Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 29. Januar 2019 teilweise geändert. Die Verfügung des Beklagten vom 18. März 2018, schriftlich bestätigt am 18. sowie am 21. März 2018, wird hinsichtlich des Verfügungsverbots über den sichergestellten Geldbetrag aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, das sichergestellte Bargeld im Wert von 4.265 Euro an den Kläger herauszugeben und an den Kläger Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf den Betrag von 4.265 Euro seit dem 24. April 2018 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen der Kläger zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger wendet sich gegen die Sicherstellung von Bargeld im Wert von insgesamt 4.265,- Euro durch Polizeibeamte des Beklagten. Am 18. März 2018 gegen 8.00 Uhr fiel der Kläger einer Zivilstreife der Polizei im Bereich der L. Straße in B. aufgrund seiner Fahrweise auf. Er fuhr mit seinem PKW Schlangenlinien, fuhr in Kurven geradeaus weiter, kam zeitweise von der Fahrbahn auf den Grünstreifen ab und befuhr anschließend etwa 100 m die Gegenfahrbahn. Zudem bremste und beschleunigte er ohne für die Polizeibeamten erkennbaren Grund. Schließlich bog er ungebremst auf ein Firmengelände ein, hielt dort an, stieg aus dem Fahrzeug aus, während der Motor weiterlief, und zog sich bei einer Außentemperatur von ungefähr -3 °C seine Jacke aus, unter der er nur ein T-Shirt trug. Die Polizeibeamten gaben sich als solche zu erkennen und forderten den Kläger auf, ihnen Ausweis und Führerschein auszuhändigen. Ausweislich des Einsatzberichtes erweckte er gegenüber ihnen einen unruhigen und nervösen Eindruck. Die Pupillen waren nach ihrer Wahrnehmung starr und stark verengt. Durch eine Abfrage des polizeilichen Informationssystems ergab sich, dass der Kläger in T. wiederholt wegen Diebstahls, Betrugs sowie mehrerer Betäubungsmitteldelikte auffällig geworden war. Bei der Durchsuchung der Person des Klägers fanden die Polizeibeamten ein Einhandmesser sowie Bargeld in Höhe von 4.265,- Euro. Angaben zur Herkunft des Geldes machte der Kläger nicht. Er betonte, im Import- und Exportgeschäft tätig zu sein. In der Folge wurde der Kläger auf das Polizeipräsidium verbracht; ihm wurde dort auf staatsanwaltschaftliche Anordnung eine Blutprobe entnommen. Auf Beschluss des Amtsgerichts B. verblieb er zur Ausnüchterung bis 18.00 Uhr des gleichen Tages im Polizeigewahrsam. Gegenüber der Richterin am Amtsgericht gab er bei der Anhörung an, er sei auf dem Weg nach Maastricht gewesen, um einen größeren Einkauf zu tätigen. Dem Kläger wurde ein unter dem 18. März 2018 gefertigtes, mit „Aktenvermerk“ überschriebenes und mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenes Schriftstück ausgehändigt, welches die zuvor mündliche erfolgte Sicherstellungsverfügung bezüglich des Bargelds nach § 43 PolG NRW bestätigte und zugleich auf der Grundlage des § 8 Abs. 1 PolG NRW ein Verfügungsverbot über den sichergestellten Geldbetrag anordnete. Zur Begründung führte der Beklagte aus, die Sicherstellung sei aus Gründen der Gefahrenabwehr sowie zum Schutz privater Rechte Dritter mündlich angeordnet worden. Eine gegenwärtige Gefahr ergebe sich zum einen aus der Verwendungsabsicht des Besitzers des Geldbetrags („Gefahr durch das Geld“). Das Gesamtverhalten des Klägers sowie die Umstände des Anhaltens hätten auf einen Kokainkonsum schließen lassen. Aufgrund des früheren, mehrfachen Kokainbesitzes bestehe der Verdacht, dass er das aufgefundene Bargeld zum Drogenkauf einsetzen werde. In der Anhörung vor der Bereitschaftsrichterin habe er geschildert, auf dem Weg nach Maastricht gewesen zu sein, um einen größeren Einkauf zu tätigen, die Art der Ware habe er aber nicht benannt. Daneben bestünden hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger nicht rechtmäßig an das aufgefundene Bargeld gelangt sei und insofern auch nicht das Eigentum an den sichergestellten Geldscheinen erworben habe. Zur Herkunft des Geldes habe er keine Angaben gemacht. Er habe zwar mehrfach betont, im Import- und Exportgeschäft tätig zu sein; allerdings habe er auf Fragen hinsichtlich der Handelsware keine bis unzureichende Auskünfte gegeben. Er sei in T. wegen Diebstahls, Betruges und mehrerer Betäubungsmitteldelikte (Kokainbesitz) bekannt. Da er außerdem keinerlei Angaben zur Herkunft des Geldes gemacht habe, könne aufgrund der von ihm begangenen Diebstahls- und Betrugsdelikte nicht ausgeschlossen werden, dass das Geld aus einer Straftat stamme. Die Sicherstellung erweise sich nach Ausübung des eingeräumten Entschließungsermessens als verhältnismäßig, da ein milderes Mittel nicht zur Verfügung gestanden habe. Bei schlüssigem Nachweis der legalen Herkunft des Geldes könne die Herausgabe des Geldes beantragt und erwirkt werden. Der Beklagte bestätigte mit Schreiben vom 21. März 2018, dem Kläger zugestellt am 23. März 2018, die mündliche Sicherstellungsverfügung vom 18. März 2018 erneut und ordnete wiederum ein Verfügungsverbot über den sichergestellten Geldbetrag an. Mit Schreiben vom 22. März 2018, bei dem Beklagten eingegangen am 27. März 2018, teilte die Universitätsklinik L1. mit, dass die Untersuchung der Blutprobe des Klägers vom 18. März 2018 keine Spuren von Betäubungsmitteln ergeben habe. Am 4. April 2018 übermittelte der Kläger, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, dem Beklagten die Telefaxkopie eines Kaufvertrags vom 4. März 2018 betreffend ein Kraftfahrzeug (Hersteller C. , amtl. Kennzeichen I. -U. 00) für einen Kaufpreis von 5.500,- Euro. Als Käufer war Herr B1. K. benannt. Im Kaufvertrag ist das Geburtsdatum des Klägers, der ausweislich der polizeilichen Datenabfrage am 0. November 1986 geboren ist, mit dem 0. November 1990 angegeben. In dem formularmäßig vorgefertigten und mit Ankreuzfeldern versehenen Verkaufsformular sind sämtliche Felder nicht ausgefüllt, die für Angaben des Verkäufers zum Zustand des Fahrzeugs vorgesehenen sind. Der Kläger hat am 23. April 2018 die vorliegende Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, er sei Eigentümer des sichergestellten Geldes. In dessen Besitz sei er gekommen, weil er zwei Wochen zuvor Herrn B1. K. ein Fahrzeug verkauft und dafür am 4. März 2018 5.500,- Euro in bar erhalten habe. Das bei ihm sichergestellte Geld