OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 B 713/20

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:0215.1B713.20.00
11Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

11 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das fristgerechte Beschwerdevorbringen des Antragsgegners, auf dessen Prüfung der Senat im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt nicht, die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern und den Antrag der Antragstellerin, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, den Beihilfebemessungssatz hinsichtlich der fortlaufend ab dem Monat April 2020 anfallenden Aufwendungen zur häuslichen Pflege zugunsten der Antragstellerin auf 90 von 100 zu erhöhen, bis eine instanzabschließende Entscheidung des Gerichts in dem Verfahren 5 K 581/20 ergangen ist, vollständig abzulehnen. I. Das Verwaltungsgericht hat diesem Begehren teilweise stattgegeben. Es hat die begehrte einstweilige Anordnung erlassen, diese aber von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht hat. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Antragstellerin habe sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Sie habe substantiiert dargelegt und glaubhaft gemacht, dass ihr ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung unzumutbare Nachteile drohten, die nicht im Hauptsacheverfahren wieder beseitigt werden könnten. Die der Antragstellerin verbleibenden monatlichen Versorgungsbezüge erschienen nach ihrer substantiierten Aufstellung so niedrig, dass ein hinreichender Abstand von mindestens 15 % zum sozialhilferechtlichen Existenzminimum einschließlich gegebenenfalls erforderlicher Zuschläge wegen behinderungsbedingten Mehraufwands nicht gewahrt erscheine. Dem Gericht sei bewusst, dass die vorläufige Zuerkennung eines Bemessungssatzes von 90 vom Hundert notwendige Pauschalierungen enthalte. Insbesondere seien konkrete Berechnungen nicht möglich, da die Entwicklung der Einkommens- und Ausgabensituation der Antragstellerin Schwankungen unterlegen habe und jede Entscheidung prognostische Elemente enthalte. Dies abschließend zu klären, sei aber Aufgabe eines Hauptsacheverfahrens. In einem Eilverfahren sei eine nähere Konkretisierung weder von der Antragstellerin noch vom Gericht zu leisten. Ein Einsatz ihres zur Alterssicherung angelegten Kapitals sei der Antragstellerin nicht zumutbar. Bei einer vorzeitigen Auflösung ihrer Vermögenswerte drohte ihr ein nicht wiedergutzumachender finanzieller Verlust. Die Antragstellerin habe auch glaubhaft gemacht, dass ihr aus § 12 Abs. 5 Satz 1 Buchstabe c BVO NRW ein Anspruch auf Erhöhung des Bemessungssatzes für die Kosten der stationären Pflege zustehe. Nach den Maßstäben, die der Senat in seinem Urteil vom 21. März 2012 – 1 A 2449/09 –, juris, Rn. 40 ff. aufgestellt habe, komme die von der Antragstellerin begehrte Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes zumindest ernsthaft in Betracht. Es spreche einiges dafür, dass sie in eine Notsituation geraten sei, die auch durch ihre Mitwirkung nicht hätte vermieden werden können, und zur Behebung oder zumindest Milderung dieser Situation die vorübergehende Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes erforderlich sei. Die Angaben der Antragstellerin zu ihrer pflegebedingten finanziellen/wirtschaftlichen Situation würden durch die vom Antragsgegner geltend gemachten Einwendungen nicht ernsthaft in Frage gestellt. Die nicht näher belegte Behauptung, dass die Antragstellerin im bundesweiten Vergleich eine höhere Beihilfe zu Aufwendungen zur häuslichen Pflege erhalte als dies in anderen Ländern bzw. im Bund der Fall wäre, sei irrelevant. Der konkrete Rechtsstreit sei allein anhand der Regelungen der BVO NRW zu beurteilen. Die Annahme, es liege aufgrund der schwankenden Aufwendungen nahe, dass es sich nicht um notwendige und angemessene Leistungen handeln könne, sei spekulativ. Die Antragstellerin habe die unterschiedliche Höhe und den Anstieg der Rechnungsbeträge, die der Antragsgegner auch fortlaufend als notwendig und angemessen anerkannt habe, plausibel und nachvollziehbar erläutert. Der Hinweis des Antragsgegners auf den Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI rechtfertige ebenfalls keine andere Bewertung. Es sei jedenfalls nicht ersichtlich, dass auf diese Weise der finanziellen Notlage der Antragstellerin in hinreichender Weise Rechnung getragen werden könne. Abgesehen davon erscheine es in Anbetracht der dem Antragsgegner obliegenden Fürsorgepflicht gegenüber der Antragstellerin nicht angemessen, das finanzielle und durch die schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen verschärfte Risiko allein auf die Antragstellerin abzuwälzen, zumal das durch den Vollzug dieser einstweiligen Anordnung entstehende rein finanzielle Risiko für den Antragsgegner minimal sei. Dem Verweis des Antragsgegners auf eine freiwillige Zusatzversicherung habe die Antragstellerin entgegen gehalten, dass sie bereits von Geburt an schwerbehindert sei, der Abschluss einer Pflegezusatzversicherung zu tragbaren Bedingungen für sie daher ausgeschlossen gewesen sei, und zutreffend darauf hingewiesen, dass dieser Aspekt bereits im Erörterungsverfahren 5 K 7133/17 besprochen und erörtert worden sei, ohne dass der Antragsgegner dem bislang substantiiert entgegen getreten wäre. Schließlich sei der Einsatz vorhandenen Vermögens dem Beihilfeberechtigten nicht zumutbar und stehe dem Anordnungsanspruch ersichtlich nicht entgegen. Soweit der Antrag auf eine Anordnung ohne Sicherheitsleistung gerichtet sei, werde er abgelehnt. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 921 Satz 2 ZPO könne das Gericht die Anordnung von einer Sicherheitsleistung abhängig machen, selbst wenn der Anordnungsanspruch und der -grund glaubhaft gemacht seien. Zur effektiven Sicherung einer etwaigen Rückabwicklung der vom Antragsgegner an die Antragstellerin zu leistenden Zahlungen erscheine eine entsprechende Sicherheitsleistung, welche die Antragstellerin aktuell finanziell nicht weitergehend belaste, angezeigt. Selbst wenn die Antragstellerin den Anordnungsanspruch und -grund nicht glaubhaft gemacht hätte, lägen die Voraussetzungen für den Erlass der tenorierten einstweiligen Anordnung vor. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 921 Satz 1 ZPO könne das Gericht, auch wenn der Anordnungsanspruch oder -grund nicht glaubhaft gemacht sei, die Anordnung erlassen, sofern wegen der dem Antragsgegner drohenden Nachteile Sicherheit geleistet werde. Die Voraussetzungen einer solchen Stattgabe unter Sicherheitsleistung lägen in Anbetracht der aufgezeigten dauerhaften finanziellen und persönlichen Notlage der Antragstellerin einerseits und der minimalen, allenfalls vorübergehenden rein finanziellen Belastung des Antragsgegners andererseits vor. II. Das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen greift nicht durch. Die Beschwerde ist nicht in einer den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügenden Weise begründet worden. Nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO ist die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Sie muss gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Erforderlich ist demgemäß, dass der Beschwerdeführer mit seinem (fristgerechten) Beschwerdevorbringen – der Begründungsstruktur der angefochtenen Entscheidung folgend – die dieser Entscheidung zugrunde liegenden tragenden Überlegungen, die er in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht für falsch oder unvollständig hält, genau bezeichnet und sodann im Einzelnen ausführt, warum diese unrichtig sind, welche rechtlichen Konsequenzen sich daraus ergeben und was richtigerweise zu gelten hat. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Januar 2021– 1 B 347/20 –, juris, Rn. 13; vom 24. Mai 2018– 1 B 1095/17 –, juris, Rn. 4 und vom 12. März 2010 – 1 B 1684/09 –, juris, Rn. 1, jeweils m. w. N. Die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Gründe müssen solcher Art sein, dass das Beschwerdegericht zur Überzeugung gelangt, dass die angefochtene Gerichtsentscheidung abzuändern oder aufzuheben ist. Es genügt demnach nicht, wenn er nur eine von mehreren das Ergebnis tragenden Erwägungen infrage stellt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Mai 2019 – 1 B 371/19 –, juris, Rn. 13; vom 3. Februar 2017– 1 B 1371/16 –, juris, Rn. 4; und vom 30. Juni 2010 – 12 B 601/10 –, juris, Rn. 2; Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 146 Rn. 77 und 78; Kuhlmann, in: Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 146 Rn. 26; Seibert, NVwZ 2002, 265, 269. Dasselbe gilt, wenn der Beschwerdeführer nur die Unrichtigkeit der Haupterwägung aufzeigt, ohne die vom Verwaltungsgericht aufgestellten, dessen Entscheidungsergebnis ebenfalls stützenden Hilfserwägungen in Zweifel zu ziehen. Vgl. Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 146 Rn. 78; Bayerischer VGH, Beschluss vom 11. Juli 2006 – 11 CS 06.39 –, juris, Rn. 3 f. Nach diesen Maßgaben entspricht das Beschwerdevorbringen nicht den Darlegungsanforderungen. Es beschränkt sich darauf, Einwendungen gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts – unter I. 1. und 2. – vorzubringen, die Antragstellerin habe sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Das Verwaltungsgericht hat aber – deutlich abgesetzt unter I. 3. – ausgeführt, selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die Antragstellerin den Anordnungsanspruch und -grund nicht glaubhaft gemacht hätte, lägen die Voraussetzungen für den Erlass der tenorierten einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 921 Satz 1 ZPO vor. Damit hat es den tenorierten Ausspruch noch mit einer zweiten – hilfsweise – selbständig tragenden Begründung versehen. Diese hat die Beschwerde nicht angegriffen und folglich auch nicht infrage gestellt. Ein Ausnahmefall, in dem sich das Beschwerdegericht veranlasst sehen müsste, von sich aus seinen Prüfungsumfang auszuweiten, um sehenden Auges eine offensichtlich materiell rechtswidrige Entscheidung zu vermeiden, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Mai 2020 – 1 B 202/20 –, juris, Rn. 42 ff. m. w. N.; zum Meinungsstand auch: Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 146 Rn. 99 ff., liegt nicht vor. Insbesondere findet die von dem Verwaltungsgericht für seine Hilfsbegründung herangezogene Vorschrift § 921 Satz 1 ZPO über ihren Wortlaut („wenn der Anspruch oder der Arrestgrund nicht glaubhaft gemacht ist“; Hervorhebung nur hier) hinaus auch dann (entsprechende) Anwendung, wenn – wie hier von dem Verwaltungsgericht unterstellt – kumulativ sowohl Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht sind. Vgl. Drescher, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2020, § 921 Rn. 2; Huber, in: Musielak/Voit, ZPO, 17. Aufl. 2020, § 921 Rn. 7; Mayer, in: BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, Stand: Dezember 2020, § 921 Rn. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Da die von der Antragstellerin begehrte vorläufige Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes faktisch auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist, kommt eine Reduzierung des Streitwerts mit Blick darauf, dass es sich um ein vorläufiges Rechtsschutzgesuch handelt, nicht in Betracht. Vgl. die entsprechende Empfehlung im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossen Änderungen (Streitwertkatalog 2013), NVwZ-Beilage 2013, Heft 2, unter Nr. 1.5. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.