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Gerichtsbescheid

25 K 6308/19

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2022:0210.25K6308.19.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger. Tatbestand Der im Mai 2006 geborene Kläger begehrt die Gewährung von Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII in Gestalt der Übernahme der Kosten für eine Lerntherapie in der Zeit von Januar 2018 bis Oktober 2020. Die Eltern des Klägers beantragten bei der Beklagten am 07.02.2018 die Gewährung von Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII. Zur Begründung fügten sie einen kinder- und jugendpsychiatrischen Bericht von Frau Dr. M. vom 01.02.2018 bei, wonach beim Kläger die Kriterien einer Rechtschreibschwäche erfüllt seien und sich eine drohende seelische Behinderung des Klägers feststellen lasse, für die aller Wahrscheinlichkeit nach die Rechtschreibstörung hauptverantwortlich sei. Eine gezielte Lerntherapie erscheine sinnvoll, um die psychische Erkrankung zu behandeln und eine drohende seelische Behinderung abzuwenden. Die Eltern des Klägers ergänzten, dass die Teilleistungsstörung des Klägers das Familienleben zunehmend belaste, alles drehe sich nur noch um das Thema Schule und Hausaufgaben, lernen für eine Arbeit. In einem dem Antrag folgenden Gespräch verständigten sich die Eltern des Klägers und die Beklagte dahingehend, zunächst die Ergebnisse der vorrangigen schulischen Fördermaßnahmen abzuwarten und eventuellen Rehabilitationsbedarf nach § 35a SGB VIII nach weiteren sechs Monaten zu prüfen. Nachdem die Eltern des Klägers die Beklagte im September 2019 erneut kontaktiert hatten, fand am 17.10.2019 ein weiteres Gespräch zwischen den Beteiligten statt. Darin teilten die Eltern des Klägers mit, dass der Kläger nach den Osterferien 2018 die Schule gewechselt habe. An der neuen Schule erhalte er einen Nachteilsausgleich. Die Benotung der Rechtschreibung sei ausgesetzt und er erhalte eine Schreibzeitverlängerung bei Klassenarbeiten. Bis zu den Sommerferien habe er am LRS-Förderunterricht teilgenommen. Diese Förderung werde jedoch seit Besuch der 7. Klasse nicht mehr angeboten. Zur weiteren Prüfung des Antrags holte die Beklagte eine Stellungnahme der Schule des Klägers ein. Im Schulbericht vom 16.11.2018 schätzte der Klassenlehrer des Klägers diesen, gemessen am Leistungsstand der Klasse, in Mathematik gut, in Deutsch und Lesen durchschnittlich, in Rechtschreiben schwach ein (ausgehend von einer fünfstufigen Skala: gut – durchschnittlich – unterdurchschnittlich – schwach – sehr schwach). Auffälligkeiten in Lern- und Leistungssituationen seien nicht vorhanden. Bei Erfolg/Misserfolg sei kein besonderes Verhalten erkennbar. In sozialen Situationen verhalte sich der Kläger ruhig, er störe nicht, die mündliche Mitarbeit sei aber dadurch eher schwächer. Er halte Regeln ein, ein Freundeskreis sei vorhanden. Der Kläger zeige keine besonderen Auffälligkeiten wie beispielsweise Aggressivität, Unsicherheit, Rückzug, Einzelgänger, Anpassungsschwierigkeiten. Der Kläger zeige auch keine körperlichen Auffälligkeiten und klage nicht über Übelkeit, Kopf-/Bauchschmerzen oder über andere psychosomatische Beschwerden. Sein Schulbesuch sei regelmäßig. Eine ergänzende außerschulische Fördermaßnahme im Rahmen des § 35a SGB VIII werde empfohlen. Im Diagnosebogen zur Feststellung einer Teilhabebeeinträchtigung schildern die Eltern des Klägers den Umgang mit Frustrationen als sehr schwierig. Der Kläger empfinde sich häufig als das zu kurz kommende Kind, das ungerecht behandelt werde. Der Besuch von Sport- und Musikvereinen habe niemals lange angehalten, da es häufig zur Unzufriedenheit mit der Gruppe gekommen sei und sich der Kläger in eine Gruppe nicht habe integrieren können. Der Umgang mit Kritik und Konflikten sei sehr schwer, nahezu unmöglich. Die Motivation zur Schule sei extrem schwankend, die Integration und die Rolle in der Klasse sowie Freundschaften seien gut. Der Kläger habe ausgeprägte