Beschluss
1 B 445/21
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0702.1B445.21.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren und – unter entsprechender Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung von Amts wegen – für das erstinstanzliche Verfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren und – unter entsprechender Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung von Amts wegen – für das erstinstanzliche Verfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. Die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts fristgerecht vorgebrachten Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es nicht, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern und dem Antrag der Antragstellerin zu entsprechen, die Antragsgegnerin unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Köln vom 11. März 2021 im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu verpflichten, die Lehrverpflichtung der Antragstellerin auf Grundlage der bis zum 30. September 2020 geltenden Regelungen zu bemessen. Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag im Kern mit der folgenden Begründung abgelehnt: Das Anordnungsbegehren der Antragstellerin sei auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet. Die Antragstellerin wolle bereits für die Zeit bis zu einer Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren von einer Erhöhung seiner Lehrverpflichtung infolge der zum 1. Oktober 2020 in Kraft getretenen Lehrverpflichtungsrichtlinie über die Lehrverpflichtung am Zentralen Lehrbereich der Hochschule des Bundes (im Folgenden: Lehrverpflichtungsrichtlinie – LVerpflRL-ZLB) verschont bleiben. Dieser Zustand könne erst mit einem Obsiegen im Hauptsacheverfahren erreicht werden. Dass die bei einem späteren Unterliegen im Hauptsacheverfahren von der Antragstellerin zunächst „zu wenig“ geleisteten Lehrveranstaltungsstunden in späteren Semestern möglicherweise nachträglich erbracht und damit ausgeglichen werden müssten, ändere hieran nichts. Die Antragstellerin habe, dies vorausgesetzt, einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Es sei auf der Grundlage des aus den beigezogenen Verwaltungsvorgängen ersichtlichen Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Antragstellerin mit ihrem Begehren in der Hauptsache erfolgreich sein werde. Vielmehr sei der Ausgang eines Hauptsacheverfahrens offen. Für die Beurteilung der entscheidungserheblichen Frage, ob die Regelungen der seit dem 1. Oktober 2020 geltenden Lehrverpflichtungsrichtlinie eine Verletzung der Antragstellerin in ihrer Wissenschaftsfreiheit bewirken würden, bestehe sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht erheblicher Klärungsbedarf. So müsse in tatsächlicher Hinsicht geklärt werden, wie sich die Regelungen der Lehrverpflichtungsrichtlinie auf die zeitliche Inanspruchnahme der Antragstellerin konkret auswirken würden. Erst auf einer solchen Tatsachengrundlage sei eine hinreichend verlässliche Einschätzung möglich, ob diese Regelungen mit der Gewährleistung des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG in Einklang stünden. Das tatsächliche Vorbringen der Antragstellerin sei zu vage und abstrakt, um insoweit eine tragfähige Grundlage zu bilden. Die Antragstellerin habe auch das tatsächliche Vorbringen der Antragsgegnerin nicht durchgreifend entkräftet, indem sie etwa den konkreten zeitlichen Umfang und die zeitliche Lage der im laufenden Winter- oder im bevorstehenden Sommersemester durchgeführten Veranstaltungen dargelegt und glaubhaft gemacht hätte. Ungeachtet dessen müsse im Hauptsacheverfahren möglicherweise auch aufgeklärt werden, welche tatsächlichen Annahmen die Antragsgegnerin der Berechnung der in Streit stehenden Jahreslehrverpflichtung zugrunde gelegt habe, um eine Beurteilung der Tragfähigkeit dieser Annahmen zu ermöglichen. In rechtlicher Hinsicht müsse im Hauptsacheverfahren vorrangig geklärt werden, ob es zulässig sei, den Umfang des Lehrdeputats der hauptamtlich lehrenden beamteten Professoren des Zentralen Lehrbereichs der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (nachfolgend: HS Bund) – wie in der Lehrverpflichtungsrichtlinie geschehen – untergesetzlich zu regeln. Sollte eine Regelung durch Gesetz oder Verordnung nicht erforderlich sein, wäre weiter die in der Rechtsprechung – soweit ersichtlich – nicht abschließend geklärte Frage zu beantworten, ob hauptamtlich lehrende Professoren der HS Bund sich auf das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit uneingeschränkt oder nur insoweit berufen könnten, als der Gegenstand ihrer Forschung und wissenschaftlichen Lehre von den Gegenständen des Bildungsauftrags der