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Beschluss

19 A 827/20.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:0215.19A827.20A.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Senat entscheidet über den Antrag auf Zulassung der Berufung durch den Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3, § 125 Abs. 1 VwGO). Der Berufungszulassungsantrag hat keinen Erfolg. Nach § 78 Abs. 3 AsylG ist die Berufung nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Zulassungsgrund nach Nr. 1) oder das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Zulassungsgrund nach Nr. 2) oder ein in § 138 VwGO bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt (Zulassungsgrund nach Nr. 3). Der Grund, aus dem die Berufung zuzulassen ist, ist in dem Zulassungsantrag darzulegen, der innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu stellen ist (§ 78 Abs. 4 Sätze 1 und 4 AsylG). Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Zu den Darlegungsanforderungen nach der inhaltsgleichen Regelung des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juli 2020 - 19 A 4548/18 ‑, juris, Rn. 2; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 186, 194. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. I. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und besondere rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), auf die der Kläger sich vorliegend beruft, stellen im Asylverfahren keinen Zulassungsgrund dar. Auf das diesbezügliche Zulassungsvorbringen kommt es für die Entscheidung lediglich insoweit an, als es sinngemäß auch der Begründung eines verfahrensrechtlich gegebenen Zulassungsgrundes dient. Insoweit lässt sich dem Zulassungsvorbringen indes im Wesentlichen nur entnehmen, dass der Kläger die Würdigung des Verwaltungsgerichts bezogen auf seine Homosexualität und die Situation von Homosexuellen in Nigeria für unzutreffend hält, was auf keinen zulässigen Zulassungsgrund führt. II. Soweit dem diesbezüglichen Vorbringen die Rüge zu entnehmen ist, dass das Verwaltungsgericht die Frage der Homosexualität des Klägers nicht durch Zeugenbefragung seines benannten Lebensgefährten und Partners weiter aufgeklärt und den diesbezüglichen Beweisantrag abgelehnt habe (S. 3 des Zulassungsantrags), macht der Kläger sinngemäß eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO). Diese Rüge ist indes weder den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt noch begründet. Die Ablehnung einer beantragten Beweiserhebung verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör nur dann, wenn sie im maßgeblichen Prozessrecht objektiv keine Stütze findet. OVG NRW, Beschluss vom 2. Januar 2020 ‑ 19 A 183/18.A ‑, juris, Rn. 3 f. m. w. N. aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Das Verwaltungsgericht hat den im Rahmen der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsbeweisantrag in Übereinstimmung mit der zitierten höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung mit der Begründung abgelehnt, der unter Beweis gestellte Vortrag des Klägers sei in wesentlichen Punkten unsubstantiiert und in Teilen widersprüchlich. Mit dieser Begründung setzt sich der Zulassungsantrag nicht auseinander. Unabhängig davon mangelt es an Darlegungen dazu, weshalb eine etwaige unzureichende Aufklärung seiner Homosexualität im Berufungsverfahren entscheidungserheblich sein würde. Das Verwaltungsgericht hat nicht nur den Vortrag des Klägers zu seiner Homosexualität als unglaubhaft gewertet (S. 11 f. des Urteils), sondern unabhängig davon dem Kläger unter eingehender Würdigung seines Aussageverhaltens die Glaubwürdigkeit insgesamt abgesprochen (S. 13 f. des Urteils) und den Vortrag zu seinem konkreten Verfolgungsschicksal als unglaubhaft angesehen (S. 8 ff. des Urteils). Schon gegen diese selbstständig tragende Begründung des Verwaltungsgerichts ist ein Zulassungsgrund weder vorgebracht noch