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Beschluss

19 E 633/21

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:0908.19E633.21.00
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Leitsätze

Der Streitwert einer schulprüfungsrechtlichen Klage auf Notenverbesserung ist unabhängig von der Anzahl der angegriffenen Noten mit dem Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG zu bemessen.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Streitwert einer schulprüfungsrechtlichen Klage auf Notenverbesserung ist unabhängig von der Anzahl der angegriffenen Noten mit dem Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG zu bemessen. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Das Oberverwaltungsgericht entscheidet über die Beschwerde durch den Berichterstatter als Einzelrichter, weil auch der angefochtene Streitwertbeschluss eine Einzelrichterentscheidung ist (§ 66 Abs. 6 Satz 1, § 68 Abs. 1 Satz 5 des Gerichtskostengesetzes (GKG)). Eine Übertragung des Beschwerdeverfahrens an den Senat nach § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG kommt nicht in Betracht, da es weder besondere Schwierigkeiten aufweist noch die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Mit ihr begehrt der Kläger eine Herabsetzung des Streitwerts auf mindestens 2.500,00 Euro, nachdem das Verwaltungsgericht den Streitwert für das durch Klagerücknahme abgeschlossene erstinstanzliche Verfahren im teilangefochtenen Einstellungsbeschluss vom 23. Juni 2021 auf 5.000,00 Euro festgesetzt hat. Der Kläger begehrte in seiner zurückgenommenen Klage, das beklagte Land unter teilweise Änderung der Laufbahnbescheinigung vom 17. Januar 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung N. vom 22. April 2020 zu verpflichten, die Kursabschlussnote „befriedigend plus“ (9 Punkte) im Grundkurs Kunst in der Jahrgangsstufe Q 2.1 auf „sehr gut plus“ (15 Punkte) zu verbessern. Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die genannte Streitwertfestsetzung und macht geltend, der Wert des Streitgegenstands sei von deutlich minderer Wertigkeit als etwa das Bestehen des Abiturs, für das der Streitwertkatalog den Regelstreitwert von 5.000,00 Euro vorsehe. Die Beurteilung lediglich einer Halbjahresnote betreffe bezogen auf das gesamte Zeugnis nur einen Bruchteil dessen. Der vorliegende Streitwert könne und müsse differenzierter betrachtet werden. Er sei mit einem Betrag von maximal 2.500,00 Euro oder noch deutlich darunter angemessen bewertet. Dieses Herabsetzungsbegehren des Klägers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat als Streitwert des erstinstanzlichen Klageverfahrens zutreffend den Auffangwert nach § 52 Abs. 1 und 2 GKG in Höhe von 5.000,00 Euro festgesetzt. Die Bedeutung der Notenverbesserung für den Kläger, auf die es nach diesen Vorschriften für die Streitwertfestsetzung ankommt, bemisst auch der Senat in schulprüfungsrechtlichen Verfahren in ständiger Praxis in Anlehnung an Nr. 38.5 des Streitwertkatalogs 2013 (NWVBl. 2014, Heft 1, Sonderbeilage, S. 11) mit dem Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG, und zwar unabhängig von der Anzahl der angegriffenen Noten. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Oktober 2017 ‑ 19 A 2145/16 ‑, n. v., S. 3 des Beschlusses, und vom 27. März 2009 ‑ 19 E 1140/08 ‑, juris, Rn. 3 f., 11. Die Argumentation des Klägers in der Beschwerdebegründung rechtfertigt keine Abweichung von dieser Streitwertpraxis. Er lässt unberücksichtigt, dass nicht nur Nr. 38.6 des Streitwertkatalogs für die Reifeprüfung, sondern auch Nr. 38.5 des Streitwertkatalogs für die Versetzung jeweils den Auffangwert vorsieht und ein Kläger, der im Schulprüfungsrecht eine Notenverbesserung begehrt, damit typischerweise das Ziel mindestens einer solchen Versetzung verfolgt. Auch darin liegt ein Grund dafür, ein auf eine solche Notenverbesserung gerichtetes Klagebegehren unabhängig von der Anzahl der angegriffenen Noten ebenfalls mit dem Auffangwert zu bewerten. Die in der Beschwerdebegründung befürwortete „differenziertere Betrachtung“ liefe dem Ziel einer Vereinheitlichung in der Streitwertpraxis zuwider, die einen bestimmten Grad an Pauschalierung und Typisierung nahelegt. Der Kostenhinweis ergibt sich aus § 68 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).