OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 A 1871/15

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

4mal zitiert
9Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 9 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Berufung ist unzulässig, wenn die Klägerin vor dem Oberverwaltungsgericht nicht durch einen nach § 67 Abs. 4 VwGO vertretungsbefugten Prozessbevollmächtigten vertreten wird. • Die erforderliche Form der Ausfertigung eines Urteils wird bereits dann gewahrt, wenn die Namen der Richter unter dem Original erkennbar wiedergegeben sind; die bei den Akten verbleibende Urschrift muss eigenhändig unterschrieben sein. • Der Vertretungszwang vor dem Oberverwaltungsgericht verletzt weder das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz noch das Recht auf rechtliches Gehör und ist sachlich gerechtfertigt.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Berufung wegen fehlender Vertretungsmacht • Die Berufung ist unzulässig, wenn die Klägerin vor dem Oberverwaltungsgericht nicht durch einen nach § 67 Abs. 4 VwGO vertretungsbefugten Prozessbevollmächtigten vertreten wird. • Die erforderliche Form der Ausfertigung eines Urteils wird bereits dann gewahrt, wenn die Namen der Richter unter dem Original erkennbar wiedergegeben sind; die bei den Akten verbleibende Urschrift muss eigenhändig unterschrieben sein. • Der Vertretungszwang vor dem Oberverwaltungsgericht verletzt weder das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz noch das Recht auf rechtliches Gehör und ist sachlich gerechtfertigt. Die Klägerin legte gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Berufung ein. Als Bevollmächtigter trat ein von der Klägerin beauftragter Rechtsassessor auf, der nicht als Rechtsanwalt oder sonst nach § 67 Abs. 2/4 VwGO vertretungsbefugt war. Die Klägerin beanstandete zudem formale Mängel der ihr zugestellten Urteilsausfertigung und forderte ergänzende Feststellungen. Das Originalurteil bei den Akten trägt hingegen die eigenhändige Unterschrift der Richter; die Abschrift weist die Namenswiedergabe der Richter auf. Das Oberverwaltungsgericht prüfte Vertretungsbefugnis, Formgültigkeit der Ausfertigung und die Verfassungsmäßigkeit des Vertretungszwangs. • Die Berufung ist nach § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu verwerfen, weil die Klägerin nicht ordnungsgemäß im Sinne des § 67 Abs. 4 VwGO vertreten ist. Ein Rechtsassessor ist nicht gleichgestellt mit einem nach § 67 VwGO vertretungsbefugten Rechtsanwalt oder sonst befugten Personen. • Die von der Klägerin gerügten Mängel an der zugestellten Urteilsausfertigung sind unbegründet: Entscheidend ist, dass die bei den Akten verbliebene Urschrift eigenhändig unterzeichnet ist; die Abschrift kann durch Wiedergabe der Namen der Richter die erforderliche Erkennbarkeit sichern (§ 84 Abs. 1 i.V.m. § 117 VwGO zugrundeliegende Anforderungen). • Der Einwand der Verfassungswidrigkeit des Vertretungszwangs (Ungleichbehandlung gegenüber Behördenvertretern) wird zurückgewiesen. Der Vertretungszwang vor dem Oberverwaltungsgericht ist sachlich gerechtfertigt, beeinträchtigt nicht das Recht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) oder das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) und steht nicht im Widerspruch zu Art. 6 EMRK. • Eine Nachholung der ordnungsgemäßen Vertretung kommt nicht in Betracht, weil die Frist nach § 124 Abs. 2, Abs. 3 VwGO abgelaufen ist und eine rückwirkende Heilung ausgeschlossen ist. Das weitere Begehren auf Vorlage an das BVerfG oder den EuGH ist unbegründet. • Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Revision wurde mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht zugelassen (§ 125 Abs. 2 i.V.m. § 132 Abs. 2 VwGO). Die Berufung der Klägerin wird verworfen, weil sie vor dem Oberverwaltungsgericht nicht durch einen nach § 67 Abs. 4 VwGO vertretungsbefugten Bevollmächtigten gehandelt hat. Die beanstandeten Formmängel der Urteilsausfertigung liegen nicht vor, da die Urschrift eigenhändig unterschrieben ist und die Abschrift die Richterbezeichnung enthält. Eine nachträgliche Heilung der unzulässigen Berufung ist ausgeschlossen, weil die Frist zur ordnungsgemäßen Einlegung und Begründung abgelaufen ist. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; die Revision wird nicht zugelassen.