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Beschluss

10 B 688/21

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:0519.10B688.21.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe: Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die den Beigeladenen von der Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung vom 16./17. Dezember 2020 beziehungsweise 19. Februar 2021 für die Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit zehn Wohneinheiten, eines Doppelparklifts und einer Fertiggarage auf dem Grundstück L. Straße 16a/16b in N. (im Folgenden: Vorhaben) anzuordnen, mit der Begründung abgelehnt, die nach den §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung falle zu Lasten der Antragsteller aus. Die Baugenehmigung verstoße insbesondere nicht gegen bauplanungsrechtliche Vorschriften, die dem Schutz der Antragsteller zu dienen bestimmt seien. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Der von den Antragstellern erwähnte Baugebietsplan vom 24. März 1968, in dem ihr Grundstück und das Vorhabengrundstück liegen, dürfte aus den Gründen des Urteils des Oberverwaltungsgerichts vom 2. September 1987 – 11 A 600/87 – unwirksam sein. Unabhängig davon käme ein Anspruch auf Wahrung der Gebietsart grundsätzlich nur in Betracht, soweit Festsetzungen eines Bebauungsplans zur Art der baulichen Nutzung verletzt sind, um die es hier nicht geht. Nichts anderes ergibt sich aus dem von den Antragstellern zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. August 2018 – 4 C 7.17 –, juris. Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung sollen danach ausnahmsweise auch dann drittschützende Wirkung haben können, wenn der Bebauungsplan aus einer Zeit stamme, in der man ganz allgemein an einen nachbarlichen Drittschutz noch nicht gedacht habe. In diesem Zusammenhang hat das Bundesverwaltungsgericht unter anderem ausgeführt: „Stehen solche Festsetzungen nach der Konzeption des Plangebers in einem wechselseitigen, die Planbetroffenen zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft verbindenden Austauschverhältnis, kommt ihnen nach ihrem objektiven Gehalt Schutzfunktion zugunsten der an dem Austauschverhältnis beteiligten Grundstückseigentümer zu.“ Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. August 2018 – 4 C 7.17 –, juris, Rn. 15 f. Dass etwa die Festsetzungen zur Zahl der Vollgeschosse und zur Geschossflächenzahl im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nach der Konzeption des Bebauungsplans ausnahmsweise in einem entsprechenden Austauschverhältnis stünden, ist nicht ersichtlich. Das zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich nicht auf den hier somit anwendbaren § 34 BauGB übertragen. Es fehlt im unbeplanten Innenbereich von vornherein an Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung und einem dahinter stehenden planerischen Konzept, aus dem sich ein das Maß der baulichen Nutzung betreffendes wechselseitiges Austauschverhältnis und eine entsprechende nachbarschützende Wirkung zugunsten der daran beteiligten Grundstückseigentümer herleiten ließe. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Juli 2020 – 10 A 3461/19 –, juris, Rn. 10 mit weiteren Nachweisen. Die Auffassung der Antragsteller, dass auch in einem unbeplanten Innenbereich „behördliche Planungsgedanken durchschlügen“ und ein „von der Bauaufsichtsbehörde intensiviertes, wechselseitiges Austauschverhältnis zwischen den Grundstücksnachbarn bestehe“, geht, wie das Verwaltungsgerichts bereits ausgeführt hat, an der Rechtslage vorbei. Auch die weitere Beschwerdebegründung dazu, dass sich das Vorhaben nicht in die nähere Umgebung einfüge, ist nach der ständigen obergerichtlichen- und höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht geeignet, eine mögliche Verletzung von Rechten der Antragsteller zu begründen. Dass das Vorhaben entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts wegen einer von ihm ausgehenden erdrückenden Wirkung zu Lasten des Grundstücks der Antragsteller rücksichtslos sein könnte, ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen ebenfalls nicht. Das Verwaltungsgericht hat die in der Rechtsprechung entwickelten, diesbezüglich anzulegenden Maßstäbe zutreffend wiedergegeben. Danach kann eine bauliche Anlage erdrückende Wirkung haben, wenn sie wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem sie diesem förmlich „die Luft nimmt“, wenn für den Nachbarn das Gefühl des „Eingemauertseins“ entsteht oder wenn die Größe der „erdrückenden“ baulichen Anlage auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalls – und gegebenenfalls trotz Freihaltung der erforderlichen Abstandsflächen – derartig übermächtig ist, dass das „erdrückte“ Grundstück oder dessen Bebauung nur noch oder überwiegend wie eine von einer „herrschenden“ baulichen Anlage dominierte Fläche ohne eigene bauliche Charakteristik wahrgenommen wird. Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 9. Februar 2009 – 10 B 1713/08 –, juris, Rn. 25, und Urteil vom 15. März 2007 – 10 A 998/06 –, juris, Rn. 63, jeweils mit weiteren Nachweisen. Ob eine solche Wirkung zu erwarten ist oder nicht, kann nur unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände des Einzelfalls entschieden werden. Neben den jeweiligen Ausmaßen der beiden Baukörper – zum Beispiel in Bezug auf die Bauhöhe, die Ausdehnung und Gestaltung der Fassaden oder die Baumasse – kann ihre Lage zueinander eine Rolle spielen. Von besonderer Bedeutung im Rahmen dieser Bewertung wird regelmäßig auch die Entfernung zwischen den Baukörpern beziehungsweise zwischen den Baukörpern und den Grundstücksgrenzen sein. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. August 2005 – 10 A 3138/02 –, juris, Rn. 50. Hiervon ausgehend teilt der Senat die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass angesichts der Dimensionen der benachbarten Baukörper, ihrem Abstand voneinander sowie der Größe der Grundstücke, auf denen sie stehen, von einer erdrückenden Wirkung nicht ansatzweise die Rede sein kann. Schließlich sind auch die künftig möglichen Einblicke von den Balkonen im Obergeschoss und von der Dachterrasse im Staffelgeschoss des Vorhabens aus auf das Grundstück der Antragsteller offensichtlich nicht unzumutbar, wie das Verwaltungsgericht im Einzelnen ausgeführt hat. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).