Urteil
2 D 121/20.NE
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0928.2D121.20NE.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin zu 1., der Antragsteller zu 6. und die Antragsteller zu 2. und 3. sowie 4. und 5. – diese jeweils als Gesamtschuldner – tragen die Kosten des Verfahrens zu je ¼.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin zu 1., der Antragsteller zu 6. und die Antragsteller zu 2. und 3. sowie 4. und 5. – diese jeweils als Gesamtschuldner – tragen die Kosten des Verfahrens zu je ¼. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan Nr. II/J 6.1 „Bebauung an der Straße T. “ (im Folgenden: Bebauungsplan) der Antragsgegnerin. Sie sind jeweils Eigentümer (Antragstellerin zu 1. und Antragsteller zu 6.) bzw. Miteigentümer (Antragsteller zu 2. und 3. sowie zu 4. und 5.) von wohnbebauten Grundstücken im Bebauungsplangebiet. Der Bebauungsplan umfasst ein knapp 2 ha großes Gebiet im C1. Stadtteil K. . Es wird im Norden durch die Straße T. sowie einen Verbindungsweg zwischen dieser Straße und der T1. Straße, im Osten durch die T1. Straße, im Süden durch die C2.---------straße und im Westen durch die Straße G. begrenzt. Zum Zeitpunkt der Planaufstellung war das Plangebiet überwiegend durch eine zweigeschossige reine Wohnbebauung geprägt. Im Südosten und Süden des Plangebietes fanden sich hingegen Dienstleistungs- und Einzelhandelsnutzungen (Drogeriemarkt, Bäckerei mit Café, Kfz-Werkstatt). Etwa in der Mitte des Plangebietes lagen auf dem Flurstück 2163 die Flächen eines zum Zeitpunkt der Planaufstellung aufgegebenen Gastronomiebetriebes mit Stellplatzanlage sowie unbebaute Flächen. Für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes galt zuvor der im Jahr 1970 rechtsverbindlich gewordene Bebauungsplan Nr. II/J 6 "C3. ", der für den größten Teil des Plangebietes insbesondere im Westen und Norden ein reines Wohngebiet mit einer maximal zweigeschossigen Bebauung teils in geschlossener Bauweise und unter Festsetzung von Hausgruppen festsetzte. Der übrige Teil des Plangebietes war als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen. Die Grundstücke der Antragsteller lagen sämtlich in einem reinen Wohngebiet. Der angefochtene Bebauungsplan setzt im südlichen Bereich im Anschluss an die C2.---------straße „Mischgebiet - MI 1/ MI 2/ MI 3“ fest, das mit einer Tiefe von bis zu etwa 50 m etwas mehr als 1/3 des Plangebietes ausmacht. Das übrige Plangebiet wird als „Allgemeines Wohngebiet WA 1/ WA 2/ WA 3“ ausgewiesen. Dort gilt eine Grundflächenzahl von 0,4 und eine Geschossflächenzahl von 0,8 bei maximal zwei Vollgeschossen. Für die WA 1 und WA 2 werden Satteldächer mit einer Dachneigung mit 30 bis 45 Grad vorgeschrieben, für das WA 2, in dem sich die Grundstücke der Antragsteller zu 1. bis 3. befinden, werden zudem Hausgruppen festgesetzt. Die überbaubaren Grundstücksflächen werden im Wesentlichen bestandsorientiert durch Baugrenzen definiert. Für das im WA 1 gelegene Grundstück der ehemaligen Gaststätte, das östlich an das Grundstück des Antragstellers zu 6. angrenzt, welches wie das der Antragsteller zu 4. und 5. weiter im Osten ebenfalls im WA 1 liegt, wird die überbaubare Grundstücksfläche insbesondere nach Norden hin erweitert, so dass sie in der Flucht der bestehenden Wohnhäuser G. 10 bis 14 endet. Auf diesem Grundstück ist eine Stellplatzfläche auf der östlichen Gebäudeseite vorgesehen. Für die südlich gelegenen Mischgebiete MI 2 und MI 3 setzt der Bebauungsplan eine zwei- bis dreigeschossige Bebauung fest, für das nördliche, den allgemeinen Wohngebieten zugewandte Baufenster wird dort eine maximal zweigeschossige Bebauung zugelassen. Für das MI 1, das im Wesentlichen den vorhandenen Drogeriemarkt und die Bäckerei nebst Café und die größere Stellplatzanlage umfasst, sind zwingend drei Vollgeschosse vorgeschrieben. Nach den textlichen Festsetzungen sind in den allgemeinen Wohngebieten Gartenbaubetriebe und Tankstellen unzulässig, in den Mischgebieten darüber hinaus Vergnügungsstätten nach § 6 Abs. 2 Nr. 8 und § 6 Abs. 3 BauNVO. Daneben werden für alle Baugebiete maximal zulässige Trauf- und Firsthöhen festgesetzt - in den Mischgebieten Traufhöhen zwischen 6,50 m und 8 m, in den Wohngebieten 6,50 m, während die maximal zulässigen Firsthöhen in den Mischgebieten zwischen 12 m und 13,50 m liegen, in den WA 1 und WA 2 bei 10,80 m und im WA 3 bei 11 m. Darüber hinaus gilt für das MI 2 für eingeschossige Anbauten eine maximale Gebäudehöhe von 4 m und bei zweigeschossigen An- oder Verbindungsbauten von 7 m, im WA 1 bei zweigeschossigen Anbauten von 6,50 m. In den zeichnerischen und in den textlichen Festsetzungen (dort unter Nr. 8.) finden sich zudem Festsetzungen zu Lärmpegelbereichen und entsprechenden Anforderungen an den passiven Schallschutz vor Verkehrslärm gemäß der DIN 4109. Ausweislich der Planbegründung reagiert die Bauleitplanung darauf, dass aufgrund der Aufgabe der Nutzungen eines Gastronomiebetriebes westlich der Wendeanlage der Straße T. sowie einer Kfz-Werkstatt an der C2.---------straße für diese Grundstücke Planungen für ein Mehrfamilienhaus mit zehn Wohneinheiten sowie für ein Gebäude für betreutes Wohnen und weitere Wohnungen vorlägen. Die planerische Absicht bestehe darin, einerseits die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Nachverdichtung durch die projektbezogene Wohnbebauung zu schaffen und andererseits für die übrigen Flächen im Plangebiet die planungsrechtlichen Festsetzungen an die tatsächlichen derzeitigen Nutzungen insbesondere im Süd-Osten des Plangebietes anzupassen sowie die überbaubaren Grundstücksflächen zu erweitern. Diese Festsetzungen orientierten sich an der Bestandssituation, ermöglichten jedoch gleichzeitig einen gewissen Spielraum für geringfügige Erweiterungen etwa in Form von Wintergärten oder Terrassenüberdachungen. Aufgrund der Größe des Plangebietes sei ein beschleunigtes Verfahren nach § 13a BauGB gewählt worden. Im Hinblick auf die Begründung der einzelnen textlichen Festsetzungen wird festgehalten, wesentliches Ziel der Neuaufstellung sei, durch die Neuausweisung von überbaubaren Grundstücksflächen zum Zwecke einer Nachverdichtung des Plangebietes der Wohnungsnachfrage in C. Rechnung zu tragen. Die Festsetzungen für die geplante Wohnbebauung orientierten sich dabei an der umliegenden Bestandsbebauung. Für die südlichen Bereiche würden Mischgebiete (MI 1 bis MI 3) festgesetzt, in denen die besonders störenden Nutzungen indes ausgeschlossen würden. Im MI 1 fänden sich Dienstleistungs- und Einzelhandelsnutzungen, die planungsrechtlich abgesichert werden sollten. Im MI 2 sei eine projektbezogene Nachverdichtung in Form einer Wohnanlage für Wohngruppen sowie mit weiteren Wohnungen (voraussichtlich 12 Wohneinheiten) vorgesehen, im MI 3 bestehe ebenfalls eine Nachverdichtungsoption. Für die übrigen Flächen im Plangebiet würden allgemeine Wohngebiete festgesetzt. Damit werde dem innerstädtischen Standort Rechnung getragen. Die Flächen befänden sich im Ortskern von K. und grenzten in Teilen unmittelbar an den zentralen Versorgungsbereich an. Demnach sei perspektivisch eine gewisse Funktionsmischung vorstellbar und wünschenswert, die der innerstädtischen Lage gerecht werde. Gleichwohl solle hier die Wohnnutzung weiterhin klar im Vordergrund stehen. In der Mitte des Plangebietes im WA 1 sei eine projektbezogene Nachverdichtung in Form eines Mehrfamilienhauses mit voraussichtlich zehn Wohneinheiten vorgesehen. Die übrigen Flächen im WA 1 und im WA 2 seien durch Wohnbebauung im Bestand geprägt, während es im WA 3 ebenfalls Nachverdichtungsoptionen gebe. Im Vergleich zu der derzeitigen Bestandssituation könnten im Plangebiet insgesamt voraussichtlich ca. 25 neue Wohneinheiten sowie eine Wohneinheit für eine betreute Wohngruppe geschaffen werden. Mit Blick auf die zulässige Zahl der Vollgeschosse und die möglichen Bauhöhen wird darauf hingewiesen, dass im Bereich der Mischgebiete zwei- bis dreigeschossige Bebauung, im MI 1 eine zwingende Dreigeschossigkeit festgesetzt würden, um beiderseits der C2.