Beschluss
19 A 1178/20.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0225.19A1178.20A.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Der Berufungszulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 AsylG genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Zu den Darlegungsanforderungen nach der inhaltsgleichen Regelung des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juli 2020 - 19 A 4548/18 ‑, juris, Rn. 2; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 186, 194. In vollem Umfang berücksichtigungsfähig für das Verfahren auf Zulassung der Berufung sind gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG allein die Gründe, die bis zum Ablauf der einmonatigen Antrags- und Antragsbegründungsfrist beim Verwaltungsgericht eingegangen sind. In diesem Sinne fristgerecht eingegangen ist allein der Zulassungsantrag der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 6. April 2020, zugegangen am gleichen Tag. Nicht zu berücksichtigen ist hingegen der Schriftsatz vom 12. Juni 2020, mit dem die Prozessbevollmächtigten der Klägerin auf eine massive Verschlechterung der humanitären Lage in Nigeria im Zuge der Coronavirus-Pandemie und deren Auswirkungen u. a. auf den informellen Arbeitssektor im Land hinweisen. Gleiches gilt für den Schriftsatz vom 25. November 2020 zur Gesundheitssituation der Klägerin. Solche nach Ablauf der einmonatigen Antragsbegründungsfrist des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG vorgelegten weiteren Antragsbegründungen darf das Rechtsmittelgericht nur noch insoweit berücksichtigen, als der Beteiligte mit ihnen eine fristgerecht eingegangene Antragsbegründung erläutert, vertieft oder klarstellt oder aber soweit er auf eine Stellungnahme des Rechtsmittelgegners lediglich erwidert, nicht aber, soweit er darin neue Einwände geltend macht. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Januar 2020 ‑ 19 A 3023/19 ‑, juris, Rn. 5 m. w. N. (zu § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO); vgl. zur Berücksichtigungsfähigkeit einer nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils eingetretenen Änderung der Sach- und Rechtslage: OVG NRW, Beschluss vom 27. November 2019 ‑ 19 A 3477/18.A ‑, juris, Rn. 19 ff.; Sächs. OVG, Beschluss vom 12. Juli 2019 ‑ 5 A 156/17.A ‑, SächsVBl. 2020, 27, juris, Rn. 4 ff. Diese Anforderungen sind weder hinsichtlich des Zulassungsgrunds der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) noch hinsichtlich der behaupteten Abweichung von übergeordneter Rechtsprechung (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) noch hinsichtlich eines Verfahrensmangels der Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) erfüllt. Soweit die Klägerin ausdrücklich einen Gehörsverstoß durch das Verwaltungsgericht geltend macht, enthält der Zulassungsantrag keine weiteren darauf bezogenen Angaben, so dass er bereits aus diesem Grund den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht genügt. Lediglich sinngemäß lässt sich der sonstigen Antragsbegründung entnehmen, dass die Klägerin die fehlende Berücksichtigung oder Missachtung ihrer individuellen Lebensumstände, insbesondere ihrer Behinderungen an den Beinen, im Rahmen der Prüfung von Abschiebungsverboten rügt. Mit ihrem diesbezüglichen Vorbringen stellt sie jedoch die konkret-individuellen Feststellungen des Verwaltungsgerichts (S. 7 ff. des Urteils) nicht in Frage und zeigt nicht auf, dass das Verwaltungsgericht entscheidungserhebliches Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hätte. Abgesehen davon hat das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG gerade unter dem Gesichtspunkt der orthopädischen Beeinträchtigungen der Klägerin an ihren Beinen geprüft und verneint. Dass diese dem sachlichen Recht zuzurechnende Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts in einer zulassungsrechtlich relevanten Weise ausnahmsweise verfahrensfehlerhaft sein könnte, weil etwa die Beweiswürdigung objektiv willkürlich ist, sie gegen Denkgesetze verstößt oder allgemeine Erfahrungssätze missachtet, vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. April 2018 ‑ 1 B 11.18 ‑, juris, Rn. 3 m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 2. Januar 2020 - 19 A 4368/18.A ‑, juris, Rn. 13 f., legt der Zulassungsantrag nicht im Ansatz dar. Auch die behauptete Grundsatzbedeutung hat die Klägerin nicht in einer den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügenden Weise dargelegt. Ohne eine konkrete Grundsatzfrage zu formulieren, beruft sie sich lediglich darauf, dass „insbesondere die Verfolgungsgefahr und das Bestehen innerstaatlicher Fluchtalternativen bei einer Verfolgung durch den Ogboni Kult innerhalb der Gerichtsbarkeit umstritten ist und diesbezüglich noch kein höherrangiges Urteil vorliegt“ (S. 2 des Zulassungsantrags). Die Klärungsbedürftigkeit dieser „Frage“ zeigt die Klägerin nicht auf. Mit den auf die Möglichkeit und Zumutbarkeit internen Schutzes (§ 3e AsylG) bezogenen eingehenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts (S. 6 f. des Urteils) setzt sie sich nicht ansatzweise auseinander, sondern wendet sich letztlich mit ihrem Vortrag nur gegen eine ihr Asylverfahren betreffende vermeintlich fehlerhafte Sachverhalts- und Beweiswürdigung. Der Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung dient aber nicht dazu, die Würdigung des Verwaltungsgerichts im Einzelfall zu überprüfen. Die Berufung ist schließlich nicht nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG wegen der mit dem Berufungszulassungsschriftsatz geltend gemachten Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zuzulassen. Die Abweichungsrüge nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genügt ebenfalls nicht dem Darlegungserfordernis des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG. Die Darlegung einer Divergenz setzt voraus, dass Kläger einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennen, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung der übergeordneten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechts- oder Tatsachensatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Behaupten Kläger hingegen ausschließlich, das Verwaltungsgericht habe einen divergenzfähigen Rechts- oder Tatsachensatz fehlerhaft oder gar nicht angewendet, liegt darin, selbst wenn diese Behauptung zuträfe, lediglich ein Subsumtionsfehler des Verwaltungsgerichts, aber keine Abweichung im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. November 2020 - 19 A 2819/18.A ‑, juris, Rn. 9 f., vom 30. Juni 2020 ‑ 4 A 314/20.A ‑, juris, Rn. 2, und vom 30. April 2020 ‑ 19 A 215/19.A ‑, juris, Rn. 9, jeweils m. w. N.; vgl. auch BVerwG, Beschlüsse vom 16. September 2020 ‑ 8 B 22.20 ‑, juris, Rn. 4, vom 8. September 2020 ‑ 1 B 21.20 ‑, juris, Rn. 22, und vom 17. Dezember 2019 ‑ 9 B 52.18 ‑, NVwZ-RR 2020, 331, juris, Rn. 3 (zu § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die Zulassungsbegründung der Klägerin im Schriftsatz vom 6. April 2020 erschöpft sich in einer Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juli 2019 ‑ 1 C 45.18 ‑, BVerwGE 166, 113, juris, und der Behauptung, das angefochtene Urteil weiche „von den Feststellungen im vorzitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts dahingehend ab, dass bereits die Rückkehrperspektive der Familie falsch beurteilt wurde“ (S. 3 des Zulassungsantrags). Hierin liegt die Rüge lediglich eines Subsumtionsfehlers des Verwaltungsgerichts. Welchen divergierenden Rechts- oder Tatsachensatz das Verwaltungsgericht aufgestellt haben soll, lässt sich der Antragsbegründung weder ausdrücklich noch sinngemäß entnehmen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).