habe den verbliebenen Restbetrag aus diesem Geschäft dargestellt. Als er angehalten worden sei, habe er in die Niederlande reisen wollen, um dort mit dem Geld für sein Import- und Exportgewerbe Waren zu erstehen. Zu seinen Gunsten greife die Eigentumsvermutung nach § 1006 BGB. Der Beklagte habe sich in der schriftlichen Begründung seiner Verfügung dem Inhalt nach allein darauf bezogen, dass die Sicherstellung zum Schutz des wahren Eigentümers des Geldes erforderlich sei. Eine Sicherstellung zur Verhinderung mit dem Geld zu begehender Straftaten habe er erwähnt, inhaltlich aber nicht weiter ausgeführt. Eine Gefahr der Begehung einer Straftat mit dem Geld habe nicht bestanden. Er habe an dem fraglichen Tag das Kraftfahrzeug nicht unter Drogeneinfluss geführt. Bereits mit Schreiben vom 22. März 2018 habe die Universitätsklinik L1. das Ergebnis der Blutuntersuchung mitgeteilt. Danach habe er keinerlei Drogen zu sich genommen. Selbst wenn man das Führen eines Kraftfahrzeugs unter Drogeneinfluss unterstelle, lasse sich hieraus nicht zwingend der Schluss ziehen, dass er Drogen habe erwerben wollen. Der Kläger hat beantragt, die Sicherstellungsverfügung des Polizeipräsidiums B. vom 18. März 2018, schriftlich bestätigt unter dem 18. März 2018 und dem 21. März 2018, aufzuheben und das beklagte Land zu verurteilen, an ihn den sichergestellten Betrag i.H.v. 4.265,- Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. März 2018 auszuzahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat vorgetragen, die Klage sei bereits unzulässig, da sie ursprünglich gegen das Polizeipräsidium erhoben worden sei; jedenfalls sei sie aber unbegründet. Das Verhalten des Klägers während der Kontrolle habe zusammen mit der Tatsache, dass er bereits zuvor u.a. wegen Kokainbesitzes auffällig geworden sei, zu dem Verdacht geführt, dass er das mitgeführte Bargeld zum Erwerb von Drogen habe verwenden wollen. Die Stückelung des Geldes (1 x 5,- Euro, 2 x 10,- Euro, 2 x 20,- Euro 76 x 50,- Euro und 4 x 100,- Euro) könne außerdem als dealertypisch bezeichnet werden. Kriminalistische Erfahrungsgrundsätze belegten, dass der Großteil des Geldes, das aus illegalen Geschäften stamme, auch wieder für solche genutzt werde. Über die Angabe, im Import- und Exportgeschäft tätig zu sein und mit der Summe in den Niederlanden etwas erwerben zu wollen, hinaus habe der Kläger nicht angegeben, welchen Zweck die Reise genau gehabt haben solle. Die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft, u.a. auch das Ergebnis der Blutuntersuchung, seien beim Polizeipräsidium erst nach der Gewährung von Akteneinsicht durch die Staatsanwaltschaft bekannt geworden. Das negative Ergebnis der Blutuntersuchung ändere zudem nichts an der Rechtmäßigkeit der Sicherstellung, da es sich um eine präventivpolizeiliche Maßnahme gehandelt habe. Die Fahrweise des Klägers und sein Verhalten im Übrigen hätten hinreichenden Anlass gegeben, eine entsprechende Verfügung auszusprechen. Aus dem polizeilichen Informationssystem, das die Beamten vor Ort hätten einsehen können, ergebe sich lediglich, dass der Kläger in T. strafrechtlich wegen mehrerer Delikte in Erscheinung getreten sei. Das Ergebnis der Ermittlungen sei nicht einsehbar. Der Auszug aus dem Bundeszentralregister mit Stand vom 25. Januar 2019 weise für den Kläger 14 Eintragungen auf (Datum der letzten Tat: 23. Januar 2018) aus. Die Eigentumsvermutung zugunsten des Besitzers nach § 1006 BGB sei vorliegend erschüttert. Es bestünden hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger Drogen konsumiere, und es sei nicht ausgeschlossen, dass das Bargeld auch durch den Handel mit Betäubungsmitteln erlangt worden sei. Aus dem gesetzlichen Verbot des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln folge die Nichtigkeit der Eigentumsübertragung am Geld. Es obliege dem Kläger, den Nachweis für sein Eigentum am Geld zu erbringen. Er habe die legale Herkunft des Geldes nicht nachvollziehbar belegen können. Der Kaufvertrag vom 4. März 2018 erkläre nicht, warum er zwei Wochen später, nämlich am 18. März 2018, eine Summe von 4.265,- Euro in bar mit sich geführt habe. Auch habe er nicht nachvollziehbar dargelegt, warum ein Kaufpreis in dieser Höhe überhaupt bar und außerdem in der o.g. Stückelung gezahlt worden sei. Zudem habe eine Halterabfrage bezüglich des im Kaufvertrag genannten Fahrzeugs am 24. Januar 2019 ergeben, dass der Kläger nach wie vor als Halter eingetragen sei. Schließlich sei die Sicherstellung auch verhältnismäßig. Ein Herausgabeanspruch des Klägers scheide demnach aus. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit auf die mündliche Verhandlung vom 28. Januar 2019 ergangenem Urteil abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei zulässig, insbesondere sei sie fristgerecht erhoben worden. Soweit eine Klagefrist überhaupt in Lauf gesetzt worden sei, sei sie jedenfalls eingehalten worden. Die Aushändigung des mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen „Aktenvermerks“ am 18. März 2018 habe die Monatsfrist nicht in Lauf gesetzt; dieser habe auf den Fristlauf nach Zustellung abgestellt, der Bescheid sei dem Kläger aber formlos übergeben worden. Die Klage erweise sich jedoch als unbegründet. Die Sicherstellung des Geldes finde in § 43 Nr. 2 PolG NRW eine ausreichende Rechtsgrundlage. Nach Überzeugung der Kammer sei der Kläger nicht Eigentümer des sichergestellten Geldes; die Eigentumsvermutung des § 1006 Absatz 1 Satz 1 BGB sei insoweit als erschüttert anzusehen. Dabei seien an die Widerlegung der Vermutung keine hohen Anforderungen zu stellen. Der Kläger habe die Herkunft des Geldes und sein Eigentum an diesem nicht plausibel und glaubhaft erklären können. Der Kläger, der nach dem damaligen Kenntnisstand der Polizeibeamten schon mehrfach wegen Betäubungsmittel- und Vermögensdelikten auffällig geworden sei, habe zur Herkunft des Geldes keine konkreten Angaben gemacht. Stelle man, wie vom Kläger vorgetragen, für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit auf die mündliche Verhandlung ab und berücksichtige seinen weiteren Vortrag, ergebe sich nichts anderes. Seine Angabe, er habe in Belgien Militaria erstehen wollen, widerspreche seinen bisherigen Angaben und sei zudem äußerst vage geblieben. Der vorgelegte Vertrag über den Verkauf eines Gebrauchtwagens sei nicht geeignet, den rechtmäßigen Erwerb des Geldes zu belegen. Der Kläger habe diesen Verkauf zu Beginn mit keinem Wort erwähnt. Zudem sei die Stückelung des aufgefundenen Bargelds in diesem Kontext äußerst ungewöhnlich. Schließlich sei der Kaufvertrag hinsichtlich seines Geburtsdatums falsch ausgefüllt worden und weise keine Angaben zum Zustand des Fahrzeuges auf. Auch sei das Fahrzeug bis heute nicht umgemeldet worden. Die hierfür gegebene Erklärung sei nicht überzeugend. Das Verfügungsverbot finde seine Grundlage in § 8 Abs. 1 PolG NRW. Der Kläger hat gegen das Urteil die durch den Senat zugelassene Berufung eingelegt. Mit ihr verfolgt er sein erstinstanzliches Klagebegehren weiter und führt zur Begründung aus, die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB sei nicht erschüttert worden. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass er das Geld aus dem Verkauf von Betäubungsmitteln erlangt habe. Für den nur pauschal erhobenen Vorwurf der Diebstahls- oder Betrugskriminalität ergäben sich noch weniger Anhaltspunkte. Die vorgetragenen Erwerbstatsachen seien auch nicht widerlegt worden. Der von ihm benannte Zeuge könne die Richtigkeit seines Vortrags beweisen. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts B. vom 28. Januar 2019 die Sicherstellungsverfügung des Polizeipräsidiums B. vom 18. März 2018, schriftlich bestätigt unter dem 18. und dem 21. März 2018, aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an ihn das sichergestellte Bargeld im Wert von 4.265,- Euro herauszugeben sowie an ihn Zinsen auf den sichergestellten Betrag in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18. März 2018 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils, das er verteidigt. Der Kläger sei nicht Eigentümer des sichergestellten Geldes. Weder aus der Sicht der damals handelnden Beamten noch unter Berücksichtigung des später mitgeteilten Tatsachenvortrags ergebe sich, dass das sichergestellte Geld dem Kläger gehöre. Der Vortrag des Klägers zur Herkunft des Geldes sei durch Ungereimtheiten gekennzeichnet und derart lebensfremd, dass ihm nicht gefolgt werden könne. Neben der Tatsache der Barzahlung und der Stückelung des Bargeldbetrages sei es sehr ungewöhnlich, den Großteil des Geldes zwei Wochen nach dem Verkauf mit sich zu führen. Gegen die Echtheit des vorgelegten Vertrags sprächen das falsche Geburtsdatum des Klägers und die fehlenden Angaben zum Zustand des Fahrzeugs. Darüber hinaus sei die Verfügung darauf gestützt worden, dass das Geld auch aus anderen Straftaten, etwa aus Diebstahls- und Betrugstaten, stammen könne. Der Kläger sei insoweit schon mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. In der mündlichen Verhandlung hat der erkennende Senat den vom Kläger benannten Zeugen, Herrn B1. K. , vernommen. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung am 2. März 2021 Bezug genommen. Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Senat konnte trotz Ausbleibens des Beklagten in der Sache verhandeln und entscheiden, worauf der Beklagte mit ordnungsgemäßer Ladung hingewiesen worden ist, vgl. § 125 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 102 Abs. 2 VwGO. Die Berufung ist teilweise begründet. Die Klage ist zulässig (dazu nachfolgend I.), aber nur hinsichtlich des Verfügungsverbotes und des Herausgabeanspruchs sowie teilweise hinsichtlich der geltend gemachten Zinsforderung begründet (dazu II.). Im Übrigen ist die Klage unbegründet und die Berufung zurückzuweisen. I. Die Klage ist zulässig. Sie ist gegen den richtigen Beklagten gerichtet. Nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist die Klage gegen das Land zu richten, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat. Dabei genügt zur Bezeichnung die Angabe der Behörde. In der Klageschrift vom 23. April 2018 war als Klagegegner das Polizeipräsidium B. genannt. Damit hat der Kläger der Anforderung des § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO genüge getan. Für den geltend gemachten Leistungsanspruch gilt im Ergebnis nichts anderes. Zwar findet § 78 VwGO nur auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen Anwendung. Jedenfalls wenn mit der Klage aber auch ein Anspruch auf Folgenbeseitigung geltend gemacht wird – hier durch Herausgabe des sichergestellten Bargelds und Zahlung von Zinsen –, ist allein eine entsprechende Anwendung des § 78 Abs. 1 VwGO sinnvoll. Eine andere Betrachtung würde bei einem einheitlichen Geschehen zu einem in der Sache nicht gerechtfertigten Formalismus führen. Vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 2001 – 4 C 2/00 –, juris, Rn. 52. Jedenfalls war nach dem Vorgesagten der Klageantrag entsprechend auszulegen, dass die Klage insgesamt gegen das Land Nordrhein-Westfalen erhoben werden sollte. Die Klage ist auch fristgemäß erhoben worden. Die Klagefrist gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO von einem Monat für den Anfechtungsantrag begann – wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat – nicht vor Zustellung der schriftlichen Bestätigung der Sicherstellungsverfügung am 23. März 2018. In der Folge erfolgte die Klageerhebung am 23. April 2018 fristgemäß. Die mündliche Sicherstellungsverfügung war schon nicht geeignet, die Klagefrist in Gang zu setzen, weil die Frist für einen Rechtsbehelf nach § 58 Abs. 1 VwGO nur zu laufen beginnt, wenn der Betroffene hierüber schriftlich oder elektronisch entsprechend belehrt worden ist. Die Aushändigung des mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen „Aktenvermerks“ am Tag der Sicherstellung, dem 18. März 2018, hat die Monatsfrist nicht in Gang gesetzt. Im Fall einer unterbliebenen oder unrichtigen Belehrung läuft nur die Jahresfrist aus § 58 Abs. 2 VwGO. Unrichtig ist eine Rechtsbehelfsbelehrung, wenn sie die in § 58 Abs. 1 VwGO zwingend geforderten Mindestangaben nicht enthält oder wenn diesen Angaben ein unzutreffender oder irreführender Zusatz beigefügt ist, der sich generell eignet, die Einlegung des Rechtsbehelfs zu erschweren. Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 27. April 1990 – 8 C 70.88 –, juris, Rn. 15. Eine Erläuterung des Beginns der Klagefrist verlangt § 58 Abs. 1 VwGO nicht. Auch für einen diesbezüglichen Zusatz, der über den zwingenden Inhalt hinaus aufgenommen wird, gilt jedoch der Grundsatz der Vollständigkeit und Richtigkeit. Die dem „Aktenvermerk“ vom 18. März 2018 beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung, wonach die Klage "innerhalb eines Monats nach Zustellung" erhoben werden kann, genügte diesen Anforderungen nicht. Das Schriftstück wurde dem Kläger nicht zugestellt, sondern formlos übergeben. Die Klagefrist beginnt in einem solchen Fall bereits mit dem Zugang und nicht (erst) mit der in Bezug genommenen Zustellung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 2012 – 14 B 1566/11 –, juris, Rn. 2; Kluckert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 58 Rn. 56. II. Die Klage ist teilweise begründet. Hinsichtlich der am 18. März 2018 mündlich ergangenen, am 18. sowie am 21. März 2018 schriftlich bestätigten Sicherstellungsverfügung ist die Klage unbegründet (dazu 1.), betreffend das ebenfalls verhängte Verfügungsverbot erweist sie sich hingegen als begründet (dazu 2.). Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Herausgabe der sichergestellten Geldscheine (dazu 3.) sowie auf Zahlung von Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf den Betrag von 4.265,-Euro seit dem 24. April 2018. Einen weitergehenden Anspruch auf Zahlung von Zinsen hat er nicht (dazu 4.) 1. Betreffend die mündliche Sicherstellungsverfügung des Polizeipräsidiums B. vom 18. März 2021, schriftlich bestätigt am 18. und am 21. März 2018, ist die Klage unbegründet. Die Sicherstellungsverfügung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Sicherstellung des Bargeldbetrages in Höhe von 4.265,- Euro lagen vor. Für deren Beurteilung ist dabei auf den Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung abzustellen, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. August 2010 – 5 A 298/09 –, juris, Rn. 26, und vom 12. Februar 2007 – 5 A 1056/06 –, juris, Rn. 2, welche hier in der mündlichen Verfügung der Sicherstellung vom 18. März 2018 zu sehen ist. Den schriftlichen Bestätigungen vom gleichen Tag sowie vom 21. März 2018 kommt insoweit nach § 37 Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW kein eigener Regelungscharakter zu. Die Regelung des § 44 Abs. 2 Satz 1 PolG NRW, wonach der betroffenen Person eine Bescheinigung auszustellen ist, die den Grund der Sicherstellung erkennen lässt und die sichergestellten Sachen bezeichnet, führt ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Nach § 43 PolG NRW kann die Polizei eine Sache insbesondere sicherstellen, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren (Nr. 1) oder um den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung einer Sache zu schützen (Nr. 2). In seinen schriftlichen Bestätigungen vom 18. und 21. März 2018 hat sich das Polizeipräsidium B. auf beide tatbestandlichen Alternativen berufen. Der Beklagte ist zurecht von einer gegenwärtigen Gefahr durch das Geld (§ 43 Nr. 1 PolG NRW) ausgegangen. Der polizeirechtliche Begriff der gegenwärtigen Gefahr stellt dabei strenge Anforderungen an die zeitliche Nähe und den Wahrscheinlichkeitsgrad des Schadenseintritts. Gegenwärtig ist eine Gefahr dann, wenn die Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat oder unmittelbar bzw. in allernächster Zeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bevorsteht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1974 – I C 31.72 –, juris, Rn. 32; OVG NRW, Beschlüsse vom 26. Juni 2020 – 5 A 2225/17 –, und vom 10. November 2017 – 5 A 595/14 –, Seite 13 f. des Beschlusses, jeweils n.v.; Urteil vom 5. Juli 2013 – 5 A 607/11 –, juris, Rn. 77, und Beschluss vom 30. Oktober 2012 – 5 B 669/12 –, juris, Rn. 13; Bay. VGH, Beschluss vom 17. September 2015 – 10 CS 15.1435, 10 C 15.1434 –, juris, Rn. 21; Nds. OVG, Urteil vom 25. Juni 2015 – 11 LB 34/14 –, juris, Rn. 34; OVG Bremen, Urteil vom 24. Juni 2014 – 1 A 255/12 –, juris, Rn. 25. Eine solche gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Sinne des § 43 Nr. 1 PolG NRW lag hier im entscheidungserheblichen Zeitpunkt vor. Die Polizeibeamten durften nach den ihnen zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung stehenden Informationen davon auszugehen, dass das aufgefundene Bargeld in allernächster Zeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zur Finanzierung von Drogenkäufen und damit für Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz verwendet werden sollte. Ist anhand von hinreichenden Indizien davon auszugehen, dass Bargeld offensichtlich aus Drogengeschäften stammt, kommt diesem Umstand bei der Prüfung der Frage, ob eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit vorliegt, ein erhebliches Gewicht zu. Es entspricht anerkannten kriminalistischen Erfahrungssätzen, dass das aus Drogengeschäften gewonnene Geld in der Regel zumindest teilweise wieder in die Beschaffung von Betäubungsmitteln investiert wird und diese Mittel so gleichsam zu deren Refinanzierung erneut in die illegale "Kreislaufwirtschaft" eingespeist werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Juli 2019– 5 B 227/19 –, Seite 3 des Beschlussabdrucks, n.v.; Bay. VGH, Beschluss vom 17. September 2015 – 10 CS 15.1435, 10 C 15.1434 –, juris, Rn. 22; Nds. OVG, Urteil vom 7. März 2013– 11 LB 438/10 –, juris Rn. 38, sowie Beschluss vom 21. November 2013 – 11 LA 135/13 –, juris, Rn. 10, jeweils für Fälle der Sicherstellung von Bargeld im Bereich des Drogenhandels; OVG NRW, Beschluss vom 10. November 2017 – 5 A 595/14 –, Seite 14 des Beschlussabdrucks, n.v., sowie VG B. , Urteil vom 15. Februar 2007 – 6 K 1757/05 –, juris Rn. 37 ff., betreffend Zigarettenschmuggel; Söllner, NJW 2009, 3339, 3341; ders., DVBl. 2009, 1321, 1322. Dabei ist nicht erforderlich, dass bereits eine ganz bestimmte illegale Verwendung des sicherzustellenden Geldes konkret absehbar ist. Notwendig und zugleich ausreichend ist, dass hinreichend konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte den Schluss rechtfertigen, dass die zeitnahe Begehung von weiteren Straftaten durch die Bargeldverwendung droht. Ein bloßer Gefahrenverdacht oder bloße Vermutungen reichen dafür aber nicht aus. Allerdings gilt ein mit zunehmendem Ausmaß des möglichen Schadens abgesenkter Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. November 