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Beschluss

20 B 421/21

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:0806.20B421.21.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert beträgt auch im Beschwerdeverfahren 2.500,- Euro.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert beträgt auch im Beschwerdeverfahren 2.500,- Euro. G r ü n d e Die Beschwerde mit dem sinngemäßen Begehren, den angegriffenen Beschluss zu ändern und die aufschiebende Wirkung der Klage (9 K 3406/20 VG Gelsenkirchen) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 6. August 2020 (Az.: 60/3.2 ‑ Schm - HBL 7) hinsichtlich der Regelungen unter Nr. 1 wiederherzustellen und hinsichtlich der Regelungen unter Nr. 3 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt die begehrte Änderung des angegriffenen Beschlusses nicht. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin mit Ordnungsverfügung vom 6. August 2020 aufgegeben, nach näheren Maßgaben unverzüglich schriftlich Auskunft über sämtliche ihr bekannten Namen von Abfallanlieferern der Bauschuttaufbereitungsanlage am Betriebsstandort Hafen H1. (BAA) in H. einschließlich der Kontaktdaten und der jeweils angelieferten Abfälle für den Zeitraum vom 1. Juli 2016 bis zum 30. Oktober 2017 zu erteilen (Nr. 1), diesbezüglich die sofortige Vollziehung angeordnet (Nr. 2) und für den Fall, dass die Antragstellerin der Auskunftsverpflichtung innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Bescheides nicht oder nicht vollständig nachkommt, ein Zwangsgeld in Höhe von 1.600,- Euro angedroht (Nr. 3). Das Verwaltungsgericht hat mit dem angegriffenen Beschluss die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei nicht aufzuheben, weil die dafür angeführte Begründung der Antragsgegnerin den Anforderungen gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genüge. Ebenso wenig komme nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Nrn. 1 und 3 der Ordnungsverfügung in Betracht. Das öffentliche Interesse am Fortbestand der sofortigen Vollziehbarkeit der Ordnungsverfügung überwiege das Interesse der Antragstellerin, durch Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage vorläufig von den betreffenden Regelungen verschont zu bleiben. Die Ordnungsverfügung werde einer Überprüfung im Hauptsacheverfahren voraussichtlich standhalten. Die Voraussetzungen des § 47 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrWG, wonach die Betreiber von Anlagen, die Abfälle entsorgen oder entsorgt haben, Auskunft über Betrieb, Anlagen, Einrichtungen oder sonstige der Überwachung unterliegende Gegenstände der zuständigen Behörde auf Verlangen zu erteilen haben, lägen vor. Die Auskunftspflicht sei nicht durch bereits vorgelegte Informationen erfüllt. Das Auskunftsverlangen sei verhältnismäßig. Die geforderten Auskünfte seien zur Erreichung des legitimen Zwecks des Auskunftsverlangens geeignet und erforderlich. Ermessensfehler seien nicht ersichtlich. Die Zwangsgeldandrohung sei nicht zu beanstanden Dem setzt die Antragstellerin mit der Beschwerde nichts Durchgreifendes entgegen. Dies gilt zunächst im Hinblick auf die Annahme des Verwaltungsgerichts, die verfügte Auskunftserteilung sei geeignet, um die Inanspruchnahme weiterer Abfallbesitzer und/oder -erzeuger zur Abfallentsorgung vorzubereiten. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass es der verfügten Auskunftserteilung über den jeweiligen Tag der Abfallanlieferung, die jeweilige Anlieferungsmenge an Abfall und dessen Bezeichnung zur Feststellung der Reihenfolge der stattgefundenen Abfallanlieferungen, der jeweils angelieferten Abfallmenge und der Abfallart bedarf, um anhand dessen und gegebenenfalls unter Berücksichtigung weiterer Erkenntnisse darüber befinden zu können, inwieweit weitere Abfallerzeuger und ‑besitzer zur Entsorgung der gegenwärtig auf dem Gelände der BAA lagernden Abfälle herangezogen werden können bzw. heranzuziehen sind. Zutreffend verweist das Verwaltungsgericht unter Anführung einschlägiger Rechtsprechung darauf, dass eine ununterscheidbare Vermischung der angelieferten Abfälle mit Abfällen gleicher Art allein nicht zum Erlöschen der Entsorgungspflicht