ersichtlich. Außerdem greift gegen die weitere selbstständig tragende Begründung des Verwaltungsgerichts, der Kläger könne selbst bei unterstellter Homosexualität in Nigeria internen Schutz (§ 3e AsylG) finden (S. 14 f. des Urteils), kein Zulassungsgrund durch. Stützt die Vorinstanz indes ihre Entscheidung – wie hier – auf mehrere selbstständig tragende Begründungen, kann das Rechtsmittelgericht ein zulassungsbedürftiges Rechtsmittel nur zulassen, wenn der Rechtsmittelführer gegen jede der tragenden Begründungen mindestens einen Zulassungsgrund darlegt und dieser Grund auch vorliegt. St. Rspr. des BVerwG zum Revisionszulassungsrecht, BVerwG, Beschlüsse vom 14. Mai 2019 ‑ 1 B 29.19 ‑, juris, Rn. 22, vom 15. März 2018 ‑ 10 B 17.17 ‑, juris, Rn. 4, und vom 11. April 2017 ‑ 1 B 39.17 ‑, juris, Rn. 1 m. w. N.; zum Berufungszulassungsrecht statt vieler OVG NRW, Beschluss vom 12. März 2020 - 19 A 4739/19.A ‑, juris, Rn. 24 f. m. w. N. Daran fehlt es hier. III. Die Berufung ist nicht wegen der weiter geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen bedarf es neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- oder Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. März 2020 - 19 A 147/20.A ‑, juris, Rn. 30 f., und vom 7. August 2018 ‑ 19 A 355/18.A ‑, juris, Rn. 3 m. w. N. Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. April 2020 - 19 A 3476/18.A ‑, juris, Rn. 7, vom 12. März 2020, a. a. O., Rn. 27, jeweils m. w. N. Diese Anforderungen erfüllt die durch den Kläger aufgeworfene Frage nicht. Der Kläger hält für grundsätzlich bedeutsam die Frage, wie Homosexuelle in der Rechtsprechung zu Asyl- und Schutzfragen zu behandeln sind, insbesondere welche Anforderungen an den Nachweis ihrer Verfolgung und Gefährdung zu stellen sind und welche Anforderungen an den Nachweis ihrer Homosexualität zu stellen sind. Zur Begründung behauptet der Kläger, das Verwaltungsgericht habe die Beweise fehlerhaft und zu seinen Lasten gewichtet. Er habe auch Zeugenbeweis zur Tatsache seiner Homosexualität angeboten. Soweit die genannte Frage in ihrer Pauschalität überhaupt einer generalisierenden Beantwortung zugänglich ist, zeigt der Zulassungsantrag nicht auf, wieso die hierauf bezogenen konkret-individuellen Feststellungen des Verwaltungsgerichts in entscheidungserheblicher Weise fehlerhaft sein oder nicht den geltenden Maßstäben für die Sachverhaltsaufklärung und die richterliche Überzeugungsbildung entsprechen sollten. Mit den äußerst detaillierten, den gesamten vorgerichtlichen wie gerichtlichen Verfahrensgang auswertenden Würdigungen des Verwaltungsgerichts zur Glaubhaftigkeit seines Vortrags und zur Glaubwürdigkeit seiner Person setzt sich der Kläger nicht hinreichend auseinander. Auch unterbleibt jegliche substantiierte Befassung mit den im Urteil getroffenen Feststellungen zur Möglichkeit und Zumutbarkeit internen Schutzes. Das Verwaltungsgericht hat im Übrigen dem Kläger nicht „zugemutet, ein Leben in Heimlichkeit zu führen“ (S. 4 des Zulassungsantrags); es hat nicht in undifferenzierter Allgemeinheit den Rechtssatz aufgestellt, er könne darauf verwiesen werden, seine homosexuelle Orientierung in Nigeria geheimzuhalten. Eine solche Auffassung wäre in dieser Allgemeinheit schlechthin unvertretbar und würde die Willkürschwelle überschreiten. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 22. Januar 2020 ‑ 2 BvR 1807/19 ‑, AuAS 2020, 54, juris, Rn. 19. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr auf die konkrete – angebliche – Verfolgungssituation des Klägers abgestellt. Letztlich wendet sich der Kläger mit seinem Vorbringen nur gegen eine sein Asylverfahren betreffende vermeintlich fehlerhafte Sachverhalts- und Beweiswürdigung. Der Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung dient aber nicht dazu, die Würdigung des Verwaltungsgerichts im Einzelfall zu überprüfen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).