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Urteil

2 D 65/19.NE

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:0326.2D65.19NE.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Antragsgegnerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Antragsgegnerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Antragstellerin wendet sich gegen die 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 21 „H. Süd“ der Antragsgegnerin (im Folgenden: 5. Änderung). Die Antragstellerin ist Miteigentümerin (Wohnungseigentum) des Grundstücks H. 11, 13 und 15, F. (Gemarkung F. , Flur 12, Flurstück 672). Das Grundstück ist mit einem jedenfalls im Wesentlichen mindestens seit 2010 leerstehenden viergeschossigen Gebäudekomplex, bestehend aus 3 Hausteilen, bebaut, der über 28 Wohneinheiten verfügte. Die Antragstellerin ist überwiegend seit 2010 (Wohnungs-)Eigentümerin von 12, die Ehefrau und der Sohn ihres Geschäftsführers sind Eigentümer weiterer 13 Wohnungen die – nach Angaben der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung – zum größten Teil im Zuge von offenbar von der Antragsgegnerin betriebenen Zwangsversteigerungen erworben wurden. Die letzten beiden Wohnungen erwarb die Antragstellerin im Jahr 2015 durch Verschmelzung mit der eingetragenen Eigentümerin. Die übrigen drei Wohnungen befinden sich nach Angaben der Antragstellerin weiterhin im Eigentum „familienfremder“ Dritter. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 21 und bildet – zusammen mit dem westlich angrenzenden, ca. 800 m² großen unbebauten Flurstück 1048 – den Hauptteil des Plangebietes der 5. Änderung und stellt dessen zentralen Planungsanlass dar. Der 1971 in Kraft getretene Bebauungsplan Nr. 21 setzte für den hier in Rede stehenden Bereich bisher ein reines Wohngebiet mit max. 4-geschossiger Bebauung in Flachdachbauweise fest. Die Grundflächenzahl ist mit 0,4 ausgewiesen, die überbaubare Grundstücksfläche wird durch im östlichen Bereich ausgewiesene Baugrenzen bestimmt, die der Bestandsgebäudekomplex nicht ausschöpft. Darüber hinaus setzt der Bebauungsplan Flächen für Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen fest. Gegenstand der hier angefochtenen 5. Änderung, die ein insgesamt ca. 5.780 m² großes Gebiet betrifft, ist eine Neuplanung der Bebauungsstruktur auf den Flurstücken 672 und 1048. Als Art der baulichen Nutzung wird weiterhin ein reines Wohngebiet festgesetzt, die Zahl der Vollgeschosse wird auf maximal eines beschränkt, die Grundflächenzahl auf 0,25 herabgesetzt. Statt des ursprünglichen Baufensters im östlichen Bereich des Flurstücks 672 ist für das gesamte Plangebiet mit Ausnahme der Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche, die von der Straße H. als Sackgasse mit einem Wendehammer ausgestaltet ist, und eines Abstands von jeweils ca. 5 m (an den Schmalseiten des Wendehammers von 3 m) von der Straßenbegrenzungslinie und eines ebenfalls 5 m breiten Streifens am westlichen und östlichen Ende des Plangebietes, eine durchgehende überbaubare Grundstücksfläche - ganz überwiegend auf dem Flurstück 672 - festgesetzt. Zudem werden maximale Trauf- und Gebäudehöhen sowie eine Dachneigung zwischen 33° und 45° festgelegt. Gemäß den textlichen Festsetzungen sind Anlagen nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO unzulässig. Unter 2. finden sich dann konkretisierende Regelungen zum Maß der baulichen Nutzung, insbesondere zur Bestimmung der maßgeblichen Berechnungspunkte der festgesetzten maximalen Trauf- und Gebäudehöhen. Nr. 4 enthält eine abschließende Aufzählung zulässiger Nebenanlagen einschließlich ihrer Anordnung auf den Grundstücken und quantitativer Vorgaben (u. a. max. 3 pro Grundstück auf max. 5 % der Grundstücksfläche). Zudem finden sich örtliche Bauvorschriften nach § 9 Abs. 4 BauGB, die insbesondere Vorgaben zu Dachgestaltung, Dachformen und Grundstückseinfriedigungen enthalten. Ausweislich ihrer Begründung reagiert die 5. Änderung auf einen vom Plangeber konstatierten städtebaulichen Missstand im Änderungsplangebiet. Das leerstehende Gebäude H. 11-15 befinde sich seit geraumer Zeit in einem schlechten baulichen Zustand, sodass bereits Verkehrssicherungsmaßnahmen (Einzäunung und Vergitterung der Fenster) hätten angeordnet werden müssen. Es entspreche nicht den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und weise erhebliche und sichtbare Mängel auf. Eine bestimmungsgemäße Nutzung sei deshalb nicht (mehr) möglich. Das sich im Verfall befindliche Gebäude und die aus Sicherheitsgründen erforderliche komplette Einzäunung wirkten sich erheblich negativ auf das Straßen- und Ortsbild aus und würden von der Bevölkerung als Missstand wahrgenommen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich die Umgebung aufgrund von Maßnahmen im Rahmen des Handlungskonzepts „Soziale Stadt“ insgesamt positiv entwickele. So seien in direkter Umgebung zum Plangebiet im Norden und Süden bereits baugleiche Mehrfamilienhäuser abgerissen und die Grundstücke einer Einfamilienhausbebauung zugeführt, an anderer Stelle Wohnkomplexe aufwändig saniert worden. Dadurch sei das gesamte Quartier städtebaulich aufgewertet. Durch die vorgesehene Bauleitplanung solle nunmehr die Grundlage für eine vergleichbare Entwicklung und die Beseitigung des städtebaulichen Missstandes auch in diesem Bereich geschaffen werden, damit die zentralen Ziele des Programmes „Soziale Stadt“ auch hier erreicht werden könnten. Dementsprechend würden die planungsrechtlichen Grundlagen für die Entwicklung einer weiteren Einfamilienhausbebauung im Plangebiet geschaffen. Insoweit seien die derzeitigen Festsetzungen insbesondere zum Maß der baulichen Nutzung und zu den überbaubaren Grundstücksflächen nicht mehr zeitgemäß und bedarfsorientiert. Als Art der baulichen Nutzung werde weiterhin ein reines Wohngebiet festgesetzt, Anlagen nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO befänden sich in unmittelbarer Umgebung, sodass sie in diesem Plangebiet ausgeschlossen werden könnten. Die festgesetzte Grundflächenzahl von 0,25 ermögliche unter Berücksichtigung der geplanten Grundstücksgrößen eine angemessene, auch in der Umgebung anzutreffende bauliche Ausnutzung. Durch die Festsetzungen würden zugleich eine zu starke Versiegelung vermieden und ein durchgrüntes Wohngebiet gewährleistet. Zur Anpassung an die in der näheren Umgebung des Plangebiets vorhandene Bebauung werde die Gebäudehöhe auf max. 9 m begrenzt. Zudem dürften die Gebäude nur eingeschossig ausgeführt