Beschluss
3 L 430/25
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2025:0212.3L430.25.00
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Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 1020/25 gegen die Anordnungen unter Ziffer I. und II. des Bescheides des Antragsgegners vom 24. Januar 2025 wird wiederhergestellt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 25.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 1020/25 gegen die Anordnungen unter Ziffer I. und II. des Bescheides des Antragsgegners vom 24. Januar 2025 wird wiederhergestellt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 25.000,00 € festgesetzt. Gründe Der am 3. Februar 2025 sinngemäß gestellte Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 1020/25 gegen die Anordnungen unter Ziffer I. und II. des Bescheides des Antragsgegners vom 24. Januar 2025 wiederherzustellen, hat Erfolg. A. Der Antrag ist zulässig. Der Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) insbesondere statthaft. Der am 3. Februar 2025 in der Hauptsache erhobenen Klage kommt hinsichtlich der im Bescheid vom 24. Januar 2025 enthaltenen und auf § 48 Abs. 1 Satz 1 und 2 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) gestützten Anordnung der Rücknahme des Bescheides vom 16. April 2020 betreffend eine Freistellungserklärung im Sinne von § 15 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG) (Ziffer I.) sowie der auf § 17 Abs. 1 Satz 1 BImSchG gestützten Anordnung zur Korrektur und Ergänzung der Anzeige nach § 15 Abs. 1 BImSchG vom 7. Februar 2020 bezüglich der Änderung der auf dem Grundstück A.-straße 0 in 00000 C. betriebenen Synthesegasanlage durch Verbindung zu einer Kohlendioxid-Verflüssigungsanlage innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung des Bescheides (Ziffer II.) wegen der behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung (Ziffer III.) nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO abweichend von § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung zu. B. Der Antrag ist auch begründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen belastenden Verwaltungsakt wiederherstellen bzw. anordnen, wenn bei einer Interessenabwägung das private Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Dies kommt dann in Betracht, wenn die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist oder aus anderen Gründen das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt. Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Interessenabwägung fällt zu Gunsten der Antragstellerin aus. Ob der streitgegenständliche Bescheid des Antragsgegners vom 24. Januar 2025 rechtmäßig ist, wird erst nach weiterer tatsächlicher und rechtlicher Prüfung zu klären sein, die dem Hauptsacheverfahren vorbehalten ist. Der vorliegende Fall weist komplexe tatsächliche und rechtliche Fragen auf, deren Klärung im Rahmen des hiesigen Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht hinreichend erfolgen kann, weshalb das Gericht wegen insoweit offener Erfolgsaussichten eine erfolgsunabhängige Interessenabwägung vorzunehmen hatte (hierzu unter I.), vgl. zu diesem Prüfungsmaßstab: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. September 2019 – 12 B 1664/18 –, juris Rn. 1; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. März 2021 – 12 B 62/21 –, juris Rn. 4. Diese erfolgsunabhängige Interessenabwägung geht zu Lasten des Antragsgegners aus (hierzu unter II.). Ungeachtet der zu Lasten des Antragsgegners ausgehenden erfolgsunabhängigen Interessenabwägung wäre selbst bei unterstellter offensichtlicher Rechtmäßigkeit der Anordnungen unter Ziffer I. und II. des Bescheides vom 24. Januar 2025 des Weiteren auch ein überwiegendes öffentliches Interesse an deren sofortiger Vollziehung im Sinne einer besonderen Dringlichkeit weder dargetan noch ersichtlich (hierzu unter III.). I. Die Rechtmäßigkeit der auf § 48 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVfG NRW gestützten Anordnung