Beschluss
16 E 648/20
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0204.16E648.20.00
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Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 20. Juli 2020 teilweise geändert. Dem Antragsteller wird für das erstinstanzliche Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Prozesskostenhilfe – ohne Ratenzahlungen – bewilligt und Rechtsanwalt T. N. aus C. beigeordnet.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 20. Juli 2020 teilweise geändert. Dem Antragsteller wird für das erstinstanzliche Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Prozesskostenhilfe – ohne Ratenzahlungen – bewilligt und Rechtsanwalt T. N. aus C. beigeordnet. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe Die zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Dem Antragsteller, der nach den von ihm dargelegten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, ist für das erstinstanzliche Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Die Rechtsverfolgung bot im Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs hinreichende Aussicht auf Erfolg und erschien nicht mutwillig (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Einer hinreichenden Erfolgsaussicht des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes steht nicht entgegen, dass dieses Verfahren mittlerweile seinen Abschluss gefunden hat, weil der Antragsteller gegen die insoweit ebenfalls ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts – auch in dem Beschluss vom 20. Juli 2020 – keine Beschwerde erhoben hat. Ob eine Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, beurteilt sich nach dem Zeitpunkt, zu dem das Prozesskostenhilfegesuch Bewilligungsreife erlangt hat. Letztere tritt regelmäßig nach Vorlage der vollständigen Prozesskostenhilfeunterlagen sowie nach einer Anhörung der Gegenseite mit angemessener Frist zur Stellungnahme ein. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Dezember 2017 - 16 E 611/16 -, m. w. N. Vorliegend kann dahingestellt bleiben, ob die Bewilligungsreife bereits mit Eingang der ersten Stellungnahme des Antragsgegners beim Verwaltungsgericht am 29. April 2020 oder erst am 19. Mai 2020 mit dem dortigen Eingang einer weiteren Äußerung des Antragsgegners eingetreten ist. Denn zumindest zum letztgenannten Zeitpunkt hatte der Antragsgegner hinreichend Gelegenheit, sich zu dem bereits mit Antragstellung am 24. April 2020 eingegangenen vollständigen Prozesskostenhilfegesuch des Antragstellers äußern. Zu beiden Zeitpunkten wies dessen – sinngemäßer – Antrag, die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 6 K 1153/20 beim Verwaltungsgericht Arnsberg geführten Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 26. März 2020 wiederherzustellen, hinreichende Aussicht auf Erfolg auf. Es spricht viel dafür, dass die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers hätte ausfallen müssen, weil die mit Bescheid des Antragsgegners vom 26. März 2020 erfolgte Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers, die nur (noch) die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 beinhaltete, nach Lage der Dinge rechtswidrig ist. Die Entziehung einer Fahrerlaubnis setzt gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV voraus, dass sich der Inhaber dieser Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Die Fahrungeeignetheit des Betroffenen muss insoweit nachgewiesen sein. Diese Voraussetzungen dürften hinsichtlich des Antragstellers nicht vorliegen. Bei der nur gebotenen summarischen Prüfung des Prozesskostenhilfegesuchs steht nicht fest, dass er ungeeignet ist, Kraftfahrzeuge der Gruppe 1 zu führen. Eine insoweit mangelnde Fahreignung ergibt sich entgegen der Auffassung des Antragsgegners namentlich nicht aus dem Gutachten des Medizinisch-Psychologischen Instituts (Dortmund) der TÜV NORD Mobilität GmbH & Co. KG vom 22. Februar 2020. Dieses Gutachten dürfte keine taugliche Beurteilungsgrundlage für die Feststellung der Fahrungeeignetheit des Antragstellers sein, weil es in Teilen erhebliche Mängel aufweisen dürfte. Zwar spricht viel dafür, dass das Gutachten, wie bereits das Verwaltungsgericht im Einzelnen ausgeführt hat, zutreffend davon ausgeht, dass der Antragsteller unter paranoider Schizophrenie, einer Erkrankung im Sinne von Nr. 7.6 der Anlage 4 zur FeV, leidet. Allerdings erweist sich das Gutachten voraussichtlich als in erheblichem Maß mangelhaft, soweit es zu dem Ergebnis gelangt, dass der Antragsteller aufgrund dieser Erkrankung zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 nicht geeignet sei. Insoweit dürfte das Gutachten nicht plausibel und daher nicht hinreichend nachvollziehbar sein, weil es sich nicht, wie das Verwaltungsgericht auch diesbezüglich im Einzelnen zutreffend dargelegt hat, in der gebotenen Weise mit den dargestellten differenzierten Voraussetzungen für einen Ausschluss der Kraftfahreignung nach Maßgabe von Nr. 7.6 der Anlage 4 zur FeV und von Nr. 3.12.5 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung (Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Mensch und Sicherheit, Heft M 115, Stand Dezember 2019, S. 46 f.) auseinandersetzt. Infolgedessen dürfte das Gutachten vom 22. Februar 2020 lediglich als Tatsache verwertbar sein, die ebenso wie die darin aufgeführten Umstände Zweifel an der Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 wegen der wahrscheinlich bei ihm zu verzeichnenden Erkrankung aufwirft und ggf. verstärkt. Diese Zweifel hat aber, wie sich aus § 3 Abs. 1 Satz 3, § 2 Abs. 7 und 8 StVG, § 46 Abs. 3 i. V. m. §§ 11 ff. FeV ergibt, die Fahrerlaubnisbehörde des Antragsgegners (weiter) aufzuklären. Vgl. hierzu VG München, Beschluss vom 14. November 2016 - M 26 S 16.4261 -, juris, Rn. 31 und 39; VG Augsburg, Beschluss vom 4. Juli 2018 - Au 7 S 18.936 -, juris, Rn. 92; im Ergebnis ebenso OVG NRW, Beschlüsse vom 5. November 2014 - 16 E 179/14 -, und vom 10. Oktober 2016 - 16 B 673/16 -, juris, Rn. 3, und VG Arnsberg, Beschluss vom 30. Mai 2016 - 6 L 389/16 -, juris, Rn. 17. Das Beschwerdeverfahren ist nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz gebührenfrei. Die Kostenentscheidung im Übrigen folgt aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).