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Beschluss

20 A 781/19.PVL

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:0419.20A781.19PVL.00
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Tenor

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt, soweit es den Antrag zu 1. betrifft.

Im Übrigen wird der angegriffene Beschluss geändert.

Es wird festgestellt, dass die Beteiligte verpflichtet ist, das Personalratsmitglied Monika Q.           für eine Schulungsmaßnahme "Stellenbewertung und Eingruppierung nach der Entgeltordnung: TVöD-VKA und Eingruppierungsverzeichnis NRW" für vier Tage unter Übernahme der Kosten freizustellen.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt, soweit es den Antrag zu 1. betrifft. Im Übrigen wird der angegriffene Beschluss geändert. Es wird festgestellt, dass die Beteiligte verpflichtet ist, das Personalratsmitglied Monika Q. für eine Schulungsmaßnahme "Stellenbewertung und Eingruppierung nach der Entgeltordnung: TVöD-VKA und Eingruppierungsverzeichnis NRW" für vier Tage unter Übernahme der Kosten freizustellen. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. Der Antragsteller ist der aus neun Personen bestehende Personalrat bei der Beteiligten. Er beschloss, drei seiner Mitglieder zu zwei mehrtägigen Seminaren des Bildungswerks des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) zu entsenden. Das damalige Personalratsmitglied Michael G. sollte im Januar 2018 ein fünftägiges Seminar mit dem Thema "Einführung in das Arbeitsrecht I - von der Einstellung bis zur Kündigung" und die Personalratsmitglieder Rüdiger I. und Monika Q. sollten im Februar 2018 ein dreitägiges Seminar mit dem Thema "Stellenbewertung und Eingruppierung nach der Entgeltordnung: TVöD-VKA und Eingruppierungsverzeichnis NRW" besuchen. Als Themen des Seminars zur Stellenbewertung und Eingruppierung waren vorgesehen: - Grundsätze der Stellenbewertungen - Anforderungen an eine Stellenbewertung - Tätigkeitsdarstellung und Arbeitsplatzbeschreibung - Bildung und Bewertung von Arbeitsvorgängen - Erläuterung der unterschiedlichen Fachkenntnisse/selbstständige Leistungen - Berechnung von Zeitanteilen - Unbestimmte Rechtsbegriffe - Verfahren zur Entwicklung und Aktualisierung von Stellenbeschreibungen im Überblick - Beteiligungsrechte der betrieblichen Interessenvertretungen - Aktuelle Rechtsprechung zum Eingruppierungsrecht Für dieses Seminar wurden nach der Seminarbeschreibung des Anbieters Kenntnisse zur Entgeltordnung TVöD-VKA und zum Eingruppierungsverzeichnis TVöD NRW vorausgesetzt. Auf den Antrag des Antragstellers auf Freistellung der Personalratsmitglieder für die Teilnahme an den Schulungen teilte die Beteiligte mit zwei Schreiben vom 8. Dezember 2017 mit, den Anträgen könne zunächst nicht entsprochen werden. Die Beteiligte vermisste die Angabe von Kriterien, nach denen die Auswahl des jeweiligen Personalratsmitglieds erfolgt sei. Außerdem hielt sie Dauer und Kosten der Seminare für unangemessen. Der Antragsteller erläuterte mit Schreiben vom 8. Januar 2018 an die Beteiligte unter anderem, dass die beiden Personalratsmitglieder, die die Schulung zur Stellenbewertung und Eingruppierung nach der Entgeltordnung besuchen sollten, innerhalb des Personalrates die Eingruppierungsvorlagen der Dienststelle überprüften. Die Beteiligte teilte dem Antragsteller mit Schreiben vom 12. Januar 2018 mit: Sie könne die beantragte Kostenübernahme für die Seminarteilnahme des Personalratsmitglieds G. derzeit nicht zusagen. Sie wolle dem Antragsteller nicht einen bestimmten Bildungsträger vorgeben, weise aber auf die Grundsätze sparsamer Haushaltsführung hin. Außerdem müsse sie die Erforderlichkeit der Schulungen prüfen. Da das vorgelegte Informationsmaterial zu den Seminaren nicht erkennen lasse, ob die Seminare die erforderlichen Kenntnisse in angemessener Zeit zu angemessenen Kosten vollständig vermittelten, könne sie auch aus diesem Grund nicht zu einem abschließenden Ergebnis kommen. Nachdem in der Folgezeit keine Einigung erzielt werden konnte, beschloss der Antragsteller in der Personalratssitzung vom 16. Januar 2018, seine nunmehrigen Prozessbevollmächtigten mit der Einleitung eines personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens zur Durchsetzung des Begehrens auf Freistellung und Kostenübernahme für die Teilnahme der Personalratsmitglieder an den Seminaren zu beauftragen. Der Antragsteller hat am 24. Januar 2018 das vorliegende personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet und zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen: Die in Aussicht genommenen Seminare würden fortlaufend angeboten, so dass der Antragsteller beabsichtige, bei einem Obsiegen im vorliegenden Verfahren erneut Entsendungsbeschlüsse zu den jeweiligen Seminaren zu fassen. Die arbeitsrechtliche Schulung sei als Grundlagenschulung für das Personalratsmitglied G. erforderlich. Auch das Seminar zur Stellenbewertung und Eingruppierung nach der neuen Entgeltordnung sei eine Grundlagenschulung, die für jedes Personalratsmitglied erforderlich sei. Sie betreffe einen völlig neuen Teilbereich der tariflichen Regelungen. Sehe man das Seminar als eine Spezialschulung an, sei es jedenfalls nicht zu beanstanden, dass daran die beiden Personalratsmitglieder teilnehmen sollten, die innerhalb des Gremiums für Eingruppierungsfragen zuständig seien. Der Antragsteller hat beantragt, 1. festzustellen, dass die Beteiligte verpflichtet ist, das Personalratsmitglied Michael G. für eine Schulungsmaßnahme "Arbeitsrecht I" für fünf Tage unter Übernahme der Kosten freizustellen, 2. festzustellen, dass die Beteiligte verpflichtet ist, die Personalratsmitglieder Rüdiger I. und Monika Q. für eine Schulungsmaßnahme "Stellenbewertung und Eingruppierung nach der Entgeltordnung: TVöD-VKA und Eingruppierungsverzeichnis NRW" für drei Tage unter Übernahme der Kosten freizustellen. Die Beteiligte hat beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie hat bestritten, dass der Antragsteller wirksame Beschlüsse betreffend die Schulungsentsendung und die Bevollmächtigung des Prozessvertreters gefasst habe, dass die streitbefangenen Seminare fortlaufend angeboten würden und dass der Antragsteller ggf. neue Entsendungsbeschlüsse fassen würde. Im Übrigen hat sie im Wesentlichen ausgeführt: Die Anträge seien zu unbestimmt. Das Rechtsschutzinteresse fehle, weil sie den Antrag bisher nicht abschließend abgelehnt habe. Das Vorgehen des Antragstellers sei mutwillig. Der geltend gemachte Schulungsanspruch sei unverhältnismäßig und verstoße gegen das Gebot sparsamer Verwendung öffentlicher Haushaltsmittel. Für die benannten Personalratsmitglieder seien die in Rede stehenden Schulungen nicht subjektiv erforderlich. So hätten etwa die Personalratsmitglieder Q. und G. bereits im Jahre 2017 ein Grundlagenseminar zur neuen Entgeltordnung TVöD-VKA und zum Eingruppierungsverzeichnis TVöD NRW besucht. Außerdem seien die Personalratsmitglieder bei etlichen weiteren Schulungen gewesen; die Seminarinhalte seien dadurch bereits abgedeckt. Die Entgeltordnung zum TVöD-VKA stelle kein völlig neues Recht dar, sondern basiere auf den bisherigen Grundsätzen. Im Übrigen seien die Schulungen zu teuer. Mit Beschluss vom 12. Februar 2019 hat die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts die Anträge abgelehnt. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt: Die Entsendung des Personalratsmitglieds G. zur Schulung "Arbeitsrecht I" sei nicht erforderlich, weil anzunehmen sei, dass dieser aufgrund seiner mehrjährigen Tätigkeit im Personalrat über die für die tägliche Arbeit erforderlichen Grundkenntnisse im Arbeitsrecht verfüge. Entsprechendes gelte für die Schulung zur Entgeltordnung, sofern man sie als Grundschulung einordne. Aber selbst wenn man sie als Spezialschulung ansehe, sei die begehrte Teilnahme nicht erforderlich. Im Regelfall dürfe nur ein Personalratsmitglied an einer Spezialschulung teilnehmen. Warum die Teilnahme eines der beiden Personalratsmitglieder erforderlich sein solle, sei mit Blick auf die im Personalrat bereits vorhandenen einschlägigen Kenntnisse nicht ersichtlich. Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller Beschwerde erhoben. Zur Begründung macht er ergänzend zu seinem erstinstanzlichen Vorbringen im Wesentlichen geltend: Die Personalratsmitglieder I. und Q. hätten bisher kein vergleichbares Seminar besucht. Die Schulung zur Entgeltordnung und zum Eingruppierungsverzeichnis, an der das Personalratsmitglied Q. teilgenommen habe, habe andere Themen behandelt. Nach dem Ausscheiden des Personalratsmitglieds G. seien dessen tarifrechtliche Kenntnisse für den Personalrat nicht mehr verfügbar. Das Seminar "Stellenbewertung und Eingruppierung nach der Entgeltordnung: TVöD-VKA und Eingruppierungsverzeichnis NRW" sei eine Grundschulung und also solche für jedes Personalratsmitglied erforderlich. Es betreffe einen völlig neuen und komplizierten Teilbereich der tariflichen Regelungen mit dem neu geschaffenen § 12 TVöD. Kenntnisse darüber ließen sich jedenfalls nicht durch bloßes Tätigsein im Personalrat erwerben. Auch wenn man die Schulung für eine Spezialschulung halte, sei die Teilnahme der beiden Personalratsmitglieder erforderlich, weil die dabei vermittelten Kenntnisse im Personalrat nicht vorhanden seien. Da die Thematik schwierig und es zeitaufwändig sei, eine Eingruppierung zu überprüfen, müssten zwei Personalratsmitglieder an dieser Schulung teilnehmen, um sich die anfallende Arbeit im Personalrat teilen zu können. Nachdem der Beschäftigte G. aus dem Personalrat ausgeschieden war, hat der Antragsteller das Verfahren in Bezug auf den Antrag zu 1. für erledigt erklärt. Dieser (Teil-)Erledigungserklärung hat sich die Beteiligte nicht angeschlossen. Der Antragsteller beantragt, den angegriffenen Beschluss zu ändern und dem erstinstanzlich gestellten Antrag zu 2. zu entsprechen. Die Beteiligte beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Zur Begründung stützt sie sich im Wesentlichen auf die erstinstanzliche Entscheidung und macht ergänzend geltend: Bei den Beschäftigten I. und Q. handele es sich um langjährige erfahrene Personalratsmitglieder, so dass anzunehmen sei, dass sie durch ihre langjährige Tätigkeit die entsprechenden Kenntnisse erworben hätten. Die hier begehrte Schulung betreffe keinen völlig neuen tarifrechtlichen Teilbereich. Die dem TVöD unterfallenden Beschäftigten seien sowohl vor als auch nach dem Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung im gleichen Entgeltsystem eingruppiert gewesen. Mit dem