwohnern gerade als solchen gemeinsam sind, indem sie das Zusammenleben der Menschen in der Gemeinde betreffen. Dem Amt des Bürgermeisters als gewähltes Stadtoberhaupt ist eine kommunikative Äußerungsbefugnis inhärent. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. September 2017 – 10 C 6.16 –, a.a.O. (Rn. 17 f.) m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 4. November 2016 – 15 A 2293/15 –, a.a.O (Rn. 72 ff.) m.w.N.. Hiervon ausgehend hat die in Streit stehende Berichterstattung einen spezifischen Bezug zur örtlichen Gemeinschaft, denn diese knüpft ersichtlich an die gegen die Eröffnung eines im Stadtgebiet der Antragsgegnerin gelegenen Parteibüros der Antragstellerin gerichtete Online-Petition an. Zudem stellt die Übergabe der Unterschriftenliste der ausdrücklich an den Bürgermeister der Antragsgegnerin adressierten Petition eine Ausübung des den Einwohnerinnen und Einwohnern der Antragsgegnerin gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GO NRW i.V.m. § 6 der Hauptsatzung der Stadt I vom 30. November 2004 zustehenden Anregungs- und Beschwerderechts dar und weist auch insoweit den spezifischen örtlichen Bezug auf. Der Bürgermeister der Antragsgegnerin hat bei summarischer Prüfung auch die rechtlichen Grenzen der ihm danach zustehenden Äußerungsbefugnis gewahrt, insbesondere nicht gegen das Neutralitäts- und Sachlichkeitsgebot verstoßen. Die Kompetenz staatlicher und kommunaler Amtsträger zur Öffentlichkeitsarbeit ist in mehrfacher Hinsicht rechtlich begrenzt. Bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben sind die öffentlichen Stellen umfassend an die Grundrechte sowie an Gesetz und Recht gebunden. Diese Grundsätze gelten auch für einen in amtlicher Eigenschaft handelnden Bürgermeister einer Kommune, der sich in dem vom kommunalen Selbstverwaltungsrecht gezogenen Rahmen bewegt. Vgl. BayVGH, Urteil vom 29. Januar 2020 – 4 B 19.1354 –, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 2020, 1361 ff. = juris (Rn. 21). Aus dem Neutralitätsgebot folgt, dass Staatsorgane (oder Amtsträger) negative Bewertungen zu unterlassen haben, die geeignet sind, abschreckende Wirkung zu entfalten und dadurch z.B. das Verhalten potenzieller Teilnehmer an einer von einer politischen Partei organisierten Veranstaltung zu beeinflussen. Ein Eingriff in das Recht auf Chancengleichheit einer Partei liegt darüber hinaus aber auch vor, wenn staatliche Organe aus Anlass einer politischen Kundgebung negative oder positive Werturteile über die veranstaltende Partei abgeben. Auch insoweit verlangt der Grundsatz der Neutralität, dass staatliche Organe sich der offenen oder versteckten Werbung für oder gegen einzelne miteinander konkurrierende Parteien enthalten. Vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Februar 2018 – 2 BvE 1/16 –, NVwZ 2018, 485 ff. = juris (Rn. 48 f.); VerfGH Berlin, Urteil vom 20. Februar 2019 – 80/18 –, a.a.O. (Rn. 39). Das Neutralitätsgebot gilt nicht nur im Wahlkampf, sondern weitergehend auch für den politischen Meinungskampf und -wettbewerb im Allgemeinen. Vgl. BVerfG, Urteil vom 9. Juni 2020 – 2 BvE 1/19 –, a.a.O. (Rn. 48); Verf-GH Berlin, Urteil vom 20. Februar 2019 – 80/18 –, a.a.O. (Rn. 39) m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 4. November 2016 – 15 A 2293/15 –, a.a.O (Rn. 84 ff., 94) m.w.N.; HessVGH, Beschluss vom 11. Juli 2017 – 8 B 1144/17 –, a.a.O. (Rn. 30). Das Sachlichkeitsgebot ist auch von dem Bürgermeister zu beachten, der kraft seines Amtes als Vertreter der Gemeinde eine besondere Repräsentations- und Integrationsfunktion hat und kein „politisches Neutrum" ist. Dies schließt die Befugnis ein, sich offensiv – zumal gegen als verfassungsfeindlich einzustufende Strömungen – politisch zu positionieren. Der Bürgermeister darf Missstände in seiner Gemeinde anprangern, Lösungen vorschlagen, verfassungsrechtlich sanktionierte Wertungen verteidigen und/oder an diese appellieren. Auch die diesbezüglichen spezifischen Grenzen