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Beschluss

1 E 259/20

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:0608.1E259.20.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg. Die Prozesskostenhilfebeschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, dem Kläger für die Durchführung des Klageverfahrens Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO voraus, dass die Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht oder nur eingeschränkt aufbringen kann und dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Unabhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen der Kläger bietet die Klage als beabsichtigte Rechtsverfolgung jedenfalls keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der für die Bewilligung erforderliche Grad der Erfolgsaussicht darf nicht in einer Weise überspannt werden, dass der Zweck der Prozesskostenhilfe deutlich verfehlt wird, Unbemittelten und Bemittelten weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen. Prozesskostenhilfe ist daher immer schon dann zu bewilligen, wenn die Risikoabschätzung zur Erfolgsaussicht einer ausreichend bemittelten Person in einer vergleichbaren Situation zugunsten der Rechtsverfolgung ausfallen würde. Eine solche Risikoabschätzung setzt zwar nicht die Aussicht eines sicheren Obsiegens voraus. Erweist sich aber die Rechtsverfolgung in Anknüpfung an das für die Beurteilung der Rechtslage relevante Vorbringen des Rechtsschutzsuchenden ohne vernünftigen Zweifel als aussichtslos, ist also die Erfolgschance in der Hauptsache nur eine entfernte, und stehen keine schwierigen oder ungeklärten Rechtsfragen im Raum, so darf die Gewährung von Prozesskostenhilfe verweigert werden. Vgl. zu diesen Grundsätzen allgemein aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts exemplarisch die Beschlüsse vom 13. März 1990– 2 BvR 94/88 juris, Rn. 23 bis 31, und vom 4. September 2017 – 1 BvR 2443/16 –, juris, Rn. 9 bis 12; ferner etwa OVG NRW, Beschluss vom 11. September 2018 – 1 E 317/18 –, juris, Rn. 5. Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist ein Erfolg der Klage, mit welcher der Kläger die Aufhebung des Bescheides des Hauptzollamtes L. vom 21. August 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Generalzolldirektion vom 9. Oktober 2018 begehrt, fernliegend. Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG ist ein Beamter auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. Die Dienstunfähigkeit des Beamten ist zwar eine notwendige, nicht aber hinreichende Voraussetzung für die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand. Nach dem Grundsatz „Weiterverwendung vor Versorgung“ scheidet ein Beamter nur dann aus dem aktiven Dienst aus, wenn er dort nicht mehr eingesetzt werden kann (§ 44 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. Abs. 2 bis 5 BBG). Für noch mögliche Verwendungen besteht eine gesetzliche Suchpflicht des Dienstherrn. Kann der Beamte den Anforderungen seines Amtes und denjenigen einer anderweitigen Verwendung nicht mehr voll entsprechen, unter Beibehaltung des übertragenen Amts aber seine Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen, ist er für begrenzt dienstfähig zu erklären (§ 45 Abs. 1 BBG). Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juni 2014 – 2 C 22.13 –, juris, Rn. 12. Gemessen an diesen gesetzlichen Voraussetzungen hat die Beklagte den Kläger voraussichtlich zu Recht vorzeitig in den Ruhestand versetzt. Der Kläger ist nach Aktenlage dienstunfähig und auch nicht anderweitig verwendbar. Der Kläger ist dienstunfähig, weil er aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflicht dauernd unfähig ist (§ 44 Abs. 1 Satz 1 BBG). Bei der Dienstunfähigkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der uneingeschränkten Nachprüfung der Verwaltungsgerichte unterliegt. Für die Feststellung der gesundheitsbedingten Einschränkungen der Leistungsfähigkeit des Beamten kommt dem Dienstherrn kein der Kontrollbefugnis der Gerichte entzogener Beurteilungsspielraum zu. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 2015 – 2 C 37.13 –, juris, Rn. 10. Die Versetzung eines Beamten in den vorzeitigen Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit setzt die Feststellung seiner krankheitsbedingten Leistungseinschränkungen voraus. Der Dienstunfähigkeitsbegriff des § 44 BBG ist dabei amtsbezogen. Er knüpft an den Aufgabenkreis an, der dem Inhaber des jeweiligen Statusamts bei einer bestimmten Behörde auf Dauer zugewiesen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juni 2014 – 2 C 22.13 –, juris, Rn. 14. Die Feststellung der amtsbezogenen Anforderung ist entbehrlich, wenn der Beamte auf absehbare Zeit keinerlei Dienst leisten kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juni 2014 – 2 C 22.13 –, juris, Rn. 34. Ausgehend von diesen Maßstäben durfte das Verwaltungsgericht annehmen, der Kläger sei dienstunfähig. Nach den Feststellungen des ärztlichen Gutachtens des Gesundheitsamtes der Stadt L. vom 8. März 2017 stehen bei dem Kläger seelische Erkrankungen im Vordergrund. Diese seien von unterschiedlichen Fachärzten seit 2009 diagnostiziert und adäquat behandelt worden. Dennoch sei eine wesentliche und anhaltende Besserung des Gesundheitszustandes bislang ausgeblieben. Da es sich um eine wiederkehrende seelische Erkrankung handele, die durch fachärztliche Behandlungsmaßnahmen bislang nicht erfolgreich habe behandelt werden können, bestehe aus amtsärztlicher Sicht keine Aussicht auf Wiederherstellung der uneingeschränkten Leistungsfähigkeit innerhalb der nächsten 6 Monate. Es sei auch nicht wahrscheinlich, dass der Kläger zu einem späteren Zeitpunkt seine dienstlichen Aufgaben als Beamter im mittleren Dienst wieder verrichten könne. Das Leistungsvermögen sei aufgrund der Erkrankung aufgehoben. Ein positives Leistungsbild liege nicht vor. Auch die Wiederherstellung zu einem späteren Zeitpunkt sei nicht wahrscheinlich, da der bisherige Krankheitsverlauf gegen eine künftige wesentliche und anhaltende Besserung des Gesundheitszustandes spreche. Das Gutachten legt die medizinischen Befunde und Schlussfolgerungen plausibel und nachvollziehbar dar. Es enthält neben dem Untersuchungsergebnis die das Ergebnis tragenden Feststellungen und Gründe. Der Kläger hat auch mit seinem Beschwerdevorbringen keine Einwendungen hiergegen erhoben. Er stellt das Vorliegen seiner Erkrankung nicht in Frage, sondern weist darauf hin, seiner Ansicht nach habe diese ihren Grund in einer psychischen Belastung aufgrund Mobbings am Arbeitsplatz sowie der Kompromisslosigkeit der Dienststelle. Damit dringt er nicht durch. Ein Beamter auf Lebenszeit ist gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG zwingend dann in den Ruhestand zu versetzen, wenn er wegen seines körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist. Dienstunfähigkeit setzt danach nur einen konkreten körperlichen Zustand oder konkrete gesundheitliche Gründe voraus, wegen dessen oder wegen derer der Beamte im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist. Unerheblich ist dagegen, auf welche Ursachen die gesundheitliche Beeinträchtigung des Beamten zurückzuführen ist. Vgl. BVerwG, Urteil 16. April 2020 – 2 B 5.19 –, juris, Rn. 8 f.; OVG NRW, Urteil vom 16. September 2020 – 1 A 612/14 –, juris, Rn. 54 f.; auch Nds. OVG, Beschluss vom 20. Dezember 2010 – 5 LA 139/10 –, juris, Rn. 6; Bay. VGH, Beschluss vom 26. September 2016 – 6 ZB 16.249 –, juris, Rn. 27. Dies gilt auch für etwaige Verursachungsbeiträge des Dienstherrn. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. Februar 2020 – 4 S 807/19 –, juris, Rn. 21; OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2018 – 6 A 1075/17 –, juris, Rn. 7 ff. Vor diesem Hintergrund bedarf es auch keiner amtsärztlichen „Zusatzuntersuchung im psychiatrischen Bereich“, um den Grund der gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers festzustellen. Eine solche Zusatzuntersuchung dürfte auch nicht zur Klärung von „Art und Umfang“ der gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers erforderlich sein. Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine verbliebene Leistungsfähigkeit des Klägers. Dieser wird selbst in dem ärztlichen Attest der ihn behandelnden Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. medic (RO) B. I. vom 20. Februar 2017 als „dauerhaft arbeitsunfähig“ bezeichnet. Es spricht auch Nichts dafür, dass dem Amtsarzt bei Erstellung des Gutachtens wesentliche Informationen nicht zugänglich gewesen sein könnten. Ihm haben medizinische Unterlagen aus dem Zeitraum vom 5. Januar 2009 bis zum 20. Februar 2017 vorgelegen. Entgegen der Ansicht des Klägers ist angesichts seiner krankheitsbedingten Einschränkungen, insbesondere des Fehlens eines Restleistungsvermögens, nicht ersichtlich, inwiefern etwaige dem Hauptzollamt L. nicht bekannte Qualifikationen und Aufgaben des Klägers für die Erstellung des ärztlichen Gutachtens von Bedeutung gewesen sein könnten. Auch sind keine konkreten Anhaltspunkte für eine fehlende Neutralität des Dr. M. erkennbar, zumal sich dessen Einschätzung hinsichtlich der Dienstunfähigkeit des Klägers mit der seiner behandelnden Ärztin Dr. medic (RO) B. I. deckt. Die Beklagte dürfte – anders als der Kläger meint – mit Blick darauf, dass es an einer (Rest)Leistungsfähigkeit des Klägers fehlt, auch ihre Suchpflicht nach § 44 Abs. 1 Satz 3 BBG nicht verletzt haben. Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 3 BBG wird nicht in den Ruhestand versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Damit hat der Gesetzgeber dem Dienstherrn die Verpflichtung auferlegt, für dienstunfähige Beamte nach anderweitigen, ihnen gesundheitlich möglichen und zumutbaren Verwendungen zu suchen. Die Verpflichtung zur Suche nach einer anderweitigen Verwendung des dienstunfähigen Beamten entfällt allerdings dann, wenn ihr Zweck im konkreten Einzelfall von vornherein nicht erreicht werden kann. Das kann dann der Fall sein, wenn der Beamte auf absehbare Zeit oder auf Dauer keinerlei Dienst leisten kann. Ist der Beamte generell dienstunfähig, ist eine Suche nach in Betracht kommenden anderweitigen Dienstposten oder Tätigkeitsfeldern nicht erforderlich. Eine generelle Dienstunfähigkeit ist anzunehmen, wenn die Erkrankung des Beamten von solcher Art oder Schwere ist, dass er für sämtliche Dienstposten der betreffenden oder einer anderen Laufbahn, in die er wechseln könnte, ersichtlich gesundheitlich ungeeignet ist oder wenn bei dem Beamten keinerlei Restleistungsvermögen mehr festzustellen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2017 – 2 A 5/16 –, juris, Rn. 32. Eine solche Situation dürfte bei dem Kläger vorliegen. Nach den nachvollziehbaren und plausiblen amtsärztlichen Feststellungen vom 8. März 2017 führen die Krankheitserscheinungen des Klägers mit Ängstlichkeit, Verunsicherung, Labilität, mit phasenweise leichten Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörungen, depressiven Gedankeninhalten, Grübelneigung, Fühlen der inneren Leere mit starker Unruhe und Rat- und Hoffnungslosigkeit zu einer Aufhebung des Leistungsvermögens. Ein positives Leistungsbild liege nicht vor. Funktionseinschränkungen bestünden hinsichtlich Bildschirmtauglichkeit, Publikumsverkehr, Termindruck, (häufig) wechselnde Arbeitsanforderungen, Teamfähigkeit, stehenden/sitzenden Tätigkeiten, Heben/Tragen, Schichtdienst, Nachtdienst, Mehrarbeit, Waffentrageerlaubnis, Führen von Kfz unter einsatzmäßigen Bedingungen. Eine anderweitige Verwendung des Beamten sei aus amtsärztlicher Sicht nicht in Betracht zu ziehen. Auch die Übertragung einer geringerwertigen Tätigkeit sei dem Kläger gesundheitlich nicht zumutbar. Der Erwerb einer anderen Laufbahnbefähigung, in welcher der Beamte in ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden könne, sei aus gesundheitlichen Gründen nicht denkbar und ohne Aussicht auf Erfolg. Der bisherige Krankheitsverlauf spreche gegen eine künftige wesentliche und anhaltende Besserung des Gesundheitszustandes. Bestätigt wird dies durch die Ausführungen von Dr. medic (RO) B. I. vom 20. Februar 2017, wonach der Kläger an folgenden Erkrankungen leidet: rezidiv depressive Störung, mittelgr. Episode (F33.1), Panikstörung (F41.9) und Somatisierungsstörung (F45) in Folge einer seit Jahren dauerhaften Mobbingsituation am Arbeitsplatz). Danach sei der Kläger dauerhaft arbeitsunfähig. Aus psychiatrischer Sicht sei die gesundheitliche Prognose bei der Rückkehr an den Arbeitsplatz eher ungünstig, da alle Arbeitsversuche nach mehr oder weniger Zeit durch Missverständnisse und Kompromisslosigkeit des Arbeitsgebers gescheitert seien. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Ausspruch zur Nichterstattung der Kosten des Beschwerdeverfahrens gibt die Regelung nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO wieder. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es wegen der gesetzlich bestimmten Festgebühr von 60,00 Euro gemäß Nr. 5502 KV GKG nicht. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.