Wechsel vom BAT zum TVöD, für den die Rechtsprechung Fortbildungsbedürfnisse anerkannt habe, sei dies nicht zu vergleichen. Im Übrigen sei der Antragsteller im Hinblick auf bereits vorhandenes Eingruppierungswissen auf die Inanspruchnahme der bei diesem und bei ihr ‑ der Beteiligten ‑ vorhandenen Literatur und des Internets zu verweisen. Die Verfahrensbeteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Anhörung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. II. 1. Das Beschwerdeverfahren ist gemäß § 79 Abs. 2 LPVG NRW i. V. m. den §§ 83a Abs. 2 Satz 1, 90 Abs. 2 ArbGG in entsprechender Anwendung einzustellen, soweit der Antragsteller das Verfahren in Bezug auf den Antrag zu 1. für erledigt erklärt hat. Bei einer ‑ wie hier ‑ einseitigen (Teil‑)Erledigungserklärung des Antragstellers hat das Gericht zu prüfen, ob ein erledigendes Ereignis eingetreten ist, und dann, wenn dies der Fall ist, das Verfahren entsprechend § 83a Abs. 2 Satz 1 ArbGG einzustellen. Ein erledigendes Ereignis liegt vor, wenn nach Rechtshängigkeit des Antrages tatsächliche Umstände eingetreten sind, aufgrund derer der Antrag jedenfalls jetzt als unzulässig oder unbegründet abgewiesen werden müsste. Darauf, ob der Sachantrag ursprünglich zulässig und begründet war, kommt es im Beschlussverfahren nicht an. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 1999 - 6 P 4.99 -, juris, Rn. 7; OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Dezember 1993 ‑ 1 A 1387/92.PVL ‑, juris, Rn. 2 ff., und vom 20. Januar 1995 ‑ 1 A 1425/91.PVL ‑, juris; Sächs. OVG, Beschluss vom 15. Dezember 2014 - PL 9 A 743/12 -, juris, Rn. 6; BAG, Beschluss vom 29. Juli 2020 - 7 ABR 27/19 -, juris, Rn. 24. Ausgehend davon ist das Verfahren in Bezug auf den Antrag zu 1. einzustellen, weil sich dieser Antrag dadurch erledigt hat, dass der Beschäftigte G. , um dessen Teilnahme an einer Schulung es ging, aus dem Personalrat ausgeschieden ist. 2. Über die Beschwerde des Antragstellers im Übrigen kann aufgrund des Einverständnisses der Verfahrensbeteiligten ohne mündliche Anhörung entschieden werden (§ 79 Abs. 2 LPVG NRW i. V. m. §§ 90 Abs. 2, 83 Abs. 4 Satz 3 ArbGG). Der im Beschwerdeverfahren weiterverfolgte Antrag zu 2. ist unter Berücksichtigung des sich aus dem Vorbringen ergebenden Willens des Antragstellers dahingehend auszulegen, dass er nunmehr eine Freistellung für die genannte Schulungsmaßnahme für vier Tage begehrt. Denn dem Antragsteller geht es um die Freistellung der im Antrag benannten Personalratsmitglieder für die Teilnahme an dem angegebenen (mehrtägigen) Seminar mit dem Inhalt, der sich aus der von ihm übersandten Seminarbeschreibung ergibt. Ausweislich des Internetauftritts des Bildungswerks des DGB (https://www.dgb-bildungswerk-nrw.de/seminare/verdi/seminarfinder, Seite 154 f. des Seminarverzeichnisses von ver.di und DGB Bildungswerk NRW für das Jahr 2021) erstrecken sich diese Seminare mittlerweile nicht mehr über drei, sondern über vier Tage, so dass dem Begehren des Antragstellers die Freistellung für dieses viertägige Seminar entspricht. Die Beschwerde hat (nur) teilweise Erfolg. a) Die Beschwerde ist insgesamt zulässig. aa) Insbesondere hat der Antragsteller seine Prozessbevollmächtigten wirksam bevollmächtigt. Der Antragsteller hat ausweislich der Niederschrift über die Personalratssitzung am 16. Januar 2018 unter Nr. 5e einstimmig beschlossen, die Kanzlei D.