Beschluss
4 A 3441/20
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0604.4A3441.20.00
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Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 9.11.2020 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 9.11.2020 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das Zulassungsvorbringen begründet nicht die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der (Ergebnis-)Richtigkeit des angegriffenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7.10.2020 – 2 BvR 2426/17 –, NVwZ 2021, 325 = juris, Rn. 34, m. w. N. Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit dem Antrag, die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 20.8.2018 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin antragsgemäß eine glücksspielrechtliche Erlaubnis zum Betrieb der "Spielhalle II" in der C. Straße 53a in H. zu erteilen, stattgegeben, soweit die Erhebung einer Verwaltungsgebühr in Höhe von 2.250,00 Euro betroffen war, und sie im Übrigen abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis für den Betrieb der Spielhalle II in der C. Straße 53a in H. . Der Betrieb der Spielhalle verstoße gegen die verfassungsrechtlich und europarechtlich nicht zu beanstandenden Normen der § 16 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 AG GlüStV NRW in Verbindung mit § 25 Abs. 2 GlüStV. Die begehrte Befreiung nach § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV in Verbindung mit § 18 Satz 2 AG GlüStV NRW komme nicht in Betracht. Eine unbillige Härte liege im Falle der Klägerin mangels atypischen Einzelfalls nicht vor. Die Klägerin habe in keiner Weise dargelegt, dass es ihr trotz aller zumutbaren Bemühungen unmöglich gewesen sein sollte, innerhalb der fünfjährigen Übergangsfrist verlässlich zu planen, welche der beiden verbundenen Spielhallen sie künftig aufgeben wolle. Die gegen diese Wertung erhobenen Einwände der Klägerin greifen nicht durch. Das Zulassungsvorbringen gibt nichts Durchgreifendes dafür her, dass die Beklagte, die bezüglich der Spielhalle I der Klägerin in der C. Straße 53a das Vorliegen eines Härtefalls angenommen hat, an die Annahme des Vorliegens eines Härtefalls auch bezüglich der Spielhalle II gebunden sei. Eine derartige Bindung besteht mangels Vergleichbarkeit der rechtlichen Situation von in Abstandskonkurrenz befindlichen Spielhallen und Verbundspielhallen schon im Ansatz nicht, worauf auch das Verwaltungsgericht hingewiesen hat. Spätestens, nachdem der Gesetzgeber im Glücksspielstaatsvertrag mit einer Übergangsfrist von fünf Jahren ‒ von Härtefällen abgesehen ‒ ein Verbundverbot bestimmt hatte, oblag es der Klägerin die Übergangsfrist zu nutzen, um die absehbare Schließung einer ihrer beiden im gleichen Gebäude befindlichen Spielhallen möglichst wirtschaftlich tragfähig vorzubereiten. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10.3.2021 ‒ 4 A 4700/19 ‒, juris, Rn. 93 f., m. w. N. Insofern unterscheidet sich die Beurteilung des Härtefalls für eine von zwei gegen das Verbundverbot verstoßende Spielhallen von der Betrachtung der verbleibenden Spielhalle, die in Abstandskonkurrenz zu anderen Spielhallen steht. Bezogen hierauf kann zur Vermeidung einer unbilligen Härte eine Befreiung von den Abstandsgeboten für einen angemessenen Zeitraum geboten sein, um die nach einer negativen Auswahlentscheidung ggf. noch vorzunehmenden Abwicklungsmaßnahmen zu ermöglichen. Vgl. u. a. OVG NRW, Urteil vom 10.3.2021 ‒ 4 A 3178/19 ‒, juris, Rn. 131 f., m. w. N. Ebenso wenig zeigt das Zulassungsvorbringen auf, dass das Verwaltungsgericht die Härtefallregelung generell oder aber im konkreten Fall der Klägerin rechtsirrig angewandt haben könnte. Das Verwaltungsgericht ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats davon ausgegangen, dass mit dem unbestimmten Rechtsbegriff der unbilligen Härte (nur) atypische, vom Gesetzgeber nicht ausreichend berücksichtigte, besonders gelagerte Fallkonstellationen, in denen die Anwendung der gesetzlichen Vorgaben zu einer nicht intendierten Härte führen würde, einer die widerstreitenden Interessen abwägenden Einzelfallentscheidung zugeführt werden können sollen. Härten, die der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Tatbestands bewusst in Kauf genommen hat und die dem Gesetzeszweck entsprechen, können keinen Härtefall begründen, weil sonst die vom Gesetzgeber beabsichtigte Folge ‒ hier eine Verringerung von Anzahl und Dichte der Spielhallen ‒ in der Regel nicht eintreten würde. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10.3.2021 – 4 A 4700/19 –, juris, Rn. 84. Fehl geht in diesem Zusammenhang der Einwand der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe die Bedeutung des bis zum 31.12.2030 laufenden Mietvertrags sowie die zu erwartenden, nicht mehr zu kompensierenden Verluste aufgrund einer Schließung der Spielhalle II verkannt. Diese Einwände können für sich genommen keine unbillige Härte begründen. Die Härtefallklausel, die ohnehin nur bis Ende Juni 2021 gilt, vgl. Art. 29 des Glücksspielstaatsvertrags 2021, GV. NRW. S. 459, sowie die Begründung hierzu in LT-Drs. 17/116883, S. 216, ermöglicht es nicht, darüber hinaus bestehenden wirtschaftlichen Belangen von Spielhallenbetreibern dauerhaft oder auch nur langfristig Rechnung zu tragen, sondern lediglich vorübergehend bis zu einer, wenn auch im Einzelfall nur verzögert möglichen, Anpassung an die neue Rechtslage, längstens bis zum 30.6.2021. Selbst bei unzumutbaren Belastungen können Bestandsschutz- und Vertrauensschutzgesichtspunkte nach § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV eine Erlaubniserteilung nur für einen angemessenen (begrenzten) Zeitraum rechtfertigen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21.5.2021 ‒ 4 A 2466/19 ‒, juris, Rn. 25 f. Das pauschale Vorbringen der Klägerin zur langen Laufzeit ihres Mietvertrags und zu den zu erwartenden Verlusten entband sie von Umstellungsbemühungen bis 2017 schon deshalb nicht, weil die von ihr angeführte zeitliche Perspektive sogar noch über den Zeitraum hinausreicht, für den im Einzelfall im Härtewege von der Einhaltung des geltenden Rechts abgesehen werden kann. Darüber hinaus fehlt es auch insoweit an einer substantiierten Darstellung von außergewöhnlichen tatsächlichen Umständen, aus denen sich ausnahmsweise eine unbillige Härte ergeben könnte. Das auf einer unternehmerischen Entscheidung beruhende Bestreben, beide Spielhallen im Interesse ungeschmälerter Einkünfte, auch wegen des langfristig geschlossenen Mietvertrags, möglichst lange erhalten zu wollen, genügt dazu offensichtlich nicht. Hinzu kommt, dass der Mietvertrag die Möglichkeit der Untervermietung sowie der Vertragsänderung (vgl. §§ 9, 12 des Mietvertrags) vorsieht, so dass der pauschale Verweis auf die Unwilligkeit des betagten Vermieters, sich auf neue Sachverhalte einzustellen, kein ausreichendes Anpassungsbemühen der Klägerin nachweist oder auch nur aufzeigt. Die Rechtssache hat auch nicht die von der Klägerin geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine für die Entscheidung des Streitfalls im Rechtsmittelverfahren erhebliche klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10.2.2021 – 4 A 968/20 –, juris, Rn. 24 f., m. w. N. Daran fehlt es hier. Die Antwort auf die von der Klägerin sinngemäß aufgeworfene Frage, ob bei Annahme eines Härtefalls hinsichtlich der Nichteinhaltung des Mindestabstands für eine im Verbund stehende Spielhalle eine Selbstbindung der Behörde dergestalt eintrete, dass auch hinsichtlich des Verbundverbots für die andere im Verbund stehende Spielhalle ein Härtefall anzunehmen sei, ist bereits ‒ wie dargelegt ‒ in der Rechtsprechung des Senats geklärt und bedarf keiner weiteren Klärung in einem Berufungsverfahren. Abgesehen davon kommt eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache bezogen auf die streitgegenständliche Übergangsregelung in § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV, die ohnehin in Kürze geändert werden soll, nicht in Betracht, weil Rechtsfragen zu auslaufendem oder ausgelaufenem Recht oder zu Übergangsrecht nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts trotz anhängiger Fälle regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung haben. In Fällen dieser Art kann in einem Berufungs- oder Revisionsverfahren keine für die Zukunft richtungsweisende Klärung erreicht werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.3.2021 – 6 BN 2.20 –, juris, Rn. 6, m. w. N. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.