Hochschule umfasst sei. In diesem Zusammenhang wäre dann voraussichtlich auch zu klären, ob und gegebenenfalls inwiefern die Feststellungen, die in der verfassungsgerichtlichen sowie der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung zur Wissenschaftsfreiheit von Fachhochschulprofessoren getroffen worden seien, auf hauptamtlich am Zentralen Lehrbereich lehrende Professoren der HS Bund angesichts dessen vornehmlich auf die Ausbildung von Beamten für die Laufbahn des gehobenen Dienstes ausgerichteten speziellen Lehrauftrags anzuwenden seien und, soweit dies der Fall sein sollte, welche Implikationen sich hieraus sowie möglicherweise aus der „KMK-Vereinbarung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (ohne Kunsthochschulen)“ (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 12. Juni 2003) für das (noch) zulässige Maß der Lehrverpflichtung ergeben würde. Schließlich könne entscheidungserheblich werden, ob die durch die angegriffene Lehrverpflichtungsrichtlinie bewirkte Erhöhung der Inanspruchnahme der personellen Ressourcen der beamteten Professoren für den Bereich der Lehre (auch) am Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Haushaltsmittel zu messen sei und ob dieses Gebot die streitigen Lehrdeputatsregelungen zu rechtfertigen vermöge. Überdies fehle es bei dem hier anzulegenden strengen Maßstab an einem Anordnungsgrund. Die Antragstellerin habe keine tatsächlichen Umstände glaubhaft gemacht, die die Annahme rechtfertigten, ein Abwarten bis zu einer Entscheidung in einem Verfahren der Hauptsache hätte für sie schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge. Eine Erhöhung um 108 Lehrveranstaltungsstunden entspreche bei einer Vorlesungszeit von 44 Wochen an der HS Bund einer rechnerischen Mehrbelastung von knapp 2,5 Lehrveranstaltungsstunden pro Vorlesungswoche. Dies führe bei (unterstellt) fünf Vorlesungstagen zu einer durchschnittlichen täglichen Mehrbelastung von einer halben Lehrveranstaltungsstunde. Auch unter Berücksichtigung des Zeitbedarfs für die Vor- und Nachbereitung von Lehrveranstaltungen ließen diese tatsächlichen Umstände nicht den Schluss zu, das Abwarten einer Entscheidung in der Hauptsache sei für die Antragstellerin im Hinblick auf ihre Freiheit zu wissenschaftlicher Forschung und Lehre unzumutbar. Ferner könne nach § 8 Abs. 1 Buchst. h LVerpflRL-ZLB für anwendungsbezogene Forschung die Jahreslehrverpflichtung in angemessenem Umfang ermäßigt werden. Hinzu komme, dass es angesichts der von der Antragstellerin selbst angeführten „Arbeitszeitkonten“ möglich erscheine, die ihr im Fall eines späteren Obsiegens in einem Verfahren der Hauptsache vorübergehend zu Unrecht abverlangten Lehrveranstaltungsstunden zukünftig durch entsprechende Freistellungen auszugleichen und dadurch nachträglich die entgangene Zeit für Forschung zu gewinnen. Der ihr drohende Nachteil würde sich in einem solchen Fall darauf beschränken, über diese Forschungszeit nicht bereits jetzt verfügen zu können. Dies sei indes schon deshalb kein schwerer und unzumutbarer Nachteil, weil nichts dafür ersichtlich sei, dass die Antragstellerin aktuell mit wissenschaftlichen Forschungstätigkeiten befasst sei. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, folge hieraus kein Anordnungsgrund. Die Antragstellerin habe keine Umstände vorgetragen und glaubhaft gemacht, die es als unzumutbar erscheinen ließen, dass sie bis zu einer Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren für ihre wissenschaftliche Betätigung ihre Freizeit in dem Umfang in Anspruch nehme, in dem ihre Lehrverpflichtung gegenüber dem vormaligen Zustand erhöht worden sei. Im Übrigen sei nicht erkennbar, in welchem Maße die Antragstellerin bei von ihr verfolgten wissenschaftlichen Projekten absehbar infolge der Erhöhung ihrer Lehrverpflichtung beeinträchtigt werde. Die Möglichkeit, die Entwicklung in ihrem Bereich, dem Zivilrecht, angemessen zu verfolgen, erscheine hierdurch nicht nennenswert beeinträchtigt. Beeinträchtigungen ihrer Möglichkeit zur Beschäftigung mit dem Insolvenz- und Sanierungsrecht könne die Antragstellerin nicht erfolgreich anführen, da diese Rechtsgebiete nicht dem Gegenstand des Bildungsauftrags der HS Bund zuzurechnen sein dürften und offen sei, ob die Antragstellerin insoweit durch die Lehrverpflichtungsrichtlinie in ihrer Wissenschaftsfreiheit tangiert sei. Das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen greift – sofern es Berücksichtigung finden kann – nicht durch. 1. Die Antragstellerin stellt bereits die selbstständig tragende Annahme des Verwaltungsgerichts, es bestehe kein Anordnungsgrund, nicht durchgreifend in Frage. Die Antragstellerin rügt, sie könne nicht darauf verwiesen werden, sich in der Freizeit wissenschaftlich zu betätigen. Die Forschung sei eine Dienstaufgabe. Die Kompensation einer aufgrund eines rechtswidrigen Deputatsmodells geleisteten Mehrarbeit sei von einem obsiegenden Ausspruch in der Hauptsache nicht automatisch erfasst. Außerdem sehe die Lehrverpflichtungsrichtlinie nach § 7 Abs. 2 eine Deputatskappung bei 396 Stunden vor. Bestehe aber die Gefahr, dass die Antragstellerin unter Berücksichtigung der nach der Lehrverpflichtungsrichtlinie maßgeblichen 792 Deputatsstunden während der Dauer eines Rechtsstreits über Jahre hinweg mehr arbeite als sie von Verfassungs wegen verpflichtet sei, ohne dafür durch die Antragsgegnerin im Fall seines Obsiegens im Klageverfahren Kompensation erfahren zu können, so müsse die Eilbedürftigkeit bejaht werden. Dieses Vorbringen greift nicht durch. Eine einstweilige Anordnung ist zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (vgl. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Ob eine vorläufige Regelung „nötig erscheint“ ist auf der Grundlage einer Interessenabwägung zu beantworten. Es ist zu prüfen, ob dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen, aber auch der öffentlichen Interessen, nicht zumutbar ist, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. April 2015– 16 B 270/15 –, juris, Rn. 4. Da der Anordnungsgrund die Eilbedürftigkeit der einstweiligen Anordnung rechtfertigt, muss er sich aus dem Zeitablauf selbst ergeben oder in der Zwischenzeit bis zur Hauptsacheentscheidung eintreten und später nicht mehr rückgängig gemacht werden können. Vgl. Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 123, Rn. 83. Das Verwaltungsgericht hat einen solchen Anordnungsgrund unabhängig davon, ob die begehrte Anordnung die Hauptsache vorwegnimmt, zu Recht verneint. Es ist auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht ersichtlich, dass der Antragstellerin ein Abwarten der Hauptsacheentscheidung nicht zumutbar ist. a) Die angegriffene Lehrverpflichtungsrichtlinie erhöht die Zahl der Lehrveranstaltungsstunden pro Jahr von bisher 684 auf 792. Die Jahreslehrverpflichtung nach § 3 Abs. 7 LVerpflRL-ZLB gliedert sich dabei im Regelfall in 684 Lehrkontaktstunden sowie 108 Lehrveranstaltungsstunden in Form von weiteren Leistungen im Rahmen der Dienstpflichten. Eine jeweils höhere oder niedrigere Anzahl der Lehrveranstaltungsstunden in dem einen Bereich wirkt sich nach § 3 Abs. 7 Satz 2 LVerpflRL-ZLB entsprechend mindernd oder erhöhend auf den jeweils anderen Bereich aus. Eine lehrplangebundene Lehrkontaktstunde wird gemäß § 4 Abs. 2 LVerpflRL-ZLB als eine Lehrveranstaltungsstunde angerechnet, wenn sie mindestens 45 Minuten dauert. Für die auf die Lehrverpflichtungen anrechenbaren Prüfungsleistungen sieht § 5 LVerpflRL-ZLB verschiedene Werte zur Umrechnung in Lehrveranstaltungsstunden vor. Von dem jeweiligen Wert kann abgewichen werden, sofern der Aufwand in begründeten Ausnahmefällen signifikant höher ist. Daneben sind verschiedene Ermäßigungstatbestände geregelt, die zu einer weiteren Verringerung der Lehrverpflichtung führen können. § 8 Abs. 1 Buchst. h LVerpflRL-ZLB sieht beispielsweise die Möglichkeit einer angemessenen Ermäßigung des Umfangs der Jahreslehrverpflichtung für anwendungsbezogene Forschung vor. Für Sonderaufträge und außerhalb des Regelbetriebs anfallende Tätigkeiten sowie Aufgaben im öffentlichen Interesse außerhalb der HS Bund kann nach § 8 Abs. 2 LVerpflRL-ZLB auf Entscheidung des Dekans die Jahreslehrverpflichtung im Einzelfall in angemessenem Umfang ermäßigt werden. b) Vor diesem Hintergrund ist auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht zu erkennen, dass es der Antragstellerin unzumutbar ist, bis zu einer Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren abzuwarten. Die Mehrbelastung hat nur einen geringen zeitlichen Umfang. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass eine Erhöhung um 108 Lehrveranstaltungsstunden bei einer Vorlesungszeit von 44 Wochen einer Mehrbelastung von knapp 2,5 Lehrveranstaltungsstunden pro Vorlesungswoche entspricht. Unter Berücksichtigung des bisherigen Sockels 1 (Prüfungsleistungen) in Höhe von 34,85 Zeitstunden fällt die Mehrbelastung sogar noch geringer aus. Eine während eines Hauptsacheverfahrens anlaufende Überschreitung der Lehrverpflichtung kann bei einem Obsiegen in späteren Semestern ausgeglichen werden, wobei die in § 7 Abs. 2 LVerpfRL-ZLB vorgesehene Deputatskappung auf Antrag ausgesetzt werden kann. Selbst ohne ausdrückliche Aussetzung der Kappung hat die Antragsgegnerin im Verfahren schriftsätzlich erklärt, im Fall eines Obsiegens in der Hauptsache werde eine Kompensation von – unterstellt – rechtswidrig zu viel geleisteten Lehrveranstaltungsstunden individuell in vollem Umfang erfolgen. Die Mehrbelastung muss zudem auch nicht zwingend durch eine erhöhte Anzahl an Lehrkontaktstunden aufgebracht werden, sondern kann z. B. auch durch Korrekturleistungen erfüllt werden. Für akute Forschungsvorhaben besteht ferner die Möglichkeit, das Deputat zu reduzieren, im Fall unaufschiebbarer Forschungsvorhaben kann bei der Antragstellerin das bestehende Überdeputat aus den Vorsemestern eingesetzt werden. Nach dem Vortrag der Beteiligten werden schon bislang „Arbeitszeitkonten“ geführt, die hinsichtlich der Lehrveranstaltungsstunden Minus- und Plusstunden aufführen. 2. Die Antragstellerin rügt auch ohne Erfolg, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht einen Anordnungsanspruch verneint. Zwar trifft die Ansicht der Antragstellerin zu, die Festsetzung der Regellehrverpflichtung dürfe nicht im Erlasswege erfolgen (hierzu unter a)). Für eine Übergangszeit ist die Lehrverpflichtungsrichtlinie dennoch weiter anzuwenden (hierzu unter b)). Dem steht das Grundrecht der Antragstellerin aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG nicht entgegen (hierzu unter c)). Der Beschwerdevortrag im Hinblick auf die Frage einer – nach Ansicht der Antragstellerin fehlenden – Mitwirkung des örtlichen Personalrats ist unbeachtlich (hierzu unter d)). a) Die Festsetzung der Regellehrverpflichtung am Zentralen Lehrbereich der HS Bund durfte entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nicht im Erlasswege erfolgen. Die Regellehrverpflichtung der hauptamtlich Lehrenden muss durch Rechtsverordnung aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung geregelt werden. Vgl. für die Pflichtstunden der Lehrer: BVerwG, Urteil vom 30. August 2012 – 2 C 23.10 –, juris, Rn. 11 ff. Unabhängig von der Frage, ob man die Festlegung der Lehrverpflichtung der hauptamtlich Lehrenden an der HS Bund als Arbeitszeitregelung, so für den Fachbereich Finanzen: VG Münster, Urteil vom 18. März 2021 – 5 K 1049/19 –, juris, Rn. 33 ff., oder als bloße Organisationsmaßnahme ansieht, so OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 1995 – 1 A856/90 –, n. v., ist sie durch Rechtsverordnung auf gesetzlicher Grundlage festzulegen. Vgl. VG Münster, Urteil vom 18. März 2021 – 5 K 1049/19 –, juris, Rn. 28 ff.; anders noch OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 1995 – 1 A 856/90 –, n. v.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 3. November 1988 – 7 C 84.86 –, juris, Rn. 5. aa) Das Rechtsstaatsprinzip und das Demokratieprinzip verpflichten den parlamentarischen Gesetzgeber, in grundlegenden Bereichen, zumal im Bereich der Grundrechtsausübung, alle wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen. Vgl. BVerfG, Urteil vom 24. September 2003 – 2 BvR 1436/02 –, juris, Rn. 67; BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2019 – 1 WB 28.17 –, juris, Rn. 20. Regelungen hinsichtlich der Lehre begrenzen das Grundrecht der Freiheit von Wissenschaft, Lehre und Forschung (Art. 5 Abs. 3 GG), auf das sich regelmäßig auch Hochschullehrer an einer Fachhochschule berufen können. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. April 2010 – 1 BvR 216/07 –, juris, Rn. 41; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 26. September 2012 – 6 CN 1.11 –, juris, Rn. 19. Daneben haben Hochschulen vor allem auch die Funktion von Ausbildungsstätten für bestimmte Berufe. In diesem Bereich trifft den Gesetzgeber auch mit Blick auf die Grundrechtspositionen der Auszubildenden eine Mitverantwortung. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1995 – 1 BvR 1379/94 u. a. –, juris, Rn. 40. bb) Daneben sind auch die wesentlichen Inhalte des Beamtenverhältnisses durch Gesetz zu regeln. Aus der parlamentarischen Leitentscheidung muss erkennbar und vorhersehbar sein, was dem Beamten gegenüber zulässig sein soll. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2020 – 2 C 13.19 –, juris, Rn. 11. Der Umfang der Regellehrverpflichtung ist für verbeamtete Hochschullehrer von einer solchen wesentlichen Bedeutung. Die Festlegung der Lehrverpflichtung einschließlich der grundsätzlichen Einteilung in Lehrkontaktstunden und sonstigen Lehrveranstaltungsstunden betrifft die Ausübung wesentlicher Dienstpflichten des verbeamteten Hochschulprofessors, nämlich sowohl die Arbeitszeit als auch die Arbeitsweise der Hochschullehrer. Vgl. VG Münster, Urteil vom 18. März 2021 – 5 K 1049/19 –, juris, Rn. 36. Ebenso wie für Lehrer gilt auch für Hochschulprofessoren der HS Bund, dass diese grundsätzlich nur während der Durchführung der Lehrveranstaltungen und weiteren anlassbezogenen Dienstpflichten zur Anwesenheit in der Hochschule verpflichtet sind. Erfüllt ein Professor eine Dienstaufgabe, die seine Anwesenheit an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit bzw. Zeitspanne erfordert – was im Fall einer Lehrkontaktstunde sein dürfte –, nur mangelhaft, kann ein Verlust der Dienstbezüge eintreten. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 2000 – 1 DB 35.99 –, juris, Rn. 14. Dagegen bleibt es den Professoren überlassen, wann und wo sie ihre weiteren Dienstpflichten gemäß § 2 Abs. 1 LVerpflRL-ZLB, wie etwa Vor- und Nachbereitung der Vorlesung, Erstellung von Lehrmaterialien sowie Erstellung und Bewertung von Prüfungsleistungen erfüllen. Vgl. für Lehrer BVerwG, Urteil vom 30. August 2012 – 2 C 23.10 –, juris, Rn. 13. cc) Etwas anderes folgt nicht aus der von der Antragsgegnerin zitierten älteren Rechtsprechung, wonach eine normative Bestimmung der Regellehrverpflichtung der Professoren nicht zwingend erforderlich war. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. September 1992– 6 A 1365/90 –, RiA 1994, 51 (51) zur Fachhochschule für öffentliche Verwaltung NRW sowie Urteil vom 15. Mai 1990 – 1 A 856/90 –, n. v., zur HS Bund. Das Bundesverwaltungsgericht hat für die vergleichbare Fragestellung der Festlegung der Pflichtstundenzahl der Lehrer, hierauf verweist auch OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 1990 – 1 A 856/90 –, Urteilsabdruck, S. 15, seine frühere Rechtsprechung ausdrücklich aufgegeben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 2012 – 2 C 23.10 –, juris, Rn. 15. Dem entsprechend sind die Lehrverpflichtungen des Personals an Universitäten und Fachhochschulen der Länder auch in Rechtsverordnungen geregelt. Vgl. zum Beispiel die auf der Grundlage des § 33 Abs. 5 HG NRW erlassene Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen vom 24. Juni 2009, GV. NRW. S. 409; Verordnung über die Lehrverpflichtung von hauptamtlich Lehrenden an den Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen vom 30. Juli 2007, GV NRW, S. 310. b) Der derzeitige Rechtszustand ist aber noch für eine Übergangszeit hinzunehmen. Dem Verordnungsgeber muss Zeit gegeben werden, um sich auf die Lage einzustellen. In der Zwischenzeit muss ein regelloser und damit noch verfassungsfernerer Zustand vermieden werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 2012 – 2 C 23.10 –, juris, Rn. 16 m. w. N. Zwar führt der Mangel einer erforderlichen gesetzlichen Grundlage in der Regel dazu, dass die entsprechenden Verwaltungsvorschriften unbeachtlich sind. Von dieser Folge kann jedoch vor allem dann abgewichen werden, wenn die Rechtsprechung– wie hier – in der Vergangenheit von der Rechtmäßigkeit eines Handelns durch bloße Verwaltungsvorschriften im Erlasswege ausgegangen ist und wenn durch den Wegfall der Verwaltungsvorschriften in einer Übergangszeit ein Zustand entstünde, der von der verfassungsmäßigen Ordnung noch weiter entfernt ist als die bisherige Lage. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2019– 1 WB 28.17 –, juris, Rn. 35. Dies ist hier der Fall. Fehlt es an einer Regelung der Lehrverpflichtungen, sind gravierende Beeinträchtigungen der Ausbildung der Studierenden an der HS Bund zu befürchten, die es durch die übergangsweise weitere Anwendung der Lehrverpflichtungsrichtlinie zu verhindern gilt. c) Für eine Übergangszeit ist der Antragstellerin die Anwendung der Lehrverpflichtungsrichtlinie nach der im Eilverfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage auch zumutbar. Entgegen dem Beschwerdevorbringen der Antragstellerin schränkt die Lehrverpflichtungsrichtlinie sie voraussichtlich nicht rechtswidrig in der Ausübung ihrer Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ein. Sie rügt insoweit, ihr Wissenschaftsgrundrecht sei während eines Hauptsacheverfahrens bei Anwendung der streitgegenständlichen Lehrverpflichtungsrichtlinie suspendiert, da faktisch keine Zeit mehr für Forschung zur Verfügung stehe. Die mit der Lehrverpflichtungsrichtlinie erfolgte Erhöhung des Deputats führe zu einer wöchentlichen Arbeitsbelastung, die es ihr faktisch unmöglich mache, ad hoc anlass- und projektbezogen zu forschen. Mit dieser Rüge dringt die Antragstellerin nicht durch. Sie kann sich zwar grundsätzlich – wie oben unter 2. a) aa) dargelegt – auf Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG berufen. Bei summarischer Prüfung ist jedoch davon auszugehen, dass die streitgegenständliche Erhöhung der Lehrverpflichtung die Wissenschaftsfreiheit der Antragstellerin nicht verletzt. aa) Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährt jedem, der in Wissenschaft, Forschung und Lehre tätig ist, ein Grundrecht auf freie wissenschaftliche Betätigung. Als Abwehrrecht schützt das Grundrecht die wissenschaftliche Betätigung gegen staatliche Eingriffe und gewährt dem einzelnen Wissenschaftler einen vorbehaltlos geschützten Freiraum. Kern der Wissenschaftsfreiheit ist für Hochschullehrer das Recht, ihr Fach in Forschung und Lehre zu vertreten. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 28. Oktober 2008– 1 BvR 462/06 –, juris, Rn. 40 f. und vom 13. April 2010 – 1 BvR 216/07 –, juris, Rn. 40. Die Freiheit wird durch das ihnen übertragene Amt, nämlich ihren Lehrauftrag, maßgeblich geprägt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. Oktober 2008– 1 BvR 462/06 –, juris, Rn. 41. Neben dem individuellen Freiheitsrecht enthält Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG eine objektive, das Verhältnis der Wissenschaft zum Staat regelnde, wertentscheidende Grundsatznorm. Der Staat muss danach für funktionsfähige Institutionen eines freien universitären Wissenschaftsbetriebs sorgen und durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherstellen, dass das individuelle Grundrecht der freien wissenschaftlichen Betätigung so weit unangetastet bleibt, wie das unter Berücksichtigung der anderen legitimen Aufgaben der der Wissenschaftseinrichtungen und der Grundrechte der verschiedenen Beteiligten möglich ist. Aus dieser Wertentscheidung erwächst wiederum dem einzelnen Träger des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ein Recht auf staatliche Maßnahmen auch organisatorischer Art, die zum Schutz seines grundrechtlich gesicherten Freiraums unerlässlich sind, weil sie ihm freie wissenschaftliche Betätigung überhaupt erst ermöglichen. Dabei schützt die Wissenschaftsfreiheit nicht vor Beschränkungen, die für den einzelnen Grundrechtsträger auf Grund des Zusammenwirkens mit anderen Grundrechtsträgern im Wissenschaftsbetrieb unvermeidbar sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2012 – 6 CN 1.11 –, juris, Rn. 21. In die vorbehaltlos gewährleistete Wissenschaftsfreiheit kann wie bei anderen vorbehaltlos gewährleisteten Grundrechten mit Rücksicht auf kollidierendes Verfassungsrecht eingegriffen werden. Eingriffe in die Wissenschaftsfreiheit des Hochschullehrers können insbesondere durch das Ziel der Funktionsfähigkeit der Hochschulen sowie des Schutzes anderer Grundrechtsträger gerechtfertigt sein. Insbesondere müssen die Universitäten und Fachbereiche ihre Aufgaben in Lehre und Forschung erfüllen können. Zu berücksichtigen sind auch die in Art. 12 Abs. 1 GG verbürgten Grundrechtspositionen der Studierenden, da die Hochschulen nicht nur der Pflege der Wissenschaften dienen, sondern auch die Funktion von Ausbildungsstätten für bestimmte Berufe haben. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. April 2010 – 1 BvR 216/07 –, juris, Rn. 55; BVerwG, Urteil vom 26. September 2012 – 6 CN 1.11 –, juris, Rn. 25. bb) Nach diesen Maßstäben ist die streitgegenständliche Lehrverpflichtung bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG selbst können starre Ober- und Untergrenzen bezüglich des Umfangs der Lehrverpflichtung nicht entnommen werden. Das Grundrecht gebietet (lediglich), die Lehrverpflichtung nicht so hoch anzusetzen, dass kein ausreichender zeitlicher Freiraum für die Forschung verbleibt. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Mai 2006 – 4 S 1957/04 –, juris, Rn. 38 zu Professoren an Universitäten und Pädagogischen Hochschulen. (1) Für die Frage, welcher Freiraum für die eigene Forschung dem Wissenschaftler darüber hinaus gewährt werden muss, kann zunächst die konkrete Aufgabe der Hochschule des Bundes nicht außer Betracht bleiben. Die Aufgaben der Hochschule umfassen jedoch vorrangig die Lehre und die Ausbildung; nur wenn der Ausbildungsauftrag der Hochschule nicht beeinträchtigt ist, kann die Hochschule überhaupt anwendungsbezogene Forschungsaufgaben durchführen. Die den beamteten Hochschullehrern nach § 130 Abs. 3 BBG obliegenden Aufgaben in Wissenschaft, Forschung, Lehre und Weiterbildung werden bestimmt von den Aufgaben ihrer Hochschule, ihren Fächern und der näheren Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses. Vgl. Dorf, in: BeckOK Beamtenrecht Bund, 22. Edition, Stand 1. April 2021, § 130, Rn. 3. Für die Hochschulen des Bundes ergeben sich die jeweiligen Aufgaben aus den entsprechenden Grundordnungen. Nach § 3 Abs. 1 Grundordnung der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (HS BundGrO, GMBl 2018, S. 662) sind Aufgaben der Hochschule 1. „die Durchführung der Fachstudien im Rahmen des Vorbereitungsdienstes für Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber des gehobenen Dienstes sowie im Rahmen eines Aufstiegs, 2. die Gestaltung der berufspraktischen Studienzeiten in der Regel bei modularisierten Studiengängen (originärer Aufgabenbereich), 3. die Durchführung weiterer grundständiger oder weiterqualifizierender Studiengänge (Master), die auf das spezifische Tätigkeitsprofil der Bundesverwaltung ausgerichtet sind, auch in Kooperation mit anderen Hochschulen und 4. die Durchführung weiterer Lehrgänge gemäß laufbahnrechtlicher Vorschriften.