der Rücknahme des Bescheides vom 16. April 2020 betreffend die auf die Synthesegasanlage bezogene Freistellungserklärung im Sinne von § 15 Abs. 2 Satz 2 BImSchG (Ziffer I. des Bescheides vom 24. Januar 2025) einerseits, sowie der auf § 17 Abs. 1 Satz 1 BImSchG gestützten Anordnung, die auf die Synthesegasanlage bezogene Anzeige nach § 15 Abs. 1 BImSchG vom 7. Februar 2020 innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung des Bescheides bezüglich der Angaben zum Betreiber der Kohlendioxid-Verflüssigungsanlage zu korrigieren und um Unterlagen gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 10 Abs. 1 Satz 2 BImSchG über Art, Lage, Umfang und Betriebsweise der Kohlendioxid-Verflüssigungsanlage zu ergänzen (Ziffer II. des Bescheides vom 24. Januar 2025) andererseits, erweist sich auf der Grundlage des gegenwärtigen Sach- und Streitstandes als offen. Zwischen den Beteiligten dürfte mittlerweile unstreitig sein, dass Betreiberin der Kohlendioxid-Verflüssigungsanlage seit ihrer Inbetriebnahme im Jahr 2021 die Antragstellerin selbst ist, die Kohlendioxid-Verflüssigungsanlage mithin zu keinem Zeitpunkt von der N. GmbH betrieben wurde, und damit von Beginn an eine Betreiberidentität in Bezug auf die Synthesegasanlage und die Kohlendioxid-Verflüssigungsanlage gegeben ist, anders noch der Sach- und Streitstand in den vorangegangenen Verfahren 3 L 84/24 und 3 K 9359/23 betreffend die auf § 17 Abs.1 Satz 1 i. V. m. § 67 Abs. 2 BImSchG gestützte Ordnungsverfügung vom 28. November 2023, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. Oktober 2024 – 8 B 576/24 –, juris Rn. 10 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Juni 2024 – 3 L 84/24 –, juris Rn. 33 ff. Die Klärung der Rechtmäßigkeit der unter Ziffern I. und II. des Bescheides vom 24. Januar 2025 getroffenen Anordnungen hängt daher maßgeblich von der in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht komplexen Frage ab, ob es sich bei der Synthesegasanlage einerseits, und der Kohlendioxid-Verflüssigungsanlage andererseits, um jeweils selbstständige und rechtlich unabhängig voneinander zu betrachtende Anlagen handelt, oder, ob es sich bei der Kohlendioxid-Verflüssigungsanlage vielmehr um eine Nebeneinrichtung der Synthesegasanlage als Haupteinrichtung im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 2 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV) handelt, bzw. die Kohlendioxid-Verflüssigungsanlage sogar dem Anlagenkern der Synthesegasanlage im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 1 4. BImSchV zugeordnet werden muss, weil beide Anlagen rechtlich ggf. insgesamt als eine einheitliche Anlage zur Herstellung von Gasen im Sinne des § 4 Abs. 1 BImSchG, § 1 Abs. 1 Satz 1 4. BImSchV i. V. m. Nr. 4.1.12 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV zu qualifizieren sind. Sofern die Synthesegasanlage und die Kohlendioxid-Verflüssigungsanlage als jeweils selbstständige Anlagen anzusehen sein sollten, hätte dies zur Folge, dass es sich bei der Kohlendioxid-Verflüssigungsanlage um keine genehmigungsbedürftige Anlage im Sinne des § 4 Abs. 1 BImSchG, § 1 Abs. 1 Satz 1 4. BImSchV i. V. m. Nr. 4.1.12 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV handelte, weil in dieser Anlage isoliert betrachtet – und insoweit zwischen den Beteiligten unstreitig – keine chemische Umwandlung des Gases Kohlendioxid im Sinne der Nr. 4.1.12 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV, sondern lediglich eine physikalische Behandlung und Reinigung des Kohlendioxids stattfindet. Wäre die Kohlendioxid-Verflüssigungsanlage als selbstständige und damit nicht genehmigungsbedürftige Anlage zu qualifizieren, träfe die Antragstellerin bezogen auf die Kohlendioxid-Verflüssigungsanlage keine Anzeigeverpflichtung gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 und 2 BImSchG, die demzufolge auch nicht mittels einer auf § 17 Abs. 1 Satz 1 BImSchG gestützten Anordnung durchgesetzt werden könnte. Für diesen Fall dürfte sich auch die durch Bescheid vom 16. April 2020 erteilte Freistellungserklärung im Sinne von § 15 Abs. 2 Satz 2 BImSchG, die auf die ausschließlich auf die Änderung der Synthesegasanlage durch Anschluss an die Kohlendioxid-Verflüssigungsanlage bezogene Anzeige nach § 15 Abs. 1 BImSchG vom 7. Februar 2020 hin ergangen ist, nach wie vor als rechtmäßig erweisen, sodass für eine auf § 48 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVfG NRW gestützte Rücknahme mangels Vorliegen eines „rechtswidrigen Verwaltungsaktes“ kein Raum verbliebe. Sollte die Kohlendioxid-Verflüssigungsanlage hingegen eine Nebeneinrichtung der Synthesegasanlage als Haupteinrichtung im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 2 4. BImSchV darstellen bzw. die Kohlendioxid-Verflüssigungsanlage dem Anlagenkern der Synthesegasanlage im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 1 4. BImSchV zuzuordnen sein, hätte dies zur Folge, dass sich das Genehmigungserfordernis gemäß § 4 Abs. 1 BImSchG, § 1 Abs. 1 Satz 1 4. BImSchV i. V. m. Nr. 4.1.12 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 4. BImSchV auch auf die Kohlendioxid-Verflüssigungsanlage als Anlagenkern bzw. Nebeneinrichtung erstreckte. Für diesen Fall bezöge sich die für die Synthesegasanlage bestehende Anzeigeverpflichtung gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 und 2 BImSchG jeweils auch auf die Kohlendioxid-Verflüssigungsanlage mit der Folge, dass die bestehende Anzeigeverpflichtung auch bezogen auf die Kohlendioxid-Verflüssigungsanlage mittels einer auf § 17 Abs. 1 Satz 1 BImSchG gestützten Anordnung durchgesetzt werden könnte. In diesem Fall stünde dann jedenfalls auch eine etwaige Rechtswidrigkeit der durch Bescheid vom 16. April 2020 erteilten Freistellungserklärung im Sinne von § 15 Abs. 2 Satz 2 BImSchG, die auf die ausschließlich auf die Synthesegasanlage bezogene Anzeige nach § 15 Abs. 1 BImSchG vom 7. Februar 2020 hin ergangen ist, im Raum, sodass vorbehaltlich der weiteren Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVfG NRW jedenfalls von einem „rechtswidrigen Verwaltungsakt“ ausgegangen werden könnte. Die Beantwortung der vorgenannten entscheidungserheblichen Frage einer etwaigen jeweiligen Selbstständigkeit der Synthesegasanlage und der Kohlendioxid-Verflüssigungsanlage wirft indes weitere, in tatsächlicher – insbesondere technischer – und rechtlicher Hinsicht komplexe Fragen auf, die einer abschließenden Klärung im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht zugänglich sind und damit dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben müssen. So bedarf voraussichtlich u. a. der Klärung, ob die Kohlendioxid-Verflüssigungsanlage tatsächlich losgelöst von der Synthesegasanlage eigenständig betrieben werden kann und betrachtet werden muss oder es sich bei der Kohlendioxid-Verflüssigungsanlage nicht vielmehr um ein der Synthesegasanlage nachträglich hinzugefügtes, zusätzliches Aggregat handelt, welches dazu führt, dass in der Synthesegasanlage insgesamt durch chemische Umwandlung nicht mehr nur Kohlenmonoxid und Wasserstoff erzeugt wird, sondern zusätzlich nunmehr auch aufgereinigtes und nachfolgend verflüssigtes Kohlendioxid, sodass in der Gesamtbetrachtung eine einheitliche Anlage zur Herstellung von Gasen im Sinne des § 4 Abs. 1 BImSchG, § 1 Abs. 1 Satz 1 4. BImSchV i. V. m. Nr. 4.1.12 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV vorliegt, die insgesamt gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 4. BImSchV genehmigungsbedürftig ist. Sofern die Synthesegasanlage und die Kohlendioxid-Verflüssigungsanlage hingegen nicht als einheitliche Anlage zur Herstellung von Gasen im vorgenannten Sinne zu qualifizieren ist, bedarf voraussichtlich der Klärung, ob die Kohlendioxid-Verflüssigungsanlage in der Abgaszusammensetzung und der Abgasmenge technisch im Wesentlichen auf den Roh-Kohlendioxid-Abgasstrom der Synthesegasanlage ausgelegt ist, oder das Roh-Kohlendioxid