Beschluss
19 A 2877/20.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0729.19A2877.20A.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Der Senat entscheidet über den Antrag auf Zulassung der Berufung durch den Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3, § 125 Abs. 1 VwGO). Der Berufungszulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 AsylG genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Zu den Darlegungsanforderungen nach der inhaltsgleichen Regelung des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juli 2020 - 19 A 4548/18 ‑, juris, Rn. 2; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 186, 194. Daran fehlt es hier. I. Die Berufung ist zunächst nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO wegen des geltend gemachten Verfahrensmangels der Verletzung rechtlichen Gehörs zuzulassen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO verpflichtet das Gericht grundsätzlich nicht, die Beteiligten auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffes hinzuweisen und offenzulegen, wie es seine Entscheidung im Einzelnen zu begründen beabsichtigt. Denn die tatsächliche und rechtliche Würdigung ergibt sich regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verbietet aber, dass ein Beteiligter durch die angegriffene Entscheidung im Rechtssinne überrascht wird. Eine unzulässige Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf – selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen – nicht zu rechnen brauchte, was von dem betreffenden Beteiligten im Einzelnen darzulegen ist. Ein Überraschungsurteil liegt danach unter anderem vor, wenn die das angefochtene Urteil tragende Erwägung weder im gerichtlichen Verfahren noch im früheren Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren erkennbar thematisiert worden war. Dagegen kann von einer Überraschungsentscheidung nicht gesprochen werden, wenn das Gericht Tatsachen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten, in einer Weise würdigt oder aus ihnen Schlussfolgerungen zieht, die nicht den subjektiven Erwartungen eines Prozessbeteiligten entsprechen oder von ihm für unrichtig gehalten werden. Vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 13. Februar 2019 ‑ 2 BvR 633/16 ‑, juris, Rn. 24, vom 5. März 2018 ‑ 1 BvR 1011/17 ‑, NZM 2018, 440, juris, Rn. 16 m. w. N.; BVerwG, Beschlüsse vom 9. Januar 2020 - 5 B 25.19 D -, juris, Rn. 18 m. w. N., und vom 14. Juni 2018 ‑ 3 BN 1.17 ‑, juris, Rn. 26, Urteil vom 31. Juli 2013 ‑ 6 C 9.12 ‑, BVerwGE 147, 292, juris, Rn. 38 m. w. N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Dezember 2020 - 19 A 2706/18.A -, juris, Rn. 38, vom 17. August 2020 ‑ 19 A 3256/19.A ‑, juris, Rn. 6 f., vom 15. Juli 2020 ‑ 19 A 1553/19.A ‑, juris, Rn. 16 f., und vom 12. März 2020 ‑ 19 A 4739/19.A -, juris, Rn. 19. Der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe eine unzulässige Überraschungsentscheidung getroffen, weil es sein Urteil auf die vermeintlich fehlende Glaubhaftigkeit des klägerischen Sachvortrags stütze und diese Wertung mit vermeintlich gesteigertem und widersprüchlichem Vortrag begründe, ohne dass dem Kläger durch Vorhalte Gelegenheit zur Aufklärung gegeben worden sei. Seine bisexuelle Orientierung habe das Gericht nicht in Frage gestellt. Das Urteil sei daher „unlogisch und überraschend“. Gemessen hieran liegt ein Gehörsverstoß nicht vor. Das angefochtene Urteil stellt in der Art und Weise seiner Begründung für den Kläger keine „Überraschungsentscheidung“ dar. Ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter musste nach dem bisherigen Verfahrensverlauf damit rechnen, dass das Verwaltungsgericht das Vorbringen des Klägers zu seiner Sexualität zum Gegenstand der tatrichterlichen Würdigung machen und hieraus Schlüsse zur Glaubhaftigkeit seiner Angaben ziehen würde. Bereits im Bescheid des Bundesamts vom 18. September 2017, auf den das Verwaltungsgericht in seinem Urteil ausdrücklich gemäß § 77 Abs. 2 AsylG Bezug nimmt, wird die zu Protokoll gegebene Bisexualität des Klägers als unglaubhaft bewertet. In der mündlichen Verhandlung waren seine Sexualität und die hiermit in Zusammenhang stehenden Umstände zentraler Gegenstand der Befragung durch die Einzelrichterin. Dass das Verwaltungsgericht die Glaubhaftigkeit dieser in der mündlichen Verhandlung und dem vorangegangenen Asylverwaltungsverfahren gemachten Angaben eigenständig würdigen würde, konnte daher nicht überraschend sein. Der Kläger kann dem nicht entgegenhalten, das Verwaltungsgericht hätte (weitere) Nachfragen stellen müssen, um den Sachverhalt umfassend zu ermitteln, Widersprüche aufzuklären und so zu einer günstigen Entscheidung für ihn zu gelangen. Es obliegt vielmehr dem Kläger, umfassend und substantiiert zu seinen Fluchtgründen vorzutragen. Das Gericht ist nicht verpflichtet, den Kläger auf etwaige Unstimmigkeiten hinzuweisen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. April 2020 - 1 A 2023/19.A -, juris, Rn. 32. Im Übrigen trifft es auch nicht zu, dass das Verwaltungsgericht die Bisexualität des Klägers selbst nicht in Zweifel gezogen habe. Das Gegenteil ist der Fall. Sowohl die bisexuelle Orientierung des Klägers selbst als auch das Bestreben, diese entsprechend auch nach außen hin gelebt zu haben, seien nach Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht glaubhaft gemacht worden (S. 10 bis 15 des Urteils). II. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen bedarf es neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- oder Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Juni 2021 - 19 A 2617/20.A -, juris, Rn. 20, vom 18. März 2020 - 19 A 147/20.A ‑, juris, Rn. 30 f., und vom 7. August 2018 ‑ 19 A 355/18.A ‑, juris, Rn. 3 m. w. N. Diesen Anforderungen genügen die durch den Kläger aufgeworfenen Fragen nicht. Er hält für grundsätzlich bedeutsam die Fragen: 1. Wird die Flüchtlingseigenschaft, die einem in Deutschland geborenen Kind zuerkannt wurde, im Rahmen des internationalen Schutzes für Familienangehörige auch an die Eltern vermittelt? 2. Setzt das Eingreifen des Familienschutzes voraus, dass der in familiärer Lebensgemeinschaft mit dem Kind lebende Vater eine Sorgerechtserklärung abgegeben hat? Zur Begründung verweist der Kläger darauf, dass § 26 AsylG nach seinem Sinn und Zweck die Vermittlung des internationalen Schutzes an Familienangehörige nicht deshalb ausschließen könne, nur weil das Kind in Deutschland geboren und damit denknotwendig das Bestehen der familiären Gemeinschaft im Herkunftsland ausgeschlossen sei. Auch sei es mit Art. 6 GG nicht vereinbar, dass das Gericht den internationalen Familienschutz mangels Beurkundung des Sorgerechts ausschließe. Entscheidend sei die tatsächlich bestehende familiäre Beistandsgemeinschaft, die beim Kläger als mit dem Kind in Haushaltsgemeinschaft lebendem Vater zweifellos gegeben sei. Der Kläger zeigt hinsichtlich der ersten Frage nicht auf, dass diese noch klärungsbedürftig wäre. In der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Regelung in § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 5 Sätze 1 und 2 AsylG, wonach die Eltern eines minderjährigen ledigen international Schutzberechtigten auf Antrag als Flüchtlinge anerkannt werden, wenn die Familie schon in dem Staat bestanden hat, in dem der international Schutzberechtigte politisch verfolgt wird, nach Sinn und Zweck der Vorschrift nur eingreift, wenn im Herkunftsland eine etwaige zukünftige Familie „absehbar“ war. OVG NRW, Beschluss vom 25. August 2017 - 11 A 687/17.A -, juris, Rn. 9 ff. (auch zur Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift); siehe auch Bay. VGH, Beschluss vom 2. April 2019 - 23 ZB 17.31944 -, juris, Rn. 7, und Urteil vom 26. April 2018 - 20 B 18.30332 -, juris, Rn. 26; Hamb. OVG, Urteil vom 21. September 2018 - 4 Bf 186/18.A -, juris, Rn. 29. Weitergehenden oder neuerlichen Klärungsbedarf zeigt die Zulassungsbegründung nicht auf, zumal die Tochter des Klägers erst am 00.00.0000 und damit rund vier Jahre nach der Einreise des Klägers im Jahr 2014 geboren wurde. Unabhängig davon legt der Kläger auch nicht dar, dass die vom Verwaltungsgericht getroffene Feststellung, bereits im Herkunftsland habe weder eine Ehe noch eine sonstige familiäre Lebensgemeinschaft mit der Kindsmutter bestanden, fehlerhaft sein könnte. Jegliche Auseinandersetzung hiermit unterbleibt. Hinsichtlich der zweiten Frage zeigt der Kläger nicht im Ansatz auf, woraus er die von § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 i. V. m. Abs. 5 Sätze 1 und 2 AsylG vorausgesetzte Personensorge für das schutzberechtigte Kind ableitet. Die nicht weiter spezifizierte Berufung auf das Zusammenleben in Haushaltsgemeinschaft reicht hierfür nicht. Mit der eindeutigen Fassung der Vorschrift, die über die bloße Übernahme der Verantwortung hinausgehend verlangt, dass der Erwachsene personensorgeberechtigt im Sinn des § 1626a BGB zu sein hat, setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht auseinander. Vgl. Günther, in: Kluth/Heusch, Ausländerrecht, § 26 AsylG Rn. 23c (Stand: 1. April 2021); Hailbronner, Ausländerrecht, 2. Update 2021, § 26 AsylG Rn. 71. Inwieweit dem Art. 6 GG entgegenstehen sollte, legt das Zulassungsvorbringen nicht dar. Unabhängig davon legt der Kläger nicht ansatzweise dar, welche konkreten Tatsachen nunmehr die Annahme rechtfertigen sollten, er lebe mit seiner Tochter „in Haushaltsgemeinschaft“ zusammen, nachdem er erstinstanzlich noch ausdrücklich erklärt hatte, nicht in der gleichen Stadt wie die Kindsmutter zu wohnen und sie nur „ab und zu“ zu sehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).