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Urteil

2 D 96/18.NE

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:0408.2D96.18NE.00
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Tenor

. Änderung, Teil B "B.     L.----straße /Am S1.     L1.     /E.      -H.        -Straße/C.------straße /F.                /S2.      -A.    -Straße/D.---------straße " der Stadt S.        ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Ur-teils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
. Änderung, Teil B "B. L.----straße /Am S1. L1. /E. -H. -Straße/C.------straße /F. /S2. -A. -Straße/D.---------straße " der Stadt S. ist unwirksam. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Ur-teils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Antragstellerinnen wenden sich gegen den Bebauungsplan T 137, 3. Änderung, Teil B, "B. L.----straße /Am S1. L1. /E. -H. -Straße/C.------straße /F1.--------straße /S2. -A. -Straße/D.---------straße " der Antragsgegnerin (im Folgenden: Bebauungsplan T 137-3-B). Die Antragstellerin zu 1. ist Eigentümerin des Grundstücks S2. -A. -Straße 5/A. -Platz 1 (Flurstücke 694 und 695 [vormals Flurstück 670]), die Antragstellerin zu 2. ist Eigentümerin des Grundstücks D.---------straße 13-25 (Flur 50, Flurstück 608, 613, 614), jeweils Gemarkung U. , Flur 50, in S. . Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans T 137-3-B. In der Fassung der 2. Änderung vom 15. Februar 1989 (im Folgenden: Bebauungsplan T 137-2) wies der Bebauungsplan die Grundstücke (auch der Antragstellerinnen) überwiegend als Industriegebiet (GI) bzw. (in untergeordnetem Umfang) als Gewerbegebiet (GE) aus. Für den nördlichen Teil des Flurstücks 670 der Antragstellerin zu 1. heißt es in der Planurkunde des Plans T 137-2 sowie in der am 14. Dezember 1968 öffentlich bekannt gemachten Vorgängerfassung u. a.: "Nicht störende Betriebe und Betriebsteile – Zulässig sind nur feinmechanische Betriebe und Betriebsteile mit gleichem oder minderem Störungsgrad". Das Grundstück der Antragstellerin zu 1. ist mit mehreren großen Lager- und Fertigungshallen bebaut, welche früher von einem Unternehmen der metallverarbeitenden Industrie genutzt wurden. Seit 2016, also in etwa seit dem Grundstückserwerb durch die Antragstellerin zu 1., werden die Hallen auf dem Grundstück S2. -A. -Straße 5 im Wesentlichen durch ein Unternehmen genutzt, welches auf die saisonweise Einlagerung von Komplett-Rädern spezialisiert ist. Teile der Gebäudekomplexe stehen jedoch leer. Das Gebäude A. -Straße 1 wird als Bürogebäude genutzt. Das Grundstück D.---------straße 11-25 der Antragstellerin zu 2. weist eine ähnliche Bebauung - allerdings in kleinerem Maßstab - auf, die für Produktions-, Lager- und Logistikbetriebe sowie in Teilen für Ausstellungs-, Handels- und Veranstaltungszwecke genutzt wurde. Bei Erwerb dieses Grundstücks im Jahre 2016 waren auf dem Gelände u. a. noch ein Speditionsunternehmen, ein Ingenieurbüro mit dem Schwerpunkt Verfahrenstechnik sowie zwei Unternehmen zur Herstellung und zum Vertrieb von Zubehörteilen für die Gebäudeausstattung (Sanitär und Lichtwerbung) ansässig. Diese Nutzungen wurden nach Angaben der Antragstellerinnen Anfang 2017 aufgegeben. Seitdem sei es dort wiederholt zu Leerständen gekommen; aktuell gebe es noch vereinzelte gewerbliche Nutzungen (z. B. "J. " D.---------straße 25). Für das Gebäude D.---------straße 19, 19a stellte die Antragstellerin zu 2. unter dem 18. Dezember 2018 einen Bauantrag zur "Nutzungsänderung von kunststoffverarbeitender Betrieb zu Lager- und Versandbetrieb", den die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 9. Juli 2019 unter Verweis auf Nr. 4.5 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans T 137-3-B ablehnte. Über die dagegen beim Verwaltungsgericht erhobene Klage (VG Düsseldorf 9 K 5952/19) ist noch nicht entschieden. Das ca.19,5 ha große Plangebiet des Bebauungsplans T 137-3-B liegt im Stadtteil S. -U. . Es wird im Osten durch die Straße "Am S1. L1. ", im Westen durch die Elisabeth- bzw. C.------straße und im Süden durch die D.---------straße begrenzt. In der südwestlichen Ecke des Plangebiets befinden sich einige Flurstücke zwischen D1. -, C1. - und E. -H. -Straße. Im Norden wird das Plangebiet durch die Straße B. L.----weg abgegrenzt, die Wohnbebauung im Bereich B. L.----weg , T.----straße und E1. liegt allerdings nicht im Planbereich. Die Bebauung im Plangebiet ist ausweislich der Planbegründung überwiegend geprägt von ein- bis dreigeschossigen Büro- und Gewerbebauten, an der Kreuzung B. L.----straße und Am S1. L1. befindet sich das genannte Bürogebäude (A. -Straße 1). Das A. -Werk befindet sich im nordöstlichen Bereich des Plangebiets und umfasst eine Fläche von ca. 6 ha. Neben Produktionsgebäuden für die Stahlverarbeitung befinden sich im nördlichen Bereich mehrere Verwaltungsgebäude sowie eine Betriebsleiterwohnung. In den Gebäuden südlich der D.---------straße sind Groß- und Fachhandels- sowie kleinere Produktionsbetriebe, eine Investment-Firma und Dienstleistungsunternehmen ansässig. Nördlich der D.---------straße - soweit sie die südliche Grenze des Plangebiets bildet - befinden sich auf dem Grundstück der Antragstellerin zu 2. noch die genannten Nutzungen (z. B. D.---------straße 25). Im weiteren östlichen Verlauf der D.---------straße gibt es ein leerstehendes Gebäude (D.---------straße 5). Im Übrigen ist die D.---------straße durch eine Mischung aus einzelnen produzierenden gewerblichen Betrieben sowie Dienstleistungs- und Handelsbetrieben geprägt. Entlang der F1.--------straße finden sich zwei Betriebe, die der Lagerung, der Weiterverarbeitung/Produktion sowie dem Vertrieb von Waren dienen. Im Einmündungsbereich F1.--------straße / S2. -A. -Straße bzw. entlang der F1.--------straße sind zwei Wohngebäude (F1.--------straße 13 und 15), östlich davon ist ein Sauna- und Massagebetrieb (bordellartige Nutzung) vorhanden. Auf den Flächen im weiteren Verlauf der S2. -A. -Straße befinden sich im Wesentlichen früher von (Stahl-) Handelsunternehmen und stahlverarbeitenden Unternehmen genutzte Flächen. Außerdem finden sich dort ein unbebautes Grundstück und das Grundstück (Flurstück 341), auf dem sich seinerzeit der Bauhof der Stadt S. befand. Nördlich, westlich und östlich grenzt an das Plangebiet überwiegend Wohnbebauung an. Der Flächennutzungsplan stellte vor seiner – parallel verlaufenden – 92. Änderung das Plangebiet überwiegend als "Gewerbegebiete" bzw. "Industriegebiet" dar. Das Plangebiet liegt in einem Bereich, der in dem (im April 2018 in Kraft getretenen) Regionalplan für den Regierungsbezirk E2. - ebenso wie im zuvor gültigen Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk E2. (GEP 99) - als Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) dargestellt ist. Die nördlich/westlich an das Plangebiet angrenzenden Wohnbereiche sind jeweils als Teil eines Allgemeinen Siedlungsbereiches (ASB) dargestellt. Der Bebauungsplan T 137-3-B enthält im Wesentlichen folgende zeichnerischen und textlichen Festsetzungen: Hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung werden unter GEe 1 bis 8 gekennzeichnete eingeschränkte Gewerbegebiete festgesetzt (Nr. 1.1. der textlichen Festsetzungen), in denen zulässig sind Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser und Lagerplätze, Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude und Tankstellen. "Die Gewerbegebiete" werden nach Nr. 2 der textlichen Festsetzungen unter Bezugnahme auf § 1 Abs. 4 Nr. 2 BauNVO gegliedert und eingeschränkt: Unzulässig sind danach Betriebe und Anlagen mit ähnlichem Emissionsgrad, wie sie im Bebauungsplan entsprechend der Abstandsliste des Abstandserlasses des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 6. Juni 2007 (im Weiteren: Abstandserlass) aufgeführt sind. Weiter wird in Nr. 2.1 geregelt, dass in den Gewerbegebieten GEe1, GEe2, GEe3 und GEe4 Betriebe der Abstandsklassen I bis VII (Nrn. 1 bis 221 der Abstandsliste), in den Gewerbegebieten GEe5, GEe6 und GEe8 Betriebe der Abstandsklassen I bis VI (Nrn. 1 bis 199) und im GEe7 Betriebe der Abstandsklasse I - V (Nrn. 1 bis 160) unzulässig sind; zur Abstandsklasse V gehören nach Nr. 159 der Abstandsliste " Speditionen aller Arten sowie