der amtlichen Äußerungsbefugnis im politischen Meinungskampf ergeben sich dabei im Hinblick auf allgemeine politische Entwicklungen aus den einschlägigen Kompetenznormen, den fachgesetzlichen Normen des betroffenen Rechtskreises und insbesondere dem Rechtsstaatsprinzip in der Form des Sachlichkeitsgebots als Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Das Sachlichkeitsgebot erfordert, dass mitgeteilte Tatsachen zutreffend wiedergegeben werden, Werturteile nicht auf sachfremden Erwägungen beruhen und den sachlich gebotenen Rahmen nicht überschreiten sowie auf einem im Wesentlichen zutreffenden und zumindest sachgerecht und vertretbar gewürdigten Tatsachenkern beruhen. Außerdem dürfen die Äußerungen im Hinblick auf das mit ihnen verfolgte sachliche Ziel im Verhältnis zu den (Grund-)Rechtspositionen, in die eingegriffen wird, nicht unverhältnismäßig sein. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. November 2016 – 15 A 2293/15 –, a.a.O (Rn. 101 f.); HessVGH, Beschluss vom 11. Juli 2017 – 8 B 1144/17 –, a.a.O. (Rn. 32); BayVGH, Beschluss vom 14. Februar 2020 – 4 CE 19.2440 –, a.a.O. (Rn. 42 f.) m.w.N.. Gemessen hieran weist der angegriffene Text keine dem Neutralitäts- und Sachlichkeitsgebot widersprechende politische Tendenz aus. Durch die in dem streitgegenständlichen Bericht vom 5. April 2022 enthaltene Direktverlinkung auf die Internetseite der Online-Petition „Gegen das 'Bürgerbüro' der rechtsextremen Partei 'der 3. Weg' in I“ hat die Antragsgegnerin sich den Inhalt dieser Petition weder zu eigen gemacht, noch tritt sie werbend für die Petition ein. Die Verlinkung erfolgt vielmehr zur Information der Leserinnen und Leser des städtischen Berichts. Dies zeigt sich nicht zuletzt anhand der Einbindung der Verlinkung in den Berichtstext. Weder ist die entsprechende Textpassage mit einem Aufruf zur Teilnahme an der Online-Petition verbunden, noch werden die dort zur Begründung der Petition gemachten Ausführungen wiedergegeben. Ein Hinweis auf die Fundstelle der Petition ist insbesondere in Konstellationen wie der vorliegenden, in der die Online-Petition zum Zeitpunkt der Abfassung des Berichts noch nicht beendet war, von der Befugnis der Antragsgegnerin gedeckt, über örtliche Angelegenheiten zu berichten. Angesichts der an Bedeutung gewinnenden digitalen Kommunikationswege zwischen Staat und Bürger läge es fern, den Leser für weitere Informationen zu der in Bezug genommenen Online-Petition auf eine selbst vorzunehmende Internetrecherche zu verweisen. Dies liefe der mit staatlicher Öffentlichkeitsarbeit notwendig verbundenen Weitergabe von Informationen an den Bürger zuwider. Dass durch die Verlinkung ein schneller Zugriff auf die Petitions-Plattform möglich ist, während in Zeiten, in denen Petitionen noch nicht online durchgeführt, sondern Unterschriftslisten an verschiedenen Orten ausgelegt wurden und Interessierte durch das Aufsuchen der entsprechenden Orte weitere „Bemühungen“ unternehmen mussten, um ihre Unterschriften zu leisten, ist dem technischen Fortschritt mit der damit einhergehenden zunehmenden Verlagerung in digitale Diskussions- und Teilhabeforen geschuldet und gilt nicht nur für die vorstehend in Streit stehende sondern für sämtliche Online-Petitionen, über welche im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit im Internetangebot einer Kommune berichtet wird. Dass allein wegen der Verlinkung über die Homepage der Antragsgegnerin die Zahl der Unterschriften für die Petition in kurzer Zeit von knapp 5.000 am 5. April 2022 auf 8.678 am 27. April 2022 angestiegen sei – so die Antragstellerin –, stellt eine reine Spekulation dar, denn dieser Unterschriftenzuwachs kann nicht zuletzt auch auf die umfangreiche Presseberichterstattung über die Eröffnung des Parteibüros der Antragstellerin in I ab dem 5. April 2022 zurückzuführen sein. Die inhaltliche Abfassung des Berichts wahrt das Neutralitäts- und Sachlichkeitsgebot. Ein offen negatives Werturteil über die