---------straße ein städtebaulich einheitliches Bild zu erreichen. Demgegenüber sei für rückwärtige Anbauten in den Mischgebieten eine Begrenzung auf ein bis zwei Vollgeschosse vorgesehen. Damit sich die Bebauung in den allgemeinen Wohngebieten in die Umgebung integriere, würden für diese analog zur Bestandsbebauung ebenfalls Festsetzungen zu Höchstgrenzen der Geschossigkeit, zur maximalen Höhe der baulichen Anlagen, zu Dachformen und Dachneigung getroffen. Die Höhenfestsetzungen lägen wegen der geänderten Anforderungen an die Gebäudedämmung leicht über den bisher zulässigen und/oder realisierten. Die Erschließung des Plangebietes sei durch die bestehenden Straßen gewährleistet, wobei es sich insbesondere bei der T1. Straße und der C2.---------straße um vergleichsweise stark befahrene Hauptverbindungsstraßen handele. Hieraus resultiere eine relativ hohe Verkehrslärmbelastung des Plangebietes. Um diese genau zu ermitteln, sei eine schalltechnische Untersuchung durchgeführt worden. Diese habe ergeben, dass in einem Großteil des Plangebietes gesundes Wohnen im Sinne des BauGB gegeben sei, da dort die Mischgebietswerte der 16. BImSchV eingehalten würden. Gleichwohl seien solche Pegel gemessen am Planungsziel eines allgemeinen Wohngebietes im nördlichen Teil des Plangebietes belästigend. Die Straßenrandbereiche entlang der C2.---------straße und der T1. Straße seien sogar stark verlärmt. Die entlang der T1. Straße festgesetzten Baufenster (WA 3) seien so gewählt worden, dass hier noch Mischgebietswerte eingehalten würden. Aktive Schallschutzmaßnahmen zur T1. Straße und zur C2.---------straße seien weder eigentumsrechtlich möglich noch städtebaulich erwünscht. Daher würden über Lärmpegelbereiche Anforderungen an den passiven Schallschutz der zulässigen Bebauung gestellt. Diese würden flankiert durch Vorschriften der Aufteilung und Anordnung schutzbedürftiger Räume und Außenwohnbereiche. Das Verfahren zur Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr. II/J 6.1 nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: In seiner Sitzung vom 6. März 2018 beschloss der Stadtentwicklungsausschuss der Antragsgegnerin die Aufstellung des angegriffenen Bebauungsplanes Nr. II/J 6.1 im beschleunigten Verfahren. Nach dem damals vorliegenden Planentwurf waren die letztlich als MI 2 und MI 3 ausgewiesenen Flächen an der C2.---------straße noch als WA 1 und WA 2 vorgesehen. Die zugehörige Beschlussvorlage 6033/2014-2020 weist darauf hin, dass die Planung auf einer privaten Projektentwicklung beruhe und sich der Projektentwickler zur Übernahme der Planungskosten bereit erklärt habe. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgte im Zeitraum vom 22. Mai bis 8. Juni 2018 und umfasste unter anderem einen öffentlichen Unterrichtungs- und Erörterungstermin am 30. Mai 2018. Während der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung erhoben unter anderem die Antragstellerin zu 1. und der Antragsteller zu 6. Einwände gegen die beabsichtigte Planung. Die Antragstellerin zu 1. wandte im Wesentlichen ein, dass die im Bebauungsplan vorgesehene Bebauung zu einer erheblichen Erhöhung der Verkehrs- und Immissionsbelastung der Grundstücke im Plangebiet führen werde. Zudem sei eine stärkere Verschattung insbesondere der Gärten der Anwohner, die aufgrund einer früheren Fehlplanung 1,5 m kürzer seien als „normale Gartenflächen“, zu befürchten und in der Folge dieser Beeinträchtigungen mit einer erheblichen Wertminderung der Grundstücke zu rechnen. Der Antragsteller zu 6. wies ergänzend insbesondere darauf hin, dass das im WA 3 (jetzt WA 1) projektierte Gebäude weitaus größer ausfallen werde als die Bestandsbebauung. Wegen der geplanten Ost-West-Ausrichtung statt der üblichen Nord-Süd-Stellung sei mit erheblichen negativen Auswirkungen auf die Bestandsbebauung nicht zuletzt im Hinblick auf die Verschattung, aber auch auf Einsichtnahmemöglichkeiten insbesondere von den vorgesehenen Balkonen aus zu rechnen. Schließlich sei die geplante Herabzonung ihrer Grundstücke von reinen zu allgemeinen Wohngebieten nicht hinnehmbar. In seiner Sitzung vom 27. November 2018 beschloss der Stadtentwicklungsausschuss der Antragsgegnerin über die in der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung eingegangenen Stellungnahmen und die aufgrund der eingeholten Untersuchungen seitens der Verwaltung vorgeschlagenen Planänderungen sowie die öffentliche Auslegung der (geänderten) Planunterlagen. Der offengelegte Planentwurf sah anstelle der WA 1 und WA 2 nunmehr die MI 2 und MI 3 vor. Die Offenlage der Planunterlagen erfolgte im Zeitraum vom 25. Januar bis 25. Februar 2019 einschließlich. Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung wiederholten die Antragsteller zu 1. und 6. im Wesentlichen ihre bereits während der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung vorgetragenen Einwände und wiesen ergänzend darauf hin, dass durch die Ausweisung von Mischgebieten keine gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse mehr möglich seien. Es fehlten sowohl in den allgemeinen Wohngebieten, vor allem aber auch im Mischgebiet bei vollständiger Ausnutzung der Baumöglichkeiten Stellplätze in ausreichender Anzahl. Zudem müsse die angrenzende Wohnbebauung mit einer erheblichen zusätzlichen Belastung mit gewerblichen Immissionen rechnen. Insgesamt würden ihnen ohne ausreichende Rechtfertigung die bisherigen Schutzansprüche (eines reinen Wohngebietes) entzogen und sie im Hinblick auf den Schutzstatus in unzumutbarer Weise schlechter gestellt. Dies gelte in erster Linie für die Antragsteller zu 4. bis 6., deren Grundstücke unmittelbar an die neuen Mischgebiete grenzten. Für die Ausweisung eines Mischgebietes entlang der kompletten südlichen Grenze des Plangebietes bestehe keine Notwendigkeit oder planerische Veranlassung. Lediglich die entsprechende Ausweisung des Grundstücks, auf dem sich der Drogeriemarkt befinde, sei planerisch nachvollziehbar und gerechtfertigt. Unverständlich sei demgegenüber die Ausweitung eines Mischgebietes im Übrigen. Hier sollten eine Wohnanlage für Wohngruppen und weitere Wohnungen entstehen (MI 2) bzw. gebe es keine konkreten Überlegungen (MI 3). Insoweit diene die Ausweisung von Mischgebieten jedenfalls nicht nur dem städtebaulichen Ziel einer Nachverdichtung. Vielmehr sei sie auch dem Umstand geschuldet, dass offensichtlich nach den lärmtechnischen Untersuchungen in dem Plangebiet die nach der TA Lärm vorgegebenen Immissionsgrenzwerte für ein reines oder allgemeines Wohngebiet nicht eingehalten werden könnten. Dies sei keine städtebaulich tragfähige Rechtfertigung. Insoweit bedürfe es jedenfalls für eine innerstädtischen Nachverdichtung nicht der Festsetzung eines Mischgebietes, auch nicht vor dem Hintergrund, dass dort höhere Grundflächen- und Geschoßflächenzahlen zulässig seien. Dies sei auch in Wohngebieten nach § 17 Abs. 2 BauNVO ausnahmsweise aus städtebaulichen Gründen möglich. In seiner Sitzung vom 26. September 2019 beschloss der Rat der Antragsgegnerin über die im Verfahren der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden eingegangenen Stellungnahmen auf der Grundlage der Ratsvorlage 8975/2014-2020 und den Bebauungsplan als Satzung. In der Abwägung der Einwände der Antragsteller führt die Vorlage unter anderem aus, mit dem Bebauungsplan solle zum einen eine Anpassung an die tatsächliche Nutzungssituation erfolgen und zum anderen vor dem Hintergrund des starken Wohnraumbedarfs eine Nachverdichtung ermöglicht werden. Insbesondere sollten die zur Zeit untergenutzten Flächen im MI 2 und WA 1 für eine verdichtete Wohnbebauung geöffnet werden. Nach der eingeholten schalltechnischen Untersuchung würden aufgrund des Verkehrslärms insbesondere von der C2.---------straße die idealtypischen Werte für die Ausweisung eines reinen Wohngebietes überschritten. Ein solches könne somit nicht festgesetzt werden. Gleichwohl solle in den als allgemeine Wohngebiete festgesetzten Bereichen die Wohnnutzung weiterhin im Vordergrund stehen. Darüber hinaus sei es ihr städtebauliches Ziel, durch die Festsetzung der allgemeinen Wohngebiete dem innerstädtischen Standort Rechnung zu tragen. Die Flächen der allgemeinen Wohngebiete befänden sich im Ortskern und grenzten in Teilen unmittelbar an den zentralen Versorgungsbereich an. Demnach sei (perspektivisch) eine gewisse Funktionsmischung vorstellbar und wünschenswert, die der innerstädtischen Lage gerecht werde. Die Nutzung unmittelbar an der T1. Straße sowie der C2.