auch von anderen Anlagen bzw. aus anderen Quellen beziehen kann. In rechtlicher Hinsicht wäre insoweit zu klären, ob in diesem Fall eine Genehmigungsbedürftigkeit der Kohlendioxid-Verflüssigungsanlage als Nebeneinrichtung der Synthesegasanlage gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 4. BImSchV gegeben ist. Der Klärung bedarf in diesem Zusammenhang voraussichtlich insbesondere, ob neben dem unzweifelhaft bestehenden räumlichen Zusammenhang ein betriebstechnischer Zusammenhang zwischen der Synthesegasanlage und der Kohlendioxid-Verflüssigungsanlage gegeben ist bzw. eine dienende/untergeordnete Funktion der Kohlendioxid-Verflüssigungsanlage in Bezug auf die Synthesegasanlage anzunehmen ist. Näherer Klärung bedarf voraussichtlich des Weiteren die technisch-physikalische Behandlung bzw. Reinigung des Abgasstroms, namentlich des ungereinigten Roh-Kohlendioxids, in der Kohlendioxid-Verflüssigungsanlage und damit deren Bedeutung für den Immissions- oder Gefahrenschutz. Die Beantwortung der vorgenannten, in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht komplexen Fragen, kann – wegen der vom Antragsgegner unter Ziffer II. des Bescheides vom 24. Januar 2025 bestimmten kurzen Umsetzungsfrist von nur sechs Wochen nach Zustellung des Bescheides für die Korrektur und Ergänzung der Anzeige nach § 15 Abs. 1 BImSchG vom 7. Februar 2020 und der hiermit einhergehenden besonderen zeitlichen Dringlichkeit einer alsbaldigen Entscheidung – nicht im Wege einer summarischen Prüfung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erfolgen, sondern bedarf der abschließenden Klärung im Hauptsacheverfahren. II. Ist es – wie vorstehend unter B. I. dargelegt – insbesondere wegen der besonderen zeitlichen Dringlichkeit einer alsbaldigen Entscheidung nicht möglich, die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wenigstens summarisch zu beurteilen, so sind allein die einander gegenüberstehenden Interessen unter Berücksichtigung der mit der Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einerseits und deren Ablehnung andererseits verbundenen Folgen zu gewichten. Diese von den Erfolgsaussichten losgelöste Abwägung zwischen Aufschub- und Vollziehungsinteresse erfordert einerseits eine Berücksichtigung der Folgen, die einträten, wenn die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes versagt würde, das Verfahren in der Hauptsache hingegen Erfolg hätte. Diesen Auswirkungen sind andererseits diejenigen Nachteile gegenüberzustellen, die entstünden, wenn die aufschiebende Wirkung angeordnet oder wiederhergestellt würde, dem Rechtsbehelf in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre, vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. September 2014 – 7 VR 1.14 –, juris Rn. 10; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. September 2019 – 12 B 1664/18 –, juris Rn. 10; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. Dezember 2018 – 12 B 1102/18 –, juris Rn. 8. Diese angesichts der offenen Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren vorzunehmende Folgenabwägung geht zu Lasten des Antragsgegners aus. Das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin überwiegt das öffentliche Vollziehungsinteresse. Wird die Vollziehbarkeit der Anordnungen unter Ziffer I. und II. des Bescheides vom 24. Januar 2025 bestätigt und der Antragstellerin damit eine Anzeigeverpflichtung gemäß § 15 Abs. 1 BImSchG auch in Bezug auf die Kohlendioxid-Verflüssigungsanlage auferlegt, tritt auf ihrer Seite eine schwerwiegendere und stärker ins Gewicht fallende Rechtsbeeinträchtigung ein, wenn sich die Anordnungen im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig erweisen. In diesem Zusammenhang hat die Antragstellerin nachvollziehbar dargelegt, dass sich die Folgen einer Anzeigeverpflichtung nicht allein in der Erstellung und Vorlage von Anzeigeunterlagen erschöpfen, sondern darüber hinaus – wegen des vom Antragsgegner zugleich implizit geforderten sachlichen Zugeständnisses, dass die Kohlendioxid-Verflüssigungsanlage letztlich vom immissionsschutzrechtlichen Genehmigungserfordernis für die Synthesegasanlage erfasst wird – umfassende unternehmensinterne Umstrukturierungen vorgenommen werden müssten, um die Kohlendioxid-Verflüssigungsanlage in betriebsorganisatorischer Hinsicht der Leitung bzw. dem Leitungspersonal der Synthesegasanlage zu unterstellen. Bisher sind die Synthesegasanlage und die Kohlendioxid-Verflüssigungsanlage innerhalb der Unternehmensstruktur der Antragstellerin jeweils eigenständig organisiert, sodass keine Weisungsgebundenheit der Betriebsleitung der Kohlendioxid-Verflüssigungsanlage gegenüber der Betriebsleitung der Synthesegasanlage besteht. Eine vor diesem Hintergrund erforderliche organisatorische und personelle Umstrukturierung ist regelmäßig mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen und einem entsprechenden Kostenaufwand verbunden. Die durch eine entsprechende Umstrukturierung zu erwartenden Störungen des Betriebsablaufs und hiermit einhergehende Kostennachteile durch die Befolgung und Umsetzung des Bescheides sowie ggf. deren Rückgängigmachung im Falle einer später festgestellten Rechtswidrigkeit des Bescheides, überwiegen die Nachteile, die einträten, sollte sich die Rechtsauffassung des Antragsgegners, die Kohlendioxid-Verflüssigungsanlage unterfalle dem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungserfordernis für die Synthesegasanlage, nachfolgend als rechtmäßig erweisen. Eine vergleichbar starke Beeinträchtigung öffentlicher Interessen für den Fall, dass die Vollziehung der Anordnungen zunächst ausgesetzt wird und die Antragstellerin die Kohlendioxid-Verflüssigungsanlage zunächst ohne Korrektur und Ergänzung der Anzeige nach § 15 Abs. 1 BImSchG vom 7. Februar 2020 weiter betreiben kann, im Hauptsacheverfahren jedoch die Rechtmäßigkeit der Anordnungen festgestellt wird, lässt sich demgegenüber nicht feststellen. Soweit ersichtlich, wird die Kohlendioxid-Verflüssigungsanlage im Zusammenspiel mit der Synthesegasanlage seit ihrer Inbetriebnahme im Jahr 2021 störungsfrei und ohne erkennbare Umweltbeeinträchtigungen betrieben, sodass nennenswerte Nachteile für die Umwelt und die Allgemeinheit weder ersichtlich, noch seitens des Antragsgegners überhaupt substantiiert dargelegt sind. Mit dem Hinweis des Antragsgegners, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass das der Kohlendioxid-Verflüssigungsanlage seitens der Synthesegasanlage zugeführte Roh-Kohlendioxid Blausäure und Kohlenmonoxid enthalte (vgl. S. 10 des Bescheides vom 24. Januar 2025), wird eine relevante Umweltbeeinträchtigung nicht hinreichend dargelegt. Denn ausweislich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (vgl. deren Bl. 382) sowie des vom Antragsgegner in Bezug genommenen Vortrages aus dem vorangegangen Verfahren 3 L 84/24 (vgl. dortige Schriftsätze vom 19. Februar 2024, S. 12, und vom 3. April 2024, S. 6) wird seitens des Antragsgegners ausdrücklich konstatiert, dass sich die Kohlendioxid-Verflüssigungsanlage gerade positiv auf die Luftemissionen und Luftimmissionen auswirke, da die Kohlendioxid-Verflüssigungsanlage ebenso wie die Synthesegasanlage über eine katalytische Nachbehandlung verfüge, die eine der Synthesegasanlage vergleichbare bzw. sogar noch intensivere Abgasreinigung gewährleiste. Auch die Lärmsituation ändere sich nicht, weil von der Kohlendioxid-Verflüssigungsanlage keine relevanten Lärmimmissionen ausgingen. Dies entspricht im Übrigen auch den Feststellungen in dem die Freistellungserklärung enthaltenden Bescheid vom 16. April 2020, mit denen die Änderung der Synthesegasanlage durch die Ableitung des Roh-Kohlendioxids aus der Kohlendioxid-Wäsche der Synthesegasanlage zur Kohlendioxid-Verflüssigungsanlage vor dem Abzweig zur katalytischen Nachbehandlung der Synthesegasanlage seitens des Antragsgegners bewertet wurde. Denn diesbezüglich wird ausgeführt, dass sich durch die Änderung weder die Lärmsituation