Einschlafstörungen vor der Schule und kämpfe sehr mit unklaren Bauchschmerzen an den Abenden vor Klassenarbeiten. Mit Bescheid vom 29.04.2019 lehnte die Beklagte die Gewährung von Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII ab. Weder dem Schulbericht noch den Diagnosebögen seien Hinweise auf das Vorliegen oder das Drohen einer Teilhabebeeinträchtigung im schulischen Bereich zu entnehmen. Der Kläger empfinde die Situation als unproblematisch und zeige keinerlei Leidensdruck. Unter dem 15.05.2019 legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 29.04.2019 ein. Es bestehe ein sehr stark ausgeprägter Leidensdruck hinsichtlich der Rechtschreibstörung, der in der Vergangenheit eher noch stärker geworden sei. Dies äußere sich in symptomatischen Bauchschmerzen sowie ausgeprägten Einschlafstörungen, die hauptsächlich an Sonntagen und an Werktagen vor Klassenarbeiten aufträten. Der Kläger habe große Angst, im Unterricht zu versagen und nicht die volle Leistung zu bringen. Hinzu komme eine traumatisierende, ausgrenzende Erfahrung aus der Zeit an der vorherigen Schule. In der Familie erhalte er stets eine höhere Aufmerksamkeit von seinen Eltern als seine ältere Schwester und sein jüngerer Bruder. Er sei mit einer sehr niedrigen Frustrationstoleranz ausgestattet. Dies zeige sich immer wieder bei gemeinsamen Spielen. Wenn der Kläger verliere, werfe er mit Würfeln oder Spielsteinen oder schieße den Ball auf das Nachbargrundstück. Die ratsuchenden Eltern seien von der Beklagten nicht gehört, sondern als „lästiger Fall“ abgehandelt worden. Die Beklagte habe sich über die ärztliche Diagnose von Dr. M. hinweggesetzt. Es bestehe der Verdacht, dass ein „Urteil“ über den Kläger und seine Eltern durch die Beklagte bereits gefallen und dadurch eine objektive Beurteilung nicht mehr möglich gewesen sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 02.10.2019 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Kläger leide unstrittig an einer gesicherten Rechtschreibstörung. Eine weitergehende seelische Störung mit Behinderungsrelevanz liege jedoch nicht vor. Ausweislich des Schulberichts vom 20.11.2018 sei der Kläger ein alterstypisch entwickelter Schüler, der außer der Rechtschreibschwäche keine Auffälligkeiten im schulischen Kontext zeige. Den Diagnosebögen seien keine Anhaltspunkte für eine drohende seelische Behinderung zu entnehmen. Die in der Widerspruchsbegründung genannten Beispiele aus dem familiären Alltag verdeutlichten die gering ausgeprägte Frustrationstoleranz des Klägers. Es werde jedoch aus fachlicher Sicht kein Kausalzusammenhang zur vorliegenden Teilleistungsstörung gesehen, außerdem sei die begehrte Lerntherapie keine geeignete Maßnahme zur Steigerung der Frustrationstoleranz. Eine seelische Störung mit Behinderungsrelevanz lasse sich auch nicht dem Bericht von Frau Dr. M. vom 01.02.2018 entnehmen. Die Einschätzung, ob die Teilhabe des jungen Menschen am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung droht, falle in die Kompetenz sozialpädagogischer Fachlichkeit und somit in den Aufgabenbereich des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe. Die endgültige Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen liege allein in der Kompetenz des Jugendamtes. Durch die beim Kläger vorliegende Rechtschreibschwäche sei seine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft aber weder beeinträchtigt noch drohe eine solche Beeinträchtigung. Hiergegen hat der Kläger am 25.10.2019 Klage erhoben. Er ist der Auffassung, von einer seelischen Behinderung im Sinne von § 35a SGB VIII bedroht gewesen zu sein. Die Beeinträchtigung seiner Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sei jedenfalls mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, wenn nicht schon eingetreten gewesen. Die drohende seelische Behinderung habe durch die – zwischenzeitlich abgeschlossene – Lerntherapie erfolgreich abgewendet werden können. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 29.04.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.10.2019 zu verpflichten, ihm Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII in Gestalt der Übernahme der von Januar 2018 bis Oktober 2020 angefallenen Kosten in Höhe von 2.992,50 Euro für die Lerntherapie zu bewilligen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung vertieft sie ihr Vorbringen aus dem streitgegenständlichen Bescheid vom 29.04.2019 sowie dem Widerspruchsbescheid vom 02.10.2019. Der Kläger hat am 10.11.2021 eine Stellungnahme seiner Eltern zum Therapieverlauf vorgelegt. Danach habe der Kläger von der durchgeführten Therapie hinsichtlich seiner Entwicklung sehr profitiert. Er habe sich weiterentwickelt und eine Stressresilienz erarbeitet. Er habe Freude am Schulbesuch und trotz der weiterhin bestehenden Rechtschreibschwäche einen guten Umgang mit Frustrationssituationen erlernt. Aufgrund der durchgeführten Therapie werde es dem Kläger möglich sein, ab Sommer 2022 die gymnasiale Oberstufe zu besuchen. Die Beteiligten sind zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid gehört worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht kann gemäß § 84 VwGO durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten zur Möglichkeit der Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden sind. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 29.04.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.10.2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 und 5 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die von ihm begehrte Bewilligung von Eingliederungshilfe gemäß §§ 36a, 35a SGB VIII in Gestalt der Übernahme der angefallenen Kosten für die Lerntherapie zur Behandlung seiner Rechtschreibschwäche. Soweit Leistungsberechtigte sich – wie im vorliegenden Fall – eine Leistung, die grundsätzlich im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe gewährt werden kann, ohne vorherige Entscheidung bzw. Mitwirkung des Jugendamtes selbst beschafft haben, besteht eine Verpflichtung zur Erstattung der dadurch entstandenen Kosten bzw. Aufwendungen nur unter den in § 36a Abs. 3 SGB VIII geregelten Voraussetzungen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22.08.2014 – 12 A 3019/11 – juris, Rn. 28-35. Nach § 36a Abs. 3 S. 1 SGB VIII besteht ein Anspruch auf Übernahme der erforderlichen Aufwendungen gegen den öffentlichen Jugendhilfeträger nur, wenn der Leistungsberechtigte den öffentlichen Jugendhilfeträger vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat, die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und die Deckung des Bedarfs keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat. Im Fall des Klägers scheitert der Anspruch auf Kostenübernahme daran, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der begehrten Eingliederungshilfe im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung nicht vorlagen. Gemäß § 35a Abs. 1 S. 1 SGB VIII haben Kinder und Jugendliche Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Nach § 35a Abs. 1 S. 2 SGB VIII sind Kinder und Jugendliche von einer seelischen Behinderung bedroht, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Eine Lese- und Rechtschreibstörung oder Legasthenie stellt als solche keine seelische Störung dar; vielmehr muss infolge der Legasthenie eine sekundäre seelische Störung eingetreten sein. Diese muss nach Breite, Tiefe und Dauer so intensiv sein, dass sie die Fähigkeit des Betroffenen zur Eingliederung in die Gesellschaft beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung erwarten lässt. OVG NRW, Beschluss vom 13.07.2011 – 12 A 1169/11 – juris, Rn. 9, 10 m.w.N. Erforderlich ist, dass eine nachhaltige Einschränkung der sozialen Funktionstüchtigkeit des Betreffenden vorliegt oder eine solche droht. Bei der Beurteilung des Vorliegens einer Teilhabebeeinträchtigung hat der Träger der Jugendhilfe alle von einer Teilhabebeeinträchtigung betroffenen Lebensbereiche in den Blick zu nehmen. Die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, an die § 35a Abs. 1 SGB VIII anknüpft, ist nämlich gekennzeichnet durch die aktive, selbstbestimmte und altersgemäße Ausübung sozialer Funktionen und Rollen in den das Kind oder den Jugendlichen betreffenden Lebensbereichen wie Familie, Schule/Ausbildung und Freizeit (Freundes- und Bekanntenkreis), wobei eine Störung der Teilhabe bereits dann vorliegt, wenn sich die Störung in einem der Lebensbereiche auswirkt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.07.2015 – 12 A 566/15 – juris, Rn. 10ff. m.w.N. In Bezug auf den schulischen Bereich ist eine Einschränkung der sozialen Funktionstüchtigkeit beispielsweise bei einer auf Versagensängsten beruhenden Schulphobie, bei einer totalen Schul- und Lernverweigerung, bei einem Rückzug aus jedem sozialen Kontakt oder bei einer Vereinzelung in der Schule anzunehmen, nicht aber bereits bei bloßen Schulproblemen und Schulängsten, wie sie auch andere Kinder teilen. OVG NRW, Beschluss vom 13.07.2011 – 12 A 1169/11 – juris, Rn. 11, 12 m.w.N. Während die Beurteilung, ob die seelische Gesundheit im Sinne von § 35a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VIII von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht, regelmäßig Aufgabe von Ärzten oder Psychotherapeuten ist, fällt die Einschätzung, ob die Teilhabe des jungen Menschen am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist bzw. eine solche Beeinträchtigung droht, in die Kompetenz sozialpädagogischer Fachlichkeit und somit zunächst in den Aufgabenbereich des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe. OVG NRW, Beschluss vom 22.04.2021 – 12 B 483/21 – juris, Rn. 9 und Beschluss vom 10.08.2017 – 12 B 745/17 – juris, Rn. 21. Hierbei ist das Vorliegen einer Teilnahmebeeinträchtigung als unbestimmter Rechtsbegriff gerichtlich voll überprüfbar, OVG NRW, Beschluss vom 25.03.2021 – 12 A 4091/19 – juris, Rn. 10, m.w.N. Die materiell-rechtliche Darlegungslast für das Vorliegen einer Teilhabebeeinträchtigung verbleibt dabei bei demjenigen, der Eingliederungshilfe beansprucht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.06.2014 – 12 A 659/14 – juris, Rn. 15. Nach diesen Maßgaben lagen die Voraussetzungen des § 35a Abs. 1 SGB VIII im Fall des Klägers nicht vor. Zu Recht hat die Beklagte das Vorliegen einer Teilhabebeeinträchtigung bzw. das Drohen einer solchen Beeinträchtigung verneint. Nach den dargestellten Maßstäben lag bei dem Kläger weder eine auf einer seelischen Störung beruhenden Teilhabebeeinträchtigung vor noch war eine solche Beeinträchtigung zu erwarten. Es bestand kein Grund für die Annahme einer schon vorliegenden oder jedenfalls zu erwartenden nachhaltigen Einschränkung der sozialen Funktionstüchtigkeit, weder im Lebensbereich Schule noch in den Lebensbereichen Familie und Freizeit. Eine Beeinträchtigung des Klägers im schulischen Bereich ist nicht erkennbar. Dem Schulbericht vom 19.11.2018 zum Antrag auf Gewährung/Weiterbewilligung einer Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII ist nicht im Ansatz zu entnehmen, dass der Kläger infolge seiner Rechtschreibschwäche am Leben in der Schulgemeinschaft nicht teilhaben konnte oder die Gefahr einer solchen Teilhabebeeinträchtigung drohte. Es finden sich darin keine Hinweise auf Schul- und Lernverweigerung oder Rückzug des Klägers aus dem Klassen- und Schulgeschehen. Vielmehr wird in dem Bericht ausgeführt, dass Auffälligkeiten in Lern- und Leistungssituationen – beispielhaft sind Konzentrationsfähigkeit, Aufmerksamkeit, hohe Ablenkbarkeit, motorische Unruhe, Motivation, Arbeitstempo, Verweigerung, Versagensängste genannt – nicht vorhanden seien. Der Kläger sei in der Lage, selbständig zu arbeiten/lernen. Bei Erfolg/Misserfolg sei kein besonderes Verhalten erkennbar. In sozialen Situationen verhalte sich der Kläger ruhig. Er störe nicht, halte Regeln ein und habe einen Freundeskreis. Besondere Auffälligkeiten – hier sind beispielhaft Aggressivität, Unsicherheit, Rückzug, Einzelgänger, Anpassungsschwierigkeiten genannt – lägen beim Kläger nicht vor. Auch körperliche Auffälligkeiten seien nicht vorhanden, der Kläger klage auch nicht über Übelkeit, Kopf-/Bauchschmerzen oder über andere psychosomatische Beschwerden. Sein Schulbesuch sei regelmäßig. Gemessen am Leistungsstand der Klasse wurden die Leistungen des Klägers in Deutsch und Lesen als durchschnittlich, in Rechtschreiben als schwach eingeschätzt (ausgehend von einer fünfstufigen Skala: gut – durchschnittlich – unterdurchschnittlich – schwach – sehr schwach). Die Angaben der Eltern des Klägers decken sich mit dieser Einschätzung. Danach sei der Kläger in der Klasse gut integriert. Er verfüge über gute Fähigkeiten, von sich aus mit Gleichaltrigen und Betreuern in Kontakt zu treten und die Bedürfnisse anderer wahrzunehmen. Er habe drei Freunde in seinem Alter und gehöre einer Clique an. Soweit die Eltern des Klägers Schlafstörungen, unklare Bauchschmerzen an Abenden vor Klassenarbeiten und eine geringe Frustrationstoleranz, verbunden mit Wutausbrüchen, im familiären Bereich schildern, führt dies auch nicht zur Annahme einer (drohenden) Teilhabebeeinträchtigung im Lebensbereich Familie. Das Gericht verkennt nicht, dass die geschilderten Verhaltensweisen des Klägers im häuslichen Bereich für die gesamte Familie belastend waren. Sie führten jedoch offenkundig nicht dazu, dass sich der Kläger nicht mehr der Familie zugehörig fühlte oder sich aus dem Familienleben zurückzog, er also am Leben in der Familie nicht mehr teilhaben konnte. Nach Angaben der Eltern besteht ein liebevoller Umgang des Klägers mit seinen Geschwistern und seinen Cousins. Auch die Beziehung zu seinen Eltern sei grundsätzlich eng und liebevoll, nur gelegentlich verweigere der Kläger den Kontakt oder halte ihn nicht aus. Der Kläger selbst beschreibt seine Beziehung zu Eltern und Geschwistern ebenfalls als gut. Darüber hinaus ist nicht plausibel, dass die Rechtschreibschwäche, die sich auf das Verhalten des Klägers im schulischen Bereich nicht auswirkte, im familiären Bereich zu einer Beeinträchtigung der Teilhabe führte, die über das hinausgeht, was auch andere Kinder und Jugendliche bei Frustrationserlebnissen oder Konflikten mit ihren Eltern und Geschwistern erleben. Auch im Freizeitbereich kann eine (drohende) Teilhabebeeinträchtigung nicht festgestellt werden. Zwar fehlt es nach Angaben der Eltern des Klägers an Kontinuität; der Kläger habe viele Hobbies versucht, sei aber bei keinem länger als ein halbes Jahr dabeigeblieben. Er zeige sich wenig kompromissbereit und integriere sich nicht in die Gruppe. Besonders im Mannschaftssport zeige er keine Frustrationstoleranz. Schuld seien immer der Trainer oder andere Mitspieler. Es ist jedoch nicht ersichtlich, inwieweit die Rechtschreibschwäche des Klägers hierfür verantwortlich sein sollte bzw. inwieweit die begehrte LRS-Therapie das Verhalten des Klägers im Freizeitbereich positiv beeinflussen sollte. Soweit der Kläger rügt, die Beklagte habe sich über die ärztliche Diagnose von Frau Dr. M. hinweggesetzt, verkennt er, dass lediglich die Beurteilung, ob die seelische Gesundheit im Sinne von § 35a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VIII von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht, Aufgabe von Ärzten und Psychotherapeuten ist. Die Einschätzung, ob aus der ärztlich festgestellten seelischen Beeinträchtigung auch eine Teilhabebeeinträchtigung folgt, liegt allein in der Kompetenz der sozialpädagogischen Fachlichkeit und somit im Aufgabenbereich des Jugendamts der Beklagten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 188 S. 2 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich die Zulassung der Berufung beantragen. Über die Zulassung entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senate der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Gerichtsbescheides darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht beantragen. Die Antragsschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.