Beschluss
12 A 4091/19
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0325.12A4091.19.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten, vom Senat allein zu prüfenden Gründen ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 VwGO insoweit zuzulassen ist. Die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor bzw. sind nicht hinreichend dargelegt. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass der Kläger keinen Anspruch auf die begehrte Bewilligung von Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII in Gestalt der Kostenübernahme für die bereits i. S. d. § 36a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII selbst beschaffte LRS-Förderung habe. Offen bleiben könne, ob die Beklagte rechtzeitig über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt worden sei. Denn ungeachtet dessen bestehe keine substantielle Grundlage für die Annahme einer schon vorliegenden oder jedenfalls zu erwartenden nachhaltigen Einschränkung der der sozialen Funktionstüchtigkeit. In der Stellungnahme des Sozialpädagogischen Dienstes vom 11. April 2017 werde vielmehr ausgeführt, dass der Kläger in der Musikschule und im Schwimmverein sei. Er spiele Trompete und Schlagzeug und zeige nach Einschätzung der Eltern keine Auffälligkeiten in der Sozialkompetenz. Er verfüge über ausgewählte Freundschaften und sei in sein soziales Umfeld gut integriert. Als ehrgeiziger und leistungsorientierter Schüler erbringe er durchschnittliche bis überdurchschnittliche Leistungen. Diese weiter begründeten Annahmen werden mit dem Zulassungsvorbringen nicht schlüssig in Zweifel gezogen. Der Kläger rügt ohne Erfolg, das Verwaltungsgericht habe sein Erkrankungsbild fehlerhaft wahrgenommen und damit auch die Erkrankung falsch beurteilt, weil es die Auffassung vertrete, er leide (lediglich) an einer Lese- und Rechtschreibschwäche (LRS), obwohl sich aus dem sozialpädiatrischen Untersuchungsbericht der Uniklinik B. (Klinik für Kinder- und Jugendmedizin, Sektion Neuropädiatrie und Sozialpädiatrie) vom 16. Dezember 2016 ergebe, dass die Diagnose "Lese- und Rechtschreibstörung F 8.1" (gemeint offenbar der im Untersuchungsbericht verwendete ICD-10-Code F 81.0) laute. Mit diesem nicht weiter substantiierten Einwand ist nicht schlüssig dargelegt, dass die Beurteilung des Verwaltungsgerichts, ob eine seelische Behinderung i. S. d. § 35a Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB VIII vorliegt oder droht, ernstlichen Zweifeln unterliegt. Dafür lässt sich dem sich letztlich in dem Hinweis auf die Verwendung des Begriffes "Schwäche" anstelle "Störung" erschöpfenden Zulassungsvorbringen nichts Hinreichendes entnehmen. Die abweichende Verwendung der Begrifflichkeiten bietet insbesondere keinen durchgreifenden Anhaltspunkt dafür, dass das Verwaltungsgericht das vom Kläger in Bezug genommene Gutachten vom 16. Dezember 2016 falsch verstanden hat oder sonst den Krankheitswert der beim Kläger festgestellten Störung verkannt haben könnte. Das folgt schon daraus, dass die verschiedenen, in diesem Bereich verwendeten Begrifflichkeiten im Sprachgebrauch und teilweise auch in der Fachwelt nicht klar definiert sind. Zwar sind für die Lese-Rechtsschreibstörung im Klassifikationsschema ICD-10 der Weltgesundheitsorganisation klare Definitionsmerkmale vorgegeben, aber ob und inwieweit sich eine Lese-Rechtschreibschwäche davon unterscheidet, wird nicht einheitlich beantwortet. Vgl. etwa ausführlich dazu: „Was bedeutet LRS, Lese-Rechtschreibstörung und Legasthenie?“, https://legastheniker.de/legasthenie-lrs/infos-zu-legasthenie-lrs/definition-was-bedeutet-lrs-lese-rechtschreibstoerung-und-legasthenie/ (letzter Abruf: 25. März 2021). Der Kläger selbst trägt mit der Klageschrift vom 18. Juni 2018 vor, er leide an einer "Rechtschreib- und Lese schwäche " (Hervorhebung durch den Senat) und verwendet in diesem Schriftsatz ebenfalls gerade nicht den Begriff "Störung". Sonstige Anhaltspunkte, die auf ein unzutreffendes Verständnis des Verwaltungsgerichts von seiner Erkrankung schließen lassen könnten, benennt der Kläger nicht. Ungeachtet dessen verneint die erstinstanzliche Entscheidung auch nicht das Vorliegen einer Störung der seelischen Gesundheit (i. S. d. § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII) und stellt insoweit die medizinischen Feststellungen der jugendpsychiatrischen Stellungnahme vom 16. Dezember 2016 nicht in Frage. Es stützt seine Entscheidung vielmehr darauf, dass weder eine fehlende Teilhabe des Klägers am Leben in der Gesellschaft bestehe noch ihm die Gefahr einer Teilhabebeeinträchtigung drohe (vgl. § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII). Aber auch dagegen wendet der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nichts Durchgreifendes ein. Eine Teilhabebeeinträchtigung i. S. d. § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII verlangt, dass eine nachhaltige Einschränkung der sozialen Funktionstüchtigkeit des Betreffenden vorliegt oder eine solche droht. Dies ist beispielsweise bei einer auf Versagensängsten beruhenden Schulphobie, bei einer totalen Schul- und Lernverweigerung, bei einem Rückzug aus jedem sozialen Kontakt oder bei einer Vereinzelung in der Schule anzunehmen, nicht aber bereits bei bloßen Schulproblemen und Schulängsten, wie sie auch andere Kinder teilen. Dabei fällt die Einschätzung, ob die Teilhabe des jungen Menschen am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist bzw. eine solche Beeinträchtigung droht - anders als die Beurteilung, ob die seelische Gesundheit i. S. d. § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht, die regelmäßig Aufgabe von Ärzten oder Psychotherapeuten ist -, in die Kompetenz sozialpädagogischer Fachlichkeit und somit zunächst in den Aufgabenbereich des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe. Hierbei ist das Vorliegen einer Teilnahmebeeinträchtigung als unbestimmter Rechtsbegriff gerichtlich voll überprüfbar. Vgl. ausführlich dazu OVG NRW, Urteil vom 22. August 2014 - 12 A 3019/11 -, juris Rn. 48 ff., und Beschluss vom 15. Oktober 2014 - 12 B 870/14 -, juris Rn. 15 ff., jeweils m. w. N. Ausgehend von vorstehenden Grundsätzen werden mit dem Einwand des Klägers, die Fachärzte der RWTH B. hätten die Notwendigkeit der Eingliederungshilfe bejaht, ernstliche Richtigkeitszweifel nicht schlüssig dargelegt. Abgesehen davon, dass die Beurteilung der Teilhabebeeinträchtigung nicht (vorrangig) in die Kompetenz der Fachärzte fällt, lässt sich der Stellungnahme auch sonst nichts Konkretes gerade zu den Teilhabebeeinträchtigungen entnehmen. Sie erschöpft sich insoweit in der nicht näher begründeten Feststellung, dass die Teilhabe des Klägers am Leben der Gesellschaft beeinträchtigt sei, weil dessen seelische Gesundheit mit deutlichen Einschränkungen länger als sechs Monate von dem für sein Lebensalter typischen Zustand abweiche. Soweit der Kläger den Sozialpädagogischen Diagnosebogen 11. April 2017 beanstandet, auf dessen Feststellungen sich das Verwaltungsgericht zur Begründung der fehlenden Teilhabebeeinträchtigung in erster Linie stützt, lässt sein Vorbringen nicht erkennen, dass die darin festgehaltenen Antworten unzutreffend sind. Der Kläger rügt zwar, dass die Antworten vorgegeben gewesen seien (gemeint offensichtlich: Antwort alternativen ), so dass auch umfassende Angaben seiner Mutter zu den Verhaltensweisen nur oberflächlich durch Ankreuzen und stichwortartige Ergänzungen erfasst worden seien. Grundlegend in Frage stellt er die Feststellungen damit aber nicht. Insbesondere behauptet er nicht und legt auch sonst nicht dar, dass seine Mutter die verschriftlichen Angaben nicht gemacht habe oder ihre Antworten unzutreffend festgehalten worden seien, wonach der Kläger in der Musikschule Trompete und Schlagzeug spiele, im Schwimmverein schwimme, mit Gleichaltrigen in Kontakt treten könne, ausgewählte Freundschaften habe und die Diagnose "LRS" ihn nicht einschränke. Vor diesem Hintergrund wird mit dem nicht näher substantiierten Einwand, der Kläger besitze keine neuen Freunde, besuche die Musikschule nicht mehr (sondern spiele alleine Schlagzeug) und nehme keine Vereinsmitgliedschaften (mehr) wahr, die erstinstanzliche Annahme, es liege weder eine Teilhabebeeinträchtigung vor noch drohe eine solche, nicht schlüssig in Zweifel gezogen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).