2017 – 5 A 595/14 –, Seite 13 f. des Beschlussabdrucks, n.v.; Bay. VGH, Beschluss vom 17. September 2015 – 10 CS 15.1435, 10 C 15.1434 –, juris, Rn. 21; Nds. OVG, Urteile vom 25. Juni 2015 – 11 LB 34/14 –, juris, Rn. 34, vom 7. März 2013 – 11 LB 438/10 –, juris, Rn. 36, und vom 2. Juli 2009 – 11 LC 4/08 –, juris, Rn. 38. Für die Herkunft eines sichergestellten Bargeldbetrages aus dem Drogenhandel können generell – nicht abschließend – insbesondere folgende Gesichtspunkte sprechen: Auffinden eines hohen Bargeldbetrags, der versteckt gehalten oder zumindest an einem ungewöhnlichen Ort aufbewahrt wird, sowie dessen nicht plausibel erklärte Herkunft und eine szenetypische Stückelung der Geldscheine, weiterhin Verdachtsmomente aus der organisierten Kriminalität sowie einschlägige strafrechtliche Ermittlungsverfahren bzw. Verurteilungen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Juli 2019– 5 B 227/19 –, Seite 3 des Beschlussabdrucks, n.v.; Bay. VGH, Beschluss vom 17. September 2015 – 10 CS 15.1435 –, juris, Rn. 22; OVG Nds., Urteil vom 7. März 2013 – 11 LB 438/10 –, juris, Rn. 36 ff.; Söllner, NJW 2009, 3339 ff. Nach diesem Maßstab durften die eingesetzten Polizeivollzugsbeamten im entscheidungserheblichen Zeitpunkt davon ausgehen, dass der aufgefundene Bargeldbestand aus Drogengeschäften stammte und wieder für solche verwendet werden sollte. Zwar gab es vorliegend keine Hinweise darauf, dass der Kläger zu den Strukturen der organisierten Kriminalität zu rechnen gewesen wäre. Auch wurde das Geld nicht an einem ungewöhnlichen Ort aufbewahrt oder gleichsam versteckt gehalten. Im Übrigen sprachen aber erhebliche Hinweise zu diesem Zeitpunkt für eine derartige Verwendungsabsicht. So ist das Mitführen einer solchen Menge an Bargeld durch eine einzelne Person jedenfalls ungewöhnlich, wobei der Kläger zum Zeitpunkt des Anhaltens keine Angaben über die Herkunft des Geldes gemacht hat. Die Stückelung des Bargeldes ließ dabei auch ein Herrühren desselben aus dem Verkauf von Kokain an Endkonsumenten als naheliegend erscheinen. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass angesichts der Preise für ein Gramm Kokain auf dem europäischen Endkundenmarkt von 50 bis ca. 70 Euro die entsprechende Stückelung von Bargeldbeträgen ein Indiz dafür sein kann, dass es sich um eben solche Erlöse aus illegalen Kokaingeschäften handelt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Juni 2020– 5 A 2225/17 –, Seite 8 des Beschlussabdrucks, sowie Urteil vom 13. September 2016 – 5 A1152/14 –, Seite 12 des Urteilsabdrucks, jeweils n.v. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger, der seinen Wohnsitz in T. hat, mit seinem Kraftfahrzeug in der Nähe der Grenze zu den Niederlanden aufgegriffen worden ist. Diese sind in Europa ein wesentlicher Umschlagplatz für Kokain, das aus Südamerika eingeschleust und von hier verteilt wird. Vgl. hierzu etwa NRZ vom 9. September 2020, abgerufen unter https://www.nrz.de/region/nieder rhein/aus-den-niederlanden/niederlande-kokain-schmuggel-boomt-in-der-corona-krise-id230351916.html. Des Weiteren bestanden bei dem Kläger für die eingesetzten Polizeibeamten nachvollziehbar Anzeichen dafür, dass dieser selbst unter dem Einfluss von Kokain stand. So haben die Einsatzkräfte festgehalten, dass der Kläger einen nervösen, unruhigen Eindruck gemacht habe, sein Blick starr und die Pupillen stark verengt gewesen seien. Daneben ließ auch seine Fahrweise den Rückschluss zu, dass der Kläger nicht fahrtauglich war, auch wenn der Grund hierfür vor Ort nicht eindeutig festzustellen war. Dies im Zusammenhang mit den Erkenntnissen aus dem polizeilichen Informationssystem, nach denen der Kläger bereits in der Vergangenheit wegen Betäubungsmitteldelikten zweifach auffällig geworden war, war zu diesem Zeitpunkt eine tragfähige Grundlage für die Annahme, der Kläger nehme selbst Kokain und werde sich solches – zum Eigengebrauch und zur Weiterveräußerung – in unmittelbarer zeitlicher Nähe gegen Zahlung des mitgeführten Bargelds verschaffen. Angesichts der Tatsache, dass die eingesetzten Beamten zu diesem Zeitpunkt aufgrund von Fahrverhalten und Erscheinungsbild des Klägers von einem aktuellen Drogenkonsum ausgehen durften, fiel demgegenüber auch nicht mehr maßgeblich ins Gewicht, dass die beiden Verurteilungen des Klägers wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz bereits mehrere Jahre zurücklagen und der Kläger seitdem nicht wieder einschlägig straffällig geworden war. Der Beklagte hat in Bezug auf die Sicherstellung des Bargelds das ihm durch § 43 Nr. 1 PolG NRW zukommende Ermessen auch rechtsfehlerfrei ausgeübt. Die Sicherstellung des Bargelds erweist sich insbesondere auch als verhältnismäßig. Eine andere Möglichkeit der Gefahrenabwehr, die in die Rechte des Klägers weniger eingegriffen hätte, ist nicht ersichtlich. Erweist sich die Sicherstellungsverfügung schon auf der Grundlage des § 43 Nr. 1 PolG NRW als rechtmäßig, kommt es auf die Frage, ob diese auch auf der Grundlage der Nr. 2 angeordnet werden konnte, nicht mehr entscheidungserheblich an. 2. Hinsichtlich des mündlich verfügten und schriftlichen bestätigten Verbotes, über den Geldbetrag zu verfügen, ist die Klage hingegen begründet. Der Beklagte stützt seine Verfügung insoweit auf § 8 Abs. 1 PolG NRW. Nach dieser Vorschrift kann die Polizei die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende, konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (Gefahr) abzuwehren, soweit nicht die §§ 9 bis 46 die Befugnisse der Polizei besonders regeln. Vorliegend kann dahinstehen, ob die Anwendbarkeit der Generalklausel des § 8 Abs. 1 PolG NRW, dies – allerdings ohne weitere Begründung – annehmend: OVG NRW, Beschluss vom 11. August 2010 – 5 A 298/09 –, juris, Rn. 42, nicht durch die gesondert normierte polizeiliche Befugnis des § 43 PolG NRW ausgeschlossen ist. Hierfür kann sprechen, dass § 8 Abs. 1 PolG hinsichtlich der spezielleren Befugnisnormen gerade auch die §§ 44 bis 46 PolG nennt und diese (etwa in § 44 Abs. 2 Satz 2, § 45 Abs. 2 Satz 1 und § 46 Abs. 1 Satz 2 PolG NRW) den Eigentümer – der sich in der Zwischenzeit durch eine Verfügung auch ändern kann – oder einen anderen Berechtigten benennt. Ebenso kann offenbleiben, ob die Anordnung eines Verfügungsverbotes erforderlich war. So wird zum Teil vertreten, dass die Sicherstellung bereits ein Verfügungsverbot beinhalte. Vgl. hierzu die Nachweise bei: Bay. VGH, Urteil vom 22. Mai 2017 – 10 B 17.83 –, juris, Rn. 32 f. Im vorliegenden Fall erweist sich die Maßnahme bereits aus anderen Gründen als rechtswidrig. Sie ist ermessensfehlerhaft im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO. Der Beklagte hat es ausweislich der beiden schriftlichen, auf der Grundlage des § 37 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW ergangenen Bestätigungen gänzlich unterlassen, das ihm nach § 8 Abs. 1 PolG NRW zukommende Ermessen in Bezug auf das Verfügungsverbot auszuüben. Ausführungen finden sich in beiden schriftlichen Bestätigungen lediglich zur Frage der Sicherstellung. Dass die mündlich ergangene Verfügung – soweit sie das Verfügungsverbot überhaupt schon zum Inhalt hatte – weitergehenden Inhalts gewesen wäre, ist nicht erkennbar. 3. Der Kläger hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Herausgabe der sichergestellten Geldscheine im Wert von 4.265,- Euro. Dieser ergibt sich aus § 46 Abs. 1 Satz 1 PolG NRW, wonach die sichergestellten Sachen an diejenige Person herauszugeben sind, bei der sie sichergestellt worden sind, sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen sind. Vgl.: Braun, in: Möstl/Kugelmann, POR NRW, Stand: 1. Dezember 2020, § 46 Rn. 1; Tegtmeyer/Vahle, PolG NRW, 10. Auflage 2011, § 46 Rn. 1; Tetsch/Baldarelli, PolG NRW, § 46 Ziffer 1.6. Dies ist hier der Fall. Ob die Voraussetzungen der Sicherstellung weggefallen sind oder noch fortbestehen, bestimmt sich nach den materiellen Voraussetzungen des § 43 PolG NRW. Entscheidungserheblicher Zeitpunkt für die Frage des Wegfalls der Sicherstellungsvoraussetzungen und in der Folge des Herausgabeanspruchs ist allerdings abweichend von der Entscheidung über die Sicherstellung nicht der Erlass des Verwaltungsaktes, sondern – wie generell bei der allgemeinen Leistungsklage – die letzte mündliche Verhandlung in der Tatsacheninstanz. Vgl. zur Klageart: Braun, in: Möstl/Kugelmann, POR NRW, Stand: 1. Dezember 2020, § 46 Rn. 18; vgl. weiterhin Söllner, in: Pewestorf/Söllner/Tölle, POR, 2. Auflage 2017, § 41 ASOG, Buchst. E; Hornmann, HSOG, § 43 Rn. 9. In diesem Zeitpunkt liegen die Voraussetzungen für eine Sicherstellung des bei dem Kläger sichergestellten Bargelds im Wert von 4.265,- Euro nicht mehr vor. Weder besteht eine gegenwärtige Gefahr durch die Sache (dazu a.) noch bedarf es der Sicherstellung, um den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung einer Sache zu schützen (dazu b.). a. Die Voraussetzungen einer Sicherstellung nach § 43 Nr. 1 PolG NRW liegen im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht vor. Eine gegenwärtige Gefahr durch das bei dem Kläger am 18. März 2018 sichergestellte Bargeld besteht nicht mehr. Wie schon zuvor unter 1. ausgeführt, ist es in diesem Zusammenhang notwendig, aber zugleich auch ausreichend, dass hinreichend konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte den Schluss rechtfertigen, dass durch die Bargeldverwendung die zeitnahe Begehung von weiteren Straftaten droht. Ein bloßer Gefahrenverdacht oder bloße Vermutungen reichen dafür nicht aus. Anders als im Zeitpunkt der Sicherstellung des Bargeldes durch die eingesetzten Polizeibeamten kann der Beklagte im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht mehr davon ausgehen, dass der Kläger am 18. März 2018 unter dem Einfluss von Kokain stand, also selbst Konsument verbotener Betäubungsmittel war, was – wie dargelegt – unter Einbeziehung aller übrigen Umstände zuvor den Schluss auf einen geplanten Erwerb von Betäubungsmitteln zuließ. Die von den eingesetzten Kräften veranlasste gerichtsmedizinische Untersuchung einer dem Kläger im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang entnommenen Blutprobe durch die Universitätsklinik L1. ergab keinerlei positiven Betäubungsmittel-Befund. Dass die Einsatzkräfte des Beklagten den Blick des Klägers und seine Pupillenverengung als „kokaintypisch“ eingeschätzt haben, tritt angesichts dieses Laborergebnisses zurück. In der Folge kann auch nicht mehr aus einem aktuellen Drogenkonsum des Klägers der Rückschluss gezogen werden, dass dieser im Begriff gewesen sei, Betäubungsmittel – für den eigenen Gebrauch, aber auch zur Weiterveräußerung an Dritte – zu erwerben. Die verbleibenden Erkenntnisse des Beklagten, insbesondere die Nähe zu den Niederlanden, die früheren Verurteilungen des Klägers und die nicht restlos geklärte Herkunft des Bargeldes genügen für sich genommen nicht, um gleichwohl die erforderliche gegenwärtige Gefahr anzunehmen. Zwar ist der Kläger einschlägig vorbestraft. So ist er jeweils durch das Amtsgericht T. am 14. April 2009 wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz in 14 Fällen zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen à 10 Euro und am 6. Oktober 2010 wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in zwei Fällen unter Einbeziehung weiterer Verurteilungen zu sechs Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt worden. Die zugrundeliegenden Taten lagen schon im Zeitpunkt der Sicherstellung zehn bzw. mehr als acht Jahre zurück, ohne dass der Kläger in der Zwischenzeit erneut einschlägig in Erscheinung getreten ist. Dass das Bargeld in besonderer Weise versteckt gewesen ist oder zumindest an einem ungewöhnlichen Ort aufbewahrt wurde, ist – wie schon unter 1. ausgeführt – aus dem Verwaltungsvorgang nicht erkennbar. Auch Hinweise auf organisierte Kriminalität sind von dem Beklagten nicht festgestellt worden oder sonst ersichtlich. Allein eine nicht zweifelsfrei geklärte Herkunft des Bargeldes (siehe hierzu nachfolgend b.) zusammen mit einer Stückelung, die auch darauf schließen lassen kann, dass es sich um Erlöse aus illegalen Kokaingeschäften mit Endabnehmern im Eurowährungsbereich handelt, führt gerade angesichts des insgesamt für Kokaingeschäfte nicht sonderlich hohen Betrags nicht zu der Annahme einer gegenwärtigen Gefahr durch das Geld. b. Auch die Voraussetzungen für eine fortwährende Sicherstellung nach § 43 Nr. 2 PolG NRW liegen nicht zur Überzeugung des Senates vor. Nach dieser Vorschrift kann die Polizei eine Sache sicherstellen, um den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung der Sache zu schützen. Dabei kann auch Bargeld zu Zwecken des Eigentümerschutzes sichergestellt werden. Hierfür ist nicht erforderlich, dass der Eigentümer bekannt ist. Wird das Bargeld (ebenso wie andere bewegliche Sachen) dabei bei dem Besitzer sichergestellt, muss für die Rechtmäßigkeit der Sicherstellung die auf konkreten Tatsachen begründet hohe Wahrscheinlichkeit bestehen, dass eben dieses Bargeld nicht dem Besitzer gehört. Dies ist erforderlich, um die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB zu widerlegen. Nach dieser Vorschrift wird zugunsten des (Eigen-) Besitzers einer beweglichen Sache vermutet, dass er beim Besitzerwerb auch Eigentümer der Sache geworden ist. Die Eigentumsvermutung gilt dabei auch zugunsten des Besitzers von Bargeld. Vgl. hierzu Ebbing, in: Erman, BGB, 16. Auflage 2020, § 1006 BGB, Rn. 16; Thole, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2019, § 1006, Rn. 47. Die gesetzliche Vermutung kann durch den Beweis des Gegenteils (vgl. § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 292 ZPO) widerlegt werden. Die Widerlegung ist beispielsweise dann gelungen, wenn das Abhandenkommen der Sache (vgl. § 1006 Abs. 1 Satz 2 BGB), der Fremdbesitzwille des Besitzers oder der fehlende Eigentumserwerb zu beweisen ist. Ob die Eigentumsvermutung widerlegt ist, entscheidet das Gericht nach seiner aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen freien Überzeugung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 286 Abs. 1 ZPO). Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. August 2010 – 5 A 298/09 –, juris, Rn. 29, und vom 22. Februar 2010 – 5 A 1189/08 –, juris, Rn. 13; vgl. weiterhin BGH, Urteil vom 4. Februar 2002– II ZR 37/00 –, juris, Rn. 6 f. Wegen der Unzuverlässigkeit des Schlusses vom Besitz auf das Eigentum dürfen an die Widerlegung der Vermutung keine hohen Anforderungen gestellt werden. Insbesondere ist der Beklagte nicht gezwungen, jede abstrakt denkbare Erwerbsmöglichkeit auszuschließen. Vielmehr mutet ihm § 1006 BGB den Gegenbeweis nur innerhalb vernünftiger Grenzen und in dem durch den substantiierten Sachvortrag des Klägers als Besitzer abgesteckten Rahmen zu. Dabei kann die Eigentumsvermutung auch mithilfe von Indizien und Erfahrungssätzen widerlegt werden. Trotz Zubilligung dieser Beweiserleichterungen müssen allerdings zumindest Umstände bewiesen werden, die – wenn ein Dritter konkret das Eigentum beansprucht – das Eigentum eben jenes Dritten wahrscheinlicher erscheinen lassen als das Eigentum des Besitzers oder – in den sonstigen Fällen – die vom Besitzer behaupteten Erwerbstatsachen widerlegen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. April 2002 – 8 C 9.01 –, juris, Rn. 15; BGH, Urteil vom 19. Januar 1977 – VIII ZR 42/75 –, juris, Rn. 26, m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 11. August 2010– 5 A 298/09 –, juris, Rn. 31. Im Falle der Heranziehung von Indizien und Erfahrungssätzen ist die Eigentumsvermutung dann widerlegt, wenn diese mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit gegebenenfalls verbleibenden Zweifeln Schweigen gebietet. Völlig ausgeschlossen sein müssen Zweifel indes nicht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. April 2002 – 8 C 9.01 –, juris, Rn. 16; BGH, Urteil vom 14. Januar 1993 – IX ZR 238/91 –, juris, Rn. 16, m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 11. August 2010– 5 A 298/09 –, juris, Rn. 33; Bay. VGH, Beschluss vom 19. November 2010 – 10 ZB 10.1707 –, juris, Rn. 11. Dabei berücksichtigt der Senat, dass angesichts der Reichweite des (möglichen) Eingriffs in das Eigentumsrecht des Klägers die verfassungsrechtlichen Anforderungen an Nutzungs- und Verfügungsbeschränkungen, die nicht auf einer strafrechtlichen Verurteilung beruhen, mit deren Dauer ansteigen. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. Juni 2005 – 2 BvR 1822/04 –, juris, Rn. 39. Da die Sicherstellung nach § 43 Nr. 2 PolG NRW faktisch auf Dauer wäre und damit die Nutzungsmöglichkeit dem Kläger ebenfalls dauerhaft entzogen wäre, sind an die Überzeugungsbildung bzw. die verbleibenden Zweifel daher strenge Anforderungen zu stellen. Unter Anwendung des vorstehenden Maßstabs war die von dem Kläger behauptete Erwerbstatsache – der Eigentumserwerb im Rahmen eines Gebrauchtwagenverkaufs – nicht mit der erforderlichen Gewissheit zu widerlegen. Der Kläger ist Eigenbesitzer des Geldes im Sinne von § 872 BGB gewesen, da er das Bargeld im Zeitpunkt der Sicherstellung als ihm gehörend im Besitz gehabt hat. Das Merkmal, das den Besitz zum Eigenbesitz macht, ist – unabhängig von der Überzeugung, Eigentümer zu sein – allein der Wille, die Sache wie ein Eigentümer zu beherrschen. Schon die Behauptung des Besitzers, Eigentümer zu sein, belegt ohne weiteres seinen Eigenbesitzwillen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. April 2002 – 8 C 9.01 –, juris, Rn. 14, m.w.N. Dass der Kläger die Umstände des Eigentumserwerbs an dem Bargeld nicht bereits gegenüber den eingesetzten Polizeibeamten erwähnt hat, obwohl ihm dies nach seinem späteren Vortrag unschwer möglich gewesen sein müsste, spricht allerdings zunächst eher gegen die Belastbarkeit der später mitgeteilten Erwerbstatsachen. Dies gilt auch gerade deshalb, weil der Kläger gegenüber den Polizeikräften, der ihn anhörenden Bereitschaftsrichterin sowie gegenüber dem Verwaltungsgericht hinsichtlich der konkreten weiteren Verwendungsabsicht differierende bzw. unkonkrete Angaben gemacht hat. So hat er zum einen angegeben, der wolle in Maastricht einen größeren Einkauf für sein Im- und Export-Geschäft tätigen, zum anderen hat er ausgeführt, er habe in Belgien Militaria erstehen wollen, wobei er aber auf Nachfrage nur einen Markt habe benennen können. Der von dem Kläger angegebene Erwerb der Geldscheine im Rahmen des Verkaufs eines Gebrauchtfahrzeugs an den Zeugen B1. K. ist nicht mit einer Wahrscheinlichkeit zu widerlegen, die Zweifeln das Schweigen gebieten würde. Der von dem Senat umfassend vernommene Zeuge K. hat den Erwerb eines gebrauchten Geländewagens des Typs C. im März 2018 von dem Kläger für einen Preis von wohl 5.500,- Euro bestätigt. Er konnte auch die Motivation des Erwerbs (Interesse an dem Fahrzeug nach einer