Antragstellerin, welches geeignet wäre, die Position der Antragstellerin im politischen Meinungskampf zu beeinträchtigen, enthalten die Ausführungen betreffend die Online-Petition nicht. Dabei ist Grundlage dieser von der Kammer vorgenommenen rechtlichen Würdigung das allgemein zugängliche Erkenntnismaterial betreffend die Antragstellerin, welches sich – soweit für das vorliegende Verfahren relevant – durch folgende Gesichtspunkte auszeichnet: Die Antragstellerin unterliegt aktuell der nachrichtendienstlichen Beobachtung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über den Verfassungsschutz in Nordrhein-Westfalen (Verfassungsschutzgesetz Nordrhein-Westfalen – VSG NRW). Die Norm ermöglicht die Sammlung und Auswertung von Informationen, insbesondere von sach- und personenbezogenen Auskünften, Nachrichten und Unterlagen über Bestrebungen, die gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziel haben. Nach Auffassung der nordrhein-westfälischen Verfassungsschutzbehörde propagiert die Antragstellerin ein rechtsextremistisches Staats- und Gesellschaftsbild, greift insbesondere völkisch-nationalistische Elemente des historischen Nationalsozialismus auf und stellt sich inhaltlich und stilistisch weitgehend in die Tradition der Nationalsozialisten. Vgl. Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen (IM NRW), Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen über das Jahr 2021 (Verfassungsschutzbericht NRW 2021), S. 68 ff., 73, veröffentlicht unter: www.im.nrw (abgerufen am 12. Juli 2022). Das Bundesministerium des Inneren bezeichnet die ideologischen Aussagen der Antragstellerin als nationalsozialistisch, antisemitisch und rassistisch geprägt. Die fundamental ablehnende Haltung der Antragstellerin gegenüber dem demokratischen Rechtsstaat komme in ihrer politischen Agitation deutlich zum Ausdruck, insbesondere bei den mit aggressiver Rhetorik vorgetragenen Themen Asyl und Zuwanderung. Vgl. Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI), Verfassungsschutzbericht 2021, S. 96, veröffentlicht unter: www.bmi.bund.de (abgerufen am 12. Juli 2022). Der regionale Schwerpunkt der Aktivitäten der Antragstellerin in Nordrhein-Westfalen lag 2021 in Siegen, die maßgeblichen Aktionen gehen von deren „Stützpunkt Sauerland-Süd“ aus. Durch das erst am 6. Juli 2020 in Siegen eröffnete erste Parteibüro in Nordrhein-Westfalen, über das ein Mietvertrag von zwei Jahren Dauer geschlossen worden war, verfolgt die Antragstellerin die Strategie, über eigene Räumlichkeiten zu verfügen, um möglichst ungestört ihren Aktivitäten nachgehen zu können. Vgl. IM NRW, Verfassungsschutzbericht NRW 2021, S. 69 f., a.a.O. (abgerufen am 12. Juli 2022). Vor dem Hintergrund dieser allgemein zugänglichen verfassungsbehördlichen Bewertungen betreffend die politische Ausrichtung der Antragstellerin ist zunächst die kritisierte Textpassage „ Ich bin sehr beeindruckt von dieser Petition und den mittlerweile rund 5.000 Unterzeichnerinnen und Unterzeichnern“, deren weitere Verbreitung die Antragstellerin unterbunden wissen will, nicht zu beanstanden. Denn mit der positiven Bemerkung betreffend die Online-Petition ist keine Herabwürdigung der Antragstellerin verbunden, die geeignet wäre, das Recht der Antragstellerin auf Chancengleichheit im politischen Meinungskampf zu beeinträchtigen. In der in Bezug genommenen Online-Petition wird zum Ausdruck gebracht, dass die Antragstellerin demokratische Werte in Frage stelle (so ausdrücklich im Fettdruck im Petitionstext hervorgehoben: „Doch mit der Einrichtung des „Bürgerbüros“ durch die rechtsradikale Partei „Der III. Weg“ stehen alle demokratischen Werte in Frage und werden von den Angehörigen dieser Kleinstpartei mit den Füßen getreten.“ ). Diese Wertung und Verlautbarung in der Petition ist auf der Grundlage des vorbenannten Erkenntnismaterials in der Sache nicht zu beanstanden. Denn wenngleich die Antragstellerin als politische Partei nicht verboten ist, so ist die Frage ihrer Positionierung zu den demokratischen Grundwerten des Staates zumindest Gegenstand nachrichtendienstlicher Beobachtung. Eine öffentliche Diskussion über diesen Umstand, zu welcher die Petition beiträgt, muss die Antragstellerin, die an der politischen Meinungsbildung teilnehmen will, dulden. Darüber hinausgehend wird in der Petition ausgeführt, deren Unterstützer wollten nicht nur zuschauen oder sich wegducken, sondern nationalsozialistischem Gedankengut entschieden entgegentreten. Das damit einhergehende bürgerschaftliche Engagement, das in den nahezu 5.000 Unterschriften für die Petition ersichtlich wird, die bis zum 5. April 2022 gesammelt wurden, durfte der Bürgermeister der Antragsgegnerin bei der Übergabe der Unterschriftenliste positiv hervorheben, ohne damit den sachlich gebotenen Rahmen seiner diesbezüglichen Äußerungsbefugnis zu verlassen. Aber auch der Gesamtzusammenhang der Berichterstattung weist keine die Antragstellerin abwertende Tendenz auf. Die Ausführungen des Bürgermeisters erschöpfen sich im Wesentlichen in einer Distanzierung von Rechtsextremismus und nationalistischem Gedankengut und stellen das Eintreten der I Bürgerschaft für Weltoffenheit, Toleranz und Vielfalt und die Bereitschaft zur Aufnahme von Flüchtlingen in den Vordergrund.Auch die Erwähnung rechtlicher Mittel in Form des baurechtlichen Vorkaufsrechts für das Gebäude, in welchem das Parteibüro der Antragstellerin aktuell eröffnet ist, das die Antragsgegnerin der Berichterstattung folgend ausüben wolle, ist nicht zu beanstanden. Sie ist von der Befugnis umfasst, über die von der Verwaltung in Angelegenheiten mit örtlichem Bezug angedachten Maßnahmen zu informieren. Dabei ist unerheblich, ob ein derartiges Vorkaufsrecht, welches Gegenstand des aktuell vor dem beschließenden Gericht unter dem Aktenzeichen 8 K 938/22 geführten Klageverfahrens ist, aus rechtlichen Gründen nicht besteht. Denn Äußerungen bleiben auch dann zulässig, wenn die Möglichkeit besteht, dass sich der Rechtsstandpunkt der Gemeinde in einem späteren Gerichtsverfahren nicht durchsetzt. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 14. Februar 2020 – 4 CE 19.2440 –, a.a.O. (Rn. 50). Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1, 63 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Eine Minderung des Hauptsachestreitwerts im Hinblick auf die Vorläufigkeit einer Entscheidung im Eilverfahren erscheint nicht angebracht, da das Begehren, der Antragsgegnerin vorläufig die Verbreitung der streitgegenständlichen Äußerungen zu untersagen, auf eine vorübergehende Vorwegnahme der Hauptsache hinausläuft; denn die streitgegenständlichen Äußerungen dürften im Erfolgsfalle zumindest bis zum Abschluss eines Hauptsacheverfahrens – das noch nicht anhängig gemacht worden ist und dessen Ende daher nicht absehbar ist – von der Antragsgegnerin nicht verbreitet werden. Vgl. zum Aspekt der Vorwegnahme der Hauptsache in derartigen Verfahrenskonstellationen: OVG NRW, Beschluss vom 22. Oktober 2021 – 15 B 1135/21 –, a.a.O. (Rn. 10). Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Entscheidung mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg; Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Sofern die Begründung nicht mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, ist sie bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster; Postanschrift: Postfach 6309, 48033 Münster) einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten und die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde und deren Begründung können in schriftlicher Form oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) eingereicht werden. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen. Gegen die Streitwertfestsetzung können die Beteiligten auch persönlich Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR nicht überschreitet. Die Beschwerde kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV eingereicht werden. Camen Hilchenbach Dr. Stellhorn