---------straße sei bereits jetzt durch eine Mischnutzung in Form von Wohnen sowie Dienstleistungs- und Einzelhandelsnutzungen gekennzeichnet. Wegen der zentralen Lage des Plangebietes im Ortskern von K. und aufgrund der – auch in der angrenzenden Bestandsbebauung - bestehenden sowie geplanten Nutzungen werde die Ausweisung von Mischgebieten im Süden auf ca. 37 % der Plangebietsfläche als städtebaulich sinnvoll betrachtet und die angestrebte Entwicklung zugleich gesichert. Eine Verschlechterung der planungsrechtlichen Situation sei nicht ersichtlich, weil für die Bestandsbebauung die überbaubaren Grundstücksflächen großzügig gefasst würden und Platz für Erweiterungsmöglichkeiten böten. Bei zukünftigen Entwicklungen in den Mischgebieten müsse in jedem Fall der Schutzanspruch der nördlich angrenzenden allgemeinen Wohngebiete eingehalten werden. Die nördliche Baugrenze des Baufensters im WA 1 werde in Übernahme der Lage der Bestandsgebäude festgesetzt. Damit würden zugleich dem konkret geplanten Bauvorhaben und dem Grundsatz der Gleichbehandlung Rechnung getragen. Der Abstand des geplanten Mehrfamilienhauses zu den nördlich angrenzenden Wohnhäusern betrage ca. 20 m, während der Abstand zwischen den Bestandsgebäuden nördlich und südlich der Straße T. nur etwa 15 m betrage. Die Neuplanung halte somit einen größeren Abstand ein als die Bestandsgebäude untereinander. Gleichwohl sei auch vor diesem Hintergrund eine größere zeitweilige Verschattung der Bestandsgebäude nicht zu vermeiden. Dies sei jedoch der gewünschten Nachverdichtung immanent. Im Gegensatz zu den umliegenden Baufenstern werde für das Grundstück der geplanten Neubebauung mehr Abstand zu den Grundstücksgrenzen festgesetzt. Die Höhenfestsetzung greife die bestehenden angrenzenden Gebäudehöhen auf und erhöhe diese leicht aufgrund der Anforderung des Wärmeschutzes. Eine angeregte Drehung des Baufensters um 90° komme insoweit nicht in Betracht. Dies sei wegen der einzuhaltenden Abstandsflächen nicht sinnvoll. Zum anderen wäre damit die geplante Anordnung der Stellplätze im Sinne einer Lärmquellenbündelung unmittelbar angrenzend an die öffentliche Straßenverkehrsfläche nicht mehr umsetzbar. Die Stellplatzanlage müsse dann vielmehr unmittelbar an die südlich angrenzenden Gärten der Bestandsbebauung heranrücken. Die Errichtung von zwei Gebäuden auf dem Baugrundstück hätte zur Folge, dass die Abstände zu den Bestandsgebäuden G. 10-14 und T. 10-16 verkleinert würden. Zudem müssten die Stellplätze dann in die Nähe der Ruhebereiche der Gebäude G. 10-14 rücken. Im Hinblick auf die Zahl der Stellplätze werde darauf hingewiesen, dass bei etwaigen Nutzungsänderungen im Baugenehmigungsverfahren der Nachweis ausreichender Stellplätze erforderlich würde. Im Übrigen sei durch die geplante Neuerrichtung eines Mehrfamilienhauses mit 10 Wohneinheiten nicht mit einer erheblichen Steigerung des Verkehrsaufkommens im Plangebiet zu rechnen. Hierbei handele es sich um eine Nutzung, die selbst im reinen Wohngebiet zulässig wäre. Der Bebauungsplan wurde am 30. September 2019 vom Oberbürgermeister der Antragsgegnerin ausgefertigt und der Satzungsbeschluss aufgrund einer Bekanntmachungsanordnung vom 22. Oktober 2019 am 28. Oktober 2019 ortsüblich bekannt gemacht. Am 15. Juli 2020 haben die Antragsteller den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung machen sie unter Wiederholung und teilweisen Vertiefung ihres Vortrags im Aufstellungsverfahren im Wesentlichen geltend, es sei bereits fraglich, ob die Voraussetzungen des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB vorlägen. Ob die Größe des Plangebietes tatsächlich unter 20.000 m² liege, sei zumindest zweifelhaft, konkrete und überprüfbare Maßangaben fehlten. In materieller Hinsicht sei die Neufestsetzung der Baugebiete nicht gerechtfertigt. Ihre Grundstücke lägen bisher in einem reinen Wohngebiet, im Übrigen seien im Plangebiet nur noch in untergeordnetem Umfang allgemeine Wohngebiete festgesetzt gewesen. Die Neuplanung sehe nunmehr erstmals auf etwa einem Drittel des Plangebietes Mischgebietsflächen vor, während ihre Grundstücke nur noch als allgemeine Wohngebiete ausgewiesen würden. Die bisher zugunsten einer reinen Wohnnutzung bestehenden Nutzungseinschränkungen fielen damit weitgehend weg. Insbesondere bei Einzelhandelsbetrieben und sonstigen Gewerbebetrieben werde auch im Wohngebiet nicht mehr die Einschränkung bestehen, dass es sich um nicht störende Betriebe handeln müsse und diese nur zur Bedarfsdeckung des Plangebietes dienen dürften. Dies habe einen deutlich größeren Ziel- und Quellverkehr und damit eine größere Immissionsbelastung des Plangebietes zur Folge. Zudem werde zukünftig der Schutzanspruch der Wohnbebauung gegenüber störenden Immissionen gewerblicher Nutzungen deutlich herabgesetzt. Das unmittelbare Aufeinanderprallen der unterschiedlichen Nutzungen im Wohngebiet und im Mischgebiet führe wegen der zu erwartenden Mittelwertbildung zu einer deutlichen Verschlechterung ihres Lärmschutzanspruchs. Hiervon seien besonders die Antragsteller zu 4.-6. betroffen. Nach der Begründung des Bebauungsplanes bestehe für die Ausweisung eines Mischgebiets entlang der gesamten südlichen Grenze des Plangebietes auch keine planungsrechtliche Notwendigkeit. Nachvollziehbar sei allein, dass das Grundstück des Drogeriemarktes und der Bäckerei als Mischgebiet festgesetzt werde. Unverständlich sei indes die Festsetzung der MI 2 und MI 3. Für das MI 2 seien eine Wohnanlage für Wohngruppen sowie weitere Wohnungen vorgesehen, für das MI 3 werde nur allgemein nur von einer Nachverdichtungsoption gesprochen. Es sei allerdings nicht erkennbar, warum diese eine Mischgebietsausweisung erforderlich machen sollte, nachdem dort bisher nur ein Wohngebäude vorhanden sei. Die Gebietsfestsetzungen seien offenbar allein dem Umstand geschuldet, dass die nach der TA Lärm vorgegebenen Immissionsgrenzwerte für reine Wohngebiete nicht eingehalten werden könnten. Die Überplanung eines bestehenden Baugebietes mit der Zielsetzung, den Gebietscharakter zu ändern, um den Erfordernissen eines städtebaulich gebotenen Immissionsschutzes Rechnung zu tragen, sei jedoch unzulässig. Dies sei in der Rechtsprechung geklärt. Anstatt die früher festgesetzten Wohngebiete aus immissionsschutzrechtlichen Gesichtspunkten aufzugeben, wäre die Antragsgegnerin unter planungsrechtlichen Gesichtspunkten verpflichtet gewesen, Schutzmaßnahmen zu ergreifen und planungsrechtlich umzusetzen, um den immissionsschutzrechtlichen Anforderungen des ausgewiesenen reinen Wohngebietes zu genügen. Es treffe auch nicht zu, dass die Mischgebiete entsprechend der vorhandenen oder zukünftig angestrebten Nutzungsstrukturen festgesetzt worden seien. Eine Anlehnung an das Zentren- und Einzelhandelskonzept rechtfertige dies jedenfalls für die MI 2 und MI 3 nicht. Diese gehörten auch nach der Anpassung des Konzeptes im Jahre 2019 nicht zum zentralen Versorgungsbereich. Es bleibe also dabei, dass die Möglichkeit einer gewerblichen Nutzung auf den Grundstücken entlang der C2.