-Anwälte, mit der Geltendmachung der Seminarteilnahme (Arbeitsrecht I für das Personalratsmitglied Michael G. und Stellenbewertung und Eingruppierung nach der Entgeltordnung für die Personalratsmitglieder Rüdiger I. und Monika Q. ) im Wege des Beschlussverfahrens gemäß § 79 LPVG NRW zu beauftragen. Nach der Anwesenheitsliste haben an dieser Sitzung acht von neun Personalratsmitgliedern teilgenommen. Die Prozessvollmacht vom 23. Januar 2018 hat die Vorsitzende des Antragstellers unterschrieben. Dies ergibt sich aus einem Vergleich mit ihren Unterschriften auf der Anwesenheitsliste und unter weiteren aktenkundigen Schreiben. Diese Prozessvollmacht umfasst auch die Einlegung von Rechtsmitteln. Dabei kann dahinstehen, ob der Antragsteller einen gesonderten Beschluss zur Einleitung des Beschwerdeverfahrens gefasst hat. Denn zur Einlegung eines Rechtsmittels gegen eine den Personalrat beschwerende Entscheidung durch einen ‑ wie hier ‑ ordnungsgemäß beauftragten Prozessbevollmächtigten bedarf es prinzipiell keiner gesonderten Beschlussfassung des Personalrats. Nach den auch im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren geltenden Vorschriften des § 81 ZPO i. V. m. § 46 Abs. 2 ArbGG ermächtigt die einmal erteilte Prozessvollmacht im Außenverhältnis ‑ in den zeitlichen Grenzen des § 87 ZPO ‑ zu allen den Rechtsstreit betreffenden Prozesshandlungen einschließlich der Einlegung von Rechtsmitteln. Vgl. BAG, Beschluss vom 6. November 2013 ‑ 7 ABR 84/11 ‑, juris, Rn. 21, m. w. N.; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 10. Mai 1982 ‑ 6 P 40.80 ‑, juris, Rn. 14. bb) Der Antragsteller hat ein allgemeines Rechtsschutzinteresse für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens. Dieses entfällt nicht deswegen, weil das vom Antragsteller ursprünglich ausgesuchte Seminar im Februar 2018 nicht mehr besucht werden kann. Der Antragsteller hat vorgetragen, das DGB Bildungswerk NRW biete derartige Seminare fortlaufend an und er beabsichtige, für den Fall des Obsiegens im vorliegenden Verfahren erneut Entsendungsbeschlüsse für die betroffenen Personalratsmitglieder zu den jeweiligen Verfahren zu fassen. Ein Anlass, an der Richtigkeit dieses Vortrags zu zweifeln, besteht nicht. Die Beteiligte belässt es insoweit auch lediglich bei einem pauschalen Bestreiten, ohne nur den geringsten Anhaltspunkt aufzuzeigen, der möglicherweise Zweifel an der Richtigkeit des Vortrags begründen könnte. Das Vorbringen des Antragstellers zum fortlaufenden Angebot inhaltsgleicher Seminare wird im Übrigen bestätigt durch den Internetauftritt des Bildungswerks des DGB (https://www.dgb-bildungswerk-nrw.de/seminare/verdi/seminarfinder, Seite 154 f. des Seminarverzeichnisses von ver.di und DGB Bildungswerk NRW für das Jahr 2021). Das Rechtsschutzinteresse für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens fehlt auch nicht deswegen, weil die Beteiligte vorträgt, sie habe die geltend gemachten Ansprüche bisher noch nicht abschließend abgelehnt, sondern angeregt, im Wege der vertrauensvollen Zusammenarbeit i. S. v. § 2 Abs. 1 Halbs. 1 LPVG NRW eine einvernehmliche Lösung zu finden (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 1 LPVG NRW). Zwar hat diese in ihrem Schreiben vom 8. Dezember 2017 mitgeteilt, den Anträgen könne "zunächst nicht entsprochen" werden. Sie hat aber ‑ insbesondere während des gerichtlichen Verfahrens ‑ hinreichend deutlich gemacht, den Anträgen in der vorliegenden Form nicht entsprechen zu wollen. b) Die Beschwerde ist (nur) teilweise begründet. Der Antragsteller hat einen Anspruch aus § 42 Abs. 5 Satz 1 LPVG NRW darauf, dass die Beteiligte das Personalratsmitglied Monika Q. für die Teilnahme an einer viertägigen Schulungsmaßnahme zum Thema "Stellenbewertung und Eingruppierung nach der Entgeltordnung: TVöD-VKA und Eingruppierungsverzeichnis NRW" freistellt und die dafür anfallenden Kosten übernimmt. Für eine Schulungsteilnahme des Personalratsmitglieds Rüdiger I. besteht aber ein solcher Anspruch nicht. aa) Nach § 42 Abs. 5 Satz 1 LPVG NRW sind die Mitglieder des Personalrats unter Fortzahlung der Bezüge und Erstattung der angemessenen Kosten für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen vom Dienst freizustellen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Tätigkeit im Personalrat erforderlich sind. Eine Freistellungs- und Kostenerstattungspflicht nach dieser Vorschrift setzt voraus, dass die Schulung ihrem Inhalt nach für die teilnehmenden Personalratsmitglieder erforderlich ist, d. h. objektiv für die Personalratstätigkeit und subjektiv im Hinblick auf das Schulungsbedürfnis der Mitglieder geboten. Einer Grundschulung bedarf das Personalratsmitglied, um seine Tätigkeit im Personalrat überhaupt sachgemäß ausüben zu können. Die Teilnahme an einer Spezialschulung benötigt es, um den besonderen Aufgaben, die ihm innerhalb der Personalvertretung zukommen, gerecht werden zu können. Spezialschulungen betreffen fachlich sehr eng zugeschnittene Themenkreise und liegen auch dann vor, wenn in bestimmten für die Personalratstätigkeit relevanten Tätigkeitsfeldern Kenntnisse vermittelt werden, die über Grundzüge hinausgehen, insbesondere der Wissensvertiefung und ‑erweiterung dienen. Für die Erforderlichkeit der Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung kommt es auch darauf an, ob die zu vermittelnden Kenntnisse gerade für das betreffende Mitglied aktuell sind. Dies ist danach zu beurteilen, ob das betreffende Mitglied der Schulung zur Ausübung seiner allgemeinen Tätigkeit bedarf (aktueller Anlass von der Person her) oder aber danach, ob gegenwärtig Anlass besteht, ein Personalratsmitglied auf einem bestimmten Sachgebiet, mit dem es innerhalb der Personalvertretung befasst ist, zu schulen (aktueller Anlass von der Materie her). Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. Juli 2007 - 6 P 9.06 ‑, juris, Rn. 21, vom 11. Juli 2006 - 6 PB 8.06 ‑, juris, Rn. 4, und vom 14. Juni 2006 - 6 P 13.05 -, juris, Rn. 12; OVG NRW, Beschluss vom 9. November 2018 - 20 A 2884/17.PVL -, juris, Rn. 38. Die Teilnahme an Spezialschulungen ist ‑ abhängig von der Größe der Dienststelle sowie Art und Umfang der beteiligungspflichtigen Angelegenheiten ‑ regelmäßig auf ein einziges Personalratsmitglied und nur in Ausnahmefällen auf einzelne Personalratsmitglieder beschränkt. Denn der Personalrat ist ein nach dem Grundsatz der Arbeitsteilung funktionierendes Gremium, dessen Mitglieder jeweils für bestimmte Arbeitsbereiche zuständig sind und das dort erworbene Fachwissen jeweils den anderen Mitgliedern weitervermitteln können, um eine ordnungsgemäße Beratung und Entscheidung im Personalratsplenum zu ermöglichen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 2006 - 6 PB 8.06 -, juris, Rn. 5, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 9. November 2018 - 20 A 2884/17.PVL -, juris, Rn. 40; Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, Personalvertretungsrecht NRW, § 42 Rn. 259, 265; Laber/Pagenkopf, LPVG NRW, 2017, § 42 Rn. 39; für Ansprüche aller Personalratsmitglieder: Neubert/Sandfort/Lorenz/Vellemann/Ollman, LPVG NRW, 13. Aufl. 2017, 5.1 zu § 42 (S. 211). Die Vermittlung von Grundkenntnissen zum individuellen und kollektiven Arbeitsrecht sowie zum einschlägigen Tarifvertragsrecht ist grundsätzlich für jedes Personalratsmitglied erforderlich. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2006 - 6 P 13.05 -, juris, Rn. 13, 18; OVG NRW, Beschluss vom 9. November 2018 - 20 A 2884/17.PVL -, juris, Rn. 44. Schulungsansprüche der Personalratsmitglieder können sich auch daraus ergeben, dass das geltende Recht - etwa zum Tarifvertragsrecht - so grundlegend geändert wird, dass das bisherige Grundwissen zum früheren Recht in wesentlicher Hinsicht entwertet wird. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. November 2018 - 20 A 2884/17.PVL -, juris, Rn. 46, und vom 16. April 2008 - 1 A 4630/06.PVB -, juris, Rn. 47 (zum TVöD, der am 1. Oktober 2005 in Kraft trat). Dies ist allerdings nicht bei der neuen Entgeltordnung zum TVöD der Fall. Die zentralen Eingruppierungsvorschriften der §§ 12 und 13 TVöD-VKA sind redaktionell angepasste Fassungen der bisher geltenden §§ 22 und 23 BAT/BAT-O, und die bisherigen Eingruppierungsgrundsätze gelten unverändert weiter. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. November 2018 ‑ 20 A 2884/17.PVL -, juris, Rn. 53, unter Hinweis auf Dannenberg, PersR 2017, 8 ff. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Frage, ob die Beteiligte verpflichtet ist, die vom Antragsteller benannten Personalratsmitglieder für die Teilnahme an der in Rede stehenden Schulungsveranstaltung unter Übernahme der Kosten vom Dienst freizustellen, ist entgegen der Ansicht der Beteiligten nicht derjenige der Beschlussfassung des Antragstellers, sondern derjenige der gerichtlichen Entscheidung im Beschwerdeverfahren. Vgl. OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 19. November 2015 - OVG 60 PV 2.15 -, juris Rn. 51. Dies ergibt sich daraus, dass der auch im Beschwerdeverfahren verfolgte Feststellungsantrag ein Verhalten der Beteiligten bezogen auf eine auch zukünftig stattfindende Schulungsmaßnahme betrifft. bb) Nach diesen Maßgaben hat der Antragsteller nur einen Anspruch gegen die Beteiligte darauf, dass diese das Personalratsmitglied Q. für die Teilnahme an der in Rede stehenden Schulung zur Stellenbewertung und Eingruppierung freistellt und die dafür anfallenden Kosten übernimmt. Die Erforderlichkeit bemisst sich nach den für die Teilnahme an einer Spezialschulung geltenden (und im Vergleich für die Teilnahme an einer Grundschulung strengeren) Maßstäben. Entgegen der Auffassung des Antragstellers handelt es sich bei der in Rede stehenden Schulungsmaßnahme nicht um eine Grund-, sondern um eine Spezialschulung. Die Entgeltordnung zum TVöD betrifft einen Teilbereich des Tarifvertragsrechts. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. November 2018 ‑ 20 A 2884/17.PVL -, juris, Rn. 49; Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, Personalvertretungsrecht NRW, § 42 Rn. 260. Dasselbe gilt für das Eingruppierungsrecht nach dem TVöD. Vgl. Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, Personalvertretungsrecht NRW, § 42 Rn. 260. Um an einer Schulung wie der beantragten sinnvoll teilnehmen und die behandelten Regelungen einordnen zu können, müssen ausreichende Vorkenntnisse im einschlägigen Tarifvertragsrecht vorhanden sein. Dies ergibt sich schon aus der vom Antragsteller vorgelegten Seminarbeschreibung, wonach Kenntnisse zur Entgeltordnung TVöD-VKA und zum Eingruppierungsverzeichnis TVöD NRW vorausgesetzt werden. Der Antragsteller selbst geht im Übrigen in seiner