“ Nach § 2 Abs. 1 HS BundGrO stellt die Hochschule sicher, dass ihre Mitglieder, zu denen nach § 1 Abs. 2 Nr. 7 HS BundGrO das hauptamtliche Lehrpersonal gehört, die durch Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 GG verbürgten Grundrechte wahrnehmen können. Auch § 2 Abs. 1 LVerpfRL-ZLB sieht vor, dass die Wahrnehmung anwendungsbezogener Forschungs- und Entwicklungsaufgaben zu den Dienstpflichten des hauptamtlichen Lehrpersonals gehören. Nach § 3 Abs. 3 HS BundGrO kann die Hochschule im Rahmen ihres Bildungsauftrages anwendungsbezogene fachdidaktische und verwaltungswissenschaftliche Forschungs- und Entwicklungsaufgaben durchführen, wobei im Wege der Fachaufsicht jedoch sicherzustellen ist, dass der Ausbildungsauftrag der Hochschule nicht beeinträchtigt ist. (2) Die zeitlichen Möglichkeiten zur Forschung, die das dem Hochschullehrer auferlegte Lehrdeputat neben den übrigen dienstlichen Verrichtungen belässt, lassen sich im Übrigen nur im Wege wertender Einschätzung dessen bestimmen, was von einem Hochschullehrer erfahrungsgemäß erwartet werden kann. Dies gilt umso mehr, als die Tätigkeiten der wissenschaftlichen Lehre etwa in den Formen der Vor- und Nachbereitung oder Arbeit in kleineren Gruppen wie Seminaren von Forschungstätigkeiten nicht trennscharf abzugrenzen sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 1988 – 7 C 84.86 –, juris, Rn. 11; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Mai 2006 – 4 S 1957/04 –, juris, Rn. 47. (3) Bei dem hier vorgesehenen Umfang von wöchentlich 18 Lehrveranstaltungsstunden in 44 Wochen Vorlesungszeit in Form von 684 Lehrkontaktstunden sowie 108 Stunden für sonstige Leistungen je Studienjahr und den vorgesehenen Ermäßigungsmöglichkeiten der Lehrverpflichtung geht der Senat nach alledem im Rahmen der summarischen Prüfung nicht von einer unzumutbaren Belastung aus, die der Antragstellerin keinerlei Möglichkeit zu Forschung belässt. Es ist dabei – zumal im Rahmen eines Eilverfahrens – nicht Aufgabe des Gerichts, auf Basis einer ins Einzelne gehenden Arbeitszeitberechnung Feststellungen darüber zu treffen, welchen Einfluss ein auf 792 Jahreslehrveranstaltungsstunden festgesetztes Deputat auf das Arbeitsbudget eines Hochschullehrers hat. Die zeitliche Belastung des einzelnen Hochschullehrers differiert letztlich auch nach den individuellen Fähigkeiten und Erfahrungen des einzelnen Professors. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Mai 2006 – 4 S 1957/04 –, juris, Rn. 47. Vor dem Hintergrund, dass Hochschullehrer zunächst den Kernbereich ihres Grundrechts im Rahmen der von ihnen zu haltenden Pflichtveranstaltungen verwirklichen können, insbesondere dort ihre wissenschaftlichen Lehrmeinungen äußern und die Veranstaltungen überhaupt nach Inhalt, Ablauf und methodischem Ansatz selbst bestimmen, vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2012 – 6 CN 1.11 –, juris, Rn. 38, sind folgende Erwägungen maßgeblich: Die Vereinbarung der Kultusministerkonferenz über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (ohne Kunsthochschulen), Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 12. Juni 2003, sieht für Professorinnen und Professoren an Fachhochschulen eine Regellehrverpflichtung von 18 Lehrveranstaltungsstunden vor, und zwar ohne eine gesonderte Anrechnung von Prüfungs- bzw. Korrekturleistungen. Ermäßigungen für die Wahrnehmung von Forschungsaufgaben sind ebenso wie in der angegriffenen Lehrverpflichtungsrichtlinie nur im Wege einer Einzelentscheidung vorgesehen. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verbleibt bei einer regelmäßigen Lehrverpflichtung für Hochschullehrer an Fachhochschulen im Umfang von 18 Lehrveranstaltungsstunden wöchentlich ein nach Ausgestaltung seines Dienstverhältnisses angemessener Zeitanteil für eigene Forschung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2012 – 6 CN 1.11 –, juris, Rn. 39, sogar eine Grenze von 24 Lehrveranstaltungsstunden in Betracht ziehend. Es ist nicht ersichtlich, dass dies vorliegend allein aufgrund der Ausweitung auf 44 Wochen anders sein sollte. Anders als nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz sind auf die Lehrverpflichtung der Antragstellerin auch Prüfungs- und Korrekturleistungen