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Beschluss

12 B 62/21

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:0318.12B62.21.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Gründe: Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem erstinstanzlich gestellten Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 9. Oktober 2020 hätte stattgegeben müssen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 9. Oktober 2020, mit dem sie die der Antragstellerin unter dem 4. Januar 2018 erteilte Erlaubnis zur Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in Kindertagespflege aufgehoben hat, als unbegründet angesehen. Die sofortige Vollziehung der Verfügung (Anordnung vom 20. Oktober 2020) sei gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO zureichend begründet. Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotenen Abwägung zwischen dem Aufschubinteresse der Antragstellerin und dem Vollziehungsinteresse der Antragsgegnerin gehe zu Lasten der Antragstellerin aus. Die grundsätzlich zu berücksichtigenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache erwiesen sich hier allerdings nach summarischer Prüfung als offen. Im vorläufigen Verfahren könne nicht abschließend beurteilt werden, ob die nach § 43 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 SGB VIII erforderliche Geeignetheit der Antragstellerin als Tagespflegeperson noch gegeben sei, da eine tatsächlich nachgewiesene Gewaltanwendung gegenüber einem Kind durch die Antragstellerin anhand der Verwaltungsvorgänge sowie der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft F. nicht festgestellt werden könne. Die danach losgelöst von den Erfolgsaussichten vorzunehmende Abwägung der einander gegenüber stehenden Interessen unter Berücksichtigung der mit der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einerseits und deren Ablehnung andererseits verbundenen Folgen falle zum Nachteil der Antragstellerin aus. Gegenüber dem mit der Aufhebung der Tagespflegeerlaubnis verbundenen Eingriff in die grundrechtlich geschützte Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) einschließlich daraus resultierender finanzieller Einbußen auf der einen Seite seien auf der anderen Seite das öffentliche Interesse an einem wirksamen Kinderschutz sowie die Interessen der von der Antragstellerin betreuten Kinder zu berücksichtigen, insbesondere deren Anspruch auf gewaltfreie Erziehung gemäß § 1631 Abs. 2 BGB. Auch wenn Letzterem hohes Gewicht zukomme, rechtfertige nicht jeder Verdacht auf Kindeswohlgefährdung, die gegenüberstehenden Interessen zurücktreten zu lassen. Vielmehr müssten negative Auswirkungen von nicht unerheblichem Gewicht auf die betreuten Kinder hinreichend konkret zu befürchten sein, wobei insbesondere auch auf die Schwere des Vorwurfs abzustellen sei. In der hier vorgeworfenen Anwendung körperlicher Gewalt durch Schlagen auf Hinterkopf und Gesäß eines in der Kindertagespflege befindlichen Kindes sei eine erhebliche Kindeswohlgefährdung zu erkennen. Der Vorwurf sei unter Berücksichtigung der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft auch konkret geäußert worden, wonach den schriftlichen Zeugenanhörungen der Eltern zu entnehmen sei, dass ihre Tochter ihnen bei zwei unterschiedlichen Gesprächen geschildert habe, von der Antragstellerin auf Hinterkopf und Gesäß geschlagen worden zu sein. Die Eltern hätten sich zudem trotz der damit auch für die Antragstellerin verbundenen Konsequenzen zur Erstattung einer Strafanzeige entschlossen. Die mit der Beschwerde gegen diese weiter begründeten Feststellungen des Verwaltungsgerichts erhobenen Einwendungen führen nicht zum Erfolg des Antrags. Sie lassen weder erkennen, dass das Verwaltungsgericht die Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu Unrecht bei summarischer Prüfung als offen angesehen hat, noch dass die Folgenabwägung auf rechtlich Bedenken trifft. Das Verwaltungsgericht ist vielmehr zu Recht davon ausgegangen, dass der angegriffene Bescheid bei summarischer Prüfung nicht offensichtlich rechtswidrig ist und die Folgenabwägung zu Lasten der Antragstellerin vorgenommen. Insoweit wird Bezug genommen auf die Begründung des angegriffenen Beschlusses. Mit ihrem Beschwerdevorbringen bestreitet die Antragstellerin die der Aufhebung der Erlaubnis zur Kindertagespflege zugrunde liegenden Vorwürfe einer Kindeswohlgefährdung. Damit dringt sie nicht durch. Ihre Einwände führen insbesondere nicht dazu, dass eine Geeignetheit der Antragstellerin i. S. d. § 43 Abs. 2 SGB VIII nach wie vor offensichtlich anzunehmen ist und der angefochtene Bescheid sich daher als offensichtlich rechtswidrig erweist. Die Antragstellerin macht zunächst geltend, das Verwaltungsgericht habe außer Acht gelassen, dass die Aussage des betreffenden Kindes, geschlagen worden zu sein, nicht glaubhaft sei. Denn diese Aussage sei von den Eltern "erkauft" worden, da diese ihrer Tochter einen Besuch bei McDonalds in Aussicht gestellt hätten, wenn sie erzähle, was los sei. Zwar ist es - auch ausweislich der Angaben der Mutter zum Sachverhalt im Rahmen der Strafanzeige vom 7. Oktober 2020 - zutreffend, dass diese gesagt hat, sie würden zu McDonalds fahren, wenn sie (die Tochter) ihr erzähle, was mit ihr los sei. Das führt indessen - auch unter Berücksichtigung der weiteren Einwände der Antragstellerin - nicht dazu, dass den Angaben kein Beweiswert beigemessen werden könnte. Der in der "Belohnung" liegende Versuch, das Kind zum Bericht über den Grund seines Verhaltens zu bewegen, lässt nicht hinreichend darauf schließen, dass sich das Kind daraufhin die in Rede stehenden Vorfälle nur "ausgedacht" hat. Eine Beeinflussung der Aussage des Kindes in eine bestimmte Richtung, insbesondere in Richtung einer Beschuldigung der Antragstellerin, körperliche Gewalt angewendet zu haben, ist jedenfalls nach den im Strafverfahren aufgenommenen Schilderungen der Mutter nicht auszumachen. Danach hatte sie mit dem Versprechen, zu McDonalds zu fahren, lediglich allgemein versucht, ihre Tochter dazu zu bewegen zu erzählen, "was mit ihr los ist", nachdem sie nach dem Abholen von der Tagespflegestelle der Antragstellerin völlig in sich gekehrt gewesen sei und nicht mit ihr habe sprechen wollen. Auch der weiter eingewandte Umstand, der Sprachwortschatz des Kindes sei nicht so ausgeprägt gewesen wie von den Eltern dargestellt, hat entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht zur Folge, dass die Antworten des Kindes "keinen Beweiswert" hätten. Bei den entsprechenden Angaben - die Antragstellerin bezweifelt u. a., dass das Kind im Zusammenhang mit dem Schlagen das Wort "Hinterkopf" verwendet haben könne - in der Strafanzeige vom 7. Oktober 2020 handelt es sich um die auf der Grundlage der Angaben der Mutter durch die die Anzeige aufnehmende Polizei verschriftliche Aussage eines damals knapp dreijährigen Kleinkindes, die nicht unbedingt eine wörtliche Wiedergabe der Ausführungen des Kindes darstellen dürfte. Dies bestätigt sich unter Berücksichtigung der späteren, ausführlichen Schilderung der Mutter in ihrer schriftlichen Zeugenäußerung vom 22. Oktober 2020. Danach hat die Tochter, nachdem sie "Frau gehauen" gesagt habe, auf weitere Frage der Mutter, wo das gewesen sei, auf ihren Hinterkopf gezeigt sowie weiter gesagt "und ganz feste auf Popo". Entsprechendes gilt, soweit die Antragstellerin bezweifelt, das Kind habe "Frau J. " gesagt, weil es sie sonst nie mit Namen angesprochen habe. Weder den Sachverhaltsangaben zur Strafanzeige noch der schriftlichen Zeugenäußerung lässt sich entnehmen, dass das Kind selbst ausdrücklich "Frau J. " gesagt hat. Vielmehr ist lediglich die Rede von "Frau". Abwegig erscheint mit Blick auf den vom