Beschluss
20 B 422/21
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Anordnung sofortiger Vollziehung einer Auskunftsverfügung ist zur Vorbereitung der Inanspruchnahme weiterer Abfallerzeuger/-besitzer geeignet, wenn die geforderten Angaben (Abnehmer, Ausgangstag, Menge, Bezeichnung) die Feststellung der Ausgangsreihenfolge, Mengen und Abfallart fördern.
• Die Auskunftspflicht nach § 47 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrWG kann nicht dadurch entfallen, dass die Behörde bereits andere Unterlagen besitzt, sofern diese nicht die konkret erforderlichen Daten (Kontaktdaten, Mengen pro Auslieferung, Auslieferungszeitpunkte) in zuordenbarer Form enthalten.
• Die Behörde muss sich nicht auf aufwendigere oder weniger erfolgversprechende Ermittlungsmaßnahmen verweisen lassen, wenn die relevanten Informationen dem Betrieb (Antragstellerin) selbst bekannt sind.
• Die Androhung von Zwangsmitteln zur Durchsetzung der Auskunft ist im vorläufigen Rechtsschutz nicht zu beanstanden, wenn die Auskunftserteilung verhältnismäßig und erforderlich erscheint.
Entscheidungsgründe
Sofortige Vollziehung einer Auskunftsverfügung zur Klärung von Abfallherkunft und -mengen zulässig • Die Anordnung sofortiger Vollziehung einer Auskunftsverfügung ist zur Vorbereitung der Inanspruchnahme weiterer Abfallerzeuger/-besitzer geeignet, wenn die geforderten Angaben (Abnehmer, Ausgangstag, Menge, Bezeichnung) die Feststellung der Ausgangsreihenfolge, Mengen und Abfallart fördern. • Die Auskunftspflicht nach § 47 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrWG kann nicht dadurch entfallen, dass die Behörde bereits andere Unterlagen besitzt, sofern diese nicht die konkret erforderlichen Daten (Kontaktdaten, Mengen pro Auslieferung, Auslieferungszeitpunkte) in zuordenbarer Form enthalten. • Die Behörde muss sich nicht auf aufwendigere oder weniger erfolgversprechende Ermittlungsmaßnahmen verweisen lassen, wenn die relevanten Informationen dem Betrieb (Antragstellerin) selbst bekannt sind. • Die Androhung von Zwangsmitteln zur Durchsetzung der Auskunft ist im vorläufigen Rechtsschutz nicht zu beanstanden, wenn die Auskunftserteilung verhältnismäßig und erforderlich erscheint. Die Antragstellerin betreibt eine Bauschuttaufbereitungsanlage (BAA) in Gelsenkirchen. Die Behörde erließ eine Ordnungsverfügung, mit der die Antragstellerin verpflichtet wurde, Angaben zu Abfall- und Produktausgängen sowie zu jeweiligen Abnehmern für bestimmte Zeiträume zu erteilen; gleichzeitig wurde die sofortige Vollziehung angeordnet und Zwangsgelder für den Fall der Nichterfüllung bedroht. Die Antragstellerin wandte sich mit Klage und beantragte vorläufigen Rechtsschutz gegen die Vollziehung der Regelungen; das Verwaltungsgericht lehnte dies ab. Die Antragstellerin rügte insbesondere, die Behörde verfüge bereits über ausreichende Unterlagen und die geforderten Angaben seien nicht erforderlich oder nicht geeignet, außerdem berief sie sich auf einen Diebstahl von Geschäftsdaten. Der Senat prüfte die Beschwerde beschränkt auf das vorgebrachte Vorbringen. • Rechtliche Grundlage: § 47 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrWG in Verbindung mit den Vorschriften zum vorläufigen Rechtsschutz (§ 80 VwGO). • Geeignetheit: Die geforderten Angaben (Name des Abnehmers, Ausgangstag, Menge, Bezeichnung) fördern die Feststellung der Ausgangsreihenfolge, der jeweils ausgelieferten Mengen und der Abfallart und sind damit geeignet, die Vorbereitung der Inanspruchnahme weiterer Abfallerzeuger/-besitzer zu ermöglichen. • Erforderlichkeit: Ersatzweise vorhandene Unterlagen der Behörde betreffen nicht die konkret geforderten Ausgänge; die vorhandenen Listen enthalten zum Teil keine Kontaktdaten, Mengen pro Auslieferung oder Auslieferungszeitpunkte und sind daher nicht gleichwertig oder in zuordenbarer Form verwertbar. • Ermessen und Verhältnismäßigkeit: Die Auskunftsverfügung ist verhältnismäßig, da die Informationen zur Erreichung des legitimen Zwecks (Klärung von Verantwortlichkeiten für Abfallentsorgung) geeignet und erforderlich sind und kein erkennbarer Ermessensfehler vorliegt. • Beweis- und Plausibilitätsfragen: Ein behaupteter Datenverlust durch Einbruch entkräftet nicht die Annahme, dass die Antragstellerin im laufenden Betrieb Aufzeichnungen über Ein- und Ausgänge führt und daher Auskunft geben kann. • Zwangsgeldandrohung: Die Androhung von Zwangsgeldern stellt ein zulässiges Durchsetzungsinstrument dar, wenn die Auskunftspflicht insgesamt rechtmäßig und verhältnismäßig ist. • Verfahrensrecht: Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 4 VwGO nur in dem vom Senat überprüfbaren Umfang zu behandeln; das vorgebrachte Beschwerdevorbringen erschüttert die Beurteilung des Verwaltungsgerichts nicht. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Zurückweisung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt die sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung und die Anordnung der Auskunftserteilung sowie die Zwangsgeldandrohungen, weil die verlangten Angaben geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sind, um die Verantwortlichkeiten für die auf dem Gelände der BAA befindlichen Abfälle zu klären. Die Antragstellerin hat nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass die Behörde die geforderten, zuzuordnenden Daten bereits in verwertbarer Form besitzt oder dass andere gleich geeignete Ermittlungsmöglichkeiten bestehen. Auch der Einwand des Datenverlusts durch Einbruch reicht nicht aus, um die Auskunftspflicht zu entkräften. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.