Beschluss
20 K 2529/22
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2022:0325.20K2529.22.00
2Zitate
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
- 1.
Das Verfahren wird eingestellt.
- 2.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
- 3.
Der Streitwert wird auf 19.712,03 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Das Verfahren wird eingestellt. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 19.712,03 Euro festgesetzt. Gründe: Die Klägerin hat die am 24. März 2022 eingegangene Klage mit Schreiben vom 24. März 2022 (eingegangen am 25. März 2022) zurückgenommen. Daher wird gemäß § 92 Abs. 3 VwGO das Verfahren eingestellt. In Ansehung der gesetzlichen Regelung des § 90 VwGO kann dem Begehren der Klägerin, eine Entscheidung mit dem Inhalt zu fassen, „dass der Rechtsstreit nicht anhängig wurde und keine Prozesskosten entstanden sind“, nicht entsprochen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2 VwGO. Anhaltspunkte, die es gebieten könnten, die Kosten des Verfahrens entgegen dieser gesetzlichen Regelung einem anderem Beteiligten aufzuerlegen, sind zum maßgeblichen Zeitpunkt weder substantiiert dargetan noch nach Aktenlage ersichtlich. Hinsichtlich des Antrages zu 1. beruht die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Ziffer 14.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Stand: 2013). Danach ist im Recht der freien Berufe ein Streitwert von mindestens 15.000 Euro anzusetzen, wenn in dem Klageverfahren die Berufsberechtigung, Eintragung oder Löschung streitig ist. Der hiesige Streit um die Übersetzerermächtigung nach § 35 JustG NRW ist damit vergleichbar. Vgl. hierzu: OVG NRW, Beschlüsse vom 27. September 2021 – 2 E 821/21 – und vom 13. September 2021 – 2 A 1877/21 –. Im Hinblick auf die Anträge zu 2. und 3. beruht die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 3 GKG und bestimmt sich nach der Höhe der von der Klägerin begehrten Entschädigungszahlung. Diese Werte sind gemäß § 39 Abs. 1 GKG zu addieren. Rechtsmittelbelehrung: Der Beschluss zu 1) und zu 2) ist unanfechtbar. Gegen den Beschluss zu 3) kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.