anrechenbar. Die reine Lehrverpflichtung in Form von Lehrkontaktstunden lässt sich dadurch verringern. Bei 18 Lehrveranstaltungsstunden jeweils in Form von 45 Minuten ist bei summarischer Prüfung auch bei Annahme eines angemessenen Aufwandes für Vor- und Nachbereitung und unter Berücksichtigung des Auftrags der Hochschullehrer an der HS Bund noch von einem ausreichenden Freiraum für Forschung auszugehen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens der Antragstellerin zu ihrer Arbeitsbelastung im Jahr 2021. Die Antragstellerin generiert danach in der Zeit von Januar bis Juni 2021 280 Lehrveranstaltungsstunden in dem Fach „Einführung in das Recht und Zivilrecht“ in fünf Kursen zu jeweils 56 Lehrveranstaltungsstunden. Daneben wird die Antragstellerin ab dem 15. April 2021 das Fach „Zivilrecht“ im Umfang von 56 Lehrveranstaltungsstunden im Fachbereich „Allgemeine innere Verwaltung“ lehren. Nach den vorgelegten wöchentlichen Lehrveranstaltungsplänen unterrichtet die Antragstellerin an vier Tagen jeweils zwei bis drei, teilweise auch vier Doppelstunden „Einführung in das Recht und Zivilrecht“. Der Mittwoch bleibt in allen Wochen frei, in einigen Wochen auch der Freitag. Dies lässt nicht erkennen, dass der Antragstellerin kein zumutbarer Freiraum für eigene Forschung bleibt, zumal sich der Aufwand der Vor- und Nachbereitung angesichts der häufigen Wiederholung der jeweils gleichen Kurse deutlich verringert. Wenn die Antragstellerin vorträgt, die Stundenpläne würden die tatsächlich unterrichteten Stunden nur teilweise dokumentieren, da Stunden, die verlegt oder zusätzlich geplant worden ebenso wenig erfasst seien wie Stunden, die für den Masterstudiengang unterrichtet würden, so übersieht sie, dass solche Stunden ebenso wie die von der Antragstellerin zusätzlich aufgeführten Prüftätigkeiten dennoch deputatswirksam sind. d) Das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin in dem Schriftsatz vom 7. Juni 2021 zur Frage der Mitbestimmung muss unberücksichtigt bleiben. Es ist nicht innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO erfolgt. Nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO ist die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Sie muss gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Erforderlich ist demgemäß, dass der Beschwerdeführer mit seinem (fristgerechten) Beschwerdevorbringen – der Begründungsstruktur der angefochtenen Entscheidung folgend – die dieser Entscheidung zugrunde liegenden tragenden Überlegungen, die er in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht für falsch oder unvollständig hält, genau bezeichnet und sodann im Einzelnen ausführt, warum diese unrichtig sind, welche rechtlichen Konsequenzen sich daraus ergeben und was richtigerweise zu gelten hat. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Dezember 2020 – 1 B 181/20 –, juris, Rn. 12, vom 24. Mai 2018– 1 B 1095/17 –, juris, Rn. 4 und vom12. März 2010 – 1 B 1684/09 –, juris, Rn. 1, jeweils m. w. N. Gründe, die erstmals nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist gegen die Richtigkeit der angefochtenen Gerichtsentscheidung vorgebracht werden, sind als unzulässig anzusehen. Nach Fristablauf können lediglich fristgerecht geltend gemachte Gründe vertieft, nicht aber qualitativ neue Gründe in das Beschwerdeverfahren eingeführt werden. Vgl. Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 146 Rn. 85 m. w. N. Der Vortrag im Hinblick auf die nach Ansicht der Antragstellerin fehlende Mitbestimmung wurde erstmals mit Schriftsatz vom 7. Juni 2021 und somit nach Ablauf von einem Monat nach Zustellung des Eilbeschlusses des Verwaltungsgerichts am 11. März 2021 vorgebracht. Es handelt sich um qualitativ neuen Vortrag, der in der am Montag, den 12. April 2021 fristgemäß vorgelegten Beschwerdebegründung nicht schon angelegt war. Der allgemeine Verweis auf die Antragsbegründung sowie die erstinstanzlichen Schriftsätze ist insoweit nicht ausreichend. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das erstinstanzliche Verfahren, die der Senat in Anwendung der Regelung des § 63 Abs. 3 GKG unter Änderung der auf 5.000,- Euro lautenden erstinstanzlichen Festsetzung vornimmt, beruht auf den §§ 40, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Der Auffangstreitwert war angesichts der Vorläufigkeit der Regelung zu halbieren. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den zitierten, die erstinstanzliche Festsetzung betreffenden Vorschriften sowie zusätzlich auf § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG und folgt denselben Grundsätzen wie die korrigierte erstinstanzliche Festsetzung. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.