Betriebe zum Umschlag größerer Gütermengen" (Hervorhebung durch den Senat). Nach Nr. 3 der textlichen Festsetzungen sind in den eingeschränkten Gewerbegebieten GEe1 bis GEe8 Betriebe und Anlagen "der nächstniedrigeren Anlagenklassen – höheres Abstandserfordernis – mit gleichem bzw. ähnlichem Emissionsverhalten ausnahmsweise zulässig, wenn durch Gutachten nachgewiesen wird, dass das Vorhaben in Bezug auf den Immissionsschutz unbedenklich ist." Nr. 4 der textlichen Festsetzungen schließt für die eingeschränkten Gewerbegebiete GEe1 bis GEe8 weitere allgemein zulässige Nutzungen aus; das betrifft u. a. Anlagen für sportliche Zwecke (Nr. 4.1) sowie Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevantem (einschließlich nahversorgungsrelevantem) Sortiment (Nr. 4.2). Weiter heißt es in Nr. 4.5. der textlichen Festsetzungen: "In den eingeschränkten Gewerbegebieten GEe1 bis GEe8 sind gemäß § 1 Abs. 5 i. V. m. Abs. 9 BauNVO Logistikbetriebe und Speditionen unzulässig." Ansonsten enthält der Bebauungsplan u. a. Festsetzungen zur (Un-)Zulässigkeit von Betriebsleiterwohnungen, Fremdkörperfestsetzungen sowie solche zur überbaubaren Grundstücksfläche und zur Höhe baulicher Anlagen. Die Flurstücke der Antragstellerin zu 1. liegen in den GEe4 (A. -Platz 1), GEe3 und GEe6 und GEe7 (S2. -A. -Straße 5), die der Antragstellerin zu 2. liegen im GEe8. Ausweislich der Planbegründung ist es Ziel der Planung, die gewerblichen Nutzungen zwischen Altem L.----straße und D.---------straße /E. -H. -Straße planungsrechtlich zu steuern und zu gliedern. Hierbei solle eine Festsetzung auf der Grundlage des Abstandserlasses die vorhandenen Wohngebiete im Norden und Westen außerhalb des Plangebietes schützen. Die bislang festgesetzten Industriegebiete sollten als eingeschränkte Gewerbegebiete festgesetzt werden, um den Charakter eines hochwertigen Gewerbegebietes zu sichern und eine künftige Neuansiedlung z. B. von Vergnügungsstätten auszuschließen. Der Ausschluss von Nutzungen nach Nr. 4 der textlichen Festsetzungen wird damit begründet, dass aufgrund der verkehrsgünstigen Lage und der Nähe zum Flughafen E2. der Standort vornehmlich Gewerbebetrieben vorbehalten bleiben solle, die auf eine hohe Standortgunst angewiesen seien. Zum Ausschluss von Logistikbetrieben und Speditionen heißt es, diese Betriebe seien aufgrund der Gliederung des Gewerbegebietes nach dem Abstandserlass und ihrer Einstufung in die Abstandsklasse V in den GEe 1 bis 6 und 8 ohnehin ausgeschlossen. Der Ausschluss von Logistikbetrieben und Speditionen habe daher vor allem klarstellende Wirkung. Die Neuansiedlung oder erhebliche Erweiterung von Logistikbetrieben stünde einer Hauptzielsetzung des Bebauungsplans, nämlich dem Schutz der umliegenden Wohngebiete entgegen, da ein Großteil der Emissionen durch Fahrzeugbewegungen (Zu- und Abfahrten der LKW) entstehe. Aufgrund der besonderen Lage des Plangebiets würden diese zwangsläufig zu einem überwiegenden Teil an den zu schützenden Wohngebieten vorbei geführt. Die direkten Verkehrsanbindungen zur A 52 führten entlang dieser Wohngebiete an den ohnehin stark belasteten Straßen E. -H. -Straße, T1.----------straße und "Am S1. L1. " vorbei. Außerdem diene der Ausschluss dazu, den planerisch ebenfalls gewollten hochwertigen Charakter des Gewerbegebietes und die begrenzten gewerblichen Flächen für arbeitsplatzintensive Unternehmensansiedlungen zu sichern. Speditionen und Logistikbetriebe wiesen in der Regel einen hohen Flächenanspruch bei relativ geringen Arbeitsplatzzahlen auf. Städtebauliche Zielsetzung der Festsetzung der Nr. 4.5 sei es, langfristig keine reinen Logistikbetriebe und Speditionen im Geltungsbereich des Bebauungsplans anzusiedeln. Insbesondere seien diese bei Neubauvorhaben und wesentlichen Ertüchtigungen von Gebäuden nicht erwünscht. Das Planverfahren nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Am 7. November 2006 fasste der Rat der Antragsgegnerin den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans T 137, 3. Änderung. Vom 23. Juli bis 20. August 2008 wurde die (frühzeitige) Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden durchgeführt. Das Plangebiet wurde im Laufe des Planverfahrens durch Beschluss vom 30. Juni 2009 geteilt: Aufgrund einer Bauvoranfrage für das Grundstück D.---------straße 12 wurde der südöstliche Bereich des ursprünglichen räumlichen Geltungsbereichs als Teil A abgetrennt; für diesen wurde eine Veränderungssperre erlassen und verlängert; der Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan T 137, 3. Änderung, Teil A wurde am 24. Juni 2010 gefasst. Der (ganz überwiegend) gewerblich genutzte Teil des ursprünglichen Plangebiets wurde als Teil B weitergeführt. Die Planung für die verbleibenden Flächen ([ehemaliger] S3. Markt zwischen D1. - und E. -H. -Straße) wurden als Teil C weitergeführt. Für den hier streitgegenständlichen Bebauungsplan T 137-3-B wurde am 9. Juli 2013 eine Veränderungssperre beschlossen und zweimal verlängert, nachdem für das Grundstück D.---------straße 5 die (Genehmigung der) Nutzungsänderung für eine leerstehende Gewerbehalle in eine Mehrzweckhalle für Tagungen, Versammlungen und Hochzeiten und für Bürozwecke beantragt worden war. Die öffentliche Auslegung des Planentwurfs T 137-3-B und gleichzeitig die Aus-legung der entsprechenden 92. Änderung des Flächennutzungsplans fanden vom 4. April 2016 bis zum 6. Mai 2016 statt. Die Antragstellerin zu 1. erhob mit Schreiben vom 4. Mai 2016 Einwendungen und machte hierbei u. a. geltend, die zusätzliche Gliederung anhand der Abstandsliste sei städtebaulich nicht erforderlich, weil diese bis zur Nr. 199 im Wesentlichen Nutzungen erfasse, die einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürften, was als ein Indiz für ihre Zulässigkeit allein in einem Industriegebiet zu werten sei. Außerdem verstoße die Planung gegen die Vorgaben des GEP 99. Am 5. Juli 2016 fasste der Rat der Antragsgegnerin nach Behandlung und Abwägung der eingegangenen Einwendungen einen Satzungsbeschluss, der allerdings nicht öffentlich bekannt gemacht wurde. Hinsichtlich der parallel beschlossenen Flächennutzungsplanänderung teilte die Bezirksregierung E2. unter dem 24. Oktober 2016 mit, hinsichtlich der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung gebe es einen Verfahrensfehler, weil die Darlegung umweltrelevanter Informationen unzureichend sei. Aufgrund dessen wiederholte die Antragsgegnerin die öffentliche Auslegung auch des Bebauungsplanentwurfs gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 30. Januar bis 3. März 2017. Sie wollte dabei das Verfahren der vereinfachten Änderung anwenden. Nachdem die Antragstellerinnen unter dem 28. Februar 2017 darauf hingewiesen hatten, dass mangels Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses das vereinfachte Verfahren auf Grundlage des § 13 BauGB nicht angewendet werden könne, führte die Antragsgegnerin in der Zeit vom 13. April bis 3. Mai 2017 eine eingeschränkte Beteiligung der Antragstellerinnen auf Grundlage des § 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB durch. Diese erhoben mit Schreiben vom 28. April 2017 Einwendungen und wiederholten bzw. vertieften ihr Vorbringen zur Unzulässigkeit der Rückstufung der Flächen von einem Industriegebiet in ein Gewerbegebiet, der Beschränkung und Gliederung des Gewerbegebietes und des generellen Ausschlusses von Logistikbetrieben und von Speditionen in den eingeschränkten Gewerbegebieten. In seiner Sitzung vom 11. Juli 2017 beschloss der Rat der Antragsgegnerin im Rahmen der Abwägung, den vorgebrachten Einwendungen nicht zu folgen, und den Bebauungsplan T-137-3-B als Satzung. In der vom Bürgermeister der Antragsgegnerin auf der Originalurkunde unter dem Datum "16.8.2017" unterzeichneten Ausfertigungsvermerk heißt es, der Rat habe "am 10.07.2017 den Bebauungsplan … einschließlich den in `blau` eingetragenen Änderung mit eingeschränkter Beteiligung erneut als Satzung beschlossen" (Hervorhebung nicht im Original). Die in den Aufstellungsvorgängen (Bl. 476) befindliche "Plandarstellung", die der dem Satzungsbeschluss zugrundeliegenden Vorlage 114/2017 vom 30. Mai 2017 als Anlage 2 beigefügt war, enthält einen "Ausfertigungsvermerk", wonach der Rat den Bebauungsplan am 