---------straße letztlich nur dazu habe dienen sollen, in dem gesamten Planungsgebiet höhere, über den wohngebietsverträglichen Grenzwerten liegende Lärmimmissionen zukünftig zu legalisieren. Für eine Nachverdichtung im Hinblick auf die höhere Grundstücksausnutzung in einem Mischgebiet sei eine entsprechende Festsetzung ebenfalls nicht erforderlich. Im Übrigen führten die festgesetzten größeren Baufenster auch nicht dazu, dass die Grundstücke in größerem Umfang als bisher genutzt werden könnten, da zugleich die Grundflächenzahl von 0,4 beibehalten worden sei. Im Kern sei es angesichts dessen nicht um eine innerstädtische Nachverdichtung gegangen, sondern allein darum, die planungsrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen, damit das auf der Grundlage der bisherigen Festsetzungen vom Bauamt der Antragsgegnerin abgelehnte Bauvorhaben auf dem Flurstück 2163 doch noch realisiert werden könne. Im damaligen Baugenehmigungsverfahren habe das Bauamt jedoch bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass dieses wegen der erforderlichen umfangreichen Befreiungen unter Würdigung der nachbarlichen Interessen nicht genehmigt werden könne. Inzwischen sei exakt dasselbe Bauvorhaben auf der Grundlage des hier in Rede stehenden Bebauungsplanes zugelassen worden. Die Antragsteller beantragen, den Bebauungsplan Nr. II/J 6.1 „Bebauung an der Straße T. “ der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Die Wahl des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB sei nicht zu beanstanden. Insoweit komme es auf die überbaubaren Grundstücksflächen im Plangebiet an, die angesichts einer Gesamtgröße von ca. 2 ha und Grundflächenzahlen von 0,4 bzw. 0,6 deutlich unterhalb der Schwelle von 20.000 m² blieben. Auch in materieller Hinsicht sei die Planung nicht zu beanstanden. Die Mischgebiete seien entsprechend der vorhandenen und zukünftig angestrebten Nutzungsstrukturen aus Wohnen und Gewerbe entlang der C2.---------straße festgesetzt worden. Das Grundstück C2.---------straße 8 im Südosten des Plangebietes sei im Zentren- und Einzelhandelskonzept der Stadt als Teil des zentralen Versorgungsbereichs K. ausgewiesen. Vor diesem Hintergrund sei es hier als sinnvoll erachtet worden, im Straßenzug entlang der C2.---------straße insgesamt gemischte Nutzungen aus Wohnen und Gewerbe zu ermöglichen und ein Mischgebiet festzusetzen. Im Übrigen sei im Rahmen der im Bebauungsplanverfahren eingeholten schalltechnischen Untersuchung festgestellt worden, dass in dem ortskernnahen Plangebiet die idealtypischen Pegel für reine Wohngebiete schon im Bestand überschritten würden. Weiter sei eine fast ausschließliche Wohnnutzung in dieser zentralen Lage nicht mehr zeitgemäß. Es bleibe aber dabei, dass sowohl in einem allgemeinen Wohngebiet als auch in einem Mischgebiet nur wohnverträgliche Nutzungen zulässig seien. Auch durch die übrigen Festsetzungen sei dem Schutz der Wohnruhe besonders Rechnung getragen worden. Im Hinblick auf die Verkehrssituation sei zu berücksichtigen, dass der durch das Bauvorhaben auf dem Flurstück 2163 ausgelöste Verkehr mit dem durch die Aufgabe der bisherigen Gaststättennutzung entfallenden zu vergleichen sei. Eine relevante Erhöhung der Belastung sei deshalb hier auszuschließen. Allein durch die Neufestsetzung als allgemeines Wohngebiet sei nicht mit einer Steigerung des Verkehrsaufkommens zu rechnen. Insbesondere im Nachtzeitraum seien allenfalls geringfügige Mehrverkehre zu erwarten. Demgegenüber würden die neuen Mischgebiete über die C2.---------straße und damit von den Wohngebieten abgewandt erschlossen. Der Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit im Rahmen eines Orts- und Erörterungstermins besichtigt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Terminsprotokoll vom 21. Juni 2021 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Aufstellungsvorgänge der Antragsgegnerin verwiesen. Entscheidungsgründe: Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten im Anschluss an den Orts- und Erörterungstermin vom 21. Juni 2021 auf ihre Durchführung verzichtet haben, § 101 Abs. 2 VwGO. Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zwar zulässig, insbesondere sind die Antragsteller als Eigentümer bzw. Miteigentümer von Grundstücken im Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans i. S. v. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Sie können jeweils geltend machen, dass sich die planerischen Festsetzungen für ihr Grundstück und im übrigen Plangebiet zu ihrem Nachteil verändert haben und haben dies auch getan. Der Antrag ist jedoch unbegründet. I. Der angegriffene Bebauungsplan leidet an keinen formellen Mängeln, die zu seiner Unwirksamkeit führen, namentlich lagen entgegen den von den Antragstellern geäußerten Bedenken die Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB vor. Die durch den Bebauungsplan festgesetzte zulässige Grundfläche liegt unterhalb des in der Vorschrift vorgesehenen Schwellenwertes von 20.000 m². Das Plangebiet ist insgesamt ohnehin nur knapp 20.000 m² groß; allein aus den festgesetzten Grundflächenzahlen (0,6 im Mischgebiet, 0,4 im Allgemeinen Wohngebiet) errechnet sich damit angesichts der Flächenverteilung (1/3 MI, 2/3 WA) eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO von deutlich weniger als 10.000 m². Dass insoweit Baurechte überwiegend nicht neu geschaffen werden und diese Grundfläche damit möglicherweise weiter zu reduzieren wäre, vgl. auch OVG NRW, Urteile vom 17. August 2020 – 2 D 27/19.NE –, BauR 2021, 474 = juris Rn. 42 ff., und vom 25. Februar 2019 – 10 A 2557/16 –, juris Rn. 71 f., m. w. N., bedarf hier damit keiner näheren Betrachtung. Bei der Ermittlung des Schwellenwertes nach § 13a Abs. 1 Satz 2 BauGB sind über die Summe der nach § 19 Abs. 2 BauNVO zulässigen Grundflächen hinaus mögliche Überschreitungen nach § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO nicht zu berücksichtigen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 17. August 2020 – 2 D 27/19.NE -, BauR 2021, 474 = juris Rn. 45, und vom 1. April 2020 – 10 D 2/18.NE –, juris Rn. 39 ff.; offen gelassen in BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2016 – 4 CN 4.16 –, BauR 2017, 830 = juris Rn. 27, und OVG NRW, Urteil vom 25. Februar 2019 – 10 A 2557/16 –, juris Rn. 64 ff. Gegen eine Berücksichtigung Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB – Kommentar (Stand: August 2013), § 13a Rn. 41; siehe auch Gierke/Scharmer, in: Brügelmann, BauGB – Kommentar (Stand Oktober 2018), § 13a Rn. 70 f., jeweils mit weiteren Nachweisen auch zur gegenteiligen Auffassung. Dafür lassen sich insbesondere Aspekte der Praktikabilität bei der Anwendung dieser pauschalierenden Regelung anführen, zumal der Plangeber bei einer Aufstellung des Bebauungsplans in der Regel keine konkreten Überlegungen zur Summe der Grundflächen von möglichen Nebenanlagen anstellt und regelmäßig auch offen bleibt, inwieweit durch die Errichtung von Nebenanlagen weitere Grundstücksbereiche tatsächlich versiegelt werden. Zu Einzelheiten vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. April 2020 – 10 D 2/18.NE –, juris Rn. 40 ff. Unabhängig davon führte auch eine Einrechnung solcher Bebauungsmöglichkeiten hier allenfalls zu einer zulässigen Grundfläche von etwa 14.000 m². 2. Der Bebauungsplans Nr. II/J 6.1 „Bebauung an der Straße T. “ der Antragsgegnerin erweist sich auch nicht als - durchgreifend - materiell fehlerhaft. Er ist städtebaulich erforderlich (dazu unter a) und leidet nicht an beachtlichen Abwägungsfehlern (dazu unter b). a) Der Bebauungsplan ist von seiner Grundkonzeption her im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind in aller Regel nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung lediglich eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die nur grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich, das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt. Deswegen kann die Abgewogenheit einer Bauleitplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. März 2013 - 4 C 13.11 -, BauR 2013, 1399 = juris Rn. 9, und vom 27. März 2013 - 4 CN 6.11 -, BauR 2013, 1402 = juris Rn. 9, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 = juris Rn. 4. Diese Anforderungen gelten nicht nur für die Planung insgesamt, sondern erstrecken sich auch auf die einzelnen planerischen Festsetzungen. Vgl. etwa OVG NRW, Urteile vom 2. Dezember 2016 – 2 D 121/14.NE -, juris Rn. 34, vom 16. September 2016 – 2 D 46/14.NE –, juris Rn. 55, und vom 27. September 2016 – 2 D 8/15.NE –, juris Rn. 63 und 74. Gemessen daran ist der angegriffene Bebauungsplan dem Grunde nach städtebaulich gerechtfertigt. Ihm liegt ausweislich der Planbegründung eine von städtebaulich legitimen Zielen getragene positive Planungskonzeption zugrunde. Die Antragsgegnerin verfolgt mit dem Bebauungsplan die Ziele einer Nachverdichtung, der Schaffung von Wohnraum, insbesondere auch für einkommensschwächere Bevölkerungsschichten und der Anpassung an bestehende städtebauliche Strukturen sowie an ihr Einzelhandels- und Zentrenkonzept. Hierbei handelt es sich zweifellos um legitime städtebauliche Planungsbelange (vgl. etwa § 1 Abs. 6 Nr. 1, 2, 4, 8 und 11, § 1a Abs. 2 BauGB). Auch die Mischgebietsausweisung im südlichen Plangebiet an der C2.---------straße und die Festsetzung des übrigen Plangebiets als allgemeines Wohngebiet stellt sich nicht als planerischer Missgriff dar, dem die städtebauliche Erforderlichkeit fehlte. Die Auffassung der Antragsteller, die Festsetzung einer Mischgebietsfläche auch im Bereich der MI 2 und 3 und die Herabstufung der bisherigen reinen Wohngebiete zu allgemeinen Wohngebieten sei städtebaulich nicht gerechtfertigt, sondern letztlich ein „Etikettenschwindel“, weil sie allein auf die bestehende Verkehrslärmsituation reagiere, trifft nicht zu. Zwar ist es einer Gemeinde verwehrt, eine Zielsetzung zu verfolgen, die keine Grundlage in der städtebaulichen Ordnung und Entwicklung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB hat. Deshalb ist es unzulässig, eine Überplanung oder eine Umplanung und damit eine Änderung des tatsächlichen Gebietscharakters vorzunehmen, um lediglich den Erfordernissen eines städtebaulich gebotenen Immissionsschutzes auszuweichen. Das wäre - mit den Antragstellern - in der Tat als „Etikettenschwindel“ zu bezeichnen. Setzt eine Gemeinde beispielsweise einen Baugebietstyp ausschlaggebend deshalb fest, um die Schutzwürdigkeit der Wohnbebauung zugunsten eines innerhalb oder außerhalb des Plangebietes gelegenen Unternehmens zu mindern, kann dies unzulässig sein. Dagegen ermöglicht es § 1 Abs. 3 BauGB durchaus, erkennbaren Fehlentwicklungen durch Überplanung oder durch Änderung vorhandener Bebauungspläne möglichst zu begegnen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 2000 – 4 BN 1/00 –, juris Rn. 10; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 9. Dezember 2014 – 3 S 1227/12 –, juris Rn. 92; siehe auch BVerwG, Urteil vom 3. Juni 2014 – 4 CN 6.12 -, juris Rn. 19; OVG NRW, Urteil vom 23. Oktober 2009 – 7 D 106/08.NE -, juris Rn. 49 ff. Aus den Aufstellungsvorgängen lässt sich eine danach unzulässige Motivation der vorliegenden Planung nicht ableiten. Das gilt zunächst für das Gebiet, in dem sich die Grundstücke der Antragsteller befinden. Die Antragsgegnerin hat zu den Ausweisungen des bisherigen reinen Wohngebiets im Norden des Plangebietes nunmehr als allgemeines Wohngebiet vielmehr in erster Linie ausgeführt, es sei ihr städtebauliches Ziel, durch diese Festsetzung dem innerstädtischen Standort Rechnung zu tragen. Die Flächen der allgemeinen Wohngebiete befänden sich im Ortskern und grenzten in Teilen unmittelbar an den zentralen Versorgungsbereich an. Demnach sei (perspektivisch) eine gewisse Funktionsmischung vorstellbar und wünschenswert, die der innerstädtischen Lage gerecht werde. In dieser Lage sei die Festsetzung eines reinen Wohngebiets letztlich nicht mehr zeitgemäß. Hierbei handelt es sich in der konkreten Örtlichkeit um jedenfalls nachvollziehbare städtebauliche Erwägungen, zumal die vor der Planung tatsächlich bestehende Nutzungsmischung insbesondere mit der zentral im Plangebiet bestehenden Gaststätte praktisch schon immer eher einem allgemeinen als einem reinen Wohngebiet entsprochen hat. Dass die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang zugleich auch der bestehenden Verkehrslärmsituation großes Gewicht beigemessen und sie als Hinderungsgrund für die Ausweisung reiner Wohngebiete gewertet hat, führt angesichts dessen nicht zu einer städtebaulich nicht erforderlichen Planung. Es ist vielmehr nicht einmal abwägungsfehlerhaft, auch deswegen allgemeine statt reine Wohngebiete festzusetzen, um eine noch größere Diskrepanz zwischen den für Wohngebiete geltenden Orientierungswerten der DIN 18005 und den schon gegebenen tatsächlichen Lärmverhältnissen im Plangebiet zu vermeiden, vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Oktober 2009 – 7 D 106/08.NE -, juris Rn. 50, auch wenn eine rechtliche Verpflichtung hierzu nicht besteht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2007 – 4 CN 2.06 -, BVerwGE 128, 238 = juris Rn. 14 ff., und Beschluss vom 18. Dezember 1990 – 4 N 6.88 -, BRS 50 Nr. 25 = juris Rn. 19; OVG NRW, Urteil vom 23. Oktober 2009 – 7 D 106/08.NE -, juris Rn. 58 ff., m. w. N. Gegen die Annahme, die festgestellte Verkehrslärmbelastung sei alleiniger oder auch nur maßgeblicher Grund für die Ausweisung der allgemeinen Wohngebiete gewesen, spricht dabei nicht zuletzt, dass eine solche Absicht von der Antragsgegnerin von Beginn an verfolgt wurde, ohne dass das Ausmaß der Verkehrsbelastung bereits bekannt und gutachterlich ermittelt worden wäre. Dies relativiert auch die für sich genommen zumindest missverständliche Feststellung der Abwägung, ein reines Wohngebiet könne wegen der bestehenden Verkehrslärmbelastung nicht festgesetzt werden. Aus den gleichen chronologischen Gründen kann sie im Übrigen auch nicht dem Zweck gedient haben, insbesondere den Schutzanspruch der Antragsteller gegenüber den MI 2 und 3 herabzusetzen. Denn diese waren ursprünglich so noch nicht konzipiert. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin in der Abwägung klar zum Ausdruck gebracht, dass diese Festsetzung am uneingeschränkten Schutzanspruch der Allgemeinen Wohngebiete nach der TA Lärm nichts ändere und damit eine nach Ziffer 6.7 TA Lärm normativ vorgesehene und danach möglicherweise gebotene Zwischenwertbildung in zulässiger Weise und zugunsten der Antragsteller planerisch ausgeschlossen. Im Ergebnis nichts anderes gilt für die Ausweisung von Mischgebieten im Süden des Plangebiets. Für den als MI 1 bezeichneten Bereich stellen die Antragsteller dies mit Recht angesichts der tatsächlichen Nutzung und der Lage im Zentralen Versorgungsbereich K. nicht in Frage. Ausgehend hiervon ergeben sich jedoch zugleich hinreichend tragfähige städtebauliche Gründe für die Verlängerung der Mischgebietsausweisung im weiteren Verlauf der C2.---------straße , die die Antragsgegnerin zur Begründung ihrer Planung auch herausgestellt hat. Die Nutzung unmittelbar an der T1. Straße sowie der C2.---------straße sei bereits jetzt durch eine Mischnutzung in Form von Wohnen sowie Dienstleistungs- und Einzelhandelsnutzungen gekennzeichnet. Wegen der zentralen Lage des Plangebietes im Ortskern von K. und aufgrund der bestehenden sowie geplanten Nutzungen sowie der Nutzungen der angrenzenden Bestandsbebauung werde die Ausweisung von Mischgebieten im Süden auf ca. 37 % der Plangebietsfläche als städtebaulich sinnvoll betrachtet und die angestrebte Entwicklung zugleich gesichert. Dabei ist ergänzend zu berücksichtigen, dass bereits zuvor im MI 2 mit einer Kfz-Werkstatt ein allenfalls mischgebietstypischer Betrieb vorhanden war. Zudem grenzt das MI 2 unmittelbar an die Anlieferzone des bestehenden Drogeriemarktes an. Eine organische Fortentwicklung ist jedenfalls nicht handgreiflich fernliegend. Ausgehend hiervon durfte der Plangeber in seine Überlegungen auch ohne Weiteres einstellen, dass die Verkehrslärmbelastung unmittelbar an der C2.---------straße zu diesem aus städtebaulichen Gründen favorisierten Gebietstyp besser „passt“ als die Festsetzung als Wohngebiet. Letzteres wäre in den gegebenen Verhältnissen zwar nicht schlechthin ausgeschlossen gewesen, hätte aber einer gewichtigen städtebaulichen Begründung und vertieften Abwägung bedurft, vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2007 – 4 CN 2.06 –, BRS 71 Nr. 5; OVG NRW, Urteil vom 23. Oktober 2009 – 7 D 106/08.NE –, juris Rn. 58, die angesichts der naheliegenden und gewünschten Entwicklung kaum in überzeugender Weise hätte gelingen können. Vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG NRW, Urteil vom 16. Oktober 2017 – 2 D 61/16.NE –, BauR 2018, 778 = juris Rn. 42, 44. Belastbare Indizien dafür, dass die gutachterlich festgestellte Verkehrslärmbelastung letztlich der einzige Grund dafür gewesen sein könnte, in diesem Planbereich auf die ursprünglich vorgestellte Ausweisung von allgemeinen Wohngebieten zu verzichten, ergeben sich hingegen aus den Aufstellungsvorgängen nicht. Es ist vielmehr das Wesen einer abwägungsoffenen Bauleitplanung, dass sich die ursprünglichen Planungsvorstellungen ändern und so zu geänderten planerischen Festsetzungen führen. Dabei ist nicht zuletzt zu berücksichtigen, dass die von Beginn der Planung an vorgestellte (atypische) Wohnnutzung im MI 2 bei abstrakter Betrachtung sowohl in einem Mischgebiet als auch in einem allgemeinen oder reinen Wohngebiet seiner Art nach zulässig ist. Zugleich lässt diese (Wohn-)Nutzung, die der Plangeber für das MI 2 projektbezogen in den Blick genommen hat, die Mischgebietsfestsetzung im Anschluss an das insgesamt schlüssige Gesamtkonzept nicht als Etikettenschwindel oder aus sonstigen Gründen als planerischen Missgriff erscheinen. Ein die städtebauliche Erforderlichkeit beseitigender Etikettenschwindel liegt in diesem Kontext nur dann vor, wenn eine planerische Festsetzung nicht dem entspricht, was von der Gemeinde tatsächlich gewollt wird, sondern nur vorgeschoben ist, um das eigentliche (unzulässige) Planungsziel zu verdecken. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002- 4 CN 5.01 -, BRS 65 Nr. 67 = juris Rn. 32, Beschluss vom 8. Februar 2000 - 4 BN 1.00 -, juris Rn. 10; OVG NRW, Urteile vom 18. November 2014 – 2 D 96/13.NE -, juris Rn. 46 f., vom 11. Februar 2014 - 2 D 15/13.NE -, juris Rn. 86, vom 4. Februar 2013 -2 D 108/11.NE -, BauR 2013, 912 = juris Rn. 52, und vom 6. Oktober 2011 - 2 D 132/09.NE -, juris Rn. 169. Bei der vorgestellten Bebauung mit einem Gebäude für eine Wohngruppe und weiteren zwölf Wohneinheiten handelt es sich jedoch um eine Nutzung, die (auch) in einem Mischgebiet ohne Weiteres zulässig ist. Zugleich ist nicht ersichtlich, weshalb sich bei Ansiedlung des Vorhabens die für ein Mischgebiet geforderte Durchmischung von Wohnen und Gewerbe im Plangebiet nicht wird herstellen lassen. Denn insoweit ist das Plangebiet als Ganzes in den Blick zu nehmen. Vgl. dazu OVG NRW, Urteile vom 18. November 2014 - 2 D 96/13 -, juris Rn. 48, und vom 19. April 2007 – 7 D 3.06.NE -, juris Rn. 54. Berücksichtigung finden können danach insbesondere die bereits vorhandenen ausschließlich gewerblichen – und mischgebietstypischen, in Wohngebieten nicht zulässigen - Nutzungen auf dem Nachbargrundstück (MI 1), das in etwa so groß ist wie das MI 2. Bei dem S. -Drogeriemarkt mit über 600 m² Verkaufsfläche handelt es sich um einen im Mischgebiet allgemein zulässigen Betrieb (§ 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO). Im Wohngebiet wäre er allenfalls zulässig, soweit er sich in Auswirkung und Dimension „nur“ als Laden darstellte, der der Versorgung des Gebiets diente (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO), wogegen hier schon Dimension und Lage sowie die ausgedehnte Parkplatzfläche sprechen. Ähnliches gilt für die Bäckerei mit ihrem (flächenmäßig) großen gastronomischen Angebot. Zu Recht stellen auch die Antragsteller die städtebauliche Erforderlichkeit der Mischgebietsausweisung insoweit nicht in Frage. Im Weiteren erscheint es nicht etwa von vornherein ausgeschlossen, dass sich auch anderweitig im Plangebiet weitere gewerbliche Nutzungen einstellen werden. Im Hinblick auf die im MI 2 vorgesehene Wohngruppe liegt im Gegenteil perspektivisch eine gewerbliche Ergänzung etwa um einen ambulante Pflegedienst, eine Restauration oder auch ein Ladenlokal durchaus nicht fern. Unbeschadet dessen änderte aber auch eine dauerhaft ausschließliche Wohnnutzung im MI 2 nichts daran, dass sich eine mischgebietstypische Mischung aus Wohnen und Gewerbe im Plangebiet einstellte – im Gegenteil ist solches zumindest tendenziell Voraussetzung hierfür. Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin ist nach der Plankonzeption der Antragsgegnerin das Erfordernis der ausgewogenen Durchmischung der Hauptnutzungen Wohnen und nicht wesentlich störendes Gewerbe gegeben. Die Eigenart des Mischgebiets als Baugebietstyp (vgl. § 1 Abs. 2 BauNVO) wird gemäß § 6 Abs. 1 BauNVO dadurch gekennzeichnet, dass es sowohl dem Wohnen als auch der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören, dienen soll. Der Verordnungsgeber hat die beiden Hauptnutzungsarten nicht in ein Rangverhältnis zueinander gestellt. Dadurch unterscheidet sich die Umschreibung des Baugebietstyps in § 6 Abs. 1 BauNVO von derjenigen der anderen Baugebiete in den jeweiligen Absätzen 1 der §§ 2 bis 5 und §§ 7 bis 9 BauNVO. Das Mischgebiet ist nach seiner typischen Eigenart also für Wohnen und nichtstörendes Gewerbe gleichermaßen offen. Dieses gleichwertige Nebeneinander zweier Nutzungsarten setzt zum einen wechselseitige Rücksichtnahme der einen Nutzung auf die andere und deren Bedürfnisse voraus; es bedeutet zum anderen aber auch, dass keine der Nutzungsarten ein deutliches Übergewicht über die andere gewinnen solle. Die zwei Hauptnutzungsarten Wohnen und nicht wesentlich störendes Gewerbe sind ohne abstufenden Zusatz nebeneinandergestellt worden. § 6 Abs. 1 BauNVO bringt dadurch die städtebauliche Gestaltungsabsicht des Verordnungsgebers zum Ausdruck, dass diese beiden Nutzungsarten in den durch Bebauungsplan festgesetzten Mischgebieten auch in ihrer jeweiligen Quantität "gemischt" sein sollen. In dieser sowohl qualitativ als auch quantitativ zu verstehenden Durchmischung von Wohnen und nicht wesentlich störendem Gewerbe liegt die normativ bestimmte besondere Funktion des Mischgebiets, mit der dieses sich von den anderen Baugebietstypen der Baunutzungsverordnung unterscheidet; sie bestimmt damit zugleich dessen Eigenart. Dabei ist einerseits nicht erforderlich, dass die beiden Hauptnutzungsarten zu genau oder annähernd gleichen - wie auch immer rechnerisch zu bestimmenden - Anteilen im jeweiligen Gebiet vertreten sind. Auf der anderen Seite wird jedoch die Bandbreite der typischen Eigenart des Mischgebiets, soweit es um die quantitative Seite des Mischungsverhältnisses geht, nicht erst dann verlassen, wenn eine der beiden Hauptnutzungsarten als eigenständige Nutzung im Gebiet völlig verdrängt wird und das Gebiet deshalb in einen anderen Gebietstyp „umkippt“ mit der Folge, dass sich die Festsetzung als Mischgebiet letztlich als funktionslos (geworden) darstellen würde. Um ein solches „Umkippen“ des Gebietes zu verhindern und seine Eigenart zu wahren, ist es erforderlich und zugleich aber auch ausreichend, dass im jeweiligen Gebiet eine der beiden Hauptnutzungsarten nicht nach Anzahl und/oder Umfang beherrschend und in diesem Sinne „übergewichtig“ in Erscheinung tritt. Ob dies der Fall ist oder nicht, lässt sich nicht notwendig, jedenfalls aber nicht ausschließlich, danach beurteilen, mit welchen Prozentsätzen die Grundfläche des jeweiligen Mischgebiets für die eine und die andere Nutzungsart in Anspruch genommen werden soll. Die Störung des gebotenen quantitativen Mischungsverhältnisses und damit zugleich der Widerspruch zur Eigenart des Baugebiets kann sich aus einem solchen übermäßig großen Anteil einer Nutzungsart an der Grundfläche des Baugebiets, aber auch aus anderen Umständen, z. B. auch aus einem Missverhältnis der Geschossflächen oder der Zahl der eigenständigen gewerblichen Betriebe im Verhältnis zu den vorhandenen Wohngebäuden, oder auch erst aus mehreren solcher Merkmale zusammengenommen ergeben. Erforderlich ist stets eine Bewertung aller für eine quantitative Beurteilung in Frage kommenden tatsächlichen Umstände im einzelnen Fall. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Mai 1988 - 4 C 34.86 -, BRS 48 Nr. 37, und Beschluss vom 11. April 1996 - 4 B 51.96 -, BRS 58 Nr. 82; OVG NRW, Urteile vom 30. Juni 2021 - 7 D 62/19.NE -, juris Rn. 68 ff., vom 21. Juni 2016 – 2 D 56/14.NE -, juris Rn. 147, und vom 27. November 2014 - 7 D 35/13.NE -, juris Rn. 45. Nach diesen Grundsätzen ist hier nach der Plankonzeption der Antragsgegnerin die erforderlichen Mischung der beiden Hauptnutzungsarten zu erwarten. Das gilt – wie gesagt – schon deshalb, weil das derzeit rein gewerblich genutzte MI 1 und das nach den Vorstellungen der Antragsgegnerin jedenfalls zunächst ausschließlich zu Wohn- oder zumindest zu wohnähnlichen Zwecken vorgesehene MI 2 annähernd die gleiche Flächengröße haben. In diesem Sinne ist die vorgestellte reine Wohnnutzung im MI 2 letztlich Voraussetzung dafür, dass die auch von den Antragstellern für sinnvoll erachtete Mischgebietsfestsetzung für das Grundstück C2.---------straße 8 als planungsrechtlich zulässig und erforderlich angesehen werden kann. Auch hinsichtlich der Größe und des konkret prägenden Gewichts der vorgesehenen bzw. vorhandenen Bebauung drängt keine der beiden Nutzungen die andere gewissermaßen an die Seite. Hierzu trägt bei, dass auch im MI 2 keine reine Wohnnutzung vorgesehen ist, sondern im Konzept der Wohngruppe ein gewisses Betreuungsmoment angelegt ist, das in der vorgestellten Größe aufgrund der damit verbundenen größeren Zahl von Berufstätigen Wohnruhe und gewerbliche Betriebsamkeit verbindet. Anhaltspunkte dafür, dass der Plangeber übersehen und planerisch nicht gewollt haben könnte, dass wegen der dominanten Wohnnutzung im MI 2 und perspektivisch naheliegender Weise auch in dem kleineren MI 3 – und solange dies anhält - der Spielraum für die Etablierung von Wohnungen im MI 1 jedenfalls sehr gering ist, ergeben sich im Weiteren aus den Aufstellungsvorgängen nicht. Im Gegenteil legen die dort insbesondere aus Schallschutzgründen zwingend vorgeschriebene dreigeschossige Bebauung und die Lage im Kreuzungsbereich zweier Hauptverkehrsachsen sowie die Zugehörigkeit zum zentralen Versorgungsbereich eine Bebauung mit Wohnungsschwerpunkt schon nicht nahe; sie erscheint jedenfalls nicht als planerisch gewünscht. Vielmehr hat die Antragsgegnerin im Aufstellungsverfahren stets die Lage im zentralen Versorgungsbereich und die bestehende - augenscheinlich vitale und moderne - gewerbliche Nutzung unterstrichen. Vor diesem Hintergrund der planerisch favorisierten relativ klaren Nutzungsverteilung auf die einzelnen Mischgebietsflächen, bei der sich in ihnen bei isolierter Betrachtung die notwendige Nutzungsmischung offensichtlich nicht einstellte, liegt zugleich auf der Hand, dass die Gebietsfestsetzung vom Plangeber als Einheit angelegt ist, also ein in drei Teilflächen untergliedertes Mischgebiet festgesetzt werden sollte und nicht drei - dann für sich betrachtet jeweils rechtswidrige - Mischgebiete. Dies kommt in den textlichen Festsetzungen selbst auch klar zum Ausdruck. Unter Nr. 1.2 wird dort „Mischgebiet – MI 1/ MI 2/ MI 3“ festgesetzt und werden sodann unter Nr. 1.2.1 die zulässigen Nutzungsarten einheitlich geregelt. Dies lässt Zweifel an der planerischen Absicht von vornherein nicht aufkommen, zumal auch für die WA 1-3 entsprechend verfahren wurde. Differenzierungen finden sich im Weiteren allein hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung und der Höhenfestsetzungen für die baulichen Anlagen unter Berücksichtigung der konkreten Bedingungen und Zielsetzungen für die einzelnen Teilbereiche. Dass die Planbegründung im Anschluss an die unterschiedlichen Nutzungsvorstellungen dann in der Regel von „den“ Mischgebieten im Plural spricht, ändert an den eigentlichen – klaren – Festsetzungen nichts und dient ersichtlich allein der Verdeutlichung des jeweils gemeinten Teilbereichs und der insoweit unterschiedlichen planerischen Nutzungsvorstellungen. Im Übrigen nimmt die Planbegründung ohnehin nicht am Normcharakter der Satzung teil. Vgl. zum umgekehrten – problematischen – Fall einer ausdrücklichen Festsetzung mehrerer Mischgebiete, die nur in der Planbegründung als einheitlich aufgegriffen werden, OVG NRW, Urteil vom 21. Juni 2016 – 2 D 56/14.NE -, juris Rn. 142 ff. b) Vor diesem Hintergrund weist der Bebauungsplan auch keine durchgreifenden Abwägungsmängel auf. Dies gilt namentlich für die erfolgte Ersetzung der früher ausgewiesenen reinen Wohngebiete durch allgemeine Wohngebiete; sie ist ebenso wenig zu beanstanden wie die angrenzend erfolgte Mischgebietsfestsetzung mit ihren dadurch neueröffneten Nutzungsmöglichkeiten. Schließlich beachtet die Planung die berechtigten Belange der Antragsteller im Hinblick auf die erweiterten Möglichkeiten der baulichen Ausnutzung im WA 1 in hinreichendem Maße. § 1 Abs. 7 BauGB verlangt bei der Aufstellung eines Bebauungsplans die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich darauf zu beschränken, ob in die Abwägung an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht. Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet. Vgl. grundlegend: BVerwG, Urteile vom 12. Dezember 1969 - 4 C 105.66 -, BVerwGE 34, 301 ff. = juris Rn. 29, und vom 5. Juli 1974 ‑ 4 C 50.72 ‑, BVerwGE 45, 309 ff. = juris Rn. 45. Wird ein Bebauungsplan – hier im Wege einer selbständigen Neuplanung - geändert, so ist zudem das Interesse der Planbetroffenen an der Beibehaltung des bisherigen Zustandes abwägungserheblich. Zwar gewährt das Baugesetzbuch keinen Anspruch auf den Fortbestand eines Bebauungsplans. Änderungen des Bebauungsplans sind nicht ausgeschlossen. Die Planbetroffenen besitzen jedoch regelmäßig ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass die ortsrechtlichen Festsetzungen des Plans nicht ohne Berücksichtigung ihrer Belange geändert werden. Nimmt der Plangeber Veränderungen bestehender Festsetzungen vor, muss er sich im Klaren darüber sein, dass er damit möglicherweise in das ursprüngliche planerische Konzept eingreift, und es bedarf ggf. besonderer Überlegungen, ob diese Änderungen sachgerecht sind. Denn der ursprüngliche Bebauungsplan einschließlich sämtlicher Festsetzungen war seinerseits Gegenstand einer wohlabgewogenen Planung. Insbesondere, wenn mit der Änderungsplanung nur einzelne Festsetzungen oder ein größerer Teilbereich des ursprünglichen Plangebiets herausgegriffen werden, müssen ‑ auch im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG ‑ sachliche Gründe für die beabsichtigten Änderungen vorliegen. Greift der Änderungsplan zudem in ein bestehendes Recht zur Bebauung ein, bedarf es besonderer Sorgfalt bei der Abwägung. Denn der normativen Entziehung oder Beschränkung desselben kommt erhebliches Gewicht zu, das sich im Rahmen der Abwägung auswirken muss. Beim Erlass wie bei der Änderung eines Bebauungsplans muss im Rahmen der planerischen Abwägung das private Interesse am Erhalt bestehender baulicher Nutzungsrechte mit dem öffentlichen Interesse an der gewollten städtebaulichen Neuordnung des Plangebiets abgewogen werden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2002 ‑ 1 BvR 1402/01 ‑, BRS 65 Nr. 6 = juris Rn. 18; OVG NRW, Urteil vom 18. Mai 2010 - 10 D 92/08.NE -, juris Rn. 40; Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Aufl. 2010, Rn. 372 ff. Handelt es sich um ein bebautes Gebiet, ist der abzuändernde Bebauungsplan also (zumindest partiell) umgesetzt, bedarf es zudem einer sorgfältigen Aufnahme und Ermittlung des vorhandenen Bestandes und sodann einer hierauf aufbauenden Bewertung der planbedingten Änderungen. Vgl. dazu nur OVG NRW, Urteile vom 9. Oktober 2017 - 2 D 98/15.NE -, juris Rn. 74, und vom 25. November 2009 - 10 D 93/07.NE -, juris; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB - Kommentar, Stand Mai 2015, § 1 Rn. 195, 207 m. w. N.; Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Aufl. 2010, Rn. 374. Ausgehend hiervon weist die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes anstelle des bisher ausgewiesenen reinen Wohngebietes keine Abwägungsfehler auf. Dies ist mit der von der Antragsgegnerin herausgestellten Nähe zum Ortskern des Stadtteils K. und zu dessen zentralen Versorgungsbereich hinreichend legitimiert. Im Übrigen bestehen zwischen reinen und allgemeinen Wohngebieten auch nur graduelle, nicht aber prinzipielle Unterschiede. Vgl. BVerwG, Urteile vom 4. August 2009 – 4 CN 4.08 -, BVerwGE 134, 264 = juris Rn. 14 ff., und vom 12. August 1999 - 4 CN 4.98 -, BVerwGE 109, 246 = juris Rn. 41; OVG NRW, Urteile vom 23. Oktober 2009 – 7 D 106/08.NE -, juris Rn. 55, und vom 28. Juni 2007 – 7 D 89.06.NE -, juris Rn. 75. Insofern durfte die Antragsgegnerin in der Abwägung auch berücksichtigen, dass es sich bereits bisher nach den tatsächlichen Nutzungen jedenfalls nicht um ein „gelebtes“ reines oder allgemeines Wohngebiet gehandelt hat, was die Antragsteller – soweit ersichtlich – auch nie moniert haben. Weder die zentral im Plangebiet gelegene Gaststätte noch die im Süden betriebene Kfz-Werkstatt und schon gar nicht der Drogeriemarkt und das größere Café im Südosten waren in einem reinen oder allgemeinen Wohngebiet auch nur ausnahmsweise zulässig. Ausgehend hiervon sind von den geänderten Festsetzungen absehbar auch keine realen Verschlechterungen hinsichtlich der Immissionsbelastung zu erwarten. Die Belastung durch den Verkehr ist bereits vorhanden und ändert sich durch die Planung jedenfalls nicht spürbar. Im Gegenteil ist angesichts der geplanten Nutzung im Mischgebiet sogar eine Verbesserung der gewerblichen, vor allem aber der Immissionsbelastung aus dem Straßenverkehr absehbar. Hier ist neben der abschirmenden Wirkung des für das MI 2 projektierten Baukörpers, die jedenfalls erheblich über das bisherige Maß hinausgeht, dem Entfall der Zufahrt zur Gaststätte und der Verlegung der – jetzt auch nicht mehr gewerblich genutzten – Stellplatzflächen auf dem Flurstück 2163, der nur eine wohnverträgliche Intensivierung der Nutzung der Erschließungsstraßen G. und T. gegenübersteht, zu berücksichtigen, dass die neue Bebauung auf dem Flurstück 2163 in einem reinen Wohngebiet ihrer Art nach ebenso zulässig gewesen wäre wie im allgemeinen Wohngebiet, die geänderte Gebietsausweisung hierdurch also weder (objektiv) veranlasst noch hierfür notwendige Voraussetzung war und ist. In Anbetracht dessen begegnet es auch keinen durchgreifenden Bedenken, dass dieses Wohngebiet nach der Planung nunmehr an ein Mischgebiet grenzt. Dies war – wie gesagt – zumindest faktisch schon zuvor der Fall. Deshalb stellt sich die Heranplanung eines Mischgebiets an das allgemeine Wohngebiet, die planungsrechtlich in den gegebenen Grundstücksverhältnissen selbst bei Beibehaltung eines reinen Wohngebietes ohne weiteres zulässig gewesen wäre, hier auch unter Beachtung der Interessen der Antragsteller an der Beibehaltung des bisherigen (formalen) Planungszustandes als abwägungsgerecht dar - jedenfalls nachdem der Plangeber, wie bereits ausgeführt, eine Zwischenwertbildung nach Nr. 6.7 der TA Lärm ausgeschlossen hat. Die Antragsteller haben damit wie alle Eigentümer von Grundstücken im allgemeinen Wohngebiet zukünftig einen planerisch gesicherten uneingeschränkten Anspruch auf Einhaltung der dort geltenden Immissionsrichtwerte. Insoweit werden sie jedenfalls nicht schlechter, möglicherweise sogar besser gestellt, als dies in Anbetracht der tatsächlichen Nutzungen, die offenkundig weder im reinen noch im allgemeinen Wohngebiet zulässig waren, planungsrechtlich zuvor der Fall gewesen wäre. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die fortbestehende Nutzung im MI 1, die zugleich – wie ausgeführt – einer gewerblichen Nutzung im MI 2, das den Grundstücken der Antragsteller am nächsten liegt, enge Grenzen setzt. Hieran wird sich perspektivisch auch nichts ändern – dies musste der Plangeber schon wegen der Abgrenzung des zentralen Versorgungsbereichs jedenfalls realistischer Weise nicht in seine Erwägungen einstellen. Zugleich ist planerisch abgesichert, dass sich Ziel- und Quellverkehr der im Mischgebiet zulässigen Nutzungen – wenn solcher überhaupt in nennenswertem Umfang zusätzlich entstehen sollte – auf die C2.---------straße beschränkt und nicht (mehr) im Plangebiet stattfindet. Angesichts der dort bereits bestehenden Verkehrsbelastung wirkt sich dies jedoch nicht nachteilig auf das allgemeine Wohngebiet aus, wie sich nicht zuletzt aus den von der Antragsgegnerin im Aufstellungsverfahren eingeholten Schallprognosen hinreichend ergibt. Dem steht zudem – wie ausgeführt – der Entfall der bisher mitten im Plangebiet gelegenen Zufahrt zu den im nördlichen Bereich des Flurstücks 2163 vorhandenen Stellplätzen der ehemaligen Gaststätte entlastend gegenüber. Schließlich erweist sich der angegriffene Bebauungsplan auch nicht deshalb als abwägungsfehlerhaft, weil er eine unausweichlich rücksichtslose Bebauung auf dem Flurstück 2163 vorzeichnete. Angesichts des Umstandes, dass das Bauprojekt seiner Art nach auch im bisherigen reinen Wohngebiet ohne Weiteres zulässig war, kommt eine etwaige Rücksichtslosigkeit allenfalls aufgrund der planerischen Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung und zu den überbaubaren Grundstücksflächen in Betracht. Abgesehen davon, dass insofern bereits fraglich ist, ob ein Abwägungsmangel durch die Antragsteller hinreichend substantiiert gerügt worden ist, liegt eine solche Annahme aber schon deshalb fern, weil die entsprechenden Festsetzungen grundsätzlich keinen nachbarschützenden Charakter haben. Anhaltspunkte dafür, dass der Plangeber hier anderes im Auge gehabt haben könnte oder solches der Ursprungsplanung zu entnehmen wäre, bestehen nicht und werden von den Antragstellern auch nicht aufgezeigt. Unbeschadet dessen lassen die hierauf bezogenen Erwägungen der Antragsgegnerin erkennen, dass diese hier ihren Verpflichtungen zu einer gerechten Abwägung der widerstreitenden Belange nachgekommen ist. Sie hat die von den Antragstellern erhobenen Einwände gesehen und gewürdigt. Dabei hat sie insbesondere zutreffend darauf abgestellt, dass das vorgesehene Baufenster die Bauflucht der bisherigen Bebauung, insbesondere der Wohnhäuser G. 10-14, sowie die im Bestand vorhandenen Gebäudehöhen aufgreift. Zugleich hat sie fehlerfrei zugrundegelegt, dass die Lage des Baufensters in Anbetracht der zulässigen Wandhöhen ohne weiteres eine Bebauung zulässt, die die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen nicht einmal ausgereizt und das projektierte Bauvorhaben zumindest teilweise größere Abstände einhält, als dies die Bestandsbebauung untereinander tut. Ebenso hat sie sich mit dem Einwand insbesondere des Antragstellers zu 6. hinsichtlich der vorgesehenen Ausrichtung des Baukörpers auseinandergesetzt. Nach eingehender Abwägung der Vor- und Nachteile alternativer Bebauungsmodelle hat sie in nicht zu beanstandender Weise an ihren Planungsvorstellungen festgehalten. Zugleich hat sie zutreffend darauf hingewiesen, dass der Bebauungsplan selbst die Ausrichtung und die Anzahl des bzw. der Baukörper(s) nicht vorschreibt. Schließlich hat sie gesehen, dass mit der nunmehr zugelassenen Bebauung durchaus nachteilige Veränderungen insbesondere für die Antragstellerin zu 1. und den Antragsteller zu 6. etwa im Hinblick auf eine zusätzliche Verschattung und erweiterte Einsichtnahmemöglichkeiten vor allem von den Außenwohnbereichen des Vorhabens aus verbunden sind. Sie hat sich indes vertretbar im Interesse der auch vom Gesetzgeber nachdrücklich geforderten Innenverdichtung dafür entschieden, den städtebaulichen Interessen an der Schaffung auch bezahlbaren Wohnraums hier den Vorrang zu geben. Abwägungsfehler lässt dies nicht erkennen. Insoweit weist der Senat darauf hin, dass es ständiger Rechtsprechung des erkennenden Gerichts entspricht, dass in bebauten innerstädtischen Bereichen die Eigentümer oder Nutzer eines Grundstücks grundsätzlich nicht beanspruchen können, dass ihnen auf den Freiflächen ihrer Grundstücke ein den Blicken Dritter entzogener Bereich verbleibt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. April 2020 – 10 A 352/19 –, Rn. 34 ff., sowie Beschlüsse vom 1. Februar 2021 – 2 B 1964/20 -, juris Rn. 10 f., vom 16. Dezember 2020 - 10 A 361/20 -, juris Rn. 31 ff., und vom 9. August 2018 – 10 B 994/18 –, juris, Rn. 7. Weitergehende Schutzvorkehrungen enthalten die Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten insbesondere der Antragsteller darüber hinaus hinsichtlich der Anordnung der Stellplätze. Diese erfolgt nunmehr ausschließlich abgewandt von ihrer Wohnbebauung unmittelbar im Anschluss an die öffentliche Verkehrsfläche. Damit minimiert sich die frühere Vorbelastung durch einen größeren Gaststättenbetrieb. Ausgehend hiervon bedurfte es jedenfalls keiner weiteren Festsetzungen des Bebauungsplans, um ein verträgliches Einfügen des geplanten Bauvorhabens in die Umgebung planerisch zu sichern. Soweit ein konkreter Bauantrag noch weitergehende Probleme in diesem Kontext aufwerfen sollte, konnte deren Bewältigung ohne Weiteres dem Baugenehmigungsverfahren vorbehalten bleiben. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO und berücksichtigt, dass die Antragstellerin zu 1. und der Antragsteller zu 6. als Alleineigentümer und die Antragsteller zu 2 und 3. sowie zu 4. und 5. als Miteigentümer beteiligt sind. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.