der Anlieferer führt, sondern jeder Anlieferer als Abfallbesitzer aufgrund des Verursacherprinzips zur Entsorgung eines der von ihm jeweils angelieferten Menge entsprechenden Anteils der Abfälle verpflichtet bleibt, wobei dieser Anteil sich durch eine Verwertung der angelieferten Abfälle bzw. der mit Abfällen anderer Anlieferer gemischten Abfälle gleicher Art mindert. Ausgehend davon wird die Richtigkeit der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die verfügte Auskunftserteilung sei zur Vorbereitung der Entscheidung über eine Heranziehung weiterer Abfallbesitzer und/oder ‑erzeuger zur Abfallentsorgung geeignet, durch das Beschwerdevorbringen nicht erschüttert, über die begehrte Auskunft ließen sich die Abfallanlieferer nicht, jedenfalls nicht vollständig, ermitteln, dies könne nur ein erster Schritt zur Ermittlung der für die Entsorgung möglicherweise verantwortlichen Abfallerzeuger sein und es sei völlig ungewiss, ob Abfallerzeuger über die Abfallbeförderer noch ermittelt werden könnten. Die Antragstellerin verkennt zudem, dass eine Maßnahme nicht nur dann für einen bestimmten Zweck geeignet ist, wenn dieser mit ihrer Hilfe vollständig erreicht werden kann, sondern bereits dann, wenn sie die Erreichung dieses Zwecks fördert, also einen Beitrag dazu leistet. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. Mai 2009 - 16 A 3375/07 -, NWVBl. 2009, 382; Aschke in Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, § 40 Rn. 55, m. w. N.; Schönenbroicher in Mann/Sennekamp/ Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl., § 40 Rn. 235, m. w. N. Das Beschwerdevorbringen entbehrt einer in Anbetracht dessen notwendigen Auseinandersetzung mit der Annahme des Verwaltungsgerichts, die verfügte Auskunftserteilung sei bereits deshalb geeignet, weil das mit ihr mit verfolgte Ziel, die Inanspruchnahme weiterer Verantwortlicher für die Abfallentsorgung vorzubereiten, jedenfalls durch das Bekanntwerden der Namen der Abfallanlieferer gefördert werde, es eine zwingende Reihenfolge der Inanspruchnahme von Abfallerzeuger und ‑besitzer nach § 7 Abs. 2 KrWG nicht gäbe, jedenfalls die Anlieferer als Abfallbesitzer bekannt würden und die Antragsgegnerin gegebenenfalls weitere Ermittlungen bei den - aufgrund der geforderten Auskunft bekannt werdenden - Anlieferern anstellen könne. Die Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, die verfügte Auskunftserteilung sei zur Vorbereitung der Inanspruchnahme weiterer Abfallbesitzer und -erzeuger zur Abfallentsorgung geeignet, wird auch nicht durch den Einwand der Antragstellerin ernsthaft infrage gestellt, dass "hierüber in keiner Weise festgestellt" werden könne, "in welchem Umfang welche Abfallerzeuger oder ‑besitzer noch für die Entsorgung der im Hafen H1. gelagerten Abfälle verantwortlich" seien. Dieses Vorbringen ist für sich genommen in Ermangelung konkreterer Angaben bereits nicht hinreichend substantiiert. Gleiches gilt für den zu seiner Begründung unterbreiteten Vortrag der Antragstellerin, es habe eine erhebliche Vermischung und einen Abgang von Abfällen gegeben, insbesondere habe die Durchsatzleistung der Anlage in der Vergangenheit dazu geführt, dass sich Abfallanlieferungen und -ausgänge in etwa die Waage gehalten hätten. Auch dieses Vorbringen entbehrt der Angabe hinreichend konkreter und genauer Tatsachen und lässt damit nicht die von der Antragstellerin angeführte Schlussfolgerung zu, die verfügte Auskunftserteilung könne zu keiner Feststellung im Hinblick auf die Entsorgungsverantwortlichkeit von Abfallbesitzern und -erzeugern und deren Umfang führen. Insbesondere fehlt es an einer näheren Darlegung der jeweiligen Zeitpunkte und des jeweiligen Ausmaßes der geltend gemachten Vermischungen und Ab- bzw. Ausgänge von Abfällen einschließlich der Durchsatzleistung der Anlage. Ist - wie dargestellt - jedenfalls im Ansatz von der mindestens anteilig fortbestehenden Entsorgungspflicht früherer Abfallbesitzer und -erzeuger auch im Hinblick auf ununterscheidbar gemischte Abfälle gleicher Art auszugehen, ist auch in Anbetracht des Beschwerdevorbringens nicht von vornherein auszuschließen, dass aufgrund der geforderten