11. Juli 2017 beschlossen habe, unter Hinweis auf eine mit Siegel erfolgte Zeichnung des Bürgermeisters am 16. August 2017. Der Bebauungsplan wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 17. November 2017 öffentlich bekanntgemacht. Am 16. November 2018 haben die Antragstellerinnen den vorliegenden Normenkontrollantrag erhoben. Zur Begründung tragen sie unter Ergänzung und Vertiefung der Einwendungen aus dem Aufstellungsverfahren im Wesentlichen vor: Die Vermarktung ihrer gewerblichen Flächen sei unter den nunmehr gegebenen bauplanungsrechtlichen Rahmenbedingungen außerordentlich schwierig. Wiederholt habe es bei entsprechenden Interessebekundungen potentieller Mieter negative Signale der Antragsgegnerin gegeben. Auch habe es wiederholt Meinungsverschiedenheiten zwischen ihnen und der Antragsgegnerin darüber gegeben, ob eine angestrebte Nutzung als Logistikbetrieb oder Spedition zu charakterisieren sei. Insbesondere auf dem Grundstück S2. -A. -Straße 5/A. -Straße 1 hätten sich teilweise länger anhaltende Leerstände gebildet. Der Bebauungsplan T 137-3-B, der zu diesen Einschränkungen in der wirtschaftlichen Nutzbarkeit ihrer Grundstücke führe, sei rechtswidrig. Er verstoße gegen das Gebot zur Anpassung an übergeordnete Planungen. Die Rückstufung weiter Teile des Plangebietes von einem Industriegebiet (GI) bzw. einem unbeschränkten Gewerbegebiet (GE) auf eingeschränkte Gewerbegebiete (GEe) verstoße gegen die Anpassungspflicht. Das Plangebiet liege in einem Bereich, der im Regionalplan E2. als Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) dargestellt sei. Grundsätzlich seien danach in einem Bebauungsplan Industriegebiete und nur ausnahmsweise Gewerbegebiete festzusetzen und zwar nur unter der Voraussetzung, dass sie der Gliederung der Baugebiete zueinander oder der Erfüllung von Abstandserfordernissen zu schutzbedürftigen Nutzungen bzw. Gebieten dienten. Mit diesen Zielen sei der in Rede stehende Bebauungsplan nicht zu vereinbaren. Im Ergebnis laufe er durch seinen weitreichenden Ausschluss von Betrieben und Anlagen nach der Abstandsliste 2007 darauf hinaus, dass Gewerbegebiete festgesetzt würden, in denen emittierende Betriebe nicht zulässig seien. Solche Gewerbegebiete sollten aber nach den im Regionalplan formulierten Zielen nicht in GIB, sondern in Bereichen ausgewiesen werden, die im Regionalplan als Allgemeine Siedlungsbereiche mit besonderer Zweckbestimmung Gewerbe (ASB-GE) dargestellt seien. Die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Festsetzung solcher (stark) eingeschränkter GE seien hier nicht erfüllt und im Übrigen von der Antragsgegnerin auch nicht in einer den im Regionalplan formulierten Anforderungen genügenden Weise dargelegt worden. Die Ausweisung als eingeschränktes Gewerbegebiet betreffe zentrale Bereiche des GIB. Es sei nichts dafür ersichtlich, dass die gliedernde Abstufung zum Schutz der umgebenden allgemeinen Siedlungsbereiche erforderlich sei. Die mit dem Änderungsbebauungsplan vorgenommene Rückstufung weiter Teile des Plangebiets von einem Industrie- auf ein Gewerbegebiet (GE) - zumal mit erheblichen Einschränkungen - verstoße gegen die im Regionalplan E2. festgesetzten Ziele der Raumordnung. Dass der (neue) Regionalplan E2. im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (Juli 2017) noch nicht in Kraft gewesen sei, bedeute entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht, dass dessen Festlegungen bei der Aufstellung des Änderungsbebauungsplans keinerlei Bindungswirkung entfalteten. Angesichts des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen Satzungsbeschluss und Inkrafttreten des Regionalplans (im April 2018) sei davon auszugehen, dass die Planung letztlich den Vorgaben des Zielsatzes Z 1 des Kapitels 3 des Regionalplanes entsprechen müsse, also die Antragsgegnerin hätte darlegen müssen, dass das Gewerbegebiet erforderlich sei, um die Entstehung oder Verschärfung eines Konfliktes zwischen emittierenden Nutzungen im GIB und schutzbedürftigen Gebieten im Umfeld (z. B. im angrenzenden ASB) im Sinne des Trennungsgrundsatzes zu vermeiden, und sie darüber hinaus hätte belegen müssen, „dass vorhandene erheblich belästigende Betriebe nicht beeinträchtigt werden", um dem Abwägungsgebot zu genügen. Jedenfalls Letzteres sei die Antragsgegnerin in ihrer Bebauungsplanbegründung schuldig geblieben. Unabhängig davon lösten nach Inkrafttreten eines Raumordnungsplans die darin enthaltenen Ziele gegenüber einem bestehenden Bebauungsplan eine materielle Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB aus. Die Bebauungsplanänderung mit der Rückstufung des bisherigen Industriegebietes (GI) in ein Gewerbegebiet (GE) widerspreche dem Gebietsentwicklungsplan somit ebenso wie dem später in Kraft getretenen Regionalplan. Außerdem sei die Rückstufung der Flächen von einem Industrie- zu einem Gewerbegebiet auch nicht städtebaulich erforderlich i. S. d. § 1 Abs. 3 BauGB. Die Rückstufung erfolge im Wesentlichen, um die bereits erheblich durch Verkehrslärm, insbesondere den des E3. Flughafens und den der A 52, vorbelasteten Wohngebiete im Norden und Westen des Plangebietes vor einer weiteren Verschlechterung der Lärmsituation zu schützen, die eintreten könne, wenn sich erheblich belästigende Gewerbebetriebe in dem als Industriegebiet festgesetzten Bereich ansiedelten. Allerdings stelle die Bebauungsplanbegründung selbst fest, dass der Flugverkehrslärm dominiere und daneben die A 52 die maßgebliche Lärmquelle darstelle. Die Betriebe im Plangebiet leisteten demgegenüber einen lediglich völlig untergeordneten Beitrag zur Lärmbelastung in den angrenzenden Wohngebieten. Dass die Planänderung nicht allein auf eine Verbesserung der Lärmsituation abziele, sondern weiteren Verschlechterungen vorbeugen solle, ändere am Fehlen der städtebaulichen Erforderlichkeit nichts. Städtebaulich nicht erforderlich sei ferner jedenfalls die zusätzliche Einschränkung des Gewerbegebietes, wonach Nutzungen gemäß Abstandsliste vollständig bzw. nahezu vollständig ausgeschlossen sein sollten. Diese erfasse bis in die Abstandsklasse VI (Nrn. 1 - 199) im Wesentlichen Nutzungen, die einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürften und daher regelmäßig nur in einem Industriegebiet verwirklicht werden könnten. Als immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen seien die in der Abstandsliste genannten Nutzungen somit ohnehin im Regelfall nicht in einem Gewerbegebiet zulässig. Einer weiteren Einschränkung des Gewerbegebietes habe es zur Erreichung des städtebaulichen Ziels somit nicht bedurft. Im Gegenteil erscheine der kategorische Ausschluss von Nutzungen gemäß Abstandsliste nicht zuletzt vor dem Hintergrund der regionalplanerischen Zielsetzungen für diesen Bereich wenig sachgerecht. Unabhängig davon fehle es an der städtebaulichen Erforderlichkeit hinsichtlich der Nr. 4.5 der textlichen Festsetzungen, wonach Speditionen und Logistikbetriebe im Plangebiet grundsätzlich unzulässig seien. In Nr. 4 der textlichen Festsetzungen fänden sich verschiedene Festsetzungen, die zum Ausschluss von allgemein zulässigen Nutzungen in den eingeschränkten Gewerbegebieten führten. Logistikbetriebe und Speditionen, die durch Nr. 4.5 ausgeschlossen würden, seien dort jedoch gerade nicht allgemein zulässig. Solche Unternehmen würden in der Abstandsliste unter Nr. 159 der Abstandsklasse V zugeordnet. Sie seien somit nach den Festsetzungen gemäß Nr. 2.1 in keinem der eingeschränkten Gewerbegebiete allgemein zulässig, sondern lediglich ausnahmsweise, und das auch nur in Gewerbegebiet GEe7. Dann erschließe sich aber nicht, welche Funktion die ergänzende Festsetzung haben solle. Infolge der Rechtsmängel sei der Änderungsbebauungsplan T 137, 3. Änderung, Teil B, in seiner Gesamtheit unwirksam. Von einer Teilunwirksamkeit könne nicht ausgegangen werden, da der Plangeber den Änderungsbebauungsplan ohne die für unwirksam gehaltenen Änderungen nicht aufgestellt hätte. Die Antragstellerinnen beantragen, den Bebauungsplan T 137, 3. Änderung, Teil B "B. L.----weg /Am S1. L1. /E. -H. -Straße/C.------straße /F2. straße/S2. -A. -Straße/D.