OffeneUrteileSuche
Beschluss

7 E 186/21

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:0511.7E186.21.00
2Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Die Antragstellerin und die Beschwerdeführerin zu 2. tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin jeweils zur Hälfte. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerden werden zurückgewiesen. Die Antragstellerin und die Beschwerdeführerin zu 2. tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin jeweils zur Hälfte. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst. G r ü n d e : Die zulässigen Beschwerden sind in der Sache nicht begründet. Ein Fall der notwendigen Beiladung gemäß § 65 Abs. 2 VwGO liegt nicht vor. Soweit die Beschwerdeführerin zu 2. und die Antragstellerin vortragen, im Falle des Bestands der angefochtenen Ordnungsverfügung werde die Antragstellerin die Miete mindern und müsse die Beschwerdeführerin zu 2. mit Schadensersatzforderungen rechnen, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. § 65 Abs. 2 VwGO verlangt eine qualifizierte Betroffenheit des Dritten, die zugleich die Notwendigkeit einer einheitlichen Entscheidung des Rechtsstreits für Beteiligte und Dritte begründet. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.10.2013 ‑ 7 E 650/13 -, juris. Eine solche qualifizierte Betroffenheit liegt bei der Beschwerdeführerin zu 2. nicht vor. Streitiges Rechtsverhältnis ist die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die ihr gegenüber angeordnete Nutzungsuntersagung mit Zwangsgeldandrohung. Die Antragstellerin allein - nicht die Beschwerdeführerin zu 2. als Eigentümerin beziehungsweise Vermieterin der von der Antragstellerin gemieteten Räumlichkeiten - ist Adressat der bauordnungsrechtlichen Verfügung. Die behördliche Maßnahme lässt das zivilrechtliche Mietverhältnis zwischen der Antragstellerin und der Beschwerdeführerin zu 2. rechtlich unberührt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9.5.2018 - 10 E 216/18 -, juris, m. w. N. Andere Gründe für eine notwendige Beiladung sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Für eine einfache Beiladung i. S. d. § 65 Abs. 1 VwGO besteht keine Veranlassung. Eine einfache Beiladung setzt voraus, dass rechtliche Interessen Dritter durch die Entscheidung berührt werden. Dies erfordert, dass der Dritte in einer solchen Beziehung zu einem Hauptbeteiligten des Verfahrens oder zu dem Streitgegenstand steht, dass das Unterliegen eines der Hauptbeteiligten seine Rechtsposition verbessern oder verschlechtern könnte, wenn also eine in der Sache ergehende Entscheidung für den Dritten ohne Vornahme der Beiladung zwar keine Rechtswirkungen (vgl. § 121 Nr. 1 VwGO) hätte, sich aber auf die Rechtsstellung des Dritten jedenfalls faktisch auswirken würde. Ist dieser Tatbestand erfüllt, entscheidet das Gericht nach seinem Ermessen über die Beiladung. Die Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung trifft das Beschwerdegericht ebenfalls nach eigenem Ermessen, ohne auf die Nachprüfung des Ermessens der Vorinstanz beschränkt zu sein. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.10.2013 ‑ 7 E 650/13 -, juris. Der Senat übt das Ermessen dahingehend aus, von einer einfachen Beiladung abzusehen. Ermessensleitend sind im Rahmen der Entscheidung über eine einfache Beiladung im Wesentlichen Gesichtspunkte der Prozessökonomie. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.10.2013 ‑ 7 E 650/13 -, juris. Prozessökonomische Erwägungen, die vorliegend für eine Beiladung der Beschwerdeführerin zu 2. sprechen könnten, sind weder hinreichend aufgezeigt noch sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO. Einer Wertfestsetzung bedarf es wegen der gesetzlichen Festgebühr von 50,-- Euro nicht (vgl. Ziffer 5502 des Kostenverzeichnisses, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar.