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Beschluss

16 B 484/21

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:0415.16B484.21.00
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Leitsätze

In Verfahren des Conterganstiftungsrechts ist ein nach § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO gerichtskostenfreies Verfahren über eine Angelegenheit der Fürsorge (§ 188 Satz 1 VwGO) nicht nur gegeben, wenn Streitgegenstand ein Anspruch auf Leistungen nach §§ 12 und 13 ContStifG ist, sondern auch, wenn streitig ist, ob die Förderung oder Durchführung eines Forschungs- oder Erprobungsvorhabens durch die Conterganstiftung die Voraussetzungen des Conterganstiftungsgesetzes erfüllt.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 16. März 2021 wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: In Verfahren des Conterganstiftungsrechts ist ein nach § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO gerichtskostenfreies Verfahren über eine Angelegenheit der Fürsorge (§ 188 Satz 1 VwGO) nicht nur gegeben, wenn Streitgegenstand ein Anspruch auf Leistungen nach §§ 12 und 13 ContStifG ist, sondern auch, wenn streitig ist, ob die Förderung oder Durchführung eines Forschungs- oder Erprobungsvorhabens durch die Conterganstiftung die Voraussetzungen des Conterganstiftungsgesetzes erfüllt. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 16. März 2021 wird als unzulässig verworfen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Die vom Antragsteller selbst eingelegte Beschwerde gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes ist unzulässig, weil es an der gesetzlich vorgeschriebenen rechtskundigen Vertretung fehlt. Nach § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO müssen sich die Beteiligten vor dem Oberverwaltungsgericht, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die, wie vorliegend, ein Verfahren vor einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird (§ 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO). Als Bevollmächtigte sind nur die in § 67 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen zugelassen. An der Verfassungsmäßigkeit des Vertretungszwangs bestehen keine Zweifel. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. September 2015 - 2 A 1871/15 -, juris, Rn. 14 ff. Auf die Notwendigkeit, sich im Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf diese Weise vertreten zu lassen, ist der Antragsteller auch in der Rechtsmittelbelehrung des angegriffenen Beschlusses hingewiesen worden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Nach der letztgenannten Vorschrift werden Gerichtskosten in den Angelegenheiten der Fürsorge (§ 188 Satz 1 VwGO) betreffenden Verfahren nicht erhoben. Dies umfasst Sachgebiete, in denen soziale Leistungen mit primär fürsorgerischer Zwecksetzung vorgesehen sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 2019 - 5 C 2.18 -, juris, Rn. 37 ff. Hierzu zählt auch das Conterganstiftungsrecht. Der Lebensbereich, der durch das Conterganstiftungsgesetz geregelt wird, gehört, ohne dass es einer Prüfung der Vorschriften im Einzelnen bedürfte, zur öffentlichen Fürsorge im Sinne von Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG und von § 188 Satz 1 VwGO. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2020 - 5 C 1.20 -, juris, Rn. 31. Der Senat geht davon aus, dass auch der vorliegende Fall, in dem sich der Antragsteller gegen Bedingungen wendet, unter denen die Antragsgegnerin unter Verweis auf § 20 Abs. 1 ContStifG eine Expertise zur historischen Aufarbeitung ihrer Arbeit einholt bzw. einholen möchte, der Gerichtskostenfreiheit unterfällt. Zwar begehrt der Antragsteller, der von der Antragsgegnerin Leistungen nach § 2 Nr. 1, § 13 ContStifG erhält, keine weiteren Leistungen, sondern bestreitet u. a., dass die genannte Expertise mit den Vorgaben der § 2 Nr. 2, § 9, § 20 Abs. 1 ContStifG vereinbar ist. Aber nach der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung gehört der durch das Conterganstiftungsgesetz geregelte Lebensbereich zur öffentlichen Fürsorge gemäß § 188 Satz 1 VwGO, ohne dass es einer Prüfung der Vorschriften im Einzelnen bedarf. Durch § 188 Satz 2 VwGO hat der Gesetzgeber die Gerichtskostenfreiheit für die von dieser Vorschrift erfassten Sachgebiete allgemein eingeführt und damit aus Gründen der Vereinfachung eine umfassende Pauschalregelung getroffen, bezogen auf die Art von Streitigkeit, ohne Rücksicht auf die (finanziellen) Verhältnisse der im Einzelfall am Rechtsstreit Beteiligten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 2019 - 5 C 2.18 -, juris, Rn. 37 ff. Zudem erlaubt § 20 Abs. 1 ContStifG der Antragsgegnerin, Einzelvorhaben der wissenschaftlichen Forschung, Entwicklung und Erprobung von spezifischen Behandlungsmethoden und sonstigen Maßnahmen zu fördern oder durchzuführen zur Erreichung des in § 2 Nr. 2 ContStifG bezeichneten Zwecks. Hiernach ist Stiftungszweck der Antragsgegnerin neben der in § 2 Nr. 1, §§ 12, 13 ContStifG geregelten Erbringung von Leistungen an behinderte Menschen, deren Fehlbildungen mit der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate der H. GmbH B. durch die Mutter während der Schwangerschaft in Verbindung gebracht werden können, diesen Menschen durch die Förderung oder Durchführung von Forschungs- und Erprobungsvorhaben Hilfe zu gewähren, um ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu unterstützen und die durch Spätfolgen hervorgerufenen Beeinträchtigungen zu mildern. Daher handelt es sich bei solchen Forschungs- und Erprobungsvorhaben, soweit die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 ContStifG vorliegen, um Maßnahmen der öffentlichen Fürsorge im Sinne des § 188 Satz 1 VwGO. Die Normierung des Stiftungszwecks in § 2 ContStifG belegt die enge Verknüpfung der Erbringung finanzieller Leistungen und der Hilfegewährung für die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft mittels Forschungs- und Erprobungsvorhaben als komplementäre Maßnahmen der öffentlichen Fürsorge. Diese enge Verknüpfung ergibt sich auch aus der Bestimmung in § 9 ContStifG, wonach Mittel der Antragsgegnerin nur für die Stiftungszwecke verwendet werden dürfen, und für Maßnahmen im Sinne des § 20 ContStifG gemäß § 19 Nr. 1 ContStifG die Erträge aus den Mitteln nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 ContStifG zu verwenden sind, die nicht unter § 11 Satz 2 Nr. 1 ContStifG fallen, die also nicht für die jährlichen Sonderzahlungen an die leistungsberechtigten Personen nach den §§ 12 und 13 ContStifG benötigt werden. Für die Frage der Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens ist demgegenüber irrelevant, ob und ggf. inwieweit die § 2 Nr. 2, § 9, § 19 Nr. 1, § 20 Abs. 1 ContStifG subjektive Rechte begründen und ob die von der Antragsgegnerin beabsichtigte Expertise bzw. deren Finanzierung auf § 20 Abs. 1 ContStifG gestützt werden kann. Die eine Gerichtskostenfreiheit ausschließende Vorschrift des § 188 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO (Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern) greift nicht ein. Aufgrund der Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens ist die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung gegenstandslos. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).