---------straße " der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie trägt im Wesentlichen vor: Die landesplanerischen Bedenken der Antragstellerinnen seien aus dem aktuell gültigen Regionalplan entnommen worden, der für die vorliegende Entscheidung nicht von Bedeutung sein könne. Der Bebauungsplan T 137-3-B sei bereits am 17. November 2017 in Kraft getreten und basiere auf dem seinerzeit rechtsgültigen und anzuwendenden Gebietsentwicklungsplan der Bezirksregierung E2. (GEP 99). Die Argumente der Antragsbegründung seien im Wesentlichen bereits im Zuge der Öffentlichkeitsbeteiligungen vorgebracht und in der Abwägung beachtet bzw. abgewogen worden. Bei dem hier vorliegenden Gewerbegebiet handele es sich nicht um ein eingeschränktes Gewerbegebiet im herkömmlichen Sinne, sondern um eines, das nach dem Abstandserlass gegliedert sei. Nach § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO sei es zulässig, einzelne Nutzungsarten in einem Bebauungsplan auszuschließen. Auf diese Art würden Gewerbe- und Industriegebiete für die Nachbarschaft verträglicher. Der von der Antragstellerin gerügte Verstoß gegen die Anpassungspflicht gemäß § 1 Abs. 4 BauGB liege nicht vor. Der Bebauungsplan T 137-3-B wolle ebenfalls mit geeigneten Maßnahmen sicherstellen, dass Belästigungen nicht neu entstehen und vorhandene Belästigungen möglichst verringert würden. Dieses Ziel verfolge der Bebauungsplan, indem er insbesondere Lärmemissionen mindere, dem Lärmaktionsplan der Antragsgegnerin folge und damit eine zukünftige Verschlechterung ausschließe. Der Bebauungsplan sei auch erforderlich, um die städtebaulichen Zielsetzungen verfolgen und sichern zu können. Die bereits vor der Änderung vorhandene Vorbelastung des Gebietes sei dabei nur ein Punkt, der wesentliche Grund sei aber der Schutzanspruch an künftige Vorhaben, um den immissionsschutzrechtlichen Ansprüchen der benachbarten Wohnbebauung gerecht zu werden. Hierfür sei die Änderung des Industriegebietes in das Gewerbegebiet erfolgt. Ziel sei immer noch, die Lärmsituation in diesem Bereich zu verbessern oder zumindest beim status quo zu belassen, Eine weitere Verschlechterung solle verhindert werden, weswegen die Betriebsarten ausgeschlossen würden, die sich mit dem geltenden Immissionsschutzrecht (z. B. der TA Lärm) in Konflikt befänden. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung am 27. Februar 2020 mit den Beteiligten die Sach- und Rechtslage eingehend erörtert. Gegenstand der Erörterung waren auch die Einwände der Antragstellerinnen gegen den Ausschluss unter Nr.4.5 der textlichen Festsetzungen von "Logistikbetrieben und Speditionen". In diesem Zusammenhang sind auch Fragen zur Auslegung des Begriffs der Logistikbetriebe und zum Verhältnis zum Ausschluss von Vorhaben nach Nr. 159 der Abstandsliste problematisiert worden. Im Weiteren ist die Möglichkeit einer Neubewertung des eingangs erwähnten, mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 9. Juli 2019 abgelehnten Bauantrages der Antragstellerin zu 2. vom 18. Dezember 2018 diskutiert und folgender Hinweis gegeben worden: „Nach den dem Senat unter dem 4. Februar 2020 übersandten Unterlagen zum Vorhaben "Nutzungsänderung von kunststoffverarbeitender Betrieb zu Lager- und Versandbetrieb" spricht manches dafür, dass das Vorhaben nicht unter Nr. 159 (Abstandsklasse 5 der Abstandsliste zum Abstandserlass) und dementsprechend auch nicht unter Nr. 4.5 der textlichen Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans Nr. T 137, 3. Änderung, Teil B fällt.“ Die Beteiligten haben erklärt, sich auf der Grundlage dieses Hinweises erneut um eine Klärung der streitigen Fragen zu dem Bauvorhaben zu bemühen. Zugleich haben sie sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt, soweit eine Entscheidung noch erforderlich werden sollte. Im Nachgang hat die Antragsgegnerin schriftsätzlich erklärt, dass ihrerseits kein Verhandlungsspielraum erkannt werde, da die "grundlegende Problematik für die Anwendung des Bebauungsplans" für die Zukunft nicht geklärt wäre. Das Vorgehen in dem Bauantragsverfahren erscheine davon unabhängig. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Ge-richtsakten und die beigezogenen Aufstellungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Entscheidung ergeht mit Einverständnis der Beteiligten ohne (weitere) mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). Der Normenkontrollantrag hat Erfolg. Er ist zulässig (I.) und begründet (II.) I. Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Insbesondere sind die Antragstellerinnen als Eigentümerinnen von im Plangebiet liegenden und von der Rückstufung des im Vorgängerplan ausgewiesenen Industriegebiets zu einem eingeschränkten Gewerbegebiet (bzw. hinsichtlich eines Teils des Grundstücks der Antragstellerin zu 1. von geänderten Einschränkungen einer Gewerbegebietsausweisung) betroffenen Grundstücken antragsbefugt i. S. d. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Vgl. hierzu im Einzelnen z. B. OVG NRW, Urteil vom 25. September 2017 - 2 D 18/16.NE - , juris Rn. 32 ff. II. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Dabei kann offenbleiben, ob der Bebauungsplan T 137-3-B bereits mit einem formellen Mangel behaftet ist (1.), weil er jedenfalls an einem durchgreifenden, zu seiner Gesamtunwirksamkeit führenden materiellen Mangel leidet (2.) 1. In formeller Hinsicht wirft die Ausfertigung des Bebauungsplans Fragen auf. Als Rechtsnorm ist ein Bebauungsplan auszufertigen und bekanntzumachen. Durch die Ausfertigung soll sichergestellt werden, dass der textliche und der zeichnerische Gegenstand der Satzung mit dem Willen des Rates im Zeitpunkt der Beschlussfassung übereinstimmt, wobei das Bundesrecht ungeregelt lässt, welche Anforderungen an eine solche Ausfertigung zu stellen sind. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. Januar 1999 ‑ 4 B 129.98 -, BRS 62 Nr. 29, und vom 9. Mai 1996 - 4 B 60.96 -, BRS 58 Nr. 41. Für das nordrhein-westfälische Landesrecht ist geklärt, dass es mangels ausdrücklicher normativer Vorgaben für die Ausfertigung von Bebauungsplänen aus-reichend, aber auch erforderlich ist, wenn eine Originalurkunde geschaffen wird, auf welcher der Bürgermeister als Vorsitzender des Rates (als zuständigem Beschlussorgan der Gemeinde) zeitlich nach dem Ratsbeschluss und vor Verkündung der Satzung schriftlich bestätigt, dass der Rat an einem näher bezeichneten Tag diesen Bebauungsplan als Satzung beschlossen hat. Std. Rspr., vgl. z. B. OVG NRW, Urteile vom 25. Januar 2021 - 2 D 131/20.NE -, juris Rn. 18, vom 16. Dezember 2020 - 10 D 103/18.NE -, juris Rn. 51 f., und vom 11. Oktober 2017 – 7 D 94/15.NE -, juris Rn. 33, jeweils m. w. N. Entscheidend ist insoweit die Herstellung einer Originalurkunde, die dokumentiert, dass sie den Inhalt der vom Rat beschlossenen Festsetzungen zutreffend wiedergibt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Januar 2006 - 7 D 8/04 -, juris Rn. 75 ff. m. w. N. Vorliegend enthält die dem Senat als Original vorgelegte Planurkunde einen entsprechenden vom Oberbürgermeister unterzeichneten Vermerk, wonach der Rat den Bebauungsplan am 10. Juli 2017 als Satzung beschlossen hat; allerdings stimmt das in dem ansonsten vorgedruckten Vermerk (wohl handschriftlich) eingefügte Datum nicht mit dem Tag der Beschlussfassung überein; die Ratssitzung war am 11. Juli 2017. Ob dieses - in Kenntnis der Aufstellungsvorgänge offensichtliche, aus der Planurkunde selbst allerdings nicht ableitbare - Versehen bei der Datumsangabe des Satzungsbeschlusses zu einem durchgreifenden Ausfertigungsmangel führt, mag allerdings letztlich offenbleiben. Entsprechend bedarf es auch keiner Prüfung, ob die Antragsgegnerin diesen in der mündlichen Verhandlung am 17. Februar 2020 durch den Senat thematisierten möglichen Mangel zum Anlass genommen hat, den Bebauungsplan T 137-3-B (neu) auszufertigen und bekanntzumachen. 2. Der angegriffene Bebauungsplan T 137-3-B leidet jedenfalls an durchgreifenden materiellen Mängeln. Dabei fehlt es ihm in seiner Grundkonzeption nicht an der erforderlichen städtebaulichen Rechtfertigung i. S. d. § 1 Abs. 3 BauGB (a). Im Anschluss sind auch die textlichen Festsetzungen zur Feindifferenzierung der in den festgesetzten Gewerbegebieten GEe1 bis 8 zulässigen Art der baulichen Nutzung in Nrn. 2. und 3. städtebaulich gerechtfertigt und zugleich von einschlägigen Ermächtigungsgrundlagen getragen (b). Indes genügt die weitergehende Regelung unter Nr. 4.5 zum Ausschluss von Logistikbetrieben und Speditionen in allen eingeschränkten Gewerbegebieten (GEe 1 bis 8) nicht den an eine solche Regelung zu stellenden planerischen Anforderungen (c). a) Der Bebauungsplan ist mit seinen Planungsansätzen in seiner Grundkonzeption städtebaulich gerechtfertigt i. S. v. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Nach dieser Bestimmung haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Was i. S. d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die "Städtebaupolitik" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. März 2006 - 7 D 92/04.NE -, juris Rn. 36. Nicht erforderlich i. S. d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind demgegenüber in aller Regel nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, und daher die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung lediglich eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich, das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt. Deswegen kann die Abgewogenheit einer Bauleitplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. März 2013 - 4 C 13.11 -, BauR 2013, 1399 = juris Rn. 9, und vom 27. März 2013 - 4 CN 6.11 -, BauR 2013, 1402 = juris Rn. 9, sowie Beschluss vom 11. Mai 1999 ‑ 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 = juris Rn. 4; OVG NRW, Urteile vom 6. April 2017 - 2 D 77/15.NE -, juris Rn. 58 f.; und vom 8. April 2014 - 2 D 43/13.NE -, juris Rn. 43. Nach diesen Grundsätzen ist der streitgegenständliche Bebauungsplan in seiner Grundkonzeption städtebaulich gerechtfertigt. Mit dem Bebauungsplan beabsichtigt die Antragsgegnerin ausweislich der Planbegründung die planungsrechtliche Steuerung und Gliederung der gewerblichen Nutzungen zwischen Altem L.----straße und D.---------straße /E. -H. -Straße. Hierbei solle eine rechtlich eindeutige Festsetzung auf der Grundlage des Abstandserlasses die vorhandenen Wohngebiete im Norden und Westen außerhalb des Plangebietes schützen. Daneben sollen die festgesetzten Industriegebiete in eingeschränkte Gewerbegebiete und eine vorhandene Fläche für Gemeinbedarf in ein eingeschränktes Gewerbegebiet verwandelt werden. Durch die Ausweisung von Gewerbegebieten und die Festsetzungen für die eingeschränkten Gewerbegebiete sollten der Charakter eines hochwertigen Gewerbegebietes gesichert und klare Ausschlüsse für nicht erwünschte Nutzungen definiert und auf der anderen Seite den bestehenden Betrieben ein Spielraum in der Nutzung des Standortes eingeräumt werden (S. 13 der Planbegründung). Damit verfolgt die Planung in ihrer Grundkonzeption städtebaulich legitime Ziele u. a. i. S. d. § 1 Abs. 6 Nr. 1 (Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse), Nr. 4 (Fortentwicklung von Ortsteilen) und Nr. 7 c) und e) (Belange des Umweltschutzes), Nr. 8a) (Belange der Wirtschaft) und Nr. 8c) (Erhalt und Schaffung von Arbeitsplätzen) BauGB. b) Den der planerischen Grundkonzeption zugrundeliegenden Zielen - namentlich den Belangen des Umweltschutzes - dient auch ohne weiteres die Gliederung des Gewerbegebiets in den textlichen Festsetzung Nrn. 2 und 3 in Anknüpfung an die Klassifizierung der Abstandsliste des Abstandserlasses. Zudem findet der Ausschluss von in Gewerbegebieten nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 und 4 BauNVO allgemein und nach § 8 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen durch Gliederung des Gewerbegebiets in Anknüpfung an die Klassifizierung der Abstandsliste des Abstandserlasses ihre Legitimation in § 1 Abs. 4, 5 und 9 BauNVO. Der zuletzt genannte Absatz ermöglicht insbesondere die Anknüpfung an durch typisches Emissionsverhalten gekennzeichnete Unterarten von Gewerbebetrieben, wie sie in den Abstandsklassen in der Abstandsliste zum Abstandserlass aufgeführt sind. Die allgemeine Zweckbestimmung des Gewerbegebiets, die in der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben liegt, bleibt bei einer solchen Festsetzung gewahrt. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 16. November 2020 - 10 D 8/18.NE -, juris Rn. 73, vom 19. Mai 2020 ‑ 7 D 77/17.NE -, juris Rn. 45 ff., vom 11. Februar 2014 - 2 D 15/13.NE -, juris Rn. 93, und vom 22. Mai 2014 - 8 A 1220/13 -, juris Rn. 68 m. w. N. [nachfolgend: BVerwG, Beschluss vom 31. März 2015 - 7 B 28/14 -, juris]; vgl. in diesem Zusammenhang schon OVG NRW, Urteile vom 17. Oktober 1996 - 7a D 122/94.NE -, S. 28 des amtlichen Umdrucks (in juris insoweit nicht abgedruckt), und vom 30. April 1996 - 10a D 77/96.NE ‑, S. 10 des amtlichen Umdrucks. In einem Bebauungsplan, der wie hier ein komplett gegliedertes Gewerbegebiet festsetzt, können dabei - wie vorliegend in Nr. 2 der textlichen Festsetzungen - nicht nur einzelne Betriebsarten, sondern jeweils komplette Abstandsklassen als unzulässig bzw. ausnahmsweise zulässig bezeichnet werden. Mit dem Zusatz, dass Anlagen mit einem ähnlichen Emissionsgrad miteinbezogen werden, kann der Plangeber im Weiteren dem Umstand Rechnung tragen, dass die Abstandsliste selbst innerhalb der in Klassen eingeteilten Betriebsarten nicht abschließend ist. Die textliche Festsetzung ermöglicht auf diese Weise eine dynamische Anwendung der Auflistung, die auch eine Beurteilung der von der Liste nicht ausdrücklich erfassten, aber im Immissionsverhalten ähnlichen Anlagen zulässt. Entsprechendes gilt für die Ausnahmeklausel - wie hier in der textlichen Festsetzung Nr. 3 -, nach der gemäß § 31 Abs. 1 BauGB Betriebe und Anlagen der nächstniedrigeren Abstandsklasse - höheres Abstandserfordernis - oder Betriebe mit gleichem bzw. ähnlichem Immissionsverhalten zulässig sind, wenn durch Gutachten nachgewiesen wird, dass das Vorhaben in Bezug auf den Immissionsschutz unbedenklich ist. Vgl. hierzu schon OVG NRW, Urteil vom 24. April 1996 - 11a D 6/93.NE -, BRS 58 Nr. 34. c) Allerdings weist die auf § 1 Abs. 5 und Abs. 9 BauNVO gestützte Regelung in Nr. 4.5 der textlichen Festsetzungen, nach der in den eingeschränkten Gewerbegebieten GEe1 bis GEe8 Logistikbetriebe und Speditionen unzulässig sind, demgegenüber durchgreifende, im Übergangsbereich der Anforderungen an die städtebauliche Rechtfertigung, die Abwägung und des rechtsstaatlichen Gebots der Bestimmtheit begründete Mängel auf. Vgl. zu diesem Zusammenhang allgemein auch OVG NRW, Urteile vom 6. Dezember 2018 - 7 A 2379/16 -, juris Rn. 31, und vom 6. April 2017 - 2 D 77/15.NE -, juris Rn. 81, sowie Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krauzberger; Baugesetzbuch, Band V, Stand: Februar 2018, § 1 BauNVO Rn. 50 und 75. Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO kann - wie gesagt - im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2, 4 bis 9 und 13 BauNVO allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt. Nach § 1 Abs. 9 BauNVO kann darüber hinaus im Bebauungsplan, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, bei Anwendung des § 1 Abs. 5 bis Abs. 8 BauNVO festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. April 2017 - 2 D 77/15.NE -, juris Rn. 82. Differenzierungen nach § 1 Abs. 9 BauNVO dürfen sich dabei nur auf bestimmte Anlagetypen beziehen. Zulässige Differenzierungskriterien können sowohl Gattungsbezeichnungen und ähnliche typisierende Beschreibungen, aber auch auf die Größe einer Anlage bezogene Kriterien wie z. B. die Verkaufs- oder Geschossfläche oder typisierendes Emissionsverhalten sein. Die gewählten Kriterien müssen eine ausreichende Abgrenzung von anderen Anlagetypen gewährleisten und sich auf einen Anlagentyp beziehen, der in der sozialen und ökonomischen Realität bereits vorhanden ist. Eine Befugnis, neue Anlagearten zu erfinden, steht der Gemeinde dagegen nicht zu. Dass eine Festsetzung einen bestimmten Anlagetyp betrifft, muss dabei aus dem Bebauungsplan bzw. dessen Begründung oder aus den zu seiner Begründung beigefügten Unterlagen hervorgehen. Dabei kann die einen Bebauungsplan erlassende Gemeinde auch auf besondere in ihrem Bereich vorherrschende Verhältnisse abstellen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 - 4 C 77.84 -, BVerwGE 77, 317 = juris Rn. 22, und Beschlüsse vom 26. Juli 2011 - 4 BN 9.11 -, juris Rn. 5, und vom 27. Juli 1998 - 4 BN 31.98 -, juris Rn. 6. Zudem muss die Feindifferenzierung nach § 1 Abs. 9 BauNVO durch "besondere städtebauliche Gründe" gerechtfertigt sein. Diese müssen sich aus der Planbegründung und aus den Aufstellungsvorgängen hinlänglich ablesen lassen. Erhöhte Begründungsanforderungen ergeben sich daraus zwar nicht; es ist ausreichend, dass es spezielle städtebauliche Gründe gerade für diese Differenzierung der zulässigen Nutzung gibt. Im Hinblick auf die Tragfähigkeit der Begründung reicht es auf dieser Ebene entsprechend aus, dass der (objektivrechtlich) festgesetzte Nutzungsausschluss einen Beitrag zur Förderung der verfolgten Zielsetzung zu leisten vermag. Mehr ist auf der Ebene der Rechtfertigung grundsätzlich nicht zu verlangen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. September 2015 - 4 CN 8.14 -, BVerwGE 153, 16 = juris Rn. 17; OVG NRW, Urteil vom 6. April 2017 - 2 D 77/15.NE -, juris Rn. 82 ff. Knüpft ein Bebauungsplan - wie hier mit den Begriffen "Speditionen" bzw. "Logistikbetriebe" - an Gattungs- oder Branchenbezeichnungen an, müssen diese also insbesondere in ihrer Betriebstypik, an die die Gliederung nach Maßgabe des § 1 Abs. 5 BauNVO allein anknüpfen kann, hinreichend bestimmt sein. Vgl. in diesem Zusammenhang auch Gierke/Schmidt-Eichstaedt, Die Abwägung in der Bauleitplanung, 2019, Rn. 2585. Die rechtsstaatlich gebotene Bestimmtheit fehlt allerdings nicht schon dann, wenn die Gattungsbezeichnung, als unbestimmter Rechtbegriff verwendet, der der Auslegung bedarf, etwa wenn – wie hier insbesondere mit dem Begriff des Logistikbetriebs – an eine "Branche" anknüpft wird, die durch eine große Anzahl unterschiedlicher Unternehmen gekennzeichnet ist. Dann ist im Besonderen erforderlich, aber auch ausreichend, wenn die Konturierung der ausgeschlossenen Betriebe durch Auslegung ermittelt werden kann, wobei die Interpretation nicht durch den formalen Wortlaut beschränkt wird. Ausschlaggebend ist vielmehr der objektive Wille des Plangebers, soweit er wenigstens andeutungsweise im Satzungstext einen Niederschlag gefunden hat. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 17. Dezember 2019 - 2 D 101/18.NE -, juris Rn. 77 f., und vom 26. Juni 2018 - 2 D 80/16.NE -, juris Rn. 40, m. w. N. Mit anderen Worten: Die Typisierung muss aus dem Regelungszusammenhang des Bebauungsplans selbst in Verbindung mit der Planbegründung und ihrer Konzeption bestimmbar sein. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. September 2012 ‑ 2 D 38/11.NE -, BRS 81 Nr. 18 = juris Rn. 87. Zusätzlich bedarf es mit Blick auf die städtebauliche Erforderlichkeit jeder Festsetzung bzw. den „Typenzwang“ des § 1 Abs. 9 BauNVO insbesondere bei Branchen, der durchaus heterogene Betriebe zuzuordnen sind, eines allen Betrieben typischerweise eigenen Merkmals, das ihren planerischen Ausschluss rechtfertigen kann. Liegt dieses nicht aus tatsächlichen Gründen auf der Hand, muss es sich gleichfalls aus den maßgeblichen Aufstellungsvorgängen mit hinreichender Eindeutigkeit ableiten lassen. Diesen Erfordernissen genügen die Regelungen, die der Rat der Antragsgegnerin hier in Ziffer 4.5 der textlichen Festsetzungen hinsichtlich des Ausschlusses von "Logistikbetrieben und Speditionen" getroffen hat, mit Blick auf die Begrifflichkeit des „Logistikbetriebes“ nicht. Die Betriebsform "Logistikbetriebe" hat keinen von vornherein feststehenden oder selbst erklärenden Inhalt. Die Betriebsformen, welche der Bebauungsplan über die ebenfalls genannte Betriebs(unter)art einer Spedition als "Logistikbetriebe" erfassen soll, werden zudem in der Begründung des Bebauungsplans und den weiteren Planunterlagen nicht nur unzureichend, sondern letztlich unauflöslich widersprüchlich konturiert. Es lässt sich als Folge nicht feststellen, dass und in welcher Auslegung der Ausschluss vom Planungswillen erfasst wird. Insbesondere das vorgestellte Verhältnis zu den Betriebsunterarten "Speditionen aller Art" und "Betriebe zum Umschlag größerer Gütermengen", die bereits nach den textlichen Festsetzungen unter Nr. 2.1 i. V. m. Nr. 159 der Abstandsliste des Abstandserlasses im gesamten Plangebiet ohnehin regelhaft ausgeschlossen sind, und zu den nach Nr. 2 Satz 2 der textlichen Festsetzungen ebenfalls ausgeschlossenen Betrieben und Anlagen mit ähnlichem Emissionsgrad bleibt widersprüchlich und im Hinblick auf die verfolgten Zielsetzungen und damit auch hinsichtlich des Abwägungsgebotes defizitär. Dies auch vor dem Hintergrund, dass Betriebe nach Nr. 159 und diesen im Emissionsgrad ähnliche Betriebe nach der Plankonzeption von vornherein grundsätzlich im gesamten Plangebiet unzulässig und allenfalls in Ge7 nach Maßgabe von Nr. 3 dann ausnahmsweise zulässig sind, wenn durch Gutachten nachgewiesen wird, dass das Vorhaben in Bezug auf den Immissionsschutz unbedenklich ist. Aus welchem Grund dann von vornherein Logistikbetriebe mit einem nicht vergleichbaren oder nachgewiesener Maßen geringeren Emissionsverhalten generell auszuschließen sind, bedürfte einer klaren, hier fehlenden Begründung, zumal die Betriebsform „Logistikbetriebe“ auch im Übrigen keinen von vornherein feststehenden oder selbsterklärenden Inhalt hat. Die erforderliche Grenzziehung des für die Normanwendung maßgeblichen Begriffsverständnisses lässt sich hier weder an Hand der Systematik der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans noch aus der Planbegründung hinreichend deutlich entnehmen, so dass auch Erwägungen zu einer planerhaltenden Auslegung nicht weiterführen können . Als Logistikbetriebe werden in der Wirtschaftswirklichkeit im Allgemeinen gewerbliche Unternehmen bezeichnen, die hauptsächlich logistische, aber auch fertigungsnahe Dienstleistungen für Dritte anbieten und erbringen. Es sind Unternehmen, die logistische Dienstleistungen für die verladende Wirtschaft erbringen. Das Leistungs- und Lösungsangebot geht dabei über das traditionelle Speditionsgewerbe hinaus, so werden beispielsweise kundenbezogene Lagerung, Kommissionierung, Assemblierung oder Fakturierung angeboten. Dabei wird aus wirtschaftswissenschaftlicher Sicht nach dem Umfang der Leistungserbringung zwischen System- und Komponentenanbietern unterschieden. Systemanbieter offerieren ganzheitliche logistische Problemlösungen, indem sie alle erforderlichen Dienstleistungen selbst erbringen oder das eigene Angebot um Leistungen von Komponentenanbietern ergänzen und insgesamt vermarkten (Kontraktlogistik – d. h. langfristige Übernahme komplexer logistische Dienstleistungspakete durch Speditionen, Paketdienste und sonstige Logistik-Dienstleister). Es werden dabei mehrere Basis-Dienstleistungen wie Transport, Lagerung, Umschlag, Kommissionierung, (teilweise) Montage und konfektionierte Tätigkeiten sowie einfache Produktions-oder Montagetätigkeit miteinander kombiniert. Der Dienstleister wird damit zum Systemlieferanten für Logistikdienstleistungen. Bei Komponentenanbietern kann nach dem Schwerpunkt der Dienstleistung unter anderem zwischen Spedition, Transportunternehmen, Lagerei, Umschlags- und Verpackungsunternehmen unterschieden werden. https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/logistikunternehmen-37617/version-261051, Stand 15.02.2018). In der betrieblichen Praxis werden unter der Logistik-Funktion ebenfalls unternehmensspezifisch unterschiedliche Aufgaben subsumiert. Es lassen sich drei Konzepte unterscheiden. Unter dem Begriff der „TUL-Logistik “ werden die operativen Aktivitäten des Transportierens, Umschlagens/Kommissionierens und Lagerns zusammengefasst. In einem erweiterten Verständnis „Koordinationslogistik“ werden zusätzlich die planenden und steuernden Aktivitäten des Koordinierens und der ganzheitlichen Optimierung arbeitsteiliger Funktionen betont. Hierzu zählen Beschaffungs-, Produktions-, Distributions- sowie Redistributions- und Servicefunktionen zum Zweck der Befriedigung von Kundenbedürfnissen. Eine dritte, inzwischen dominierende Bedeutung der Logistik akzentuiert die dynamischen Aspekte des Mobilisierens und Fließens von Objekten in Netzwerken. Logistik als Flow Management zielt auf die unternehmensübergreifende Konfiguration von Netzwerken bzw. Fließsystemen und deren Management. Dabei werden auch