Beschwerdebegründung davon aus, dass es sich beim Eingruppierungsrecht um ein "derart kompliziertes Rechtsgebiet" handele, "dass es selbst für Volljuristen schwierig ist, sich in der Entgeltordnung zurecht zu finden". Auch die Vorsitzende des Antragstellers hielt in ihrem Schreiben vom 8. Januar 2018 diese Schulung für eine Spezialschulung. Für das Personalratsmitglied Q. ist die streitbefangene Schulung ‑ auch nach den für die Teilnahme an einer Spezialschulung geltenden Maßstäben ‑ erforderlich. Die Schulung ist objektiv für die Personalratstätigkeit geboten. Die Fragen der Stellenbewertung und Eingruppierung sind regelmäßig sehr komplex. Sachgerechte Stellungnahmen in Mitbestimmungsverfahren betreffend Ein-, Höher- und Herabgruppierungen (vgl. § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Abs. 4 Satz 1 Nr. 14 LPVG NRW) erfordern vertiefte Kenntnisse. Die Schulung ist weiter subjektiv im Hinblick auf das Schulungsbedürfnis der Personalratsmitglieder geboten. Entsprechender ausreichender Sachverstand ist beim Antragsteller derzeit nicht vorhanden. Dabei kann offen bleiben, ob das Personalratsmitglied G. insoweit ausreichend geschult war. Denn seine etwaigen Kenntnisse stehen nach seinem Ausscheiden aus dem Personalrat dem Antragsteller im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Fachsenats jedenfalls nicht mehr zur Verfügung. Das Personalratsmitglied Q. , das nach der internen Aufgabenverteilung innerhalb des Antragstellers für Fragen der Eingruppierung "zuständig" ist, hat zwar eine Schulung zur Entgeltordnung TVöD-VKA und zum Eingruppierungsverzeichnis TVöD NRW besucht. Diese hat aber nach der Seminarbeschreibung nicht dieselben Themen wie die im vorliegenden Verfahren streitbefangene Schulung behandelt, sondern hat dem Personalratsmitglied Q. die erforderlichen Vorkenntnisse vermittelt, um an der streitbefangenen vertieften Schulung teilnehmen zu können. Wegen der Komplexität der Materie genügt die Teilnahme an dieser Schulung auch in Verbindung mit mehrjähriger Tätigkeit im Personalrat und der diesem zur Verfügung stehenden Literatur nicht, um die über diese Schulung hinausgehenden erforderlichen Kenntnisse für die Personalratstätigkeit zu erwerben. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Kosten der in Rede stehenden Schulung nicht angemessen i. S. v. § 42 Abs. 5 Satz 1 LPVG NRW sein könnten, sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Beteiligte hat ihre pauschale Behauptung, es gebe alternative und kostengünstigere Schulungsanbieter insbesondere hinsichtlich der Themen, der Dauer und der Kosten, im gerichtlichen Verfahren nicht weiter konkretisiert. Für das Personalratsmitglied I. ist die Teilnahme an der streitbefangenen Schulung hingegen nicht erforderlich. Dies folgt schon daraus, dass es bei ihm an den gemäß der Seminarbeschreibung erforderlichen Vorkenntnissen zur Entgeltordnung TVöD-VKA und zum Eingruppierungsverzeichnis TVöD NRW mangelt. Er hatte nach den unbestrittenen Angaben der Beteiligten im Schriftsatz vom 19. Februar 2019 (dort Seite 6 f.) bis dahin nur an zwei Schulungen allgemeiner Art zum Personalvertretungsrecht teilgenommen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass er die erforderlichen Vorkenntnisse bis dahin auf andere Weise erworben haben könnte oder in der Zwischenzeit erworben hat. Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren. Die Rechtsbeschwerde ist, soweit die Beschwerde zurückgewiesen worden ist, nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen.