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Beschluss

12 E 86/21

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:1008.12E86.21.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. 1. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren bereits deshalb nicht zu, weil nicht geprüft werden kann, ob sie die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfüllt. Aus der unter dem 25. März 2021 vorgelegten aktualisierten Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und den dazu überreichten Belegen ist nämlich nicht annähernd zu erkennen, wie sie den Lebensunterhalt für sich und die dort eingetragenen fünf Kinder bestreitet. Sie selbst hat nach ihrer Erklärung vom 25. März 2021 wegen der (pandemiebedingten) Schließung ihres Frisörbetriebes bis einschließlich März keine Einnahmen gehabt; in der PKH-Erklärung sind solche von monatlich 70 € eingetragen. Die steuerliche Einschätzung für die Festsetzung der Gewerbesteuer 2018 weist Jahreseinkünfte von rd. 800 € aus, was dem jetzt angegeben Monatsbetrag von rd. 70 € entspricht. Damit wären nicht einmal die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung gedeckt (monatlich 167,79 €). Für die Kinder steht neben dem Kindergeld von monatlich 913 € der (wohl vom Kindesvater geleistete) Unterhalt von monatlich 400 € (für alle Kinder) zur Verfügung. Die Klägerin wohnt in einer Eigentumswohnung, die ebenso wie das weitere Wohnungseigentum auf dem Hausgrundstück jeweils zur Hälfte ihr und auch ihrem früheren Ehemann, dem Vater der Kinder, gehört. Allerdings lebt sie dort mit einem Lebensgefährten, so dass anzugeben gewesen wäre, auf welche Weise dieser zu ihrem Lebensunterhalt beiträgt oder - da er dort wohnt - beizutragen hätte. Die - in der PKH-Erklärung als Belastungen eingetragenen - Abbuchungen der Kredite und sonstigen Kosten für das Wohnhaus werden über das Konto der Kreissparkasse Köln abgewickelt, das (vormals) das gemeinsame Familienkonto der Eheleute und Gehaltskonto des früheren Ehemannes der Klägerin war bzw. ist. Der Kindesvater hat im hier betroffenen Verwaltungsverfahren angegeben, dass die Klägerin weiterhin Zugriff auf das "Familienkonto" habe und auf dieses Konto gezogene Karten-Zahlungen jedenfalls im Jahr 2018 vorgenommen hat. Danach ist insgesamt nicht nachvollziehbar, wie die Klägerin ihren eigenen Lebensunterhalt bestreitet. Auf die Notwendigkeit, ihren Lebensunterhalt nachzuweisen, ist die Klägerin mit Verfügung des Senats vom 19. Februar 2021 besonders hingewiesen worden, da auch ihre im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten PKH-Unterlagen insoweit unvollständig waren. Dem ist die Klägerin nicht hinreichend nachgekommen, wozu sie verpflichtet ist, wenn sie öffentliche Mittel in Anspruch nehmen möchte. 2. Unabhängig davon ist auch in der Sache davon auszugehen, dass das Verwaltungsgericht die beantragte Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht i. S. v. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO im Ergebnis zu Recht versagt hat. Der Klägerin steht aller Voraussicht nach der geltend gemachte Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen für ihren Sohn M. H. , geboren am 20. Oktober 2005 (wie auch für die weiteren vier Kinder) ab 1. Januar 2018 bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides vom 24. Juli 2018 schon deshalb nicht zu, weil sie in diesem Zeitraum mit dem Vater der Kinder im gemeinsamen Haus gelebt hat und nicht alleinerziehend war (§ 1 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Alt. 1. UVG). Insoweit wird zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die umfangreichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen, denen der Senat in vollem Umfang folgt (vgl. § 122 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Dem setzt die Klägerin mit dem Beschwerdevorbringen nichts entgegen, was eine andere Entscheidung rechtfertigt. Ihre Rüge im Beschwerdeverfahren, Prozesskostenhilfe sei (schon) dann zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung jedenfalls einen Erfolg in der Hauptsache nicht schlechthin ausgeschlossen erscheinen lasse, entspricht nicht dem Maßstab, den die höchstrichterliche Rechtsprechung dem Tatbestandsmerkmal der "hinreichenden Erfolgsaussicht" in § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO beimisst. Nach den vom Bundesverfassungsgericht hierzu aufgestellten Grundsätzen gilt für die Auslegung Folgendes: Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Es ist zwar verfassungsrechtlich unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll jedoch nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung selbst in das Nebenverfahren über die Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Dem genügt das Gesetz in § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO, indem es Prozesskostenhilfe bereits dann vorsieht, wenn nur hinreichende Erfolgsaussichten für den beabsichtigten Rechtsstreit bestehen, ohne dass der Prozesserfolg schon gewiss sein muss. Die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dürfen dabei nicht überspannt werden. Die in Auslegung und Anwendung des § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erfolgende Prüfung der Erfolgsaussichten obliegt dabei in erster Linie den zuständigen Fachgerichten. BVerfG, Beschlüsse vom 19. Juli 2010 - 1 BvR 1873/09 -, juris Rn. 10, vom 1. Juli 2009 - 1 BvR 560/08 -, juris Rn. 11 f.; so auch die ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa: Beschlüsse vom 2. April 2020 - 12 E 976/19 -, juris Rn. 3, vom 31. Januar 2019 - 12 E 1025/17 -, juris Rn. 4. Nach diesem Maßstab kann es dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit auch zuwiderlaufen, wenn der unbemittelten Partei wegen Fehlens der Erfolgsaussichten ihres Rechtsschutzbegehrens Prozesskostenhilfe verweigert wird, obwohl eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt sowie keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zu ihrem Nachteil ausgeht. Eine Beweisantizipation im Prozesskostenhilfeverfahren ist nur in eng begrenztem Rahmen zulässig. Anderenfalls überspannt das Fachgericht die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 2009 - 1 BvR 560/08 -, juris Rn. 11 ff., m. w. N. und im Anschluss daran: VGH NRW, Beschluss vom 30. April 2019- 2/19.VB-2 -, juris Rn. 27. Daran gemessen ist Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz nicht zu bewilligen. Die Erfolgsaussichten der Klage sind als gering einzuschätzen. Weiter kommt nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand auch eine Beweisaufnahme, wie von der Klägerin angeregt, nicht ernsthaft in Betracht. Insbesondere bedarf der Umstand, dass die Klägerin seinerzeit gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten in der Einliegerwohnung des Hauses gelebt hat, keiner Beweisaufnahme durch dessen Vernehmung. Darauf kommt es für die Feststellung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 UVG erkennbar nicht an. Vielmehr ist entscheidend, ob die Klägerin "alleinerziehend" i. S. d. Unterhaltsvorschussgesetzes war. Neben den vom Verwaltungsgericht aufgezeigten Umständen, die - gemessen an der Rechtsprechung des Senats, die das Verwaltungsgericht wiedergegeben hat - darauf schließen lassen, dass die Situation der Klägerin im Kalenderjahr 2018 nicht der eines alleinerziehenden Elternteils entsprochen hat, fehlt es insbesondere auch an Darlegungen der Klägerin dazu, dass der Kindesvater damals keinen Unterhalt in der vom Gesetz geforderten Höhe (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 3 a) i. V. m. § 2 Abs. 1 und 2 UVG) gewährt hat. Der mehrfachen Aufforderung der Beklagten, den Ausfall der Unterhaltsleistungen glaubhaft zu machen bzw. nachzuweisen, ist die Klägerin bis heute nicht nachgekommen. Namentlich hat sie den detaillierten Fragebogen, der ihr im Mai 2018 zugesandt wurde, nicht ausgefüllt; die telefonisch angekündigten Unterlagen hat sie nicht eingereicht. Dazu hätte aber Anlass bestanden. Die vom Kindesvater seinerzeit vorgelegten Kontoauszüge des Familienkontos, auf das die Klägerin Zugriff hatte, weisen die von ihr behaupteten Umbuchungen des Gehalts auf ein anderes Konto nicht aus. Vielmehr belegen sie, dass der Kindesvater nicht nur die Kosten des Hauses gedeckt hat, sondern auch Kosten der Kinderbetreuung und für das Mittagessen der Kinder bezahlt hat. Dem Vortrag des Kindesvaters, die Klägerin habe über dieses Konto Zahlungen für Lebensmittel usw. geleistet, ist sie nicht entgegengetreten. Vielmehr hat sie mit der Beschwerde sinngemäß eingeräumt, dass ihr der Zugriff zum Konto zur Abwendung einer gerichtlichen Auseinandersetzung gewährt worden sei. Ferner hat sie noch im Mai 2018 angegeben, der Ehemann habe ihr ein neues Auto gekauft, das sie für die Kinder benötigt habe. Aufgrund der nach Aktenlage bestehenden wirtschaftlichen Verflechtung und des Umstandes, dass die Klägerin bis heute nicht schlüssig dargelegt hat, wie sie den Lebensunterhalt für sich und die Kinder deckt, liegt die Annahme, der Kindesvater habe im hier maßgeblichen Zeitraum keinen i. S. d. § 2 UVG ausreichenden Unterhalt gewährt (auch durch Zur-Verfügung-Stellen des Wohnraums), fern. Auch hierzu kommt eine Vernehmung des ältesten Sohnes der Klägerin nicht in Betracht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.