Menschen, Informationen und andere nicht-materielle Entitäten (z. B. Dienstleistungen) in die Gestaltung miteinbezogen. https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/logistik-40330/version-263718; Stand 15.02.2018 Schon dies erhellt, dass mit dem Begriff des "Logistikbetriebes" eine Vielzahl von Betriebsformen unterschiedlichster Schwerpunkte erfasst sein kann, von denen der Abstandserlass in Nr. 159 ausdrücklich „nur" die Teilformen "Speditionen (aller Arten)" und „Betriebe zum Umschlag größerer Gütermengen" herausgreift; erfasst sind aber auch Betriebsformen, die - etwa solche, die ihren Schwerpunkt im Lagern haben, ohne (wie im Falle eines Zentrallagers eines Discounters) zugleich größere Gütermengen umzuschlagen - im Emissionsverhalten diesen Teilformen typisierend betrachtet nicht zwingend vergleichbar sind, weil sie keinen entsprechenden Kraftfahrzeugverkehr generieren. "Speditionen" im Sinne des Abstandserlass bezeichnet einen mit den Betriebsarten "Lagerhaus" (diese Betriebsart ist hier nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO sowie nach Nr. 1.1 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans allgemein zulässig) und "Betrieben zum Umschlag größerer Gütermengen" (die Nr. 159 der Abstandsliste ebenfalls genannt sind) verwandten, von ihnen jedoch unterscheidbaren herkömmlichen Betriebstyp im Bereich der Logistikwirtschaft, der in der sozialen und ökonomischen Realität existiert. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. September 2012, - 2 D 38/11.NE -, BRS 81 Nr. 18 , juris Rn. 93 Typische Speditionsbetriebe sind als Fracht- und Fuhrunternehmen dadurch gekennzeichnet, dass sie die Warenversendung und den Warenumschlag für Dritte organisieren. Das Emissionsverhalten einer typischen Spedition, das ihre Verweisung in Gewerbe- oder Industriegebiete rechtfertigt, ist durch die Kernelemente geräuschintensiver Ladevorgänge sowie die häufige An- und Abfahrt von Lkw geprägt. Ein solcher Betrieb verursacht typischerweise erhebliche, das Wohnen wesentlich störende Geräuschimmissionen. Dieses spezifische Störpotential macht ihn regelmäßig dorf- und mischgebietsunverträglich. Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 20. April 2011 - 2 A 2921/09 -, S. 5, sowie BVerwG, Beschluss vom 13. Juni 1974 - IV B 7.74 -, BRS 28 Nr. 43 = juris Rn. 2; Nds. OVG, Urteil vom 28. April 2005 - 1 LB 29/04 -, BRS 69 Nr. 40 = juris Rn. 48, und OVG S.-H., Urteil vom 24. März 1992 - 1 L 74/91 -, juris Rn. 74. "Betriebe zum Umschlag größerer Gütermengen" i. S. d. Nr. 159 der Abstandsliste sind ebenfalls ein Spezialtyp des Logistikunternehmens, die selbst keine oder zumindest nicht schwerpunktmäßig Gütertransportleistungen anbieten - darin unterscheiden sie sich von Speditionen -, sondern die sich rein oder ganz überwiegend mit dem Umschlag von Gütern befassen. Das heißt, sie nehmen Waren auf und befördern diese - ggf. nach Zusammenstellung angeforderter Lieferchargen - weiter bzw. halten diese zur Weiterbeförderung durch Dritte vor. Sie sind den Speditionen im Emissionsverhalten gerade wegen der größeren Gütermengen, die umgeschlagen werden, ähnlich. Beispiele für "Betriebe zum Umschlag größerer Gütermengen" sind Großhandelsbetriebe mit Stückgutumschlag, Auslieferungslager von Ladenketten oder Versandhäuser. Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 13. September 2012 - 2 D 38/11.NE -, juris Rn. 95, m. w. N. Betriebe, die sich auf Teilaspekte der Logistik beschränken, etwa auf das Lagern und Verarbeiten von Gütern ohne - wie bei einem Zentrallager für einen Discounter - zugleich größere Gütermengen umzuschlagen, sind also in ihrem Emissionsverhalten auch nicht etwa den in Nr. 159 des Abstanderlasses genannten Betrieben ähnlich. Demgemäß hat der Erlassgeber bei der Klassifizierung der Abstände im Anhang unter Nr. 159 nur die genannten Unterarten von Logistikbetrieben nicht aber "Logistikbetriebe" an sich regelhaft unter diese Abstandklasse V gefasst, obschon der Logistikdienstleister bereits im Zeitpunkt des Erlasses im Jahre 2007 in der Wirtschaftswirklichkeit als zusammenfassende Kategorisierung diverser Betriebe mit dem Schwerpunkt Transport, Umschlag, Lagerei im sogenannten TUL-Bereich etabliert war, was nicht zuletzt daran deutlich wird, dass es den Beruf des "Speditionskaufmanns" seit 2004 in der bisherigen Form nicht mehr gibt, sondern nur noch den "Kaufmann für Spedition und Logistikdienstleistung". Vgl. zu Letzterem auch die Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Spedition und Logistikdienstleistung/zur Kauffrau für Spedition und Logistikdienstleistung vom 26. Juli 2004 (BGBl. I S. 1902) (mit späteren Änderungen). Demgegenüber gehen die Begründung des Bebauungsplans, die Beschlussvorlage sowie die Abwägungserwägungen wiederholt davon aus, dass die in Nr. 4.5 ausgeschlossenen Betriebe (nur) solche seien bzw. sein sollen, die ohnehin allein im GEe7 und dort auch nur ausnahmsweise zulässig wären, also in dem Bereich, in dem nach den textlichen Festsetzungen unter Nr. 2 (nur) Betriebe der Abstandsklassen I-V (Ziffer 2.1) und Betriebe und Anlagen mit ähnlichem Emissionsgrad (Ziffer 2 Satz 2) ausgeschlossen sind. So heißt es etwa auf S. 19 der Planbegründung, diese Betriebe seien durch die Gliederung des Gewerbegebietes nach dem Abstandserlass und ihrer Einstufung in Abstandsklasse V der Abstandsliste (Nr. 159) in den GEe 1-6 und 8 ohnehin ausgeschlossen. Lediglich in dem GEe7 wären sie ausnahmsweise zulässig. Entsprechend heißt es in der Abwägung (S. 21 der Abwägungsmatrix), dass "Speditionen und Logistikbetriebe schon durch die Gliederung des Gewerbegebietes in eingeschränkte Gewerbegebiete nach dem Abstandserlass gemäß § 1 Abs. 4 BauNVO in den meisten Teilen des Bebauungsplans ausgeschlossen sind und nur in einem Teilbereich ausnahmsweise zulässig" seien. Noch deutlicher wird diese Vorstellung in den Erwägungen zu 1. auf S. 20 der Abwägungsmatrix. Dort heißt es, die Verwaltung sei zu dem Ergebnis gekommen, dass die Neuansiedlung oder erhebliche Erweiterung im Ge7 einer der Hauptzielsetzungen des Bebauungsplans, dem Schutz der umliegenden Wohngebiete, widersprechen würde, da ein Großteil der Emissionen dieser Betriebe durch Fahrzeugbewegungen (Zu- und Abfahrten der LKW) entstehe. Aus diesem Grund seien Logistikbetriebe und Speditionen im gesamten Plangebiet ausgeschlossen. Da von diesem zusätzlichen Ausschluss faktisch nur das GEe7 betroffen sei, derartige Betriebe hier auch nur ausnahmsweise zulässig seien und mit dieser Änderung die im Plan zum Ausdruck gebrachte städtebauliche Ordnung nicht nur nicht beeinträchtigt, sondern der planerische Grundgedanke (Schutz der umliegenden Wohngebiete) sogar unterstrichen und gefestigt werde, seien die Grundzüge der Planung nicht berührt, so dass hier eine Änderung mit eingeschränkter Beteiligung durchgeführt worden sei. Wenn in der Planbegründung (vgl. dort S. 19) im weiteren als Rechtfertigung des Ausschlusses hervorgehoben wird, dass die Neuansiedlung oder erhebliche Erweiterung von Logistikbetrieben einer der Hauptzielsetzungen des Bebauungsplans, dem Schutz der umliegenden Wohngebiete, widersprechen würde, da ein Großteil der Immissionen dieser Betriebe durch Fahrzeugbewegungen entstehen, bekräftigt auch dies, dass es dem Plangeber um den Ausschluss von Betrieben ging, die ihren Schwerpunkt im Transport haben, entsprechend dem Emissionsverhalten von Speditionen und Betrieben zum Umschlag größerer Gütermengen i. S. d. Nr. 159 des Anhangs des Abstandserlasses. Indes fehlt insoweit gerade ein eindeutiger Rückbezug, weil selbstredend auch Betriebe, die demgegenüber weder Spedition noch auf den Umschlag größerer Gütermengen ausgerichtet sind, wenn auch in geringerem Umfang, Fahrzeugbewegungen mit LKW auslösen. Dies betrifft etwa kleinere Logistikbetriebe, die bei typisierender Betrachtung weder als Spedition anzusehen, noch auf den Umschlag größerer Gütermengen ausgerichtet sind, sondern ihrem Betriebszweck entsprechend kleinere Gütermengen umschlagen oder ihren Schwerpunkt in der Lagerei haben, und deren Transportanteile mit denen einer Spedition oder einem Betrieb zum Umschlag größerer Gütermengen nicht vergleichbar sind. Auch die Heranziehung der weiteren Planungsziele in der Begründung (dort Seite 19) leisten keine entsprechende Grenzziehung. Hier wird herausgestellt, dass der Ausschluss außerdem dazu diene, den ebenfalls planerisch gewollten hochwertigen Gebietscharakter des Gewerbegebietes und die begrenzten gewerblichen Flächen für arbeitsplatzintensive Unternehmensansiedlungen zu sichern. Speditionen und Logistikbetriebe wiesen in der Regel einen Wohnflächenanspruch bei relativ geringen Arbeitsplatzzahlen auf. Im Weiteren spricht die Begründung dann wiederum davon, man wolle langfristig keine reinen Logistikbetriebe und Speditionen im Geltungsbereich des Bebauungsplans ansiedeln. Dies deutet auf ein engeres Verständnis im Sinne einer Angleichung an die in Nr. 159 des Abstanderlass erfassten Betriebe, allerdings ohne Rückbezug auf diese. Darauf fußt auch die planerische Abwägung maßgeblich. In der Abwägungsmatrix (dort S. 21) wird hervorgehoben, dass Betriebe, in denen nur ein untergeordneter Teil der Nutzung in den Bereich Logistik falle, deren Hauptnutzung jedoch z. B. in der Produktion oder Weiterverarbeitung von Waren und Güter liege, nicht durch die textliche Festsetzung Nr. 4.5 geregelt seien. Hier sei im Einzelfall im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu prüfen, ob sie aufgrund des Emissionsverhaltens ihrer Hauptnutzung gemäß der Abstandsliste zulässig oder unzulässig seien. Insbesondere letzteres bekräftigt den Willen einer Anbindung des Ausschlusses unter Nr. 4.5 an die Systematik der Festsetzungen unter Nr. 2 zum Abstandserlass und mithin an Nr. 159, die insoweit aber gerade nicht über den Begriff des Logistikbetriebes, sondern allein über die Hauptnutzung erfolgt. Diese Einschränkung ist aber weder in den textlichen Festsetzungen vorgenommen worden, noch erschließt sie sich aus der Systematik der Festsetzungen, da sich der Ausschluss ausdrücklich auf alle Gewerbegebiete bezieht. Damit ist objektiv letztlich etwas festgesetzt, für das sich ein entsprechender Planungswille nicht feststellen lässt. Was der Plangeber wollte, lässt sich (auch) den Aufstellungsvorgängen mithin nicht, jedenfalls nicht mit der gebotenen Vorhersehbarkeit, entnehmen. Eine planerhaltende Auslegung kommt deshalb schon mit Blick auf die fehlende Konturierung des Planungswillens und der in der Abwägung vorgestellten Betriebe "mit Schwerpunkt" Logistik nicht in Betracht. Die fehlende Konturierung für den seitens des Plangebers verwandten Begriff des Logistikbetriebes wird durch den Rechtsstandpunkt, den die Antragsgegnerin selbst nach Erlass des Planes in der Begründung des Bescheides vom 9. Juli 2019 über die Ablehnung des Bauantrags der Antragstellerin zu 2. für die "Nutzungsänderung von kunststoffverarbeitender Betrieb zu Lager- und Versandbetrieb" zum Verständnisses der Ausschlussregelung eingenommen hat, noch verstärkt bzw. die aufgezeigte Problematik geradezu exemplarisch versinnbildlicht. Hier wird zum Begriffsverständnis auf eine weite Definition von Logistik abgestellt, welches die Planung, Steuerung, Optimierung und Durchführung von Güter-, Informations- und Personenströmen durch Transportieren, Lagern, Umschlagen, Kommissionieren, Sortieren, Verpacken und Verteilen umfassen soll, ohne auch nur im Ansatz den offensichtlichen Widerspruch zu den aufgezeigten Äußerungen des planerischen Willens, die auf ein engeres Begriffsverständnis im Sinne von Betriebe mit Transportschwerpunkt deuten, einzugehen. Gleichzeitig bewegt sich diese Auffassung aber – wie aufgezeigt – fraglos noch im Rahmen des Wortlauts der planerischen Festsetzung. Ohne weitere Erläuterung ist dort dann weiter die Rede davon, das "Zulassen von Logistikbetrieben, gleich welcher Größe" würde die Grundzüge der Planung berühren, und deshalb seien "diese Nutzungen zur Gänze" ausgeschlossen. Im Anschluss heißt es dort noch u. a.: "Die Feststellung, bei dem von ihnen beantragten Betrieb stehe die Tätigkeit des Lagerns im Vordergrund, da werktäglich nur eine LKW-Anlieferung sowie vier An-/Abfahrten vorgesehen seien, ändert nichts an der Tatsache, dass das reine Bringen, Lagern und Abholen von Waren als vom Bebauungsplan ausgeschlossene Logistik zu bewerten ist " (Hervorhebung nicht im Original). Genau das deckt sich aber - wie ausgeführt - nicht mit der in Nr. 159 des Abstandserlasses verwendeten Terminologie, an der der Plangeber sich mit der Gliederung aufgrund des Abstandserlasses (wohl) gerade anlehnen wollte. 3. Die Unwirksamkeit der textlichen Festsetzung Nr. 4.5 führt auch zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans. Die Unwirksamkeit eines Teils eines Bebauungsplans führt nur dann (ausnahmsweise) nicht zu dessen Unwirksamkeit insgesamt, wenn die übrigen Festsetzungen auch ohne den unwirksamen Teil sinnvoll bleiben und nach dem mutmaßlichen Willen des Plangebers mit Sicherheit anzunehmen ist, dass er sie auch ohne den unwirksamen Teil getroffen hätte. Die teilweise Aufhebung des Bebauungsplans darf das Plankonzept nicht verfälschen. Im Zweifel hat das Gericht der Gemeinde durch Aufhebung des Bebauungsplans insgesamt die Möglichkeit zu einer neuen planerischen Gesamtentscheidung zu eröffnen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 - 4 C 21.07 -, BVerwGE 133, 310 = juris, Rn. 30. Davon ausgehend berührt die Unwirksamkeit der Ausschlussregelung für Logistikbetriebe in Nr. 4.5 der textlichen Festsetzungen die Planung insgesamt. Es lässt sich jedenfalls nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, dass der Rat den Bebauungsplan auch in Kenntnis der Unwirksamkeit der hier in Rede stehenden Festsetzung im Übrigen unverändert beschlossen hätte. Denn der Ausschluss von Logistikbetrieben betrifft ein - vor allem in der späten Phase - zentrales Anliegen der Planung. In dieses Bild fügt sich ein, dass die Beklagte unter dem 27. März 2020 erklärt hat, sie sehe im Hinblick auf den in der mündlichen Verhandlung erörterten Aspekte keinen Verhandlungsspielraum, da "die grundlegende Problematik für die Anwendung des Bebauungsplans für die Zukunft nicht geklärt wäre". Auch wenn sie in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen hat, das "Bauantragsverfahren" der Antragstellerin sei "unabhängig" von dem vorliegenden Normenkontrollverfahren, zeigt dies, dass die Frage, ob Nr. 4.5 der textlichen Festsetzungen wirksam ist, eine jedenfalls nicht nur untergeordnete Bedeutung für den Plan insgesamt hatte. 4. Eine Auseinandersetzung mit den weiteren Einwänden der Antragstellerinnen erübrigt sich bei diesem Befund. Mit Blick auf das weitere Vorbringen der Antragstellerinnen weist der Senat – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – jedoch darauf hin, dass die Antragsgegnerin die Vereinbarkeit ihrer Planung mit dem Regionalplan E2. im Auge zu behalten haben wird. Jedenfalls der von ihr im hiesigen Verfahren eingenommene Standpunkt, auf dessen Ziele und Grundsätze komme es nicht an, weil der Regionalplan erst nach dem hier in Rede stehenden Bebauungsplan in Kraft getreten sei, ist ungeachtet seiner Überzeugungskraft mit der Unwirksamkeitsfeststellung obsolet geworden. Da nach § 1 Abs. 4 BauGB Bauleitpläne an die Ziele der Raumordnung anzupassen sind, wird die Antragsgegnerin insoweit in jedem Fall namentlich das „Ziel 1 Kap. 3“ des Regionalplans für den Regierungsbezirk E2. (2018) und nicht den Gebietsentwicklungsplan (GEP 99) zugrundezulegen haben. Ob es sich bei diesem Plansatz unter Berücksichtigung der Erläuterungen Nr. 1 und 4 (dort S. 64. f.) allerdings tatsächlich um ein Ziel der Raumordnung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG handelt, liegt jedenfalls nicht auf der Hand. Die vom Regionalplaner verwandte Bezeichnung hat insoweit allenfalls indizielle Bedeutung. Vgl. hierzu allgemein BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2011 - 4 CN.4.10 -, BVerwGE 140, 5 = juris Rn. 25 f., und OVG NRW, Urteil vom 20. November 2018 - 2 A 1676/17 -, BRS 86 Nr. 175 = juris Rn. 50 ff. Einer abschließenden Bewertung bedurfte es hier mit Blick auf die anderweitig begründete Unwirksamkeit des Bebauungsplans nicht, zumal weder das Ob noch das Wie einer Neuplanung absehbar erscheinen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, da kein Fall des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.