Auskünfte noch vorhandene, nicht entsorgte Abfälle einzelnen Abfallbesitzern oder ‑erzeugern zugeordnet werden können und damit die verfügte Auskunftserteilung einen Beitrag dazu leistet, um über die Inanspruchnahme weiterer Abfallbesitzer und -erzeuger zur Abfallentsorgung befinden zu können. Daran ändert auch das weitere Beschwerdevorbringen nichts, es sei völlig ungewiss, welche Abfälle in welchem Umfang behandelt und verwertet worden seien. Die Antragsgegnerin hat zur Erzielung diesbezüglicher Erkenntnisse mit weiterer Ordnungsverfügung vom 6. August 2020 unter Anordnung sofortiger Vollziehung von der Antragstellerin Auskünfte zu den ihr bekannten Abfall- und Produktausgängen insbesondere für den hier in Rede stehenden Zeitraum vom 1. Juli 2016 bis zum 30. Oktober 2017 gefordert. Den diese Ordnungsverfügung betreffenden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 25. Februar 2021 - 9 L 1215/20 - abgelehnt und der Senat hat die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin mit weiterem Beschluss vom heutigen Tage - 20 B 422/21 - zurückgewiesen. Inwieweit unbeschadet des Vorstehenden die verfügte Auskunftserteilung bereits deshalb keinen Bedenken hinsichtlich ihrer Geeignetheit unterliegt, weil die Behörde aufgrund der dadurch zu erzielenden Erkenntnisse jedenfalls in die Lage versetzt wird, gegebenenfalls mangels hinreichender Handhabe von einer Inanspruchnahme weiterer Abfallerzeuger und -besitzer abzusehen, kann dahinstehen. Das Beschwerdevorbringen zeigt ebenso wenig etwas Tragfähiges dafür auf, dass die verfügte Auskunftserteilung entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht erforderlich ist. Soweit die Antragstellerin dagegen geltend macht, der Antragsgegnerin stünden in ausreichendem Umfang Unterlagen zur Verfügung, anhand derer diese feststellen könne, welche Abfallanlieferer im Zeitraum vom "01.07.2016 bis zum 20.10.2017" Abfälle in welcher Menge zum Betriebsstandort geliefert hätten, bleibt dies, abgesehen davon, dass sie damit den Zeitraum der verfügten Auskunftserteilung darüber hinaus vom 21. bis zum 31. Oktober 2017 außer Betracht lässt, in Ermangelung näherer Bezeichnung der betreffenden Unterlagen für sich genommen wiederum bereits unsubstantiiert. Der zur weiteren Begründung unterbreitete Vortrag, der Antragsgegnerin lägen für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2016 Aufstellungen vor, aus denen sich die Art der Lieferung (An- oder Auslieferung), der Abfallschlüssel nach AVV, die Anzahl der Lieferungen, das Gewicht in Tonnen und der Preis ergäben, steht der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht entgegen, der Antragsgegnerin stünden für den betreffenden Zeitraum die mit der Ordnungsverfügung geforderten Daten nicht zur Verfügung. Das Beschwerdevorbringen verhält sich schon nicht hinreichend zu der Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die betreffenden Aufstellungen keine Auskunft hinsichtlich der Kontaktdaten der Anlieferer bzw. Abnehmer, der Menge der Abfälle pro Anlieferung und der Anlieferungszeitpunkte und damit der Reihenfolge der Ein- und Ausgänge geben. Vielmehr räumt die Antragstellerin in der Beschwerdebegründung sogar ein, dass die geforderten Kontaktdaten der Anlieferer und die Anlieferungszeitpunkte in den von ihr benannten Aufstellungen nicht enthalten sind. Bedarf es aber der Auskunft hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht als (noch) nicht bekannt benannten Daten, erfordert dies zugleich, diese den im Übrigen verlangten Informationen zuzuordnen. Damit geht es notwendigerweise einher, dass letztere Informationen, selbst wenn sie bereits bekannt sein sollten, unter entsprechender Zuordnung der Kontaktdaten, Mengen pro Anlieferung und Anlieferungszeitpunkte ‑ gegebenenfalls klarstellend nochmals - der Antragsgegnerin bekannt zu geben sind. Der Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antragsgegnerin stünden für den betreffenden Zeitraum die mit der Ordnungsverfügung geforderten Daten nicht zur Verfügung, steht ebenso wenig das Vorbringen der Antragstellerin entgegen, der Antragsgegnerin lägen für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 