werden. Mit der Festsetzung überbaubarer Flächen werde eine flexible Ausnutzung der jeweiligen Grundstücke ermöglicht; zugleich sei gesichert, dass bestimmte Bereiche von Bebauung freigehalten würden. Die Erschließung der neuen Einfamilienhäuser werde durch eine 6 m breite Stichstraße – ebenfalls in Anlehnung an das Vorgehen in der Umgebung – gewährleistet. Die vorgesehenen Festsetzungen zu Stellplätzen, Garagen und Nebenanlagen sicherten eine bedarfsorientierte Flexibilität und wirkten einer Überfrachtung einzelner Grundstücke durch solche Anlagen entgegen. Die Änderung bereite eine geplante Nutzung als Einfamilienhausgebiet vor, so wie dies bereits in der Umgebung vollzogen worden sei. Nach Inkrafttreten der Bebauungsplanänderung sei die Zulässigkeit von Bauvorhaben allein nach den neuen Festsetzungen zu beurteilen. Für das 4-stöckige Mehrfamilienhaus H. 11-15 bestehe jedoch Bestandsschutz. Im Hinblick auf den Artenschutz sei zu berücksichtigen, dass im westlichen Plangebiet derzeit ein Waldrelikt mit Einzelbäumen bestehe, auch der seit langem leerstehende Gebäudekomplex könne als Habitat von Vögeln und Fledermäusen genutzt werden. Da bereits zahlreiche Fenster fehlten, verhindere die Zugluft jedoch, dass Fledermäuse das Gebäude als Winterquartier nutzten. Zudem sei durch die angeordnete Vergitterung eine Besiedlung erschwert. Das Plangebiet habe insgesamt in erster Linie Bedeutung als Nahrungshabitat für Fledermäuse, für das es eine hohe Eignung aufweise, aber auch Spaltenquartiere seien in einzelnen Hainbuchen nicht auszuschließen. Allerdings bevorzugten die hier allein potentiell vorkommenden Fledermausarten (Zwergfledermaus und Breitflügelfledermaus) Quartiere in und an Gebäuden. Ausgehend von diesen potentiellen Nutzungsstrukturen könne ein direktes Töten von Vögeln und Fledermäusen ausgeschlossen werden, wenn die Rodungsarbeiten außerhalb der Brutzeit durchgeführt würden. Da Fledermäuse selten im Offenland nach Nahrung suchten, sondern sich an Leitstrukturen wie Waldrändern, Hecken, Baumreihen und Gewässern orientierten, sei der Verlust von ca. 800 m² Gehölzfläche als erheblich einzustufen, insbesondere weil Zwerg- und Breitflügelfledermäuse nur einen vergleichsweise geringen Aktionsradius von 1 bis 2 km besäßen. Als Ausgleichsmaßnahme habe die durchgeführte artenschutzrechtliche Prüfung empfohlen, zur Stützung der lokalen Population der betroffenen Fledermausarten mindestens 5 künstliche Fledermauskästen an geeigneten Gebäuden in der näheren Umgebung aufzuhängen, wodurch auch dem Umstand Rechnung getragen werde, dass insbesondere die Zwergfledermaus nur selten Kästen in Bäumen nutze. Dies werde im Bebauungsplan umgesetzt. Das Planungsverfahren nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: In seiner Sitzung vom 2. Oktober 2012 beschloss der Rat der Antragsgegnerin die Aufstellung der 5. Änderung. Zur Begründung wurde der schlechte bauliche Zustand der verfallenden Gebäude H. 11-15 angeführt, die danach schon zum damaligen Zeitpunkt seit längerem nicht mehr bewohnt waren. Im Bestätigungsbeschluss vom 21. Januar 2014 ist dann festgehalten, dass sich der bauliche Zustand weiter verschlechtert habe, während sich der nördlich angrenzende Bereich gut entwickele. Die dortigen Mehrfamilienhäuser seien abgerissen, stattdessen würden Einfamilienhäuser errichtet oder seien bereits fertiggestellt. Mit dem Bestätigungsbeschluss wurde zugleich die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit, Behörden und Träger öffentlicher Belange eingeleitet. Diese erfolgte in Form einer Informationsveranstaltung am 27. März 2014, zu der über die öffentliche Bekanntmachung hinaus die (Mit-)Eigentümer der betroffenen Grundstücke - u. a. die Antragstellerin - durch individuelle Anschreiben eingeladen wurden. Seitens der Erschienenen wurde dort als erstes die Frage erörtert, wann das Gebäude H. 11-15 abgerissen werde; es wirke sich negativ auf die Umgebung aus. Zudem wurde bemängelt, dass auf dem Grundstück Müll abgeladen werde. Zudem wurde der Wunsch ausgesprochen, im Plangebiet Einfamilienhäuser errichten zu können. Weitere Bedenken oder Anregungen erfolgten seitens der Öffentlichkeit nicht. Im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung wies der Kreis N. -M. auf artenschutzrechtliche Bedenken hinsichtlich der Einbeziehung des westlich gelegenen Gehölzstreifens hin. Ein solcher älterer Gehölzbestand stelle im dicht bebauten Siedlungsbereich einen wichtigen Rückzugs- und Lebensraum für die heimische Tier- und insbesondere Vogelwelt dar. Daher stelle sich die Frage, ob eine Überplanung zu baulichen Zwecken erforderlich sei. Der Kreis rege an, hierauf zu verzichten und eine Erhaltung und Weiterentwicklung der Grünstrukturen festzusetzen. Jedenfalls seien die Aussagen zum Artenschutz insoweit nicht ausreichend, eine artenschutzrechtliche Untersuchung notwendig. In der Abwägung weist die Antragsgegnerin darauf hin, dass ein naturschutzfachlicher Ausgleich bereits bei Aufstellung bzw. der 4. Änderung des Bebauungsplanes stattgefunden habe. In deren Plangebiet sei derzeit ein allgemeines Wohngebiet ohne Baugrenzen festgesetzt. Deshalb seien zwar keine Wohngebäude auf den Flächen zulässig, trotzdem könnten diese einer Versiegelung etwa durch Aufpflasterungen zugeführt werden, auch der Gehölzbestand sei als solcher nicht geschützt. Zu berücksichtigen sei auch, dass die zulässige Versiegelung von 0,4-0,6 auf 0,25-0,4 herabgestuft werden solle. Ferner hätten in den nördlich und südlich angrenzenden Bereichen bei identischer Ausgangslage bereits Überplanungen stattgefunden, in denen bewusst zugunsten einer intensiveren baulichen Nutzung die Lücke zu den Einfamilienhausgebieten nach Westen geschlossen worden sei. Zudem werde die soziale Integration der Neubebauung in den Stadtteil H. zusammen mit der westlich angrenzenden I. -E. -Siedlung als vorrangig angesehen. Ein nicht bebaubarer Grünstreifen mit einer Breite von 7 m sei ohnehin vorgesehen. Eine Artenschutzprüfung sei der Forderung des Kreises entsprechend zwischenzeitlich erfolgt. Nachdem der Rat der Antragsgegnerin am 3. Februar 2016 eine Veränderungssperre für das Plangebiet erlassen hatte, weil in der Zwischenzeit Sachverhalte erkennbar geworden seien, die Entwicklungen befürchten ließen, die die Planverwirklichung erschwerten (befürchtet wurde offenbar eine „Billigsanierung“), beschloss der Ausschuss für Stadtentwicklung der Antragsgegnerin am 5. Dezember 2017 die Durchführung der förmlichen