Kind geschilderten Zusammenhang (Bericht von Erlebnissen bei Tagesmutter, Verschütten von Wasser usw.), dass es - wie die Beschwerde meint - eine andere "Frau" als die Antragstellerin gemeint haben könnte. Aber selbst wenn die Angaben des Kindes im Einzelnen möglicherweise einer weiteren Klärung im Hauptsacheverfahren bedürfen sollten, erscheinen die Äußerungen (und deren Weitergabe durch die Mutter) bei summarischer Prüfung nicht in einer Weise unglaubhaft, die zur offensichtlichen Rechtswidrigkeit des Bescheides führen würde. Die von der Antragstellerin ferner gerügte Verwendung von Suggestivfragen ("Ist Frau J. lieb oder böse?", "Wo hat Frau gehauen?") bei der Befragung des Kindes durch die Eltern lassen sich auf der Grundlage des dem Senat vorliegenden Aktenmaterials bereits so nicht ausmachen. Ausweislich des zur Strafanzeige geschilderten Sachverhalts sowie der schriftlichen Zeugenäußerung der Mutter hat deren Tochter vielmehr auf die (offene) Frage, "was los ist", u. a. geantwortet, dass "Frau böse" gewesen sei. Auch die an die Tochter gerichtete Frage, wo sie geschlagen worden sei, hat die Mutter erst gestellt, nachdem die Tochter auf die (offene) Frage, was passiert sei, neben weiteren Ereignissen (so etwa, dass sie Wasser verschüttet gehabt habe) von Schlägen berichtet hatte. Dass das Kind, wie die Antragstellerin weiter einwendet, weder einem Kinderarzt vorgestellt noch sonst objektiv belastbare Hinweise auf eine körperliche Misshandlung festgestellt worden seien, führt ebenfalls nicht dazu, dass der Bescheid als (offensichtlich) rechtswidrig angesehen werden müsste. Angesichts des Umstands, dass die vom Kind beschriebenen Schläge offenbar "lediglich" mit der bloßen Hand erfolgt sind und zudem das Kind im Bereich des Gesäßes bekleidet gewesen sein dürfte, ist schon nicht anzunehmen, dass diese zu (äußerlich erkennbaren) dokumentierbaren Verletzungen geführt haben könnten. Ungeachtet dessen irrt die Antragstellerin, wenn sie meint, der (begründete) Verdacht einer Kindeswohlgefährdung verlange das Vorliegen äußerlich feststellbarer (physischer) Schädigungen. Auch der Umstand, dass die Eltern nach der Schilderung der Schläge durch ihre Tochter mit der Antragstellerin zunächst weitere Betreuungstermine abgesprochen und sich damit nach Auffassung der Beschwerde widersprüchlich verhalten haben, steht der Glaubhaftigkeit der Angaben und damit einem hinreichend begründeten Verdacht der Kindeswohlgefährdung nicht entgegen. Eine solche Vorgehensweise erscheint mit Blick auf die komplexe Situation (Unsicherheit auch der Eltern, ob bzw. was genau vorgefallen ist, möglicherweise ungerechtfertigte Beschuldigungen, Betreuungsbedarf wegen Berufstätigkeit usw.) vielmehr nachvollziehbar. Im Übrigen ist das Kind, soweit sich dies den dem Senat vorliegenden Vorgängen entnehmen lässt, nach der Schilderung der Vorfälle am 2. Oktober 2020 auch tatsächlich nicht mehr in der Kindertagespflege der Antragstellerin gewesen, sondern hat ab dem 6. Oktober 2020 (dazwischen lag das Wochenende 3. und 4. Oktober) - nach Bitte der Eltern um eine alternative Betreuung am 5. Oktober 2020 - auch eine Vertretungsstelle besucht. Besteht nach Vorstehendem - auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens - ein hinreichend konkreter Verdacht einer Kindeswohlgefährdung, trifft es weiter auf keine Bedenken, dass das Verwaltungsgericht eine von den Erfolgsaussichten losgelöste Folgenabwägung vorgenommen hat. Das Verwaltungsgericht hat dabei zu Recht zugrunde gelegt, dass es nicht bei jeglichem Verdacht auf eine Kindeswohlgefährdung gerechtfertigt ist, die dem Kindeswohl gegenüberstehenden Interessen zurücktreten zu lassen, sondern die Gegebenheiten des Einzelfalls in die Gewichtung mit einzubeziehen sind, wie etwa die Schwere des Vorwurfs sowie ein hinreichend konkretisiertes Vorliegen des Vorwurfs. Danach ist hier gegen die Abwägung zum Nachteil der Antragstellerin nichts zu erinnern. Der pauschale Einwand, es könne nicht sein, dass allein eine Strafanzeige der Eltern unter Hinweis auf nicht weiter verifizierte Äußerungen eines Kleinkindes zu einem sofortigen Entzug der Pflegeerlaubnis führen könne, führt nicht weiter. Denn das Verwaltungsgericht hat - abgesehen davon, dass es die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung der Tagespflegeerlaubnis gerade offen gelassen hat - in seine Folgenabwägung verschiedene Erwägungen zur Schwere des Vorwurfs sowie zur hinreichenden Konkretisierung des Verdachts angestellt (vgl. Seite 11 des Beschlussabdrucks). Entgegen der Auffassung der Beschwerde war der erhobene Vorwurf hier hinreichend konkret. Weitere Ermittlungen hätten die Behörde bzw. Antragsgegnerin und das Verwaltungsgericht nicht anstellen müssen. Ist - wie hier - die zur Ermittlung von Straftaten berufene Polizei bereits eingeschaltet, die regelmäßig über hinreichende Erfahrung und Fachkunde für die zeugenschaftliche Vernehmung von (Klein-)Kindern verfügt, so kann auch die Behörde sich darauf beschränken, zunächst die zum Ausschluss einer möglichen (weiteren) Gefährdung des Kindeswohls notwendigen Maßnahmen zu treffen. Weitere Ermittlungen von Amts wegen im gerichtlichen Verfahren können zwar für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Aufhebung der Tagespflegeerlaubnis in einem sich möglicherweise noch anschließenden Hauptsacheverfahren erforderlich sein, nicht aber im vorliegenden, allein auf eine summarische Überprüfung ausgerichteten Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO. Bei verbleibenden tatsächlichen Unsicherheiten ist vielmehr - wie hier erfolgt - ggf. eine von den Erfolgsaussichten losgelöste Interessenabwägung vorzunehmen. Auch wenn man unterstellt, die Antragsgegnerin hätte vor dem Erlass eines (rechtmäßigen) Bescheids weitere Ermittlungen anstellen müssen, führt dies im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes angesichts der vom Verwaltungsgericht rechtsfehlerfrei offen gelassene Rechtmäßigkeit des Bescheids nicht weiter. Ungeachtet dessen erscheint es nachvollziehbar, dass die Antragsgegnerin mit Blick auf das laufende Strafverfahren und eine möglicherweise dort ebenfalls noch stattfindende Vernehmung des Kindes von einer (nochmaligen) Befragung im Verwaltungsverfahren abgesehen hat. Bei welchen weiteren Eltern die Antragsgegnerin noch hätte Erkundigungen einholen sollen und inwieweit das für den hier maßgeblichen Vorfall von Relevanz sein könnte, wird mit der Beschwerde nicht näher konkretisiert. Dies ist auch sonst nicht ersichtlich, da sich an dem betreffenden Tag das Kind alleine in der Kindertagespflege befand. Der Antragstellerin ist schließlich nicht darin zu folgen, dass der Umstand, dass die Eltern eine Strafanzeige gestellt haben, im Rahmen der Folgenabwägung ohne Belang ist, weil die daraus resultierenden Konsequenzen die Eltern selber unmittelbar in keiner Weise belasteten. Auch wenn die Erstattung der Strafanzeige kein "unmittelbarer Verdachtsmoment" und erst recht kein Beweis sein mag, trifft es gleichwohl nicht auf rechtliche Bedenken, diesen Umstand hier im Rahmen der Folgenabwägung zu berücksichtigen. Angesichts des mit einer Strafanzeige verbundenen tatsächlichen Aufwands (Aufsuchen der Polizei, Angaben zum Sachverhalt, schriftliche Zeugenaussagen, ggf. weitere Befragungen des Kindes, Zeugenaussagen vor Gericht etc.) und ggf. auch der rechtlichen Konsequenzen (u. a. Straftatbestand der falschen Verdächtigung gemäß § 164 StGB) ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass ein solcher Schritt nicht leichtfertig unternommen wird, sondern nur, wenn sich die Anzeigeerstatter bzw. Eltern ihres Verdachts hinreichend sicher sind. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).