15. Oktober 2017 Listen mit "Rechnungsempfängern" vor, die die Art der Lieferung (An- oder Auslieferung), den Abfallschlüssel nach AVV, die Anzahl der Lieferungen, das Gewicht in Tonnen sowie überwiegend auch die zum Teil abgekürzten Namen der Anlieferer enthielten. Die Beschwerdebegründung verhält sich auch insoweit schon nicht hinreichend zu der Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die betreffenden Listen keine Auskunft zu den Kontaktdaten der Anlieferer bzw. Abnehmer, der Menge der Abfälle pro Anlieferung und den Anlieferungszeitpunkte enthalten. Bedarf es aber der Auskunft hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht als (noch) nicht bekannt festgestellten Daten, erfordert dies zudem, diese den im Übrigen verlangten Informationen zuzuordnen und daher Letztere, selbst wenn sie bereits bekannt sein sollten, unter entsprechender Zuordnung der Kontaktdaten, Mengen pro Anlieferung und Anlieferungszeitpunkte - gegebenenfalls klarstellend nochmals - mitzuteilen. Ferner überzeugt es nicht, wenn die Antragstellerin einwendet, die verfügte Auskunftserteilung sei nicht erforderlich, weil es der Antragsgegnerin anhand der ihr vorliegenden Unterlagen bzw. bekannten Erkenntnisse möglich sei, die geforderten Informationen anderweitig zu erlangen. Dies ist im Hinblick auf die Kontaktdaten der Anlieferer jedenfalls teilweise bereits deshalb ausgeschlossen, weil nach den insoweit nicht in Abrede gestellten Feststellungen des Verwaltungsgerichts den vorliegenden Aufstellungen und Listen zumindest zum Teil die Namen der Anlieferer nicht bzw. nicht vollständig zu entnehmen sind. Unbeschadet dessen zeigt das Beschwerdevorbringen substantiiert aber auch keine anderweitigen Mittel auf, mit welchen die Antragsgegnerin die betreffenden Auskünfte verlässlich erzielen können soll. Demgegenüber stellt sich das an die Antragstellerin gerichtete Auskunftsverlangen als ‑ wie ausgeführt - geeignetes und außerdem erfolgversprechendes Erkenntnismittel dar. Die fraglichen Informationen betreffen sämtlich Vorgänge und sonstige Daten des Geschäftsbetriebs der Antragstellerin und unterliegen mithin ihrer Kenntnis bzw. ihren Erkenntnismöglichkeiten. Liegen die betreffenden Informationen mithin bei der Antragstellerin quasi "in einer Hand", muss sich die Antragsgegnerin auch trotz ihrer Amtsermittlungspflicht nicht auf anderweitige, aufwendigere und/oder nicht gleichermaßen erfolgversprechende Maßnahmen zur Erkenntnisgewinnung verweisen lassen. Die Anordnung der Auskunftserteilung stellt sich auch nicht mit Rücksicht auf das Vorbringen der Antragstellerin als rechtswidrig dar, dass am 31. März 2016 in ihre Geschäftsräume eingebrochen worden sei, dabei "sämtliche PCs sowie das Betriebstagebuch entwendet worden" seien und das Betriebstagebuch seitdem in der bisherigen Form nicht habe fortgeführt werden können. Die Vorlage eines Betriebstagebuchs ist nicht angeordnet worden. Zu der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, es sei davon auszugehen, dass die Antragstellerin im laufenden Betrieb über die Ein- und Ausgänge Buch geführt habe und dementsprechend darüber Auskunft geben könne, verhält sich das Beschwerdevorbringen nicht. Gleiches gilt für die für diese Einschätzung vom Verwaltungsgericht angeführte Begründung, dass sich dies bezüglich des Jahres 2017 aus mehreren, der Antragsgegnerin von Mitarbeitern der Antragstellerin übergebenen "Anlieferungsanzeigen" vom 1. Februar 2017 ergebe, in welchen unter anderem der Name und die Anschrift der Rechnungsempfänger, der Abfall-/Reststofferzeuger, der Abfall-/Reststoffbeförderer, die Reststoffmenge, die Abfall-/Reststoffart, die Herkunft, die Liefernummer sowie Tag und Uhrzeit der Lieferung vermerkt seien, und es entsprechende Unterlagen für den gesamten Auskunftszeitraum geben dürfte. Zu der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die unter Nr. 3 des Bescheides verfügte Zwangsgeldandrohung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht zu beanstanden sei, verhält sich das Beschwerdevorbringen nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. Nr. 1.7.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.