Urteil
2 C 23/10
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Teilzeitquoten sind im Bewilligungsbescheid festzulegen; daraus folgt der anteilige Besoldungsanspruch (§ 6 Abs.1 BBesG).
• Änderungen der regelmäßigen Arbeitszeit (Pflichtstundenzahl) führen bei festgelegter Teilzeitquote zu einer anteiligen Änderung der Arbeitszeit, nicht aber des bereits festgesetzten Besoldungsanteils.
• Unterbleibende Beteiligung der Personalvertretung macht eine verwaltungsrechtliche Maßnahme nicht automatisch im Verhältnis zwischen Dienstherrn und Beamten unwirksam, sofern das Personalvertretungsgesetz keine gesetzliche Rechtsfolge der Unwirksamkeit vorsieht.
• Eine nachträgliche Beteiligung der Personalvertretung kann den formellen Verfahrensmangel in der Rechtsbeziehung zwischen Dienststelle und Personalvertretung heilen und damit die Berufung einzelner Betroffener auf die Beteiligungsverletzung verhindern.
• Regelungen zur Pflichtstundenzahl für Lehrer sind auf gesetzlicher Grundlage durch Rechtsverordnung zu treffen; Verwaltungsvorschriften bleiben jedoch bis zu einer angemessenen Übergangszeit wirksam.
Entscheidungsgründe
Teilzeitquote aus Bewilligungsbescheid bestimmt Besoldungsanspruch; fehlende Personalratsbeteiligung heilbar • Teilzeitquoten sind im Bewilligungsbescheid festzulegen; daraus folgt der anteilige Besoldungsanspruch (§ 6 Abs.1 BBesG). • Änderungen der regelmäßigen Arbeitszeit (Pflichtstundenzahl) führen bei festgelegter Teilzeitquote zu einer anteiligen Änderung der Arbeitszeit, nicht aber des bereits festgesetzten Besoldungsanteils. • Unterbleibende Beteiligung der Personalvertretung macht eine verwaltungsrechtliche Maßnahme nicht automatisch im Verhältnis zwischen Dienstherrn und Beamten unwirksam, sofern das Personalvertretungsgesetz keine gesetzliche Rechtsfolge der Unwirksamkeit vorsieht. • Eine nachträgliche Beteiligung der Personalvertretung kann den formellen Verfahrensmangel in der Rechtsbeziehung zwischen Dienststelle und Personalvertretung heilen und damit die Berufung einzelner Betroffener auf die Beteiligungsverletzung verhindern. • Regelungen zur Pflichtstundenzahl für Lehrer sind auf gesetzlicher Grundlage durch Rechtsverordnung zu treffen; Verwaltungsvorschriften bleiben jedoch bis zu einer angemessenen Übergangszeit wirksam. Die Klägerin, beamtete Gymnasiallehrerin, war teilzeitbeschäftigt. Bis Schuljahr 2002/2003 betrug ihre Arbeitszeit 19/24; ab 2003/2004 bewilligte der Beklagte auf Antrag Teilzeit mit 20 Wochenstunden bei einer Pflichtstundenzahl von 25 (Quote 20/25 = 4/5) und zahlte entsprechend 4/5 der Dienstbezüge. Die Klägerin verlangte hingegen 5/6 der Besoldung und rügte die Erhöhung der Pflichtstundenzahl als unwirksam, weil die Personalvertretung bei Erlass der Verwaltungsvorschrift nicht beteiligt worden sei; eine spätere Nachholung der Beteiligung könne nicht zurückwirken. Die unteren Instanzen wiesen Klage und Berufung ab; der VGH hielt die Erhöhung und die nachträgliche Beteiligung für wirksam. Mit der Revision begehrt die Klägerin Zahlung von 5/6 Besoldung für mehrere Schuljahre. • Revisionszulassung: Die Revision war zulässig, in der Sache aber unbegründet; maßgeblich ist revisibles Recht (§§ 137 VwGO, 127 BRRG, 144 VwGO). • Teilzeitrecht und Quote: Teilzeit bedeutet zeitlich verkürzte Dienstleistung; der Bewilligungsbescheid muss die Teilzeitquote festlegen. Nach § 6 Abs.1 BBesG bestimmen Arbeitszeitverhältnis und Quote das Verhältnis der Dienstbezüge bei Teilzeit. • Wirkung des Bewilligungsbescheids: Im vorliegenden Bewilligungsbescheid wurde die individuelle Wochenstundenzahl (20) in Relation zur Pflichtstundenzahl (25) gesetzt; daraus folgt für die Klägerin ein Anspruch auf 4/5 der Bezüge, unabhängig von der Frage der Wirksamkeit der Erhöhung der Pflichtstundenzahl. • Änderungen der Regelarbeitszeit: Änderungen der Regelarbeitszeit führen bei feststehender Quote nur zu einer anteiligen Änderung der zu leistenden Arbeitszeit, nicht zu einer Veränderung des bereits festgesetzten Besoldungsanteils; eine antragsgemäße Quote kann geändert werden. • Normgeberzuständigkeit: Die Festlegung der Pflichtstundenzahlen bedarf einer Rechtsverordnung auf gesetzlicher Grundlage; Verwaltungsvorschriften gelten jedoch noch übergangsweise bis zu einem angemessenen Zeitpunkt (hier bis Ende Schuljahr 2013/2014). • Beteiligungsrechte der Personalvertretung: Das baden-württembergische Personalvertretungsgesetz regelt keine gesetzliche Rechtsfolge der Unwirksamkeit bei unterbliebener Beteiligung. Deshalb wirkt die Verletzung des Mitbestimmungsrechts nicht automatisch zugunsten einzelner Beamter in deren Rechtsverhältnis zum Dienstherrn. • Heilung durch Nachholung: Die nachträgliche Beteiligung des Personalrats wurde vorgenommen und sollte auf den Zeitpunkt der Maßnahme zurückwirken; nach ständiger Rechtsprechung kann eine Nachholung den Mangel heilen, sodass betroffene Lehrer sich nicht auf die Beteiligungsverletzung berufen können. Die Revision der Klägerin ist zurückgewiesen; die Klägerin hat keinen Anspruch auf 5/6 der Besoldung. Entscheidungsgrund ist, dass ihr auf Antrag Teilzeit mit der Quote 20/25 (= 4/5) bewilligt wurde und nach § 6 Abs.1 BBesG dieser Quotenteil die Dienstbezüge bestimmt. Die fehlende Beteiligung der Personalvertretung bei der Erhöhung der Pflichtstundenzahl führt nicht automatisch zur Unwirksamkeit der Maßnahme im Verhältnis zwischen Dienstherrn und der Klägerin, zumal die Beteiligung nachträglich nachgeholt und auf den Zeitpunkt der Maßnahme zurückwirken sollte. Damit steht der Anspruch auf höhere anteilige Besoldung nicht zu und die Zahlungen in Höhe von 4/5 waren rechtmäßig.