Mitfahrt, Überlegungen zur Wertanlage angesichts des seltenen Fahrzeugtyps sowie sein – durch eine bestehende Sammlung an älteren Fahrzeugen nachvollziehbar belegte – Interessenlage) schlüssig darlegen. Die zunächst unterbliebene Ummeldung des Fahrzeugs fügte sich dabei in die weitere Angabe, dass er das Fahrzeug auch wegen des Allradantriebs für die Nutzung im Winter erworben habe und dass dieses mit einem Saisonkennzeichen eben erst wieder im Winter habe gefahren werden können und sollen, ein. Dass der schriftliche Vertrag nicht vollständig ausgefüllt worden ist, erklärte er damit, dass er davon ausgegangen sei, etwaige Mängelgewährleistungsansprüche ohnehin nicht durchsetzen zu können; es habe sich letztlich um einen Kauf „gekauft wie gesehen“ gehandelt. Dieser tatsächliche Geschehensablauf ist letztlich nicht zu widerlegen, zumal es sich bei dem Kläger um den Cousin der damaligen Ehefrau des Zeugen gehandelt hat, es also nicht gänzlich unwahrscheinlich erscheint, dass dieser aus familiärer Rücksichtnahme eine gerichtliche Durchsetzung von Ansprüchen ohnehin nicht in Betracht gezogen hat. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts geht der Senat nicht davon aus, dass aus der fehlerhaften Eintragung des Geburtstags des Klägers weitere Rückschlüsse zu ziehen sind. Umgekehrt ließe sich auch argumentieren, dass der Kläger bei einem nachträglichen Aufsetzen des Vertrags ein besonderes Augenmerk auf die Richtigkeit der Angaben gelegt hätte. Ein Hinweis auf eine fehlende Authentizität des Vertrages würde aufgrund dieser Tatsache nur dann vorliegen, wenn nicht der Kläger, sondern allein der Zeuge den Vertrag nachträglich ausgefüllt hätte. Hierzu liegen aber keine weiterführenden Erkenntnisse vor. Zwar ergeben sich Zweifel hinsichtlich der Stückelung des Bargeldes. Der Zeuge hat angegeben, nach seiner Erinnerung habe er das Fahrzeug mit vorhandenem Bargeld bezahlt; es habe sich vermutlich um 100- und gegebenenfalls auch 500-Euro-Scheine gehandelt. Diese Angabe stimmt mit der aufgefundenen Stückelung nicht überein. Der Kläger hat im Verfahren auch nicht erläutert, er habe die gesamte Summe in eine andere Stückelung getauscht. Der entsprechenden Abweichung in der Beschreibung der tatsächlichen Abläufe misst der Senat aber keine solche Bedeutung zu, dass er die Zeugenaussage insgesamt als unglaubhaft einstufen würde. Die Abweichung kann auch durch den Zeitablauf erklärt werden, zumal es angesichts der Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil zur Stückelung leicht gewesen wäre, eine Aussage entsprechend anzupassen. Auch die von dem Zeugen bekundete Rückabwicklung des Kaufvertrages im Herbst 2018 ist nicht frei von Zweifeln. Der Zeuge hat insoweit aber nicht widerlegbar angegeben, das nunmehr erstmals von ihm ausgiebiger getestete Fahrverhalten habe ihn enttäuscht, während der Kläger weiterhin von dem Auto geschwärmt habe. Die bestehenden Zweifel an den vorgetragenen Erwerbstatsachen erreichen damit insgesamt nicht einen Umfang, dass der beschriebene Erwerbsvorgang hinreichend sicher wiederlegt erscheint. 4. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf den Betrag von 4.265,- Euro seit dem 24. April 2018. Ein Zinsanspruch ergibt sich schon dem Grunde nach weder aus § 46 Abs. 1 Satz 1 PolG NRW, der nur die Herausgabe der sichergestellten Sache regelt, noch aus dem allgemeinen Folgenbeseitigungsanspruch. Der Folgenbeseitigungsanspruch ist insoweit auf die Wiederherstellung des Zustands beschränkt, der vor dem jeweiligen Eingriff – bzw. hier dem Fortdauern eines rechtwidrig gewordenen Eingriffs – bestanden hat. Er gibt dem Kläger daher grundsätzlich nichts, was dieser vor dem Eingriff nicht schon selbst hatte. Zinszahlungen gehören hierzu nicht. Vgl. Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 113, Rn. 216 ff., m.w.N. Der Zinsanspruch ergibt sich aber aus einer analogen Anwendung der § 291 Satz 1 Halbsatz 1, § 288 Abs. 1 Satz 2, § 246 BGB. Vgl. hierzu bei einer Geltendmachung eines (öffentlich-rechtlichen) Anspruchs aus § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO: BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 2001 – 4 C 2.00 –, juris, Rn. 49, sowie vom 28. Juni 1995 – 11 C 22.94 –, juris, Rn. 9, jeweils m.w.N.; Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 113, Rn. 222. Gemäß § 291 Satz 1 Halbsatz 1 BGB hat ein Schuldner eine Geldschuld von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist. Der anzusetzende Zinssatz beträgt nach § 291 Satz 2, § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB für das Jahr fünf Prozentprunkte über dem (jeweiligen) Basiszinssatz. Zwar ist hier keine Geldschuld im Sinne einer Geldsummen- oder einer Geldwertschuld gegeben. Die Vorschriften sind aber entsprechend anzuwenden, wenn der Gläubiger einen Anspruch auf bestimmte Geldstücke oder -scheine (zum Beispiel aus Verwahrung) hat. Nach dem Sinn und Zweck der §§ 291, 288 BGB stehen auch bei der Geld-Stückschuld die unmittelbare Verschaffung eines Geldbetrages und die Nutzungseinbuße für einen Kapitalbetrag im Streit. Vgl. Dornis, in: BeckOK BGB, Stand: 1. März 2020, § 288, Rn. 38; Ernst, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2019, § 288, Rn. 13. Der Anspruch auf Herausgabe der Geldscheine aus § 46 Abs. 1 Satz 1 PolG NRW bestand jedenfalls auch schon im Zeitpunkt der Klageerhebung. Der Beklagte hat mit Eingang des Befundberichts der Universitätsklinik L1. am 27. März 2018 Kenntnis von dem Ergebnis der Blutuntersuchung des Klägers erlangt. Dass dies der sachbearbeitenden Stelle möglicherweise nicht bekannt geworden ist, ist insoweit rechtlich unerheblich. Damit verfügte der Beklagte über die notwendigen tatsächlichen Informationen, um eine erneute Bewertung der Sicherstellungsvoraussetzungen vorzunehmen. Ein weitergehender Anspruch auf Zahlung von Zinsen schon vor der Klageerhebung ergibt sich hieraus indes nicht. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dabei setzt der Senat das Unterliegen des Klägers hinsichtlich der ursprünglichen Sicherstellungsanordnung im Verhältnis zu dem Verwertungsverbot und dem Herausgabeanspruch des Klägers mit einem Drittel an. IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711, § 709 Satz 2 ZPO. V. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.