Beschluss
12 B 601/10
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0630.12B601.10.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde der Antragsteller, die im Wege der einstweiligen Anordnung sinngemäß die Verpflichtung des Antragsgegners begehren, ihnen unter Beendigung des gegenüber dem freien Träger der Jugendhilfe angeordneten Ruhens der Betriebserlaubnis zu gestatten, die Antragsteller zu 3. bis 5. in der von ihnen geleiteten T. M. in T1. zu betreuen, ist unbegründet. Das Beschwerdevorbringen stellt die selbständig tragende Annahme des Verwaltungsgerichts, den Antragstellern fehle das erforderliche Rechtschutzinteresse an dem Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung, weil der freie Träger der Jugendhilfe nicht mehr beabsichtige, die streitbefangene T. M. in seiner Trägerschaft wieder umzusetzen, nicht durchgreifend in Frage. Einer Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen im Übrigen bedarf es nicht, da die Entscheidung auf mehrere sie unabhängig voneinander tragende Begründungen gestützt ist. Der Beschwerde ist in einem solchen Fall nur dann stattzugeben, wenn sämtliche Begründungen mit Erfolg in Zweifel gezogen werden. Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 146, Rn. 77. Die Wertung des Verwaltungsgerichts, es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der freie Träger der Jugendhilfe noch ein Interesse an der Fortführung der von den Antragstellern zu 1. und 2. geführten T. M. hat, begegnet keinen Bedenken. Der Hinweis der Antragsteller, der freie Träger der Jugendhilfe habe die mit den Antragstellern zu 1. und 2. abgeschlossenen Honorarvereinbarungen nicht aktiv beendet, sondern nur gezwungenermaßen als Folge des Medieninteresses und des angeordneten Ruhens der Betriebserlaubnis, verfängt nicht, denn er findet in den dem Senat vorliegenden Verwaltungsvorgängen keine Stütze. Danach hat der freie Träger der Jugendhilfe bereits am 9. März 2010 seine Absicht bekundet, die von den Antragstellern zu 1. und 2. betreuten Kinder nach dem Wochenendbesuch bei ihren Eltern am 14. März 2010 in eine andere Außenwohngruppe zu verlegen. Im Gesprächstermin vom 10. März 2010 hat er sich jeweils in Übereinstimmung mit dem Antragsgegner sowie Vertretern der örtlichen und überörtlichen Jugendämter entschieden, die Betreuung von sich aus schnellstmöglich, nämlich schon am nächsten Tag, zu beenden. Diese Entscheidung, die letztlich die Beendigung des vertraglichen Verhältnisses mit den Antragstellern zu 1. und 2. zur Folge hatte, beruhte ausweislich des Gesprächsvermerks vom 11. März 2010 jedoch weder auf dem Medieninteresse noch auf dem Ruhen der Betriebserlaubnis, sondern in allererster Linie auf den nach Inaugenscheinnahme des neu vorliegenden Bildmaterials gewonnenen Erkenntnissen über die Erziehungsmethoden der Antragsteller zu 1. und 2. in früheren Jahren und deren Einschätzung durch Experten. Auch der weitere Inhalt der Verwaltungsvorgänge einschließlich des vom Antragsgegner vorgelegten e-mail-Verkehrs mit dem freien Träger der Jugendhilfe gibt nichts dafür her, dass dieser die Zusammenarbeit mit den Antragstellern zu 1. und 2. nicht aus freien Stücken oder aber nur vorübergehend oder vorläufig beendet hätte. Er hat im Gegenteil seine Absicht unverzüglich und gegen den erheblichen Widerstand der betroffenen Eltern umgesetzt und am 14. April 2010 der Ankündigung des Antragsgegners, die Betriebserlaubnis endgültig entziehen zu wollen, vorbehaltlos zugestimmt. Das allein am Wortlaut der e-mail vom 14. April 2010 orientierte Verständnis der Antragsteller, dieser habe nur formal die Absicht des Antragsgegners, die Betriebserlaubnis zu entziehen, bestätigt, greift mit Blick auf den Inhalt der vorangegangenen e-mail des Antragsgegners vom 13. April 2010 mit der ausdrücklichen Frage nach dem Einverständnis mit der beabsichtigten Vorgehensweise, zu kurz. Dass der freie Träger der Jugendhilfe ungeachtet all dessen derzeit noch an einer weiteren Zusammenarbeit mit den Antragstellern zu 1. und 2. interessiert ist, folgt auch nicht aus dem Inhalt des von den Antragstellern zur Glaubhaftmachung herangezogenen Schreibens vom 25. September 2009. Dieses datiert nämlich von deutlich vor dem Gesprächstermin vom 10. März 2010 und vermag schon von daher nichts über die aktuelle Haltung des freien Trägers der Jugendhilfe auszusagen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.