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Beschluss

2 A 1877/21

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:0913.2A1877.21.00
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Tenor

Der Antrag wird verworfen. Er ist unzulässig, weil er entgegen § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung begründet worden ist. Das mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 7. Mai 2021 ist dem Kläger nach eigenen Angaben am 14. Juni 2021, tatsächlich aber wohl erst am 21. Juni 2021, wirksam zugestellt worden. Die zweimonatige Begründungsfrist für den Zulassungsantrag ist damit spätestens am 23. August 2021 (Montag) abgelaufen. Eine Antragsbegründung liegt dem Gericht indes bis heute nicht vor.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, § 154 Abs. 2 VwGO.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt, §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.

Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO. Mit der Verwerfung des Zulassungsantrags ist das angegriffene Urteil rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird verworfen. Er ist unzulässig, weil er entgegen § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung begründet worden ist. Das mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 7. Mai 2021 ist dem Kläger nach eigenen Angaben am 14. Juni 2021, tatsächlich aber wohl erst am 21. Juni 2021, wirksam zugestellt worden. Die zweimonatige Begründungsfrist für den Zulassungsantrag ist damit spätestens am 23. August 2021 (Montag) abgelaufen. Eine Antragsbegründung liegt dem Gericht indes bis heute nicht vor. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, § 154 Abs. 2 VwGO. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt, §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO. Mit der Verwerfung des Zulassungsantrags ist das angegriffene Urteil rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.