Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 6. Juni 2019 geändert. Es wird festgestellt, dass die den Klägern am 4. Juni 2016 durch Polizeibeamte des Beklagten für das gesamte Stadtgebiet E. erteilten Platzverweise rechtswidrig gewesen sind. Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger bzw. die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit von Platzverweisen, die Polizeibeamte des Beklagten gegenüber den Klägern am 4. Juni 2016 für das gesamte Stadtgebiet von E. bis zum Ablauf dieses Tages erteilt haben. An diesem Tag fand in den E1. Stadtteilen E2. und I. die von der Partei „Die RECHTE“ zwischen 13 Uhr und 20 Uhr angemeldete Veranstaltung „8. Tag der Deutschen Zukunft – TddZ“ statt, zu der im Vorfeld bis zu 1.000 Teilnehmer erwartet wurden, die durchgängig dem rechtsextremen Spektrum zuzurechnen sein sollten. Die angemeldete Aufzugsstrecke der Veranstaltung führte vom S-Bahnhof E2. im Wesentlichen über die B.-------straße Richtung Norden und über die S. Straße mit einer Zwischenkundgebung im Bereich des Marktplatzes von I. . Gegen Abend führte der Weg des Aufzuges von dort in östliche Richtung bis zum Bahnhof I. -Nord. Vergleichbare Veranstaltungen fanden in den Jahren 2009 bis 2020 in verschiedenen Städten in ganz Deutschland mit zuletzt rückläufigen Teilnehmerzahlen statt. Ausweislich von journalistischen Beiträgen, vgl. https://blog.zeit.de/stoerungsmelder/2020/06/ 07/der-letzte-aufmarsch_29842, sowie https://taz. de/ Nazi-Demo-Tag-der-Deutschen-Zukunft/ !5690813/, abgerufen jeweils am 27. September 2021, wird das Veranstaltungsformat in dieser Form nicht mehr fortgesetzt. Im Zusammenhang mit dieser Versammlung waren mehrere Gegendemonstrationen angemeldet worden. So sollte ein Aufzug mehrerer dem „bürgerlichen Lager“ zuzurechnender Bündnisse mit mehreren tausend Teilnehmern vom Stadtteil Mitte nach E2. führen. Zwei Versammlungen waren von Personen angemeldet worden, die die Polizei dem linksextremistischen Spektrum zuordnete. Diese sollten als Aufzug bzw. Standkundgebung in den Stadtteilen T. und O. stattfinden. Die Polizei sah dabei eine Vermischung der Teilnehmer der verschiedenen Gegendemonstrationen als möglich an. Gleichzeitig fanden in E. weitere (unpolitische) Veranstaltungen statt, so „E. á la carte“, das „Fest der Chöre“ und „G. S1. “. Bei diesen ging die Polizei von mehreren zehntausenden Teilnehmern aus. Auf der Grundlage einer für den Versammlungstag erstellten Gefahrenprognose kam die Polizei zu der Einschätzung, dass verschiedene Akteure des linksextremen bzw. antifaschistischen Spektrums versuchen würden, den „Tag der deutschen Zukunft“ zu sabotieren und zu verhindern. Hierbei stützte sie sich auf Erkenntnisse bei früheren Veranstaltungen dieser Art, bei denen es zu massiven Störungen und Gewaltdelikten gekommen sei. Nach ihrer Einschätzung sei für den Versammlungstag mit mehreren tausend, zum Teil gewaltbereiten Gegendemonstranten zu rechnen. Die Veranstaltung sei in der antifaschistischen Szene bundesweit thematisiert worden. Zur Organisation des linksorientierten Gegenprotests habe sich der „Antifaschistische Arbeitskreis NoTddZ 2016“ gegründet. Diesem gehörten etwa die polizeibekannten Organisationen „BlokaDO“, „Anarchistische Föderation Rhein-Ruhr“, „Autonome Antifa 170“ und die „Antifaschistische Union E. “ an. Eine eigens eingerichtete Homepage bezeichnete diesen Zusammenschluss nach den Erkenntnissen der Polizei als Gruppe „autonomer Antifaschist*innen“. Zudem wurde dort nach polizeilichen Erkenntnissen das Ziel ausgegeben, den „TddZ“ zu blockieren, zu sabotieren und zu verhindern. Erwartet wurde, dass die organisierte Anreise von auswärtigen Gegendemonstranten teilweise schon in der Nacht oder den frühen Morgenstunden erfolgen würde, so dass ausreichend Zeit bleiben würde, sich frühzeitig dem Versammlungsgebiet zu nähern und etwaige Polizeikontrollen oder -absperrungen zu umgehen. Gleichzeitig bestand bei der Polizei die Besorgnis, dass linke Gegendemonstranten versuchen könnten, Kräfte der Polizei bereits sehr frühzeitig an verschiedenen Örtlichkeiten im gesamten E1. Stadtgebiet zu binden, um so an anderer Stelle besser zu dem Aufzug durchdringen zu können. Zur Bewältigung der Einsatzlage zog die Polizei für diesen Tag rund 4.000 Polizeibeamte aus dem gesamten Bundesgebiet zusammen. Am 4. Juni 2016 gegen 12:15 Uhr bemerkten Polizeibeamte, die im Stadtteil I. eingesetzt waren, im Bereich P.----weg /S. Straße eine Gruppe von etwa 100 schwarz gekleideten Personen, die sie dem linksextremen Lager zuordneten. Ausweislich des polizeilichen Einsatzberichts versuchten in der Folge Einheiten der Bereitschaftspolizei, die in diesem Bereich eingesetzt waren, weitere Erkenntnisse zu gewinnen. Hierauf kam es auf einem Waldweg, der vom P.----weg in südlicher Richtung entlang der dort befindlichen Bahnstrecke E2. - N. verläuft, zu einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen Personen der vorgenannten Gruppe und Polizeibeamten. Die Personen verbargen sich dabei zunächst hinter luftgefüllten Würfeln, versperrten auf diese Weise die Sicht und verdeckten zudem ihre Gesichter durch Sturmhauben, Schlauchschals und Sonnenbrillen. Viele von ihnen hielten nach den polizeilichen Feststellungen zudem etwa 30 bis 40 cm lange massive Holzstöcke, an denen rote oder schwarze Fahnen befestigt waren, in den Händen. Die in der Anzahl deutlich unterlegenen Polizeikräfte wurden auf Körper und Helm geschlagen, getreten und zu Boden gerissen; selbst die am Boden liegenden Polizeibeamten wurden geschlagen und getreten. Die Polizeikräfte unterbanden schließlich unter Einsatz von Reizstoffsprühgeräten und Anwendung körperlicher Gewalt weitere Angriffe. Die Gruppe rannte im Anschluss den P.----weg entlang in nördliche Richtung, wo zunächst acht Personen festgehalten werden konnten. Die übrigen Mitglieder der Gruppe rannten weiter. Zur Unterstützung angeforderte Polizeikräfte konnten weitere 82 Personen im Bereich der angrenzenden Bahnunterführung auf der S. Straße festgehalten. Alle der Gruppe zuzurechnenden Personen wurden im weiteren Zeitablauf einer Feststellung der Personalien unterzogen. Weiterhin wurden Sturmhauben und weitere Vermummungsgegenstände, Handschuhe, Nägel, Schrauben, Holzstöcke und Fahnenstangen sichergestellt – darunter auch solche, bei denen dicke Nägel im Holz befestigt waren. Die Polizeibeamten erteilten den Personen dieser Gruppe, unter denen sich auch die Kläger befanden, mündlich Platzverweise für das gesamte E1. Stadtgebiet bis zum Ablauf des Tages. Die Kläger haben zwischen Juni und Dezember 2016 unter verschiedenen Aktenzeichen jeweils einzeln Fortsetzungsfeststellungsklagen gegen den Platzverweis erhoben. Das Verwaltungsgericht hat die Verfahren in der Folge mit dem Verfahren 17 K 3717/16 als führendes Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Zur Begründung ihrer Klagen haben die Kläger im Wesentlichen geltend gemacht: Die Klagen seien zulässig. Das Fortsetzungsfeststellungsinteresse ergebe sich zum einen aus ihrem Rehabilitationsinteresse, da ihnen aufgrund des Platzverweises der ehrenrührige Makel der Störereigenschaft anhafte. Zudem bestehe auch Wiederholungsgefahr. Die Entscheidung solle den Klägern als Richtschnur für ihr künftiges Verhalten dienen. Dies setze voraus, dass über die Rechtmäßigkeit der polizeilichen Maßnahme entschieden werde. Ferner ergebe sich ein Feststellungsinteresse aus der unmittelbaren Betroffenheit der Kläger im grundrechtsrelevanten Bereich, da sie angesichts ihrer mehrstündigen Festsetzung durch die Polizeibeamten und des jeweils für das gesamte E1. Stadtgebiet erteilten Platzverweises in ihrem Grundrecht auf Freiheit der Person sowie mittelbar in ihrer Versammlungsfreiheit betroffen seien. Die Klage sei auch begründet, weil die Platzverweise materiell rechtswidrig gewesen seien. Es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass durch die Kläger ein Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung habe eintreten können. Insoweit fehle es jeweils an einer personenbezogenen individuellen Gefahrenprognose. Außerdem sei eine Unfriedlichkeit der Versammlung auch durch die polizeilichen Videoaufnahmen nicht belegt. Schließlich dürfe ein Platzverweis in Abgrenzung zu einem Aufenthaltsverbot nur für einen eng begrenzten Ort ausgesprochen werden. Die Kläger haben sinngemäß beantragt, festzustellen, dass die gegenüber ihnen am 4. Juni 2016 in E. durch Polizeibeamte ausgesprochenen Platzverweise rechtswidrig gewesen sind. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat hierzu vorgetragen: Die Klage sei bereits unzulässig. Eine Wiederholungsgefahr bestehe nicht, weil nicht die konkret absehbare Möglichkeit bestehe, dass erneut ein Platzverweis gegen die Kläger im Vorfeld der Veranstaltung „Tag der deutschen Zukunft“ ergehen werde. Es sei nicht ersichtlich, dass diese Veranstaltung in absehbarer Zeit erneut in E. stattfinden werde. Bei anderen in E. stattfindenden Veranstaltungen fehle es an der Vergleichbarkeit. Auch ein Rehabilitationsinteresse bestehe nicht. Ein solches könne jedenfalls nicht mit der Behandlung der Kläger als Störer begründet werden. Ferner stelle der Platzverweis gegenüber den Klägern auch keinen tiefgreifenden Grundrechtseingriff dar. Bei einem Platzverweis handle es sich lediglich um einen geringfügigen Eingriff in das sich aus der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG ergebende Grundrecht auf Bewegungsfreiheit. Die Einschränkung habe zudem nur für wenige Stunden bestanden und sei spätestens mit Ablauf des Tages bedeutungslos geworden. Die Klage sei auch unbegründet, weil die Platzverweise rechtmäßig ergangen seien. Die Gruppe, in der sich auch die Kläger befunden hätten, sei vermummt gewesen, habe Polizisten angegriffen und teilweise selbst hergestellte Waffen mit sich geführt, die dazu bestimmt gewesen seien, Menschen schwer zu verletzen. Die Polizeibeamten vor Ort hätten davon ausgehen können, dass sämtliche Gruppenmitglieder die Einzeltäter unterstützen und ihre Straftaten billigen würden. Es sei damit zu rechnen gewesen, dass die eingeschlossenen Personen nach Abschluss der Identitätsfeststellung versuchen würden, die Versammlung der Rechtsextremisten zu stören oder zu verhindern und erneut gewaltsame Auseinandersetzungen mit rechtsextremistischen Versammlungsteilnehmern oder der Polizei zu suchen. Die Erstreckung der Maßnahme auf das gesamte Stadtgebiet sei erforderlich gewesen. Der Begriff „Ort“ in § 34 Abs. 1 des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW) sei im Hinblick auf den Gefahrenbereich zu bestimmen, der mit dem Stadtgebiet räumlich übereingestimmt habe. Einbezogen worden seien nicht nur die Stadtteile, in denen die rechtsextremistische Versammlung und die Gegendemonstrationen stattgefunden hätten, sondern auch die umliegenden Stadtteile, um zu verhindern, dass die Kläger die polizeilichen Sperrmaßnahmen weiträumig umliefen, um so an die Aufzugsstrecke der rechtsextremistischen Versammlung zu gelangen. Auch eine Ausweitung auf die übrigen Teile des Stadtgebiets sei erforderlich gewesen. Es sei zu erwarten gewesen, dass die linksextremistische Szene versuchen würde, die Kräfte der Polizei bereits sehr frühzeitig an verschiedenen Orten im gesamten Stadtgebiet zu binden, um auf diese Weise besser an die Aufzugsstrecke zu gelangen. Darüber hinaus habe eine ungehinderte Anreise der rechtsextremistischen Versammlungsteilnehmer sichergestellt werden müssen. Schließlich habe berücksichtigt werden müssen, dass rechts- und linksextremistische Versammlungsteilnehmer die Versammlungsörtlichkeiten nach Beendigung der Versammlungen zu Fuß, mit dem Pkw oder mit dem öffentlichen Personennahverkehr verlassen und sich weiter im Stadtgebiet aufhalten würden. Ein Aufeinandertreffen beider Lager sei deshalb auch in weit vom Versammlungsgeschehen entfernten Stadtbereichen zu vermuten gewesen. Dass sich die polizeiliche Gefahreneinschätzung als richtig erwiesen habe, zeige gerade auch der streitgegenständliche Vorfall. So seien die Polizeikräfte in unmittelbarer Nähe zu dem geplanten Versammlungsraum des „TddZ“ massiv angegangen worden. Mit Urteil vom 4. Juni 2019 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die im Hinblick auf die bereits vorprozessual erledigten streitbefangenen Platzverweise analog § 113 Abs. 1 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthafte Fortsetzungsfeststellungsklage sei bereits unzulässig. Den Klägern fehle es am erforderlichen Feststellungsinteresse. Eine Wiederholungsgefahr sei zunächst nicht gegeben. Die Annahme, dass die in verschiedenen Bundesländern außerhalb Nordrhein-Westfalens wohnhaften Kläger in absehbarer Zeit erneut entsprechenden Maßnahmen durch Polizeibeamte des Polizeipräsidiums E. ausgesetzt sein könnten, sei fernliegend. Die tatsächlichen Umstände seien durch die außergewöhnliche Versammlungslage am 4. Juni 2016 in E. geprägt gewesen. Der an diesem Tag veranstaltete „Tag der deutschen Zukunft“ habe sich aufgrund der enormen Mobilisierung von Rechtsextremisten und Gegenprotesten deutlich gegenüber vorherigen und späteren Veranstaltungen dieser oder vergleichbarer Art abgehoben. Die Kläger hätten ferner kein berechtigtes Rehabilitationsinteresse dargelegt. Es sei weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Kläger durch die angegriffene Maßnahme in ihrem sozialen Umfeld herabgesetzt worden seien. Mit der Einordnung als polizeirechtlicher Störer sei zudem kein Unwerturteil verbunden. Schließlich sei auch nicht wegen der konkreten Art und Weise der gegenüber den Klägern verhängten Platzverweise und der damit einhergehenden Einschränkung ihrer grundrechtlichen Freiheiten ein schützenswertes Feststellungsinteresse anzunehmen. Ein solches ergebe sich ebenfalls nicht aus dem Umstand, dass sich die streitigen Platzverweise kurzfristig erledigt hätten. Vielmehr sei auch in solchen Fallgestaltungen nur dann ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse anzuerkennen, wenn die angefochtene Maßnahme zugleich einen schwerwiegenden bzw. intensiven Eingriff in eine geschützte (Grund-)rechtsposition darstelle. Der Wortlaut des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO verlange das Vorliegen eines berechtigten (Fortsetzungs-) Feststellungsinteresses und mache deutlich, dass im Falle der vorprozessualen Erledigung die Klageerhebung für den Kläger geeignet sein müsse, seine Position zu verbessern. Die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG gebiete hinsichtlich aktuell nicht mehr belastender staatlicher Maßnahmen nicht, Rechtsschutz in jedem Fall zu gewähren. Eine Zulassung von Klagebegehren zur Vermeidung „rechtsfreier Räume“ entferne sich vom in § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO deutlich werdenden Kernanliegen des Verwaltungsprozesses, Rechtsschutz nur dort zuzulassen, wo er von einem individuell bestehenden Rechtsschutzbedürfnis getragen sei. Eine hiernach erforderliche tiefgreifende Grundrechtsbeeinträchtigung liege nicht vor. Die Kläger seien auch nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 8 GG betroffen. Sie seien bereits nicht Teil einer Versammlung im verfassungsrechtlichen Sinne gewesen. Eine Zusammenkunft zum Zwecke kollektiver (friedlicher) Meinungskundgabe erscheine aufgrund des Ortes des Antreffens und der bei der Gruppe sichergestellten, zum Angriff auf Personen geeigneten Gegenstände fernliegend. Jedenfalls lasse das unfriedliche Verhalten der Gruppe um die Kläger den Schutz des Grundrechts entfallen. Ferner sei auch Art. 11 GG nicht berührt, da die Platzverweise bereits aufgrund des zeitlich eng begrenzten Umfangs keine Eingriffe in das Grundrecht auf Freizügigkeit darstellten. Schließlich sei auch im Hinblick auf die mit den Platzverweisen einhergehende Einschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) jedenfalls keine tiefgreifende Beeinträchtigung der grundrechtlichen Freiheiten der Kläger festzustellen. Eine solche Deutung ließe das Kriterium des berechtigten Interesses in § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO weitestgehend leerlaufen. Ungeachtet dessen schränke der ausgesprochene Platzverweis die körperliche Bewegungsfreiheit nicht wesentlich ein, da der zeitliche Umfang auf den Ablauf des Tages beschränkt gewesen sei. Dass und für welchen Zweck sich die Kläger noch weiter innerhalb des E1. Stadtgebietes aufhalten wollten, sei durch diese nicht vorgetragen worden. Die Kläger haben gegen das Urteil am 8. Juli 2019 die vom Senat zugelassene Berufung eingelegt. Zur Begründung haben sie vorgetragen: Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bestehe ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse. Die erforderliche Wiederholungsgefahr liege vor. Die Kläger engagierten sich gegen Rechtsextremismus, hätten seit dem 4. Juni 2016 an weiteren Demonstrationen teilgenommen und würden dies auch weiterhin tun. Es sei durchaus wahrscheinlich, dass die Kläger auch zukünftig im Rahmen der Teilnahme an Versammlungen oder der Anreise zu im Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsgerichts stattfindenden Ereignissen von Beamten des Beklagten ähnlichen polizeilichen Maßnahmen unterzogen würden. Wenn man dem eine zu stark einzelfallbezogene Beurteilung entgegenhielte, könne eine Wiederholungsgefahr bei polizeilichen Maßnahmen nie angenommen werden. Jedenfalls solle eine gerichtliche Entscheidung den Klägern als Richtschnur für ihr zukünftiges Verhalten dienen. Darüber hinaus bestehe auch ein Rehabilitationsinteresse, da den Klägern in aller Öffentlichkeit ein Platzverweis erteilt worden sei und diese aufgrund dessen mit dem Makel des scheinbar gefährlichen Störers oder Straftäters behaftet seien. Zudem ergebe sich das Feststellungsinteresse der Kläger wegen eines tiefgreifenden Grundrechtseingriffs aufgrund unmittelbarer Betroffenheit der Freiheit der Person nach Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG sowie der mittelbaren Betroffenheit der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 Abs. 1 GG. Die Wahrnehmung des Versammlungsrechts sei den Klägern durch die erteilten Platzverweise für das gesamte E1. Stadtgebiet unmöglich gemacht worden. Die Kläger hätten am 4. Juni 2016 an diversen Demonstrationen gegen Rechtsextremismus im E1. Stadtgebiet teilnehmen wollen. Die Kläger hätten auch unmittelbar vor der Erteilung des Platzverweises an einer Versammlung teilgenommen. Schließlich folge ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse auch daraus, dass es sich bei dem Platzverweis um eine polizeiliche Maßnahme gehandelt habe, die sich typischerweise kurzfristig erledige. Eine zu enge Auslegung des Feststellungsinteresses führte dazu, dass polizeiliche Maßnahmen nur noch einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung unterlägen, was sich als unvereinbar mit der Rechtsschutzgarantie aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG erweise. Die Kläger beantragen sinngemäß, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 4. Juni 2019 festzustellen, dass die ihnen gegenüber ausgesprochenen Platzverweise des Beklagten vom 4. Juni 2016 rechtswidrig gewesen sind. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Die Klage sei aufgrund des fehlenden Fortsetzungsfeststellungsinteresses zu Recht als unzulässig abgewiesen worden. Im Übrigen erwiesen sich die Klagen jedenfalls als unbegründet. Die Anordnung eines Platzverweises gemäß § 34 Abs. 1 PolG NRW für das gesamte Stadtgebiet E. sei rechtlich nicht zu beanstanden. Zunächst sei eine „polizeifeste“ Versammlungslage in Bezug auf die Kläger nicht gegeben. Die Gruppierung um die Kläger sei insgesamt in erheblicher Weise unfriedlich gewesen. Unfriedliches und bewaffnetes Versammeln werde vom Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG von vornherein nicht erfasst. Die vorsätzliche Begehung von Gewalthandlungen gegen die Einsatzkräfte sei charakterprägend für die gesamte Zusammenkunft gewesen, so dass es auf eine etwaige „individuelle Friedlichkeit“ Einzelner nicht ankommen könne. Ungeachtet dessen sei auch der Versammlungscharakter der Gruppe in Frage zu stellen, da der konkrete Ort, an dem die Gruppierung angetroffen worden sei, mangels Außenwahrnehmung nicht geeignet gewesen sei, eine Versammlung durchzuführen. Die Zusammenkunft auf dem stark bewachsenen Weg entlang der Bahnstrecke habe auch weder einen Anreiseweg noch eine Spontanversammlung dargestellt. Von den Klägern sei eine von § 34 Abs. 1 PolG NRW geforderte Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgegangen. Aus der etwa 100 Personen umfassenden, vermummten Gruppierung seien massive Gewalthandlungen gegen die eintreffenden Vollzugsbeamten erfolgt. Neben der Verletzung zahlreicher Strafvorschriften seien durch die Gruppe auch subjektive Rechte der Beamtinnen und Beamten verletzt sowie polizeiliche Amtshandlungen gestört worden. Die Platzverweise für das Stadtgebiet E. gegenüber allen der gewaltsamen Gruppierung Angehörigen einschließlich der Kläger seien auch frei von Ermessensfehlern ergangen. Sie seien als Maßnahme der präventiven Gefahrenabwehr geeignet gewesen. Das militante und aggressive Vorgehen der linksautonomen Aktivisten sei auf das E1. Stadtgebiet beschränkt, jedoch zugleich auch auf dieses ausgedehnt zu erwarten gewesen. Insoweit sei es auch erforderlich gewesen, den Platzverweis für das gesamte E1. Stadtgebiet auszusprechen. Der räumliche Anwendungsbereich des § 34 Abs. 1 PolG NRW bestimme sich einzig nach den Erfordernissen einer effektiven Gefahrenabwehr. Entscheidend seien dabei stets die Art und der Umfang der von den Adressaten ausgehenden Gefahr. In Anbetracht der außerordentlichen, großflächig angelegten Versammlungslage am 4. Juni 2016 sei es zur Gewährleistung einer effektiven Gefahrenabwehr geboten gewesen, den Platzverweis auf das gesamte Stadtgebiet zu erstrecken. Der aus dem gewalttätigen Vorgehen der Gruppe folgenden Unvorhersehbarkeit und Unübersichtlichkeit in Bezug auf mögliche von dieser ausgehende Gefahrenlagen habe in wirksamer Weise nur dadurch begegnet werden können, dass diese aus dem gesamten Stadtgebiet E. verwiesen worden sei. Es sei zu befürchten gewesen, dass sich die Angehörigen der Gruppe an jedem beliebigen Ort entlang der Aufzugsstrecke der Rechtsextremisten erneut zusammengeschlossen hätten, um dem Aufzug dort angriffsbereit aufzulauern, oder sich an anderen Orten im Stadtgebiet einfinden würden, um dort Versammlungsteilnehmer nach Beendigung der Versammlung etwa an Bahnhöfen und Haltestellen anzugreifen. Eine abweichende Bewertung ergebe sich auch nicht mit Blick auf die klägerseitig behaupteten unverhältnismäßigen Grundrechtseinschränkungen. Das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit überwiege das Maß der mit dem streitgegenständlichen Platzverweis einhergehenden Belastungen der Kläger. Der Schutzbereich der Versammlungsfreiheit sei bereits nicht eröffnet. Der Platzverweis berühre ferner den Schutzbereich des Grundrechts auf Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet nicht. Schließlich sei jedweder denkbare Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit der Kläger aus Art. 2 Abs. 1 GG vor dem Hintergrund der Gewalthandlungen der Kläger jedenfalls gerechtfertigt. Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten ergänzend Bezug genommen. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Entscheidungsgründe: Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben, § 101 Abs. 2, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klagen zu Unrecht abgewiesen. Die Klagen sind zulässig und begründet. Die Klagen sind zulässig. Insbesondere kommt den Klägern ein berechtigtes Fortsetzungsfeststellungsinteresse analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der bereits vor Klageerhebung erledigten Verwaltungsakte zu. Vgl. zur analogen Anwendung der Vorschrift bei Erledigung vor Klageerhebung etwa grundlegend: BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1990– 1 C 12/88 –, juris, Rn. 19; Beschluss vom 27. Juni 1985– 2 B 81/84 –, juris, Rn. 3; Urteil vom 1. Juli 1975 – I C 35.70 –, juris; Rn. 23. Das berechtigte Fortsetzungsfeststellungsinteresse kann dabei rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Natur sein. Entscheidend ist, dass die gerichtliche Entscheidung geeignet ist, die Position des Rechtsschutzsuchenden in den genannten Bereichen zu verbessern. Vgl. hierzu nur: BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2013 – 8 C 39.12 –, juris, Rn. 19, m. w. N. Im Hinblick auf die von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Fallgruppen ist ein Feststellungsinteresse der Kläger weder unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr noch zu ihrer Rehabilitierung zu erkennen. Allerdings haben die Kläger einen sich typischerweise rasch erledigenden gewichtigen Grundrechtseingriff dargetan. Eine hinreichende Wiederholungsgefahr ist unter Zugrundelegung des klägerischen Vorbringens nicht erkennbar. Eine solche ist anzunehmen, wenn in absehbarer Zeit bei im Wesentlichen gleichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen mit dem Erlass eines gleichartigen Verwaltungsaktes zu rechnen ist. Die gerichtliche Entscheidung muss insoweit für die künftige behördliche Entscheidung von „richtungsweisender“ Bedeutung sein können. Für das Feststellungsinteresse ist demnach entscheidend, ob die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen künftigen Verwaltungshandelns unter Anwendung der dafür maßgeblichen Rechtsvorschriften geklärt werden können. Dabei bedarf es keiner völligen Übereinstimmung des der gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden und eines mit hinreichender Sicherheit zu erwartenden Falles, sondern die Wiederholungsgefahr ist schon dann zu bejahen, wenn sich nach den Umständen des künftigen Sachverhaltes die in Bezug auf den erledigten Fall kontroversen Rechtsfragen erneut stellen werden. Um dies annehmen zu können, müssen aber konkrete Anhaltspunkte für den Eintritt einer vergleichbaren Belastung bei einem vergleichbaren und abzusehenden Sachverhalt gegeben sein. Ist dagegen – gleichsam im Umkehrschluss – ungewiss, ob in Zukunft noch einmal die gleichen tatsächlichen Verhältnisse eintreten wie im Zeitpunkt des Erlasses des erledigten Verwaltungsaktes, kann das Fortsetzungsfeststellungsinteresse nicht aus einer Wiederholungsgefahr hergeleitet werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. April 2008 – 1 WB 11.07 –, juris, Rn. 21; Urteil vom 12. Oktober 2006 – 4 C 12.04 –, juris, Rn. 8; Beschlüsse vom 21. Oktober 1999 – 1 B 37.99 –, juris, Rn. 5, und vom 16. Oktober 1989 – 7 B 108/89 –, juris, Rn. 5; OVG NRW, Urteile vom 22. Juni 2021 – 5 A 1386/20 –. Seite 12 des Urteilsabdrucks, und vom 4. November 2016 – 15 A 2293/15 –, juris, Rn. 42; Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 113 Rn. 271. Die Kläger haben nicht dargelegt, dass es in der Zukunft mit hinreichender Sicherheit zu einem vergleichbaren Vorgehen des Polizeipräsidiums E. gegen sie kommen wird. Dass der von Kräften des rechtsextremen Spektrums veranstaltete „Tag der deutschen Zukunft“ in vergleichbarem Umfang dort wieder stattfindet und deshalb eine vergleichbare polizeiliche Lagebeurteilung – einschließlich der hierauf gezogenen Schlüsse für die Gefahrenlage – erfolgt, ist schon angesichts der Berichte über eine erheblich geringere Teilnehmerzahl in den Folgejahren nicht naheliegend. Dies gilt erst recht mit Blick auf Quellen, nach denen der „TddZ“ nicht mehr veranstaltet wird. Die Kläger haben zwar nachvollziehbar dargelegt, dass sie sich generell gegen Kräfte des rechten Spektrums positionieren und aus diesem Grund an unterschiedlichen Kundgebungen einschließlich Gegendemonstrationen teilzunehmen gedenken. Auch insoweit ist aber bereits zu beachten, dass die rechtsradikalen Aktivitäten in E. -E2. wohl deutlich abgenommen haben, vgl. hierzu etwa: WDR, E. ohne Nazikiez, https://www1.wdr.de/nachrichten/ruhrgebiet/E. -ohne-nazikiez-100.html, abgerufen am 11. August 2021, und daher mit einer vergleichbaren Gefährdungsbeurteilung – und in der Folge mit einem vergleichbaren Vorgehen der Polizei – nicht ohne weiteres zu rechnen ist. Selbst wenn man mit Blick darauf, dass Beklagter hier das Land Nordrhein-Westfalen als Träger der Polizei ist, nicht lediglich auf den Bezirk des Polizeipräsidiums E. , sondern auf das gesamte Land abstellt, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Auch insoweit ist weder aufgrund des klägerischen Vortrags, vgl. zur Maßgeblichkeit des Vortrags für die Umstände, aus denen sich das Festsetzungsinteresse ergeben soll: BVerwG, Urteile vom 17. Dezember 1991 – 1 C 42/90 –, juris, Rn. 13, und vom 15. November 1990 – 3 C 49/87 –, juris, Rn. 25; Beschluss vom 4. März 1976 – I WB 54/74 –, BeckRS 2014, 57530; Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 113 Rn. 267, noch sonst hinreichend deutlich erkennbar, dass vergleichbare Versammlungslagen auftreten werden. Soweit die Kläger im erstinstanzlichen Verfahren darüber hinaus vorgebracht haben, dass ihnen die Entscheidung „als Richtschnur für künftiges Verhalten“ dienen soll, hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass mangels konkret absehbarer zukünftiger Aktionen der Kläger im Zuständigkeitsbereich des Beklagten die gerichtliche Klärung gerade nicht dazu führen könnte, zwischen den Beteiligten eben dieses Rechtsstreits für die Zukunft Rechtsklarheit zu schaffen. Allein der Wunsch nach Klärung abstrakter Rechtsfragen begründet kein rechtlich schützenswertes Feststellungsinteresse. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Februar 2016– 10 B 11/15 –, juris, Rn. 8 f.; Bay. VGH, Beschluss vom 13. März 2017– 10 ZB 16.965 –, juris, Rn. 11; Riese in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: Februar 2021, § 113 Rn. 126; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 4. März 1976 – I WB 54/74 –, BeckRS 2014, 57530. Aus dem klägerischen Vortrag ergibt sich auch kein rechtlich erhebliches Rehabilitationsinteresse hinsichtlich der angegriffenen polizeilichen Maßnahme. Eine solche rechtliche Erheblichkeit ist anzunehmen, wenn das Rehabilitationsinteresse bei vernünftiger Würdigung der Verhältnisse des Einzelfalls als schutzwürdig anzuerkennen ist. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. November 2009 – 6 B 22.09 –, juris, Rn. 4, und vom 18. Juli 2000 – 1 WB 34.00 –, juris, Rn. 5. Voraussetzung hierfür ist, dass ein Verwaltungsakt außer seiner (erledigten) belastenden Wirkung zusätzlich einen persönlich stigmatisierenden, ehrenrührigen Inhalt besitzt, der dem Ansehen des Betroffenen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld abträglich ist, und dieser Wirkung durch eine gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit noch wirksam begegnet werden könnte, sie also noch fortdauert. Dabei kann sich eine solche Beeinträchtigung auch aus der Begründung der streitigen Verwaltungsentscheidung oder den Umständen ihres Zustandekommens ergeben. Eine allein subjektiv empfundene Beeinträchtigung erfüllt diese Anforderungen nicht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2013 – 8 C 39.12 –, juris, Rn 24; Beschluss vom 18. Juli 2000 – 1 WB 34.00 –, juris, Rn. 5; Urteil vom 19. März 1992 – 5 C 44.87 –, juris, Rn. 9; Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2019, § 113 Rn. 273 f. Die Kläger führen an, ihnen komme ein Rehabilitationsinteresse zu, da ihnen in aller Öffentlichkeit ein Platzverweis erteilt worden sei und sie deshalb mit dem Makel des scheinbar gefährlichen Störers oder Straftäters behaftet seien. Hieraus ergibt sich indes kein entsprechendes Fortsetzungsfeststellungsinteresse. Aus der polizeilichen Maßnahme des Platzverweises als solcher ergibt sich eine stigmatisierende Wirkung gegenüber der Öffentlichkeit nicht generell. Das Polizeirecht sieht die Möglichkeit, eine Person zur Abwehr einer Gefahr von einem Ort zu verweisen auch dann vor, wenn von der Person selbst keine direkte Gefahr ausgeht; dies kann etwa der Fall sein, wenn sich ein Unbeteiligter im Wirkbereich einer Gefahrenquelle aufhält. Daneben setzt das Ordnungsrecht als Gefahrenabwehrrecht selbst bei der Annahme einer Störereigenschaft im Sinne der §§ 4 bis 6 PolG NRW keine Vorwerfbarkeit oder auch nur aktives Handeln voraus. Notwendig ist insoweit nur die objektiv zurechenbare Verursachung. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. April 1999– 1 B 36/99 –, juris, Rn. 10 f.; vgl. zur Verursachung als Voraussetzung der Störereigenschaft auch VG Düsseldorf, Urteil vom 15. Januar 2010– 23 K 4643/08 –, juris, Rn. 30. Unter Einbeziehung der Umstände des Einzelfalls ergibt sich vorliegend ebenfalls keine andere Bewertung. Die Kläger haben nicht dargelegt, dass sich aus dem Inhalt der Platzverweise oder aus den Umständen der Bekanntgabe ein soziales Unwerturteil ergeben hat, das des Ausgleichs durch eine nachträgliche gerichtliche Feststellung bedarf. Insoweit fehlt es schon an jeglicher Darlegung dazu, dass die Platzverweise überhaupt für die Öffentlichkeit erkennbar gewesen sind. Dies ist auch den Verwaltungsvorgängen so nicht zu entnehmen. Gleiches gilt erst recht für den Verweis der Kläger auf eine Herabsetzung in ihrem sozialen Umfeld. Allein die Tatsache des Ausspruchs eines Platzverweises genügt hierzu jedenfalls nicht. Nicht anderes gilt im Ergebnis für den von den Klägern angeführten Vorwurf strafrechtlich relevanten Verhaltens. Zwar kann ein solcher geeignet sein, ein Rehabilitationsinteresse zu begründen, wenn er sich nicht nur in der Feststellung objektiver Strafbarkeit erschöpft – aufgrund dessen polizeiliche Maßnahmen ergriffen werden können –, sondern ein ethisches Unwerturteil enthält, weil es den konkreten, personenbezogenen Vorwurf eines schuldhaft-kriminellen Verhaltens beinhaltet. Vgl. zu dieser Voraussetzung: BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 – 8 C 14.12 –, juris, Rn. 25; OVG NRW, Beschluss vom 24. Oktober 2019– 5 A 2719/17 –, juris, Rn. 23; Bay. VGH, Urteil vom 7. März 2018 – 3 BV 16.2040 –, juris, Rn. 33. Die nachträglich verschriftlichten polizeilichen Lagemeldungen und die weiteren Berichte zu dem Vorfall an den Bahngleisen und den später ergriffenen polizeilichen Maßnahmen führen im Einzelnen genannte strafrechtlich relevante Verhaltensweisen (z. B. Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, Landfriedensbruch, gefährliche Körperverletzung, versuchter Raub) auf, die aus der festgesetzten und später des Stadtgebiets verwiesenen Gruppe begangen worden sein sollen, zu der – unstreitig – auch die Kläger gehört haben. Dass ein solcher Vorwurf darüber hinaus noch vor Ort oder außerhalb des gerichtlichen Verfahrens thematisiert und damit etwa auch der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden wäre, legen die Kläger nicht dar. Es ist auch sonst nicht erkennbar. Vgl. zur Situation bei einer Erklärung der Polizei im Rahmen einer Pressekonferenz: OVG NRW, Beschluss vom 24. Oktober 2019 – 5 A2719/17 –, juris, Rn. 23. Die Kläger haben aber entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse wegen einer sich regelmäßig zeitnah erledigenden Maßnahme. Ein solches, durch Art. 19 Abs. 4 GG geschütztes Feststellungsinteresse wird insbesondere in Fällen angenommen, in denen sich ein gewichtiger Grundrechtseingriff durch den angegriffenen Hoheitsakt nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in der der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der von der Prozessordnung eröffneten (Hauptsache-) Instanz nicht erlangen kann. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 6. Juli 2016– 1 BvR 1705/15 –, juris, Rn. 11, vom 13. Dezember 2005 – 2 BvR 447/05 –, juris, Rn. 54, und vom 5. Dezember 2001 – 2 BvR 527/99 u. a. –, juris, Rn. 36 ff.; BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 – 8 C 14.12 –, juris, Rn. 29; OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2018 – 5 A 557/16 –, juris, Rn. 21; Urteil vom 12. Dezember 2017 – 5 A 2428/15 –, juris, Rn. 22 f.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22. Juli 2004 – 1 S 2801/03 –, juris, Rn. 24. Entgegen dem erstinstanzlichen Urteil und der auch im Berufungsverfahren vorgetragenen Auffassung der Beklagten kommt es dabei zunächst nicht auf die Frage an, ob das von der im Bereich P.----weg und der Bahngleise im Wald angetroffenen Personengruppe gezeigte Verhalten in den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG fiel, wenngleich der Senat die diesbezügliche Einschätzung der Lage durch das Verwaltungsgericht dem Grunde nach teilt. Jedenfalls im Zeitpunkt der Einkreisung der davonrennenden Gruppe war jegliche Art einer eventuell zuvor gegebenen gemeinsamen Meinungskundgabe beendet. Bei den den Klägern für den Rest des Tages und für das gesamte Stadtgebiet E. erteilten Platzverweisen ist aber davon auszugehen, dass in deren Grundrecht auf Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG eingegriffen worden ist. Hiernach haben alle Deutschen das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. Im Zusammenhang mit dem durch die Partei „Die RECHTE“ angemeldeten und durchgeführten Aufzug nebst Zwischenkundgebung fanden mehrere Gegendemonstrationen verschiedener politischer Lager „gegen Rechts“ statt. Ein Aufzug mit mehreren tausend Teilnehmern führte vom Stadtteil N1. nach E2. . Zwei weitere Versammlungen sollten als Aufzug bzw. Standkundgebung in den Stadtteilen T. und O. stattfinden. Dass diese Versammlungen nicht dem Schutz des Art. 8 Abs. 1 GG unterfielen, hat der Beklagte nicht vorgetragen und ist auch im Übrigen nicht ersichtlich. Eine Vermischung unterschiedlicher politischer Lager insbesondere bei der erstgenannten Demonstration hielt das Polizeipräsidium E. in seiner Lageeinschätzung gerade für möglich. Die Kläger haben vorgetragen, dass sie an dem Tag an mehreren Versammlungen „gegen Rechts“ teilnehmen wollten. Dass die Teilnahme an Demonstrationen das Anliegen der Kläger und mithin der Grund ihres Aufenthaltes in der Stadt E. gewesen ist, nimmt auch der Beklagte ausdrücklich an. Hierfür spricht im Übrigen auch, dass ausweislich der polizeilichen Feststellungen die später festgesetzte Gruppe ein Banner mit der Aufschrift „Remember History – fight FASCISM“ mit sich führte. Der Senat verkennt nicht, dass die Geschehnisse und Abläufe in dem Waldstück nahe des P.----weg und der Bahnanlagen sowie die von der Gruppe mitgeführten Gegenstände darauf hindeuten, dass es das Ziel der Gruppe war, möglichst nahe an den Aufzugsweg der rechten Gruppierung zu gelangen und hierbei sich nicht nur durch Vermummung der Identitätsfeststellung zu entziehen, sondern gegebenenfalls auch Gewalt gegen Personen – seien diese dem Demonstrationszug oder der Polizei zugehörig – oder Sachen auszuüben. Hierfür sprechen insbesondere auch die von der Polizei aufgefundenen kurzen Holzstäbe, mit denen anderen Personen erhebliche Verletzungen beigebracht werden konnten. Dies reicht aber auf der Ebene der Prüfebene der Zulässigkeit nicht aus, um den Vortrag der Kläger, sie hätten an anderen Demonstrationen friedlich teilnehmen und dort ihre Meinung äußern wollen, als hinreichend unwahrscheinlich zu betrachten. Angesichts dessen wäre es mit dem durch Art. 19 Abs. 4 GG garantierten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz nicht zu vereinbaren, den von einer Maßnahme Betroffenen die Möglichkeit einer nachgelagerten gerichtlichen Überprüfung in einem Hauptsacheverfahren zu verwehren. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Dezember 2017– 5 A 2428/15 –, juris, Rn. 22, Beschluss vom 9.Mai 2011 – 5 E 1271/10 –; OVG M.-V., Beschluss vom 24. Februar 2006– 3 O 4/06 –, juris, Rn. 8; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22. Juli 2004 – 1 S 2801/03 –, juris, Rn. 24; vgl. zur Möglichkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage bei Wohnungsverweisung mit Rückkehrverbot siehe auch: BVerfG, Kammerbeschluss vom 22. Februar 2002 – 1 BvR 300/02 –, juris, Rn. 10. Mithin kommt es auf die Frage, ob ein Feststellungsinteresse in dem vorgenannten Fall überhaupt an einen tiefgreifenden Grundrechtseingriff gebunden ist, nicht an. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013– 8 C 14/12 –, juris, Rn. 31 f. Die Klagen sind begründet. Die von den Polizeibeamten des Beklagten den Klägern erteilten Platzverweise sind rechtswidrig gewesen. Als Rechtsgrundlage für die erteilten Platzverweise hat der Beklagte § 34 Abs. 1 Satz 1 PolG NRW angeführt. Nach dieser Vorschrift kann die Polizei zur Abwehr einer Gefahr eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten. Ob die Polizeibeamten des Beklagten in der hier vorliegenden Situation den formellen Anforderungen an den Erlass eines Verwaltungsaktes, insbesondere der aus § 28 Abs. 1 VwVfG NRW folgenden Anhörungspflicht, nachgekommen sind bzw. ob eine Anhörung hier nach § 28 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW entbehrlich war, kann vorliegend dahinstehen. Gleiches gilt für die Frage, ob von den Klägern eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausging. Eine solche (konkrete) Gefahr liegt vor, wenn bei ungehindertem Geschehensablauf in überschaubarer Zukunft mit einem Schaden für die Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung hinreichend wahrscheinlich gerechnet werden kann. In tatsächlicher Hinsicht bedarf es in Abgrenzung zu einem bloßen Gefahrenverdacht einer genügend abgesicherten Prognose für den drohenden Eintritt von Schäden. Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2004 – 6 C 21.03 –, juris, Rn. 25; OVG NRW, Urteil vom 22. Juni 2021 – 5 A 1386/20 –, Seite 24 f. des Urteilsabdrucks; Beschluss vom 6. August 2015– 5 B 908/15 –, juris, Rn. 5; Urteil vom 9. Februar 2012 – 5 A 2375/10 –, juris, Rn. 31. Insoweit verweist der Senat allerdings auf seine vorstehenden Ausführungen, nach denen vieles dafür sprechen dürfte, dass aufgrund der räumlichen Nähe der angetroffenen Gruppe zu der Route des angemeldeten Demonstrationszuges der Partei „Die RECHTE“, der Bewaffnung mit Schlagwerkzeug, welches zum Teil mit Nägeln gespickt war, sowie des weiteren Verhaltens eine Gefahr für Leib und ggf. sogar Leben von Demonstrationsteilnehmern bzw. Polizeibeamten bestanden haben dürfte. § 34 Abs. 1 Satz 1 PolG NRW stellt allerdings keine hinreichende Rechtsgrundlage für den Verweis der Kläger aus dem gesamten Stadtgebiet E. dar. § 34 Abs. 1 Satz 1 PolG NRW ermöglicht der Polizei zur Abwehr einer Gefahr die Verweisung einer Person von einem Ort bzw. den Erlass eines Verbotes, einen Ort zu betreten. Vereinzelt wird angenommen, dieser könne sich nur auf einen räumlich eng begrenzten Bereich – etwa auf einzelne Gebäude, einen Platz, Straßenzug oder eine Parkanlage – erstrecken. Vgl. zur insoweit gleichlautenden Vorschrift des § 38 BPolG: Schenke, in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl. 2019, § 38 BPolG, Rn. 10; vgl. weiterhin: OVG S.-A., Beschluss vom 23. April 2018 – 3 L85/16 –, juris, Rn. 58; VG Hannover, Urteil vom 7. Juli 1997 – 10 A 5589/96 –, NdsVBl. 1998, 147; Robrecht/Petersen-Thrö, SächsVBl. 2006, 29, 31. Eine solch einengende Auslegung des Begriffes ist jedenfalls nicht angezeigt. Vielmehr können im Einzelfall Gefahrenlagen – so etwa die an verschiedenen Orten in der Vergangenheit abgehaltenen „Chaostage“ – auch einen deutlich darüber hinausgehenden Bereich erfassen. Vgl. hierzu auch: OVG Nds., Beschluss vom 4. Februar 2019 – 11 LA 366/18 –, juris, Rn. 8; Vahle, DVP 2020, 251; vgl. im Ergebnis auch: BayObLG, Beschluss vom 10. Februar 1999– 3 Z BR 25/99 –, juris, Rn. 15; Bay.VGH, Beschluss vom 5. Juli 2002 – 24 ZB 01.1406 –, juris, Rn. 6. Dabei ist ein derartiges Verständnis des Begriffs „Ort“, selbst wenn es ein Gemeindegebiet umfasst, als verfassungsrechtlich unbedenklich anzusehen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. März 2008– 1 BvR 1548/02 –, juris, Rn. 34. Allerdings führt der systematische Vergleich mit § 34 Abs. 2 PolG NRW zu einer einschränkenden Auslegung des Ortsbegriffs in Abs. 1. Nach § 34 Abs. 2 Satz 1 und 4 PolG NRW kann einer Person für die Dauer von bis zu drei Monaten verboten werden, einen bestimmten örtlichen Bereich zu betreten oder sich dort aufzuhalten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese in diesem Bereich eine Straftat begehen oder zu ihrer Begehung beitragen werde. Örtlicher Bereich in diesem Sinne ist nach § 34 Abs. 2 Satz 2 PolG NRW ein Gemeindegebiet oder ein Gebietsteil innerhalb einer Gemeinde. Wenn das Tatbestandsmerkmal „Ort“ in § 34 Abs. 1 PolG NRW auch weitflächige Gebiete erfassen soll, hätte der Gesetzgeber auf diesen Begriff auch in Abs. 2 zurückgreifen können. Stattdessen hat er aber einen eigenständigen Begriff geschaffen und diesen mittels Legaldefinition als Gemeindegebiet oder Gebietsteil hiervon bestimmt. Vgl. Ogorek, in: Möstl/Kugelmann, BeckOK Polizei- und Ordnungsrecht Nordrhein-Westfalen, Stand: Juni 2021, § 34 PolG NRW, Rn. 14; siehe weiterhin auch: Waechter, in: Möstl/Weiner, BeckOK Polizei- und Ordnungsrecht Niedersachsen, Stand: Mai 2021, § 17 NPOG Rn. 27. Dementsprechend weisen die Gesetzgebungsmaterialien zu § 34 Abs. 2 PolG NRW darauf hin, dass sich die bisherige Vorschrift des § 34 (nun § 34 Abs. 1 PolG NRW) in zeitlicher und räumlicher Hinsicht als zu eng erwiesen habe. Als beispielhaften Anwendungsfall eines Aufenthaltsverbotes nach Absatz 2 nennt die Gesetzesbegründung Angehörige rechtsextremer Gruppierungen oder Hooligans, die gruppenweise anreisen, um in den Innenstädten zu randalieren. Vgl. den Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Gesetz zur Änderung des Polizeigesetzes und des Ordnungsbehördengesetzes, LT-Drs. 13/2854, Seiten 52 und 58, zu Nr. 26. Dass die abweichende Begriffsdefinition ausschließlich aus der Verengung des Anwendungsbereichs des § 34 Abs. 2 PolG NRW auf die Verhütung von Straftaten folgt, wie der Beklagte meint, ergibt sich indes aus den Gesetzgebungsmaterialien gerade nicht. Mithin hätte der Gesetzgeber, wollte er in Fällen wie dem vorliegenden oder beispielsweise bei Unglücksfällen oder sonstigen Notlagen Platzverweise nach § 34 Abs. 1 PolG NRW auch weiträumig – also etwa für das Gebiet einer Großstadt – ermöglichen, dies über den bisherigen Wortlaut des Abs. 1 hinaus regeln müssen. Es bleibt allerdings generell der polizeiliche Rückgriff auf § 34 Abs. 2 Satz 1 PolG NRW möglich, soweit die Gefahr in der Verwirklichung von Straftaten liegt. Ob dessen Voraussetzungen hier vorlagen – wofür vieles spricht –, bedarf indes keiner Erörterung, weil sich auch in diesem Fall – ungeachtet der Tatsache, dass sich die Polizeibeamten hierauf nicht gestützt haben und der Beklagte hierzu auch im Klageverfahren keinerlei Ausführungen gemacht – die Maßnahmen aus den nachfolgenden Gründen, die auch bei Zugrundelegung des § 34 Abs. 2 PolG NRW Geltung beanspruchen würden, als rechtswidrig erweisen würden. Die hier streitgegenständlichen Platzverweise für das gesamte Stadtgebiet E. sind ermessenfehlerhaft gewesen, weil sie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt haben. Ihr kommt bei ihrer Entscheidung Ermessen zu, das sie gemäß § 3 Abs. 1 PolG NRW pflichtgemäß auszuüben hat. Dabei hat sie schon aufgrund der einfachgesetzlichen Regelung des § 2 Abs. 1 PolG NRW dem auch verfassungsrechtlich abgesicherten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu genügen. Die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich gemäß § 114 Satz 1 VwGO darauf, ob die Polizei die gesetzlichen Grenzen des ihr zukommenden Ermessens überschritten hat. Ungeachtet der Tatsache, dass die konkreten Ermessenserwägungen der handelnden Polizeibeamten durch den Beklagten weder ausdrücklich benannt noch in den Verwaltungsvorgängen dokumentiert worden sind, genügen diese, selbst wenn man unterstellt, dass sie mit den von dem Beklagten im gerichtlichen Verfahren vorgetragenen Erwägungen übereinstimmen, nicht, um die Erforderlichkeit der Platzverweise für das gesamte Stadtgebiet E. zu begründen. Die Erforderlichkeit beinhaltet das Gebot, dass der Staat aus den zur Erreichung des Zweckes gleich gut geeigneten Mitteln das mildeste, also die geschützte Rechtsposition am wenigsten beeinträchtigende Mittel wählt. Vgl. etwa: BVerfG, Urteil vom 14. Juli 1999– 1 BvR 2226/94 –, juris, Rn. 219; Grzeszick, in: Maunz/Dürig, GG, Stand: Januar 2021, Art. 20 Rn. 113. Ob eine Maßnahme vorbeugender polizeilicher Gefahrenabwehr erforderlich ist, beurteilt sich nach dem Sachstand und Erkenntnisstand zu dem Zeitpunkt, in dem sie getroffen werden muss. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juli 1975 – I C 35.70 –, juris, Rn. 32, m.w.N. Der Beklagte hat insoweit vorgetragen, ein örtlich enger umgrenzter Bereich bzw. die Begrenzung auf die Aufzugsstrecke der rechtsextremistischen Versammlung habe zur Zweckerreichung nicht ausgereicht. Die Versammlung der Partei „Die RECHTE“ habe in den Stadtteilen E2. und I. stattgefunden, in den Stadtteilen N1. , Kreuzviertel, T. und Innenstadt-West seien Gegenversammlungen abgehalten worden. Ebenso seien die umliegenden Stadtteile einzubeziehen gewesen, um ein Umgehen der polizeilichen Sperrmaßnahmen zu verhindern. Soweit hier eine Gefahr in dem oben genannten Sinne anzunehmen war, dürfte die polizeiliche Einschätzung der Erforderlichkeit der Maßnahme insoweit tragfähig sein. Die von den Polizeibeamten ausgesprochenen Platzverweise umfassten indes das gesamte Stadtgebiet. Der Beklagte hat ausgeführt, dass Gruppierungen des linken Spektrums regelmäßig auch Versuche unternehmen, polizeiliche Sperren großräumig zu umgehen bzw. Einsatzkräfte an „Nebenkriegsschauplätzen“ zu binden, um so ihrem eigentlichen Ziel näherzukommen. Der Beklagte hat über seinen allgemeinen Vortrag hinaus aber nicht plausibel darlegen können, warum im Zeitpunkt der Erteilung der Platzverweise eine solche Gefahr (noch) bestanden haben und sich auf das gesamte Stadtgebiet erstreckt haben sollte. Soweit er auf einen Vorfall aus dem Jahr 2007 abstellt, bei dem auf Bahngleisen zwischen E. -N. und dem Hauptbahnhof eine Barrikade errichtet und entzündet worden sei, zielte diese Aktion – wie er selbst vorträgt – darauf, eine Anreise von „rechten“ Demonstranten zu vereiteln. Eine Gefahr für eine störungsfreie Anreise der Teilnehmer der hier maßgeblichen Anlassveranstaltung ergibt sich hierdurch aber nicht. Insoweit bleibt es bei der nicht weiter belegten Vermutung des Beklagten, die Teilnehmer des Aufzuges der Partei „Die RECHTE“ könnten auch nach deren Beginn (etwa erst zur Zwischen- oder der Abschlusskundgebung) anreisen. Ungeachtet dessen, dass eine Anreise der rechtsgerichteten Teilnehmer vielfach schon wegen der Gegendemonstrationen und der starken eingesetzten Polizeikräfte frühzeitig erfolgt sein dürfte, würde sich hieraus eine polizeirechtlich erhebliche Gefahr erst dann ergeben, wenn zu erwarten wäre, dass die hier betroffenen Personen angesichts eines fortgesetzten Stromes an verspäteten Teilnehmern Aktionen gegen deren mutmaßliche Anreisewege noch in Betracht ziehen würden. Dies ergibt sich selbst aus dem Vortrag des Beklagten im Verfahren nicht und ist auch sonst nicht ersichtlich. Im Übrigen ergibt sich weder aus der von dem Beklagten im Verfahren wiedergegebenen vorgelagerten (und damit nicht dem Stand des Erlasses der Platzverweise entsprechenden) polizeilichen Lageanalyse noch sonst ein tragfähiger Hinweis darauf, dass im gesamten Stadtgebiet von E. mit einer Größe von 280,71 km² und damit auch in Stadtteilen mit einer erheblichen Entfernung zum Versammlungsgeschehen – nur beispielsweise seien die Stadtteile T. mit einer Entfernung vom Ort der vorübergehende Einkesselung von ca. 13 km und X. mit einer Entfernung von 15 km (jeweils Luftlinie) genannt – mit Gefahren für geschützte Rechtsgüter zu rechnen gewesen ist. Dies gilt insbesondere, soweit der Beklagte vorträgt, in angrenzenden Städten und Gemeinden, die zum Teil deutlich näher liegen, sei mit solchen Aktionen nicht zu rechnen gewesen. Das Vorgesagte gilt auch dann, wenn die Platzverweise bereits zu Beginn des Trichters gegen die Kläger ausgesprochen worden sein sollten, wovon der Beklagte auszugehen scheint. Dies ergibt sich so freilich nicht aus den vorgelegten Einsatzprotokollen. Nach diesen ist frühzeitig lediglich eine entsprechende Anweisung des Einsatzabschnittsführers ergangen, nach der Identitätsfeststellung Platzverweise für den Bereich E. auszusprechen; die Eingeschlossenen seien dann auf das weitere Vorgehen hingewiesen worden. Die Überprüfung der Identitäten dauerte nach dem Einsatzprotokoll bis nach 17.00 Uhr an. Dies stimmt auch mit den zeitlichen Informationen betreffend die von den einzelnen Personen angefertigten Lichtbilder überein. Die auf der vorgelegten DVD gespeicherten Lichtbilder weisen als Aufnahmezeitpunkt teilweise einen Zeitpunkt erst kurz vor 17.00 Uhr auf. Eine stadtweite Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist ebenfalls nicht in Bezug auf sogenannte Szenetreffs – seien sie „links“ oder „rechts“ zu verorten – oder sonstige Orte hinreichend belegt gewesen. Weder aus der polizeilichen Lageanalyse noch dem späteren Vortrag im Verfahren lässt sich auch nur ansatzweise erkennen, dass deren Lage eine Gefahr für geschützte Rechtsgüter während oder nach dem Ende der Versammlungen im gesamten Bereich E. bedeutet hätten. Konkrete Örtlichkeiten hat der Beklagte auch im gerichtlichen Verfahren nicht benannt. Schließlich trägt auch der pauschale Verweis des Beklagten auf eine spätere Abreise der Teilnehmer der rechtsgerichteten Versammlung so nicht. Auch insoweit ist nicht belegt, weswegen zur Sicherung des Rückwegs Platzverweise für das gesamte Stadtgebiet und damit auch weit abseits von erwartbaren Abreiserouten auszusprechen waren. Allein eine eventuell so leichter durchzuführende Kontrolle wäre hierfür jedenfalls nicht ausreichend gewesen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 709 Satz 2, § 711ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.