ändere, noch neue oder andere Luftemissionen entstünden, weshalb keine nachteiligen Auswirkungen zu erwarten seien, zumal das Roh-Kohlendioxid selbst bei einem Ausfall der Kohlendioxid-Verflüssigungsanlage – wie bei einem Ausfall der katalytischen Nachbehandlung der Synthesegasanlage – der Fackel zugeführt und dort unter Zugabe von Heizgas gefahrlos verbrannt werde (vgl. Bl. 69 f. der Verwaltungsvorgänge). Soweit der Antragsgegner weitgehend pauschal und ohne hinreichend konkrete Darlegungen im Wesentlichen einzig darauf rekurriert, eine sachgerechte immissionsschutzrechtliche Überwachung der Anlage könne ohne die geforderte Korrektur und Ergänzung der Anzeige vom 7. Februar 2020 nicht gewährleistet werden, vermag dies eine vergleichbar starke Beeinträchtigung öffentlicher Interessen nicht zu begründen. Der Antragsgegner ist im Gegenteil in der Lage, eine ordnungsgemäße immissionsschutzrechtliche Überwachung beider Anlagen sicherzustellen. Die Zuständigkeit sowohl für die Überwachung der Synthesegasanlage als auch der Kohlendioxid-Verflüssigungsanlage liegt gemäß § 2 Abs. 1 und 2 i. V. m. § 1 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz (ZustVU) einheitlich beim Antragsgegner. Dieser hat sich – wie aus dem Bescheid ersichtlich – bereits während der am 7. Dezember 2022 durchgeführten Umweltinspektion der Synthesegasanlage sowie der am 27. Februar 2023 durchgeführten Ortsbesichtigung der Kohlendioxid-Verflüssigungsanlage ein umfassendes Bild von der Betriebsweise beider Anlagen machen können. Sofern auf Seiten des Antragsgegners – was jedenfalls nicht substantiiert dargelegt wurde – gleichwohl noch etwaige Unklarheiten in Bezug auf die Beschaffenheit und die Betriebsweise der Kohlendioxid-Verflüssigungsanlage bestehen sollten, bleibt es dem Antragsgegner unbenommen, diese Unklarheiten, insbesondere in Bezug auf die Funktionsweise der Abgasreinigung und zur Zusammensetzung der Abgase, namentlich des der Kohlendioxid-Verflüssigungsanlage aus der Synthesegasanlage zugeführten Roh-Kohlendioxids, durch ein auf § 52 Abs. 2 Satz 1 BImSchG gestütztes umfassendes Auskunftsverlangen auszuräumen. Insoweit kann der Antragsgegner von der Antragstellerin jegliche im Einzelnen konkret bezeichnete Auskünfte über Tatsachen, die im Zusammenhang mit eventuellen Umweltbeeinträchtigungen oder sonstigen Gefährdungen der Anlage und ihrer Erzeugnisse stehen, verlangen, vgl. Jarass, Bundes-Immissionsschutzgesetz, 15. Auflage 2024, § 52 BImSchG, Rn. 51, namentlich etwa Auskünfte zur Betriebsweise, insbesondere zur Abgasreinigung und zur Abgaszusammensetzung sowie darüber hinaus jedenfalls auch die Vorlage sämtlicher in Bezug auf die Kohlendioxid-Verflüssigungsanlage bereits existierender (technischer) Unterlagen, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. Oktober 2024 – 8 B 576/24 –, juris Rn. 31; VGH Bayern, Beschluss vom 5. Februar 2002 – 22 ZS 01.3182 –, juris Rn. 16, die für eine effektive immissionsschutzrechtliche Überwachung der Anlage erforderlich sind. Mittels der hinsichtlich der Synthesegasanlage bereits vorhandenen Unterlagen aus dem zu Grunde liegenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren einerseits sowie der hinsichtlich der Kohlendioxid-Verflüssigungsanlage auf der Grundlage von § 52 Abs. 2 Satz 1 BImSchG ggf. noch zu einzuholenden Auskünfte und Unterlagen andererseits, wird der Antragsgegner jedenfalls in die Lage versetzt, sich einen Gesamtüberblick über beide Anlagen zu verschaffen und eine sachgerechte immissionsschutzrechtliche Überwachung der Anlagen mit Blick auf etwaige Umweltgefahren zu gewährleisten. III. Ungeachtet der zu Lasten des Antragsgegners ausgehenden Folgenabwägung wäre selbst bei unterstellter offensichtlicher Rechtmäßigkeit der Anordnungen unter Ziffer I. und II. des Bescheides vom 24. Januar 2025 ein überwiegendes öffentliches Interesse an deren sofortiger Vollziehung im Sinne einer besonderen Dringlichkeit seitens des Antragsgegners weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Effektiver Rechtsschutz hat auch die Aufgabe, irreparable Entscheidungen, wie sie durch die sofortige Vollziehung einer hoheitlichen Maßnahme eintreten können, soweit wie möglich auszuschließen. Hieraus ergibt sich die verfassungsrechtliche Bedeutung des Suspensiveffekts einer Klage, vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Juni 1973 – 1 BvL 39/69 –, juris Rn. 36 f.; BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2003 – 1 BvR 1594/03 –, juris Rn. 20 f.; BVerfG, Beschluss vom 8. April 2010 – 1 BvR 2709/09 –, juris Rn. 22; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. Juli 2024 – 4 B 1116/23 –, juris Rn. 40; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 18. Juni 2020 – 4 MB 21/20 –, juris Rn. 4. Die offensichtliche Rechtmäßigkeit der Grundverfügung allein kann deshalb die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht tragen. Die Anordnung einer sofortigen Vollziehung im Einzelfall nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO setzt vielmehr ein besonderes Interesse an der Vollziehung schon vor Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens voraus. Die Anordnung bezieht sich auf eine Besonderheit in zeitlicher Hinsicht und unterscheidet sich inhaltlich vom Interesse am Erlass des Grundverwaltungsaktes, vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. November 2018 – 3 VR 1.18 –, juris Rn. 24; BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 2021 – 4 VR 2.21 –, juris Rn. 11, 27; VGH Bayern, Beschluss vom 21. April 2021 – 12 CS 21.702 –, juris Rn. 41 f. m. w. N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. Juli 2024 – 4 B 1116/23 –, juris Rn. 42. Das für die sofortige Vollziehung erforderliche Interesse ist mithin ein qualitativ anderes Interesse als das Interesse am Erlass und der Durchsetzung des Verwaltungsaktes. Zur Begründung des besonderen Vollziehungsinteresses müssen deshalb regelmäßig andere Gründe angeführt werden, als sie zur Rechtfertigung des zu vollziehenden Verwaltungsaktes herangezogen wurden, vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 18. Juni 2020 – 4 MB 21/20 –, juris Rn. 4. In der Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung hat der Antragsgegner ein überwiegendes Vollziehungsinteresse nicht aufgezeigt. Auch im Übrigen ist eine besondere Dringlichkeit nicht erkennbar. Der Antragsgegner begründet die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Wesentlichen damit, diese sei erforderlich, da durch ein unter Umständen mehrere Jahre währendes Rechtsbehelfsverfahren die Vorlage der geforderten Anzeigeunterlagen innerhalb einer angemessenen Frist nicht gewahrt werden könne und zudem ohne die Korrektur und Ergänzung der Anzeige eine sachgerechte immissionsschutzrechtliche Überwachung der Kohlendioxid-Verflüssigungsanlage nicht gewährleistet werden könne. Damit zeigt der Antragsgegner schon im Ansatz keine Gründe auf, die qualitativ über das Interesse am Erlass und der Durchsetzung der zu vollziehenden Verwaltungsakte hinausgehen. Die Tatsache, dass sich ein verwaltungsgerichtliches Verfahren ggf. über mehrere Instanzen erstreckt und unter Umständen erst nach mehreren Jahren rechtskräftig abgeschlossen wird, ist denklogische Konsequenz des vom Gesetzgeber in § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO normierten Suspensiveffekts. Mit der sinngemäßen (pauschalen) Begründung, die Durchführung eines gerichtlichen Hauptsacheverfahrens „dauere zu lange“, lässt sich angesichts des verfassungsrechtlichen Stellenwerts des Suspensiveffekts von Widerspruch und Klage gegen belastende Verwaltungsakte (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO) ein besonderes öffentliches Vollziehungsinteresse regelmäßig nicht begründen, weil andernfalls das Regel-Ausnahme-Verhältnis der regelmäßig bestehenden aufschiebenden Wirkung des Anfechtungsrechtbehelfs und des absoluten Ausnahmecharakters des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung in ihr Gegenteil verkehrt würde, vgl. zu diesem Aspekt eingehend: OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 18. Juni 2020 – 4 MB 21/20 –, juris, Rn. 4. Die weitere sinngemäße Erwägung des Antragsgegners, ohne die Anordnung der sofortigen Vollziehung könne mangels Gesamtüberblicks eine sachgerechte immissionsschutzrechtliche Überwachung der Kohlendioxid-Verflüssigungsanlage bzw. der Gesamtanlage einschließlich der Synthesegasanlage nicht gewährleistet werden, ist gleichfalls ungeeignet, ein besonderes öffentliches Vollziehungsinteresse zu begründen. Denn hiermit wiederholt der Antragsgegner im Wesentlichen lediglich seine zur Rechtfertigung der Anordnung unter Ziffer II. des Bescheides angestellten Ermessenserwägungen (vgl. S. 12 des Bescheides vom 24. Januar 2025) und führt damit lediglich Gründe an, die bereits für den Erlass des Grundverwaltungsaktes herangezogen wurden. Schließlich ist auch eine besondere Dringlichkeit an der Vollziehung der Anordnungen schon vor Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens nicht erkennbar. Ungeachtet der Frage der Betreiberidentität bzw. etwaiger Fehlvorstellungen des Antragsgegners über die Betreiberidentität hinsichtlich der Synthesegasanlage und der Kohlendioxid-Verflüssigungsanlage in der Vergangenheit, hätte sich der Antragsgegner bei etwaigen Zweifeln hinsichtlich einer effektiven und sachgerechten immissionsschutzrechtlichen Überwachung der Gesamtanlage, entsprechende Kenntnisse über die Beschaffenheit und die Betriebsweise der Kohlendioxid-Verflüssigungsanlage schon seit Inbetriebnahme derselben im Jahr 2021 ohne Weiteres über ein auf § 52 Abs. 2 Satz 1 BImSchG gestütztes Auskunftsverlangen verschaffen können. Dies hat er indes über einen Zeitraum von mindestens vier Jahren und bis dato nicht getan, sodass nicht ersichtlich ist, weshalb nunmehr, im vierten Jahr nach Inbetriebnahme eine besondere Dringlichkeit gegeben sein soll. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass ein besonderer Anlass für eine sofortige Umsetzung der Anordnungen, wie etwa konkrete Umweltgefahren oder sonstige relevante Ereignisse beim Betrieb der Anlage, weder ersichtlich noch dargelegt sind. Gegen eine tatsächlich gegebene Dringlichkeit spricht nicht zuletzt der Umstand, dass der Antragsgegner es nicht für nötig befunden hat, den streitgegenständlichen Bescheid zum Zwecke seiner alsbaldigen zwangsweisen Durchsetzung mit einer Zwangsmittelandrohung zu versehen. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. D. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an Nr. 19.1.7 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Die Antragstellerin hat – insoweit vom Antragsgegner unwidersprochen – im vorangegangenen, die Verpflichtung zur Vorlage einer Anzeige nach § 17 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 67 Abs. 2 BImSchG für die streitgegenständliche Synthesegasanlage betreffenden und zwischenzeitlich abgeschlossenen verwaltungsgerichtlichen Verfahren 3 K 9359/23 den Betrag der Aufwendungen für die Vorlage einer entsprechenden Anzeige mit 50.000,00 € beziffert. Für die Erfüllung der vom Antragsgegner auf der Grundlage von § 17 Abs. 1 Satz 1 BImSchG angeordneten Korrektur und Ergänzung der Anzeige nach § 15 Abs. 1 BImSchG vom 7. Februar 2020 entsteht nach Auffassung des Gerichts ein vergleichbarer Aufwand, weshalb der Streitwertfestsetzung für das Hauptsacheverfahren ebenfalls der Betrag von 50.000,00 € zu Grunde zu legen ist. Der insoweit anzusetzende Streitwert in Höhe von 50.000,00 € ist für das hiesige Verfahren betreffend die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren (50.000,00 € : 2 = 25.000,00 €) (Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkataloges). Rechtsmittelbelehrung Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar. Gegen die Festsetzung des Streitwertes kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 € übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.