Öffentlichkeitsbeteiligung und Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange zum vorliegenden Bebauungsplanentwurf. In der Zeit vom 29. Dezember 2017 bis 29. Januar 2018 einschließlich lagen die Planunterlagen (Planurkunde, Begründung, Umweltbericht und Artenschutzprüfung vom Oktober 2017) öffentlich aus. Seitens der Öffentlichkeit erfolgten keine Anregungen und Bedenken. In seiner Stellungnahme vom 23. Januar 2018 teilte der Kreis N. -M. mit, dass aus seiner Sicht keine Bedenken (mehr) bestünden. Die im Bericht der Artenschutzprüfung als Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahme genannten fünf Fledermausflachkästen sollten spätestens mit dem Abschluss der Gehölzrodungsmaßnahmen angebracht sein. In seiner Sitzung vom 6. Juni 2018 beschloss der Rat der Antragsgegnerin über die im Verfahren der frühzeitigen und der förmlichen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden eingegangenen Stellungnahmen und die 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 21 als Satzung. Der Bebauungsplan wurde am 7. Juni 2018 ausgefertigt und der Satzungsbeschluss aufgrund einer Bekanntmachungsanordnung des Bürgermeisters der Antragsgegnerin vom 28. Juni 2018 ab dem 5. Juli 2018 bis zum 11. Juli 2018 einschließlich durch Aushang öffentlich bekanntgemacht. Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 4. Juli 2019, der Antragsgegnerin zugestellt am 12. Juli 2019, den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Er sei zulässig, nachdem sie Miteigentümerin des Flurstücks 672 sei, für das die planungsrechtlich zulässige Bebauung nachhaltig geändert worden sei. Der Antrag sei auch begründet. Die Beteiligung der Öffentlichkeit sei unzureichend gewesen, weil eine gesonderte Benachrichtigung der direkt betroffenen Eigentümer unterblieben sei. Diesen sei „selbstverständlich“ nicht zuzumuten, regelmäßig die Internetseite der Antragsgegnerin aufzurufen bzw. eine örtliche Tageszeitung zu abonnieren. Die 5. Änderung sei städtebaulich nicht gerechtfertigt. Sie trage nicht zur städtebaulichen Ordnung bei. Vielmehr werde der bereits bestehende städtebauliche Missstand des Mangels an bezahlbarem Wohnraum durch die Planung verschärft. Der Wohnungsmarkt der Antragsgegnerin benötige keine weiteren teuren Einfamilienhäuser, vielmehr bestehe dringender Bedarf an erschwinglichem Wohnraum. Um diesen zu befriedigen, sollte der Gebäudekomplex saniert und nicht abgerissen werden. Mit einem Abriss gingen 28 Wohneinheiten mit einer Gesamtwohnfläche von etwa 2000 m² verloren, die auf dem angespannten Wohnungsmarkt der Antragsgegnerin dringend benötigt würden. Schließlich lägen durchgreifende Abwägungsmängel vor. Die Planung verstoße gegen artenschutzrechtliche Belange. Die Antragsgegnerin habe die immensen Auswirkungen der Rodung des im Plangebiet liegenden Waldgebietes nicht ausreichend bewertet bzw. bewältigt. Das betreffe insbesondere die Fledermauspopulation. Diese nutzten das Waldgebiet zur Jagd und zum Brüten. Für die in Rede stehenden besonders geschützten Arten sei hier nicht ausreichend Vorsorge getroffen worden, obwohl die Antragsgegnerin die Auswirkungen als erheblich beurteilt habe. Die vorgesehene Ausgleichsmaßnahme der Errichtung von fünf Fledermauskästen an geeigneten Gebäuden sei in jeder Hinsicht ungeeignet. Es sei schon nicht ersichtlich, wie dadurch der Verlust von Nahrungshabitaten ausgeglichen werden könne. Das Anbringen solcher Kästen allein sei auch keine geeignete Maßnahme, um den Verlust von Wohnraum der Fledermäuse auszugleichen. Dies ergebe sich aus verschiedenen Untersuchungen, namentlich der Arbeitshilfe für Straßenbauvorhaben im Freistaat Sachsen zur Planung und Gestaltung von Querungshilfen für Fledermäuse vom 31. Dezember 2012, dem Beitrag „Fledermausquartiere an Gebäuden – Erkennen, erhalten, gestalten“ des Bayerischen Landesamtes für Umwelt, dem Endbericht der Planungsgruppe Umwelt und des Instituts für Umweltplanung der Leibniz Universität Hannover aus Juni 2010 „Rahmenbedingungen für die Wirksamkeit von Maßnahmen des Artenschutzes bei Infrastrukturvorhaben“ sowie einem Fachbeitrag zur Wirksamkeit von Fledermauskästen als vorgezogene Ausgleichsmaßnahme aus dem Jahr 2017. Zudem sei ihr (der Antragstellerin) Eigentumsgrundrecht nicht berücksichtigt worden. Die Antragsgegnerin habe zwar ausgeführt, aus welchen Gründen die Aufstellung des Bebauungsplans und ein damit verbundener Abriss des Gebäudes aus ihrer Sicht erforderlich sei. Allerdings habe keine Abwägung stattgefunden. Sie habe sich nicht mit der Frage beschäftigt, zu welchen Beeinträchtigungen die Änderung des Bebauungsplans bezüglich ihrer Rechte oder der der anderen Miteigentümer führen würde. Auf die Alternative, den Gebäudekomplex zu sanieren, um den steigenden Bedarf an bezahlbarem Wohnraum befriedigen zu können, sei sie gar nicht erst eingegangen. Eine Auseinandersetzung mit Art. 14 GG habe nicht stattgefunden. Die Antragsgegnerin habe die Belange der betroffenen Miteigentümer des Grundstücks H. 11-15 nicht einmal ermittelt. Dabei sei der Gebäudekomplex sanierungsfähig und werde benötigt, um den dringenden Bedarf an bezahlbaren Wohnraum in F. befriedigen zu können. Sie selbst sei auch sanierungsbereit. Nachdem sie zusammen mit weiteren Eigentümern aus dem familiären Umfeld ihres Geschäftsführers die Mehrheit in der Wohnungseigentümergemeinschaft erlangt habe, habe sie mehrere Architekten eingeschaltet, die u. a. die Sanierungsfähigkeit bescheinigt hätten. Die Reaktion der Antragsgegnerin sei die Satzung über eine Veränderungssperre gewesen. Damit habe die Antragsgegnerin eine solche sinnvolle Sanierung verhindert; stattdessen habe sie sich frühzeitig auf einen Abriss festgelegt und sich dadurch unzulässiger Weise vorab gebunden. Der Antragstellerin beantragt, die 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 21 „H. Süd“ der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Der Antrag sei zwar zulässig, jedoch unbegründet. Eine unzureichende Beteiligung der Öffentlichkeit liege nicht vor, die Formvorschriften des Baugesetzbuches seien eingehalten worden. Eine rechtliche Verpflichtung zu einer individuellen Information von Planbetroffenen gebe es nicht. Allerdings sei die Behauptung der Antragstellerin, sie habe keine Kenntnis von der beabsichtigten Änderung des Bebauungsplans gehabt, unzutreffend, weil sie über eine Einzelbenachrichtigung im Zuge der frühzeitigen Beteiligung individuell von den Planungsabsichten in Kenntnis gesetzt worden sei. Zudem sei für das Plangebiet eine Veränderungssperre erlassen worden, die im Januar 2018 noch einmal verlängert worden sei. Die Planung sei auch städtebaulich gerechtfertigt. Insbesondere seit den 1990er Jahren sei der Bedarf an Mietwohnraum in F. zugunsten der Errichtung von Eigenheimen kontinuierlich gesunken. Auf diese Entwicklung hätten bereits die 3. und 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 21 reagiert, indem statt der bisherigen mehrgeschossigen Gebäude mit Mietwohnungen bedarfsgerecht eine Neuplanung für eine Eigenheimbebauung erfolgt sei. Diesem Zweck diene auch die hier in Rede stehende 5. Änderung. Sie folge dabei in konsequenter Weise dem integrierten Handlungskonzept „Soziale Stadt“ mit den dort vorgesehenen umfangreichen Umgestaltungs- bzw. Wohnumfeldverbesserungsmaßnahmen. Der von der Antragstellerin gesehene vermeintliche Bedarf an erschwinglichem Wohnraum liege tatsächlich nicht vor, wie etwa der Wohnungsmarktbericht des Kreises N. -M. zeige. Demgegenüber bestehe bei der Stadt F. eine Warteliste für Grundstücke für eine Einfamilienhausbebauung. Mit der Planung gehe auch kein Wohnraum verloren, da durch die Mängel und Missstände des Gebäudes die früher vorhandenen 28 Wohneinheiten nicht mehr in einem bewohnbaren Zustand seien und dem Wohnungsmarkt damit auch nicht zur Verfügung stünden. Der Plan weise auch keine durchgreifenden Abwägungsmängel auf. Die Belange des Naturschutzes seien eingehend abgewogen worden, was in der Begründung des Planes und im Umweltbericht ausführlich dokumentiert sei. Dabei habe sie eine konkrete Artenschutzprüfung durchführen lassen. An deren Eignung sei nicht wegen pauschaler Verweise auf Veröffentlichungen und Arbeitshilfen anderer Behörden zu zweifeln. Vielmehr seien allein die aus der Artenschutzprüfung ermittelten konkreten Fakten bezogen auf den räumlichen Geltungsbereich der 5. Änderung, die unter anderem auch auf Grundlage des Fachinformationssystems des Landesamts für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen entstanden sei, in der Abwägung zu berücksichtigen gewesen. Das gelte insbesondere für die konkreten örtlichen Verhältnisse (Nutzgärten, ähnliche Biotopstrukturen). Auch seien die Eigentumsrechte der Antragstellerin gesehen und ausreichend berücksichtigt worden. Ein Rückbaugebot könne zwar nach § 179 BauGB auf der Grundlage des Bebauungsplanes ausgesprochen werden; dies sei jedoch keine zwingende Folge, sondern in einem selbstständigen Verwaltungsverfahren zu regeln. Insoweit sei zudem zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin über viele Jahre hinweg keinerlei Anstalten gemacht habe, den Gebäudebestand zu sanieren und eine Nutzbarkeit zu Wohnzwecken zu erhalten bzw. wiederherzustellen. Im Zusammenhang mit der Bauleitplanung sei sie weder aktiv geworden noch habe sie das Gespräch mit der Stadt gesucht, geschweige denn ihr Nutzungskonzepte unterbreitet. Ein realistisches und städtebaulich tragfähiges Sanierungskonzept oder auch nur ein Wille hierzu seien für sie nicht erkennbar gewesen. Das rechtfertige es mit Rücksicht auf die benachbarten Baubestände und die städtebauliche Entwicklung in der jüngeren Zeit, hier das Ziel zu verfolgen, Einfamilienhäuser zu entwickeln. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Aufstellungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg. Er ist zwar zulässig, insbesondere ist die Antragstellerin als Miteigentümerin eines im Gebiet der Änderungsplanung gelegenen Grundstücks, für das die Festsetzungen nachhaltig geändert werden, antragsbefugt. Zwar kann sie sich aus eigenem Recht nur auf abwägungserhebliche Belange berufen, die ihr Sondereigentum betreffen (§ 13 Abs. 1 Halbs. 2 WEG). Eine Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Eigentums kann sie hingegen, anders als ein Teilhaber einer Bruchteilsgemeinschaft (vgl. § 744 Abs. 2 BGB), nur in den engen Grenzen einer - hier nicht gegebenen - Notgeschäftsführung (§ 21 Abs. 2 WEG) und nur in Prozessstandschaft für die Eigentümergemeinschaft abwehren. Vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 1992 - V ZR 118/91 -, BGHZ 121, 22 = juris Rn. 10 ff.; Bay. VGH, Urteil vom 2. Oktober 2003 - 1 CS 03.1785 ‑, NVwZ-RR 2004, 248 = juris Rn. 18 ff.; OVG NRW, Urteil vom 28. Februar 1991 - 11 B 2967/90 -, NVwZ-RR 1992, 11 = juris Rn. 5 ff. Mit den geltend gemachten Eigentumsbeeinträchtigungen - namentlich der „Wegplanung“ des bestehenden Gebäudekomplexes, mit dem auch die Wohnungseigentumsrechte der Antragstellerin buchstäblich stehen und fallen - ist aber in jedem Fall das Sondereigentum der Antragstellerin als zu berücksichtigender planungserheblicher Belang potentiell betroffen. Der Antrag wahrt auch die Frist des § 47 Abs. 2 VwGO. Der Antrag ist jedoch unbegründet. 1. Die angegriffene 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 21 „H. Süd“ der Antragsgegnerin weist keine formellen Mängel, die zu ihrer Unwirksamkeit führen. Die von der Antragstellerin insoweit allein geltend gemachte unzureichende Beteiligung der Öffentlichkeit lässt sich nicht feststellen. Das Verfahren entsprach den Anforderungen des § 3 BauGB, was die Antragstellerin letztlich auch nicht in Zweifel zieht. Die von ihr gesehene Verpflichtung zu einer individuellen Mitteilung der Änderungsabsichten an alle Planbetroffenen enthält das Baugesetzbuch hingegen nicht. Insofern mutet der Gesetzgeber es tatsächlich der Antragstellerin „selbstverständlich“ zu, sich über die dort genannten Kanäle über Planungsabsichten zu informieren. Unbeschadet dessen hat es die Antragsgegnerin aber nicht bei dieser formalen Betrachtung belassen. Sie hat vielmehr im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung eine individuelle Mitteilung und Einladung zur Teilnahme an der Informationsveranstaltung auch an die Antragstellerin versandt. Nach Aktenlage ist dies jedoch ohne Reaktion geblieben. Insoweit hätte die Antragstellerin jedenfalls hinreichenden und individualisierten Anlass gehabt, sich über den Stand des Bebauungsplanverfahrens auf dem Laufenden zu halten, zumal sie nach eigenen Angaben zumindest nach 2015 noch mit der Eigentümerin des ebenfalls planbetroffenen Flurstücks 1048 über die weitere Nutzung der Parzellen gesprochen hat. Umgekehrt lag es für die Antragsgegnerin nahe, nach diesem vergeblichen Versuch der direkten Ansprache im weiteren Planungsverfahren hierauf nicht erneut – überobligatorisch – zurückzugreifen. Ohne Rüge beachtliche Fehler sind nicht zu erkennen. In diesem Zusammenhang merkt der Senat lediglich an, dass zwischenzeitlich die ursprünglich wohl erfolgte Verklammerung der Planurkunde mit den separaten textlichen Festsetzungen in den übersandten Aufstellungsvorgängen – naheliegender Weise bei Kopiervorgängen - gelöst wurde. Insofern mag es für die Zukunft angezeigt sein, eine dauerhaftere Verbindung als durch einfache Heftung vorzunehmen oder beide Planbestandteile jeweils für sich auszufertigen. 2. Die 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 21 der Antragsgegnerin ist im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses vom 6. Juni 2018 (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) auch materiell rechtmäßig. Die von der Antragstellerin gesehenen materiellen Mängel des Bebauungsplans liegen nicht vor. Die 5. Änderung ist in ihrer Grundkonzeption im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich (dazu a) und weist jedenfalls nicht die von der Antragstellerin allein gerügten Abwägungsmängel auf (dazu b). a) Der angegriffene Änderungsplan ist im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich gerechtfertigt. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind in aller Regel nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. Davon ist auszugehen, wenn eine planerische Festsetzung ausschließlich dazu dient, private Interessen zu befriedigen, oder eine positive Zielsetzung nur vorgeschoben wird, um eine in Wahrheit auf bloße Verhinderung gerichtete Planung zu verdecken. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung lediglich eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die nur grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich, das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt. Deswegen kann die Abgewogenheit einer Bauleitplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. März 2013 - 4 C 13.11 -, BauR 2013, 1399 = juris Rn. 9, und vom 27. März 2013 - 4 CN 6.11 -, BauR 2013, 1402 = juris Rn. 9, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 = juris Rn. 4. Danach sind hier Bedenken gegen die städtebauliche Rechtfertigung nicht veranlasst. Die Antragsgegnerin hat sich insbesondere in nachvollziehbarer Weise auf die Umsetzung des integrierten Handlungskonzept Soziale Stadt mit den dort vorgesehenen umfangreichen Umgestaltungs- bzw. Wohnumfeldverbesserungsmaßnahmen gestützt und zudem auf die ihr vorliegende Warteliste für Grundstücke für eine Einfamilienhausbebauung verwiesen. Hierbei handelt es sich um legitime städtebauliche Belange (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 2, 4 und 11 BauGB). Demgegenüber bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der von der Antragstellerin angeführte Mangel an Mietwohnraum in der Stadt F. im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschluss tatsächlich so dringlich gewesen wäre, dass die Planung von Einfamilienhäusern generell ausgeschlossen wäre oder dieser Bedarf jedenfalls nur und zwingend im Plangebiet zu befriedigen wäre. Dem Verweis der Antragsgegnerin auf den Wohnungsmarktbericht des Kreises N. -M. ist die Antragstellerin auch nicht weiter entgegengetreten. Gegen einen solchen eklatanten Mangel dürfte nicht zuletzt sprechen, dass offenbar die früher vorhandenen Wohneinheiten im Plangebiet schon seit mindestens 7 Jahren – in wesentlichen Teilen sogar schon seit mehr als 10 Jahren - nicht mehr genutzt werden. Ebenso hat die Antragsgegnerin mit Recht darauf hingewiesen, dass seitens der Eigentümer des Gebäudekomplexes seit vielen Jahren keine Anstrengungen unternommen wurden, die Nutzbarkeit wieder herzustellen. Beides wäre nicht verständlich, wenn es einen solchen konkreten Bedarf gäbe. Ein weiteres Indiz in diese Richtung stellt auch der Umstand dar, dass nördlich und südlich des Änderungsplangebietes ebenfalls größere Gebäudekomplexe zugunsten von Einfamilienhausbebauung beseitigt worden sind, während an anderer Stelle, wie die Planbegründung selbst aufzeigt (dort S. 5), auch Mehrfamilienhäuser bedarfsgerecht saniert worden sind. Selbst wenn aber in F. auch oder in erster Linie ein Bedarf an (erschwinglichem) Wohnraum in größeren Mehrfamilienhäusern vorhanden sein sollte, läge hier jedenfalls kein grober Missgriff vor, nachdem nicht absehbar war und ist, ob und wann solcher Wohnraum auf der Grundlage des Ursprungsbebauungsplans hier verwirklicht würde. Dies galt namentlich zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses; konkrete Nutzungsvorstellungen oder gar -pläne hatten weder die Wohnungseigentümergemeinschaft noch die Antragstellerin - jedenfalls nicht aktenkundig - artikuliert. Der städtebaulichen Erforderlichkeit der Planung steht auch nicht entgegen, dass sie keine realistische Verwirklichungsperspektive haben könnte, weil dem der Wille der Eigentümer dauerhaft und unverrückbar entgegenstünde. Abgesehen davon, dass ein solcher Wille im Planungsverfahren nicht zu Tage getreten war, ist auch nichts dafür ersichtlich, dass dem so sein könnte. Hiergegen spricht bereits, dass die Antragstellerin als ein maßgeblicher Akteur nach eigenen Angaben bereits um das Jahr 2016 herum Verkaufsmöglichkeiten an die örtliche Aufbaugesellschaft sondiert hat, die allein wegen unterschiedlicher Preisvorstellungen nicht zu einem Ergebnis gelangt sind. Auch im Übrigen liegt es fern, dass sich die Antragstellerin, die sich gewerblich mit der Immobilienentwicklung und -verwaltung befasst, auf Dauer einer plankonformen Nutzung verweigern wird. Hiervon musste jedenfalls die Antragsgegnerin zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht ausgehen. b) Der angegriffene Bebauungsplan weist weder im Hinblick auf den Artenschutz noch die ausreichende Berücksichtigung der Eigentumsbelange der Antragstellerin durchgreifende Verstöße gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB auf. Zwar ist mit Zustellung der diese Fragen thematisierenden Antragsschrift im vorliegenden Normenkontrollverfahren am 12. Juli 2019 die Rügefrist des § 215 Abs. 1 BauGB (gerade noch) gewahrt, jedoch führen die Einwände der Antragstellerin – auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der neuen Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 24. März 2021 – in der Sache nicht auf ein durchgreifendes Abwägungsdefizit. Nach § 215 Abs. 1 Nr. 3 BauGB werden nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Diese Frist hat die Antragstellerin vorliegend noch gewahrt. Die Bekanntmachung der Satzung erfolgte am Tag nach Ablauf des Aushangfrist von 1 Woche, also am 12. Juli 2018, so dass die 5. Änderung an diesem Tag in Kraft getreten ist (§ 7 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 4 Abs. 1 Nr. 3 BekanntmVO NRW, vgl. auch § 15 Abs. 1 der Hauptsatzung der Antragsgegnerin). Dementsprechend ist die mit der Antragstellung erfolgte Antragsbegründung vom 4. Juli 2019 der Antragsgegnerin noch rechtzeitig innerhalb der Jahresfrist, nämlich ausweislich des in den Akten befindlichen Empfangsbekenntnisses am 12. Juli 2019, zugegangen. Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Gebot, die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, setzt neben einer sachgerechten Entscheidung voraus, dass in die Abwägung all das an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Unbeachtlich sind Belange nur, wenn sie für den Plangeber bei der Entscheidung über den Bebauungsplan nicht erkennbar waren oder wenn sie keinen städtebaulichen Bezug haben, geringwertig oder makelbehaftet oder solche sind, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht. Des Weiteren darf die Bedeutung der Belange nicht verkannt und der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen nicht in einer Weise vorgenommen werden, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis schon dann genügt, wenn sich der Plangeber im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. Wird ein Bebauungsplan geändert, so ist zudem das Interesse der Planbetroffenen an der Beibehaltung des bisherigen Zustandes abwägungserheblich. Zwar gewährt das Baugesetzbuch keinen Anspruch auf den Fortbestand eines Bebauungsplans. Änderungen des Bebauungsplans sind nicht ausgeschlossen. Die Planbetroffenen besitzen jedoch regelmäßig ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass die ortsrechtlichen Festsetzungen des Plans nicht ohne Berücksichtigung ihrer Belange geändert werden. Nimmt der Plangeber Veränderungen bestehender Festsetzungen vor, muss er sich im Klaren darüber sein, dass er damit möglicherweise in das ursprüngliche planerische Konzept eingreift und es bedarf ggf. besonderer Überlegungen, ob diese Änderungen sachgerecht sind. Denn der ursprüngliche Bebauungsplan einschließlich sämtlicher Festsetzungen war seinerseits Gegenstand einer wohlabgewogenen Planung. Insbesondere, wenn mit der Änderungsplanung nur einzelne Festsetzungen oder ein größerer Teilbereich des ursprünglichen Plangebiets herausgegriffen werden, müssen ‑ auch im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG ‑ sachliche Gründe für die beabsichtigten Änderungen vorliegen. Greift der Änderungsplan zudem in ein bestehendes Recht zur Bebauung ein, bedarf es besonderer Sorgfalt bei der Abwägung. Denn der normativen Entziehung oder Beschränkung desselben kommt erhebliches Gewicht zu, das sich im Rahmen der Abwägung auswirken muss. Beim Erlass wie bei der Änderung eines Bebauungsplans muss im Rahmen der planerischen Abwägung das private Interesse am Erhalt bestehender baulicher Nutzungsrechte mit dem öffentlichen Interesse an der gewollten städtebaulichen Neuordnung des Plangebiets abgewogen werden. Dabei ist in die Abwägung einzustellen, dass sich der Entzug der baulichen Nutzungsmöglichkeiten für den Betroffenen wie eine (Teil-)Enteignung auswirken kann. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2002 ‑ 1 BvR 1402/01 ‑, BRS 65 Nr. 6 = juris Rn. 18; OVG NRW, Urteil vom 18. Mai 2010 - 10 D 92/08.NE -, juris Rn. 40; Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Aufl. 2010, Rn. 372 ff. Im Hinblick auf das von der Antragstellerin im Kern und zunächst geltend gemachte Ermittlungsdefizit ist ein Abwägungsfehler nur dann zu bejahen, wenn der konkrete Belang und seine potentielle Betroffenheit für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar gewesen ist. „Was die planende Stelle nicht „sieht“ und was sie nach den gegebenen Umständen auch nicht zu „sehen“ braucht, kann von ihr bei der Abwägung nicht berücksichtigt werden und braucht von ihr auch nicht berücksichtigt zu werden.“ BVerwG, Urteil vom 9. November 1979 - 4 N 1.78 u. a. -, BVerwGE 59, 87 = juris Rn. 52. Dabei kommt der Öffentlichkeitsbeteiligung entscheidende Bedeutung zu, die auch die Aufgabe hat, der planenden Stelle die zu beachtenden und betroffenen Interessen sichtbar zu machen. Unterlässt es ein Betroffener, seine Betroffenheit und Interessen im Zuge der Bürgerbeteiligung vorzutragen, dann sind diese nur abwägungsbeachtlich, „wenn sich der planenden Stelle die Tatsache diese Betroffenheit aufdrängen musste“. BVerwG, Urteil vom 9. November 1979 - 4 N 1.78 u. a. -, BVerwGE 59, 87 = juris Rn. 52.; zum Ganzen auch Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB – Kommentar, 14. Aufl. 2019, § 1 Rn. 116 m. w. N. Daraus folgt zugleich, dass Umfang und Tiefe der Abwägung mit dem Detaillierungsgrad der geltend gemachten entgegenlaufenden (Eigentümer-)Belange korrespondieren. Der Plangeber ist gehalten, sich mit den geltend gemachten Einwänden in der erforderlichen Tiefe zu befassen. Demgegenüber ist aber nicht zu verlangen, dass er sich im Detail mit denkbaren, aber nicht artikulierten Belangen explizit befasst. aa) Ausgehend hiervon ist ein durchgreifender Abwägungsmangel im Hinblick auf die Eigentümerinteressen hier schon deshalb nicht zu erkennen, weil weder die Antragstellerin noch ein anderer Miteigentümer im Planaufstellungsverfahren solche Belange - insbesondere ein konkretisiertes Erhaltungs- und Sanierungsinteresse - geltend gemacht haben. Jedenfalls im Aufstellungsverfahren sind keine entsprechenden Einwände, nicht einmal in allgemeiner Form, eingegangen. Die Antragstellerin hat in der mündlichen Verhandlung in diesem Zusammenhang zwar mitgeteilt, nach Erlangung einer „familiären“ Mehrheit in der Wohnungseigentümergemeinschaft Ende 2015 hätten drei Architekten den Gebäudekomplex untersucht und zumindest einer habe die Sanierungsfähigkeit festgestellt. Mit diesen Erkenntnissen ist sie aber wiederum nach eigenen Angaben nicht an die Antragsgegnerin herangetreten oder hat dies in das Planungsverfahren eingespeist, sondern hat sie lediglich gesprächsweise mit einem privaten, im Stadtgebiet der Antragsgegnerin allerdings durchaus „marktbeherrschenden“ Wohnungsbauunternehmen, dem das hinterliegende Flurstück 1048 gehört, thematisiert. In diesem Gespräch ging es im Übrigen im Kern um die Möglichkeit eines Verkaufs des Areals an die Aufbaugesellschaft, den die Antragstellerin also grundsätzlich in Betracht gezogen und nach außen zu erkennen gegeben hat. Letztlich ist eine solche Übertragung offenbar auch nur an unterschiedlichen Preisvorstellungen, nicht wegen konzeptioneller Unvereinbarkeiten gescheitert. Eine hinreichend konkrete Vorstellung dazu, wie die Antragstellerin eine aus ihrer Sicht mögliche Sanierung umzusetzen gedachte oder gedenkt, ist dabei offenbar ebenfalls nicht zu Tage getreten. Solche Vorstellungen existieren bis heute nach den in der mündlichen Verhandlung gegebenen Informationen nicht, ebenso wenig liegt ein formaler Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung vor. Soweit dies mit den entgegenstehenden Planungsvorstellungen und der zwischenzeitlich verabschiedeten Veränderungssperre erklärt wurde, mag damit zwar das Fehlen einer fertigen Planung erklärt werden, nicht aber einer Projektentwicklung, die zur Einflussnahme auf die laufende Planung hätte dienen können, wenn dies ernsthaft in Betracht gezogen worden wäre. Jedenfalls konnte die Antragstellerin ersichtlich nicht darauf vertrauen, dies werde sich der Antragsgegnerin schon von selbst erschließen. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt, dass man über ein durchfinanziertes Sanierungskonzept auch im Planungsverfahren „hätte reden können“. Dass dies nicht der Wahrheit entsprechen könnte, vermag der Senat nicht zu unterstellen, zumal es solche Gesprächsversuche tatsächlich nicht gegeben hat. Nicht aktenkundig geworden sind im Übrigen auch die ebenfalls in der mündlichen Verhandlung pauschal und damit nicht prüfbar angeführten Gelegenheiten, bei denen die Antragstellerin von Vertretern der Antragsgegnerin immer nur „Abriss“ gehört haben soll. Ebenso wenig konnte sich die Antragstellerin auf eine Art Amtsermittlungspflicht der Antragsgegnerin zurückziehen. Denn im Rahmen der vorgeschriebenen Öffentlichkeitsbeteiligung obliegt es – wie ausgeführt – grundsätzlich dem Betroffenen, seine Interessen in den Planungsprozess einzuspeisen. Dass sich die Antragstellerin hierzu wegen einschneidender gesundheitlicher Beeinträchtigungen ihres Geschäftsführers, der 2014 einen Herzinfarkt erlitten hat, – subjektiv nachvollziehbar – jedenfalls zunächst nicht in der Lage gesehen hat, ändert hieran planungsrechtlich nichts, zumal die Antragsgegnerin hiervon nichts wusste und auch nichts wissen konnte. Dies ist so auch erstmals in der mündlichen Verhandlung am 26. März 2021 angesprochen worden. Im Übrigen hat die förmliche Öffentlichkeitsbeteiligung erst im Dezember 2017 begonnen – mithin mehr als drei Jahre nach dem in Rede stehenden Ereignis. Bei dieser Sachlage konnte die Antragsgegnerin bei ihrer Planungs- und Abwägungsentscheidung nur die objektiv zu Tage liegenden Umstände berücksichtigen. Den grundlegenden Eingriff in die bestehende Planungssituation und die Eigentumsposition der Gebäudeeigentümer hat sie dabei gesehen und als solche in nicht zu beanstandender Weise bei der Planung auch berücksichtigt. Dass diese Belange angesichts des seit vielen Jahren fortschreitenden Verfalls der Gebäude und der sich daraus ergebenden Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit hier nicht von überragendem Gewicht waren, hat sie nach dem objektiv Erkennbaren ebenfalls vertretbar bewertet, nachdem Nutzungsinteressen seitens der Betroffenen auch nicht geäußert worden waren. Insoweit hatte sie zudem zu berücksichtigen, dass zu dem sichtbaren Verfall auch im Übrigen ein Desinteresse oder Unvermögen an der Unterhaltung der Immobilie zu erkennen war. Anders ist es nicht zu erklären, dass schon deutlich vor dem Jahr 2010 Grundbesitzabgaben u. ä. nicht bedient wurden, was schließlich zu von der Stadt betriebenen Zwangsvollstreckungsverfahren geführt hat. Zugleich war und ist von irgendwelchen Aktivitäten zur Wiederherstellung der Nutzbarkeit der Gebäude auf Seiten der Eigentümer seit ebenfalls vielen Jahren nichts festzustellen. Dies gilt jedenfalls für einen Zeitraum von 7 Jahren, der allgemein bei Änderungen planerischer Festsetzungen Entschädigungsansprüche ausschließt (§ 42 Abs. 2 BauGB). Hier liegt aber letztlich ein Fall vor, in dem die Antragstellerin in vergleichbarer Weise ein bestehendes Baurecht nicht genutzt hat. Hieran wäre sie auch nicht bis Ende 2015 aufgrund der Mehrheitsverhältnisse in der Wohnungseigentümergemeinschaft gehindert gewesen. Nach Aktenlage bestand bereits etwa seit dem Jahr 2010 ein Übergewicht der Familie des Geschäftsführers der Antragstellerin, gleichwohl ist der Verfall der Gebäude unvermindert weiter gegangen. Die Antragstellerin hat selbst geltend gemacht, dass bereits zum Zeitpunkt des Erlasses der ersten Veränderungssperre genehmigungsfreie Sanierungsmaßnahmen praktisch nicht mehr möglich waren. Warum trotz dieses Befundes die Antragsgegnerin ein bestehendes oder neu erwachtes Weiternutzungsinteresse von sich aus hätte berücksichtigen müssen, erschließt sich nicht. Schon gar nicht kann bei dieser Sachlage eine Vorabbindung der Antragsgegnerin in einer Form unterstellt werden, dass sie mit oder sogar vor dem Aufstellungsbeschluss von vornherein jede andere Option als den Abriss und eine Neubebauung mit Einfamilienhäuser ausgeschlossen hätte. Sie hat sich vielmehr ‑ notwendiger und zulässiger Weise ‑ an den objektiven Gegebenheiten orientiert und schon mit Blick auf die vergleichbaren Entwicklungen in der unmittelbaren Nachbarschaft naheliegender Weise entschlossen, eine der näheren Umgebung angepasste Planung zu verfolgen. Anhaltspunkte dafür, dass sie damit zugleich jede andere Entwicklung ausgeschlossen hätte, sind nicht zu erkennen. Wem gegenüber sie sich in welcher Form entsprechend gebunden haben könnte, wie die Antragstellerin meint, vermag der Senat nicht einmal ansatzweise zu erkennen. Belastbare Indizien für diese Vermutung bleibt auch die Antragstellerin schuldig. Da die Grundstückseigentümer den der Öffentlichkeit vor- und zur Diskussion gestellten Planungsvorstellungen der Antragsgegnerin im Planungsverfahren nicht - geschweige denn mit anderen Plänen - entgegen getreten sind, gab es in der Sache insofern auch letztlich nichts abzuwägen. Eine unzulässige Bindung lässt sich auch nicht aus der Verabschiedung einer Veränderungssperre ableiten, die nach Aktenlage allein auf der Befürchtung beruhte, die „herunter gekommenen“ Gebäude würden notdürftig wieder nutzbar gemacht und einer vorübergehenden, profitablen Nutzung zugeführt, die die zu Recht gesehenen städtebaulichen Missstände letztlich perpetuierte. Die in der zugehörigen Beschlussvorlage nur sehr vage angedeuteten Entwicklungen und Tendenzen bestätigen im Übrigen, dass der Antragsgegnerin jedenfalls keine konkreten Nutzungsvorstellungen der Eigentümer bekannt waren. Vor diesem Hintergrund durfte die Antragsgegnerin zugrunde legen, dass das Eigentümerinteresse am Bestand der Gebäude, sollte es überhaupt (noch) bestehen, zu vernachlässigen ist, jedenfalls aber hinter die für die Planung sprechenden objektiv gewichtigen öffentlichen Interessen – insbesondere eine Planung, die angesichts bestehender Nutzungsinteressen und der Erfahrungen in den angrenzenden Bereichen hinreichende Aussicht auf Verwirklichung hat und den übergeordneten, in Konzepten zur Stadtentwicklung und zur „Sozialen Stadt“ festgeschriebenen Interessen an einer Aufwertung des Wohnumfeldes und der dauerhaften Stabilisierung der Wohnqualität, die in der näheren Umgebung bereits fortgeschritten verwirklicht waren – zurückzutreten hatte. Insofern ist auch zu berücksichtigen, dass die Neuausweisung Baurechte nicht (vollständig) entzieht, sondern mit der Ermöglichung von Einfamilienhausbebauung durchaus auch eine Bodenwertsteigerung mit sich bringen kann, zumal die Eigentümer von einer allgemeinen Qualitätssteigerung des Wohnumfeldes ebenfalls profitieren. Dass sich dies für die Antragstellerin bei objektiver Betrachtung enteignend auswirken könnte oder in sonstiger Weise ihren Nutzungsinteressen in unzumutbarer Weise zuwiderlaufen könnte, war jedenfalls für den Plangeber nicht zu erkennen. bb) Im Hinblick auf die geltend gemachte defizitäre Behandlung der Auswirkungen auf Fledermäuse lassen sich durchgreifende Abwägungsmängel ebenfalls nicht feststellen. Insoweit ist zunächst zu beachten, dass es sich bei den betroffenen Fledermausarten (Zwergfledermaus und Breitflügelfledermaus) „nur“ um besonders geschützte Arten handelt, für die im Kern allenfalls und das auch nur potentiell ein Jagdhabitat entfällt. Die damit eventuell zusammenhängenden Fragen einer möglichen Betroffenheit und ggf. ihres Ausmaßes hat die Antragsgegnerin, wenn auch erst auf nachdrückliche Anregung des Landrats des Kreises N. -M. , im Rahmen einer Einzelfalluntersuchung betrachtet und ist den gutachterlichen Vorgaben ohne Einschränkungen gefolgt. Dass sie dabei nicht die Anregung der Unteren Naturschutzbehörde aufgegriffen hat, das Waldstück zu erhalten, ist in dieser Form weder gerügt noch für sich genommen abwägungsfehlerhaft. Die für die Ausweisung als Baufläche sprechenden Aspekte hat die Antragsgegnerin zumindest nachvollziehbar ausgeführt. An diesem Befund ändert auch der weitgehend abstrakt bleibende Verweis der Antragstellerin auf die von ihr vorgelegten Handlungsanweisungen zum Umgang mit Fledermauspopulationen nichts. Mit Blick auf die hier in Rede stehende Bebauung und den Verlust einer Fläche von max. 800 m² sind diese allgemeinen wissenschaftlichen Untersuchungen von vornherein allenfalls bedingt relevant, schon weil sie im wesentlichen Straßenbau und Infrastrukturmaßnahmen im Übrigen betreffen, die hier ebenso wenig in Rede stehen wie eine auch nur ansatzweise Vergleichbarkeit der Auswirkungen der Planrealisierung. In diesem Zusammenhang ist zudem zu berücksichtigen, dass im Umgang mit dieser Fragestellung eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative der Antragsgegnerin dergestalt anzunehmen ist, dass es dem Plangeber bzw. dem von ihm beauftragten Gutachter obliegt, eine fachlich anerkannte Bewertungsmethode zu wählen. Dass es andere denkbare Begutachtungsmöglichkeiten gibt, führt nicht zur Unverwertbarkeit der so erstellten Begutachtung. Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. November 2013 - 7 C 40.11 -, BauR 2014, 981 = juris, vom 6. November 2012 - 9 A 17.11 - BRS 80 Nr. 100 = juris, und vom 9. Juli 2007 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274 = juris; OVG NRW, Urteil vom 6. Oktober 2016 - 2 D 62/14.NE -, BauR 2017, 666 = juris Rn. 77; Bay. VGH, Urteil vom 16. März 2010 - 8 N 09.2304 -, BRS 76 Nr. 221. Grundsätzlich darf sich ein Plangeber im Rahmen der Bauleitplanung auf die fachlichen Einschätzungen einer außerhalb des Planungsverfahrens stehenden Fachbehörde verlassen und hierauf aufbauend seine Entscheidungen treffen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Oktober 2016 - 2 D 62/14.NE -, BauR 2017, 666 = juris Rn. 69; siehe in diesem Zusammenhang auch OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2010 - 2 A 1475/09 -, BRS 76 Nr. 193 (zur gerichtlichen Aufklärungspflicht bei Vorliegen einer fachbehördlichen Einschätzung). Ausgehend hiervon ist nichts dafür ersichtlich, dass die von dem von der Antragsgegnerin beauftragten Fachbeitrag gewählten Untersuchungsgrundlagen und -methoden nicht diesen fachlichen Anforderungen genügten. Bedenken gleich welcher Art sind im Rahmen der Öffentlichkeits- und Trägerbeteiligung auch nicht erhoben worden. Namentlich hat die Untere Naturschutzbehörde des Kreises N. -M. , auf deren Initiative die Einholung des artenschutzrechtlichen Fachbeitrags beruhte, keine Einwände gegen Methodik und Ergebnis der Begutachtung und/oder gegen die Eignung der vorgeschlagenen und umgesetzten Ausgleichsmaßnahmen erhoben. Die Antragsgegnerin hatte mithin keinerlei Veranlassung, die fachlichen Einschätzungen des Gutachters in Zweifel zu ziehen oder gar von ihnen abzuweichen. Im Übrigen legt die Antragstellerin nicht dar, warum die genannten allgemeinen Untersuchungen zwingend vorzugswürdig wären. Dies erschließt sich auch jenseits dessen so nicht. Da ein Fall des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG offenkundig nicht zu befürchten war und ist und keine streng geschützten Arten im Sinne der Nr. 2 in Rede stehen, ist sogar fraglich, ob hier naturschutzfachliche Ausgleichsmaßnahmen - noch jenseits der Frage, ob diese nicht bereits mit der 4. Änderung erfolgt sind - überhaupt erforderlich waren. Unabhängig davon beruhen die Ausführungen der Antragstellerin insoweit auf der fehlerhaften Annahme, es liege auch ein „Brutrevier“ von Fledermäusen vor. Erstens brüten Fledermäuse nicht, zweitens hat der Fachbeitrag allein ein potentielles Jagdgebiet festgestellt, nicht aber ein Vermehrungshabitat. Zwar hat er solche Wohnstuben nicht ausgeschlossen, jedoch wegen des Umstandes, dass die beiden allenfalls zu erwartenden Fledermausarten eher an und in Gebäuden nisten, plausibel für unwahrscheinlich gehalten. Insofern sollen die Fledermauskästen also nicht wegfallende Baumhöhlen ersetzen